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BleVurlaubtenstandes wird nur diejenige Zeit als Dienstzeit gerechnet, ziehung und Wiedergewährung derselbe 8n r wird, von 75 Thalern jährli Schiffsbesatzung erwiesen hat, ist es Kaiserlicher Entsch in welcher sie attiven Militärdienst geleistet haben. bich manctüic im Borace begchit, derselben) Die Penon weng das Kind auch mutterlos is oder wür⸗⸗ balern fahrtich Scassegesogung geeresendchn ntsprechende Beseimmrungen zu reffen. Die Theilnahme an Kontrolversammlungen bleibt außer Ansatz. . 31. Die Zahlung der Pension beginnt mit dem Ablaufe gem Eine Beihülfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliebene Ausgenommen von der für die See⸗Expedition bewilligten Doppel⸗ K. 19. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in desjenigen Monats, fur welchen der Verabschiedete das etatsmaͤßige Vater oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter, rechnung der Dienstzeit ist die in solche Jahre fallende Zeit, welche Anrechnung, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange Gehalt zum letzten Male empfangen hat. sgofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war und so bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansaß kommt. 1 stehender Militärarzt a) im Militärdienste eines Bundesstaates oder Ist der u7 K. Gehalts geringer als die Pension, so soll 1 28 e die Hülfsbedürftigkeit derselben dauert. §. 51. Als Dienstbeschädigung ist außer den, nach §. 3 bei Aus⸗ der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich der sich ergebende Ausfall für den letzten Monat vergütet werden. 8 38 43. Die Zahlung der in §§. 41 und 42 bezeichneten Bei⸗ übung des Dienstes unmittelbar eingetretenen Verletzungen und befunden, oder b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines 32. Das Recht auf den Bezug der Pension erlischt: a) durch ülfen erfolgt monatlich im Voraus. anderweiten nachweislich durch die Eigenthümlichkeit des Militär⸗ be⸗ Jahres nicht übersteigend zur Disposition gestanden hat. den Tod des Pensionärs, b) durch rechtskräftige gerichtliche Verurthei- 2 Die Beihülfen werden vom Ersten desjenigen Monats an ge⸗ ziehentlich Marinedienstes hervorgerufenen bleibenden Störungen der 1 20. Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundesstaates lung zum Penstonsverlust. äͤhrt, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. Gesundheit, auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen zugebrachte Zeit wird mit zur Anrechnung gebracht. Die Pensionserhöhungen können jedoch durch richterliches Er..“ 8. 44. Die 68§. 41 bis 43 finden auf die Angehörigen der nach Einslüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthalts Bei den Personen des Beurlaubtenstandes kann eine solche kenntniß nicht entzogen werden. inem Feldzuge Vermitten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem in den Tropen, zuruüͤckzuführende, bleibende Siörung der Gesundheit 1 nicht faeer wenn deesanes bei ihrer auf Grund des §. 33. Das Recht auf den Bezug der eigentlichen Pension ruht: Erme rlder obersten Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst auf⸗ Feern rtigen Gesetzes erfolgten Pensionirung sich noch im aktiven a) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaigerI das Ableben mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. gehoben wird. 1.““ vildienst befinden. 3 Wiedererlangung desselben; b) mit der Wiederanstellung im aktiven §. 45. Die nach §. 41 erforderliche Zugehörigkeit zur Feldarmee §. 52. Die auf Seereisen nachweislich in Folge einer militäri⸗ Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange Militärdienst während ihrer Dauer; c) wenn und so lange ein ohnt ollen zur unmittelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten schen Aktion oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, nament⸗ sttehender Militärarzt im Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Schuldienste oder Pensionär im Reichs⸗, Staats⸗ oder im Kommunaldienste ein Dienst⸗ Pruppen sowie den zu denselben gehoͤrenden Kommandobehörden, lich bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide und zur Fort⸗ 1 im Dienste einer landesherrlichen Haus⸗ oder Hofverwaltung gestanden einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Dienst⸗ Ztäben Trains und Administrationen bei. setzung des Seedienstes, ohne ihr Verschulden, unfähig gewordenen 8 T. zur Anrechnung gelangen kann, entscheidet die oberste einkommens, unter Hinzurechnung der Pension, ausschließlich der 1“ Bei allen anderen Truppen und Militärbehörden sind der Kate⸗ Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere haben auf die im §. 12 festgesetzten b 1““ des Kontingents. Pensionserhöhung, den Betrag des vor der Pensionirung bezogenen gorie des §. 41 gleich zu achten: diejenigen während des mobilen Pensionserhöhungen Anspruch. 89 doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist unstatthaft. pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. erhältnisses, beedehn sweise während der Kriegsformation im Dienste Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in 8 8 1. Die Zeit, während welcher ein mit Penstonsansprüchen §, 34. Das Recht auf den Bezug der Pensionserhöhungen (§§. 12 befindlich gewesenen Offiztere und im Offizierrange stehenden Militär. Folge der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahres⸗ q“ aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im 8ö“ und 13) ruht in dem Falle des §. 33 unter a Das Recht ruht fernerI Aerzte, denen in Foölge der eingetretenen kriegerischen Verhältnisse frist nach der Rückkehr des Schiffes in den ersten heimathlichen Hafen 1 8 “ demselben wieder herangezogen worden ist und in in dem fFalle des §. 33 unter b., jedoch mit folgenden Ausnahmen: außerotdentliche Anstrengungen und Entbehrungen auferlegt, oder verstorbenen Offiziere, Aerzte und Deckoffiziere sind die im §. 41, und Gefs 8 aeesg gen B“ E1“* “ „ 5 bes drieehng v zugänglichen mili⸗ welche dem Leben und der Gesundheit gefaͤhrlichen Einfluͤssen ausgesetzt v N.. 1288 oder Großeltern die im §. 42 festgesetzten Bei⸗ Renst d . eiter er⸗ rischen Stellen, z. B. bei den Traindepots, den 8 8 1 ülfen zu gewähren. 88 füllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen kommandos, den Garde⸗Landwehr Bathions EScendrweh .e ras. wes n.es. bung ob das Eine oder Andere der Fall gewesen, §. 53. Den in der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen⸗ G n o des derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen majors, Führer der Strafabtheilungen, Vorstände der Handwerks⸗ erfolgt durch die oberste Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents. Ingenieuren, Ober⸗Maschinisten und Maschinisten wird die Zeit, in Diensteinkommens. stätten, Etappeninspektoren und in der Militär⸗- und Marinever⸗ . Far die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, daß der Tod weicher sie sich vor ihrer etatsmäßigen veeeJehee e in 5 Ser jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehen. waltung; b) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Dienst vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschlusse eingetreten ist. einem Kontraktverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, den Militärärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements für die Dauer des mobilen Verhältnisses; c) bei Versorgung in §. 46. (Uebergangs⸗Bestimmungen.) Die den Offizieren als Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht. 8 veen sind, nach Maßzgabe der betreffenden Gesete, Reglements Invaliden⸗Instituten. eluünd im Ofsizierrange stehenden Militärärzten nach Maßgabe dieses § 54. Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden ““ der Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so Bei e ee im Civildienst verbleiben die Pensionserhöͤhungen Gesetzes zu bewilli emnen Penstonen dürfen nicht hinter demjenigen Personen wird, wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsberech⸗ “ b ] . dem Pensionär neben den sonst zuständigen Kompetenzen. Betrage zurückblei n, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung tigenden Obansgen vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegs⸗ Leb 5. . b Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten §. 35. Mit der Gewährung einer Civilpension aus Reichs⸗ oder vor Erlaß dieses Gesetzes bereits zugestanden haben würde. schiffes der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen sind, die im aktiven 8 5 bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer Staatsfonds fällt bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht —Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittnoen und Waisen. Marinedienste zugebrachte Zeit von dem Zeitpunkte der ersten Ein⸗ vbeil baeei fallende und bei einem mobilen oder Ersatz⸗Truppen⸗ auf den Bezug der früheren Militärpension hinweg. Die Pensions⸗ §. 47. Das gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Be⸗ schiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit in Anrechnung ge- 5 8 85 hüe Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das erhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. ug: a) auf alle Pensionsgewährungen und Unterstützungen, welche blacht, gleichviel, bei welchem Marinetheile, bezlehentlich in welcher nüs “ bi, aee Ie EEEEö “ 8.. Jahr betragen, so wird sei denm 1. August 1870 den Theilnehmern an n- Fercuge gegen cha⸗ dieselben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste 8 die er es Zurücktretens in den Ruhestand di . rbliebenen zuerkannt sind; b) au efinden. 8 1 auf welche ein Krieg folgt, bis zum pension Fiebergenahrt vb geneea cher Lerfarveneg ach Kriege 1870/71 be⸗ Offizieren der Kriegsmarine, welche früher der Handelsflotte an⸗ 986 8. emo eag. b §. 36 Erdient ein Militärpenstonär, welcher in eine an sich zur theiligt gewesener Offtziere und im Offizierrange stehender Militär⸗ gehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebensjahre an bis Offtzjerrang Fat 10 8 kldzug 2 melchen, I“ abden ün “ g— Stöllung F. “ eingetreten ist, ärzte, welchen die nach dem Koͤniglich visssesen Gesch vom 8 2s n, 8 die Kriegsmarine zur Hälfte als pensionsfähige Dienst⸗ — . eser Stellung eine Pension, so findet neben derse . en bisher versagt werden mußten eit angerechnet. G g. in vSv; eines Bundesstaates derart Theil genom⸗ bezug der auf Grund dieses Gesetes erworbenen Wüllitgen, der For⸗ b wüf 1888 hen aen en din Veihatfes dache gefnve⸗ werden konnte; 1 §. 55. Die durch dieses Gesetz der obersten Militär⸗Verwaltungs⸗ men hat, aß er w vor den Feind gekommen oder bei den mo⸗ in dem durch §. 33 unter c. begrenzten Umfange statt. .bkbö1söo0) auf die im §. 14 bezeichneten, wäͤhrend des Feldzuges von 1870/21 behoörde des Kontingents übertragenen Befugnisse werden in Bezug bihen Twuippen angestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt Die Pensionserhöhung verbleibt jedoch dem Empfänger. m Militärdienste herangezogenen Pensionsempfänger, indem diesen auf die der Kaiserlichen Marine angehsrigen Personen von dem
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ugerechnet. ieklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr 8 37. te Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der 2 Anspruch auf die Pensionserhöhung (§. 12) nach der näheren Be⸗ Marine⸗Ministerium ausgeubt. der Kcüserlichen Marine werden die
8— Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehun ension auf Grund der Bestimmungen in den 32 bi b 1 des Reichsheeres un 6 v 8 6 3 b währt wird. Eine anderweite sest ilk veansten des Re - die Hinter⸗ jebem Faht bulch den Kasser Bantameeenenneenen, daräber wird in —Im Fal vorubergehender Beschgfigungeim Neichs.,” des 8. 2 sefenach den bisher gültig gewesenen Vorschriften venstontr. wendung gebracht. Der den Wiitwen dieser Beamten zun genmen be⸗ 88 oder im d, im Staats ür die nach den ilitärärzte findet der wendung gebracht⸗ igen Diensteinkommen be⸗ Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüͤber in den ein⸗ II egen Tagegelder oder eine anderweit ten Offiziere und im Offtsierrange Fehabe nee die ch ligen Be. Betrag § 11) wird nach anne sonogen dworden 8 je nachdem
zelnen Bundesstaaten erlassenen Vorschriften. Entschätigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser *s Unter c. ebenfalls Anwendung, sofern nicht messen, welches vong acigen Diensteinkommen eines Generals, eines
24. E Beschäftigung un s §.,24. Von der Anrechnung ausgeschlossen ist: a) die Zeit eines dem ir. den vonterenht, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu immungen ihnen guͤnstiger sind. nden Militärärzte wird bei deren dasselbe 8 ees 188 Hauptmanns und Subalternoffiziers am
Festungsarrestes von einj n Bestim ehe 1 Zeiad 9 8 ,8 enahelger und längerer Dauer, sowie b) die 8 38. Die Bewilligung dnen enseerdnnsns Fadhe enr wnn “ ch den Sätzen für Infan⸗ Slaeeftanden hat. Marine⸗ Anrechnung, und zwar in dem Falle unter a. mit Genehmi es gleichmäßige Anwendung. fähiges Diensteinkommen in Anrechn Kl Milistärbeansten gleich behandelt: otsen⸗Comman⸗ Kontingentsherrn, in dem Falle unter b. mit Kaiserli gung des §. 39. (Bewilligungen für interbliebene.) Hi 4 fühige Gehalt von 1300 Thalern, sowie Hauptleute erster asse, Gehalt aus dem Marine⸗Etat empfangenden Logtsen b gung stattfinden. 8 erlicher Genehmi⸗ ein pensionirter Offizier oder im Sfinerb stehender TAlterlast S G halt von 1000 Thalern beziehen, werden nach dem ihr ver, Gotsen, Schiffsführer und Steuerleute vom 89. . 25. Mit Genehmigung der obersten Militär⸗V eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pensi FI wee eiizzeet inkommen der Stabsoffiziere mit dem Gehalte deure, der Kaiserlichen Marine, sowie die onstigen 3 8 sionsfähigen Diensteinkon it einem Gehalte Betonnungspersona hrend des Krieges des Kontingents kann auch die Zeit an s den auf den Sterbemonat folgenden Monat bezahlt .““ pemnc Thalern beziehungsweise der Hauptleute mit einem isen⸗Commandeure und Ober⸗Lootsen, welche wä it 8 ährend welcher ein Offtzier oder im Offizierran erechnet werden, Die Zahlung der Pension für den auf d ven 1800 Th irt L2994 Kaiserlichen Marine beschäftigt werden, insoweit ein ge stehender Militär⸗ uf den Sterbemonat folgen⸗ von 1200 Thalern pensionirt. r Kontingente im Dienste der Ka se 8 Dienstes durch den 1.— Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestan⸗ edengt, Fon angenis den chmg smhersen eeeee 25 Pesowet tes Piengentewmen noghaeszensan Armee doch Pee it. nce nh an⸗ Seese (n”8) oder Sind bei der Uebernahme in den Dienst ei Eltern, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder od öecebrhene E. ix;8 t ist, wird das letztere gleichwohl bei Berechnung der Krie ein Folge des Krieges (§§. 41 und 44) eingetreten . Bens indandt Zasegen 5 b8. 2 dösefcha 1 der vorangehangenen der enapienee 8b Rüntetäse, Wer wen Vütech. Pbellnehmer an dem Kriege gegen Frankreich zu⸗ 8 8. 8 8 Zweiter Theil. „so bleiben dieselben in Kraft. d e Kosten der letzten Krankheit und Hrunde gelegt. “ “ .26. . er Beerdigung zu d 3 un Grunde geleg dV16A6A“A“ Unterklassen und HH“ Sen. Die Feststellung Der L Z hinaus a B. In der Laiserlichen Maäntn⸗ f die ihr Ge⸗ Versorgung der Militärhersothtteener⸗ CNN*“ nac ahesgenc drsenscedempnae nnner eelehrnag, sen zit aehesreheawede Rüneat e emö. eeme ereen Khne keeen hit hes aiaseta, S ig-Behnhes ünmsan gegongd ie, geübens ahr zurückgelegt haben, sind verpflichtet, ihre Invaliditäͤt nachzu. aen degden derselbe das etatsmäßige Gehalt zum letzten Male Marine und auf deren Wittmen Unterofftziere, un anf Invalidenversorgung, wenn sie durch Hierzu ist namentlich auch die Elelchnen der —— der bens⸗ so hat seine Familie (§. 39) für den Monat 98 Maßgaben Anwendunge e es Diensteinkommen (§§. 9 und 10) wird standes ahan “ 12 88 Dienstzeit von mindestens acht orgesetzten erforderlich, daß sie nach pflichtmäͤßigem Ermessen den die betrages nur Anspruch auf Gewährung des einmonatlichen Pensions⸗ §. 49. Als penston aig für die Chargen vom Unter⸗Lieutenant Dienstbeschädig
Pensionirung Nachsuchenden für unfähig zur Fortsetzung des aktiven § 41 in Anrechnung gebrach.: Jah nieur) aufwäris das im §. 10 festgesetzte Jahren invalide gewordin sinhr. oder länger aktiv gedient, so ist
F 11 8 . ben a tze b Militärdienstes halten. Den Wittwen von denjenigen Offizieren und im Offizier⸗ zur See i1 Mnsch fär die Chargen der Maschinen⸗Ingenieure und 1. “ n.gchagersorgungsanspruches der Nachweis der In-
Inwieweit noch andere Beweismi 1b range stehenden Militärärzten der Feld 1 nsteinkom ) I. Chargen⸗ Sane ehebesnaan han, detmang die ehafe gzesen amdenne dAlen a den, an den nltichen -T1“” Haacace 8h ds füaaenacgt deden zaiehenden Fecagan vali stch nichi gewrenabeschadigung sind onzuschen. ah erpundung ontingents. 1 nd, b) im Laufe des Krieges erkrankt od Seryiszuschut u en eine billige Durchschnittsver. 8. 5 b ige bei Ausübung des aktiven Militärdienstes .2. Offiziere oder im Offizierrange stehend ü88 schädigt und in Folge dessen vor Ablauf eines J zur Aufnahme in das Lazareth geg seure eine Entschädi⸗ vor dem Feinde, b) sonstige eschaͤdigung (äußere Dienst. welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt abe ehende Militärärzte, Friedensschluß verßn en sind, werden beson sochrts, nach dem ütung, 3) für die Chargen der Maschinen Ingen ihnen nach dem im Kriege oder Frieden öö örung der Gesundheit w,— Verabschiedung mit Pension vorn 8 Negenne 8. Kachsuchun 2 im Wittwenstande bleiben, und im Fode — dung ür Bedienung, be die Marine⸗Aerzte die ihn ch beschädigung), c) erhebliche und dauernde Störung nthümlichkeiten
8e. 1 8 — Eige freit. noch für ein Jahr, gewährt, und zwar: den Wi tatsgesetze gebührende Zulage. jserlichen Marine ge⸗ und Erwerbsfähigkeit, welche durch die “ bnd Annere Für den Anspruch auf die Pensionserhöhungen (§§. 12 und 13) 8 8 von 500 Thalern, den Wittwen der Rasgofnhlder Cüccee 8 50, Der Schiffsbesatzung eines zur Kaiserlic einer ost⸗ des aktiven Militär⸗ beziehentlich ldemis 86 und endemische
ist jedoch der Nachweis in j den Witkwen der Hauptleut h vifes wird, auch während des Friedens, die auf 8 Dienstbeschädigung). Hierher gehören auch 8 Das Gefuch 2 A erforderlich. jaͤhrlich. Hauptleute und Subaltern⸗Offiziere 300 Thlr. höͤrigen S ffe Tage des Abgange welche an dem den Soldaten zum dienstlichen Aufe
29. ischen Expedition zugebrachte Dienstzeit, vom Tage ieNord. Krankbeiten, ig kontagiöse —— Pnttzalten und begründen sein, sion nachen icn gabe den Hültebecräges vhfaren die Wittwen der Aerzte nach Maß “ ba egcenag gcgenat 8 Ser. Orte herrschen, insbesondere d) die b 8 ension ist u 8 ges der letzteren. 3 1b r Pensionirung b n, Augenkrankheit. n den Art der Invalidität glei einnlaffag, .. henß Falle, daß die Die mittelst Charatkerergsbaen erworbene Ch 88 d. gilt auch für Seereisen beziehentlich Se ene zwacgse⸗ 48 60. Für die Berechnung der Dienstgeit, sinden, ne 88 Fegrüͤndet, kann eine nachträgliche Bewälligung hfnstenserhehang der mit einem Patent verliehenen Lharge gleich gcaphe wird hierbet bei welchen mindestens 13 Monate außerhalb der Ost⸗ §§. 19-25, 50 und 54 enthaltmnen Bestimmaas 8 innerhalb der im H. 16 I sten beantragt wird. im F .Fäuͤr jedes Kind der im §. 41 bezeichneten Ofstziere und zugebracht worden sind. ine Seereise von kuͤrzerer Dauer nachweislich
G tweder: Halbinpvalide, d. h. solche, §. 61. Die Invaliden fin noa unzuglich, aber zu (Zahlbarteit der P üͤr snierrange sichenden Militärärzte wi n den gallen wo llig für di dbcit der] welce zum Feld. benichenilich Stezien X““ Ssäs zung, Ein⸗ 1b zte wird bis zum vollendeten 8 ö nachtheilig für die Gesundheit der m. “ 8 1 siebzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von Thalern, und sich als besonders schädigend und nachth X“ 4 8 88 2 88 81 8 — 88
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