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88 8 1u““ 3 . itgetheilt wird, noch zwei neue Prozesse Seitens eines Aktionärs eingeleitet worden, von denen der eine unter Vorladung d ö ds Vorstand der Gesellschaft von dem Handelsgericht zu Coblenz entschieden, der andere aber unter Vor⸗ ladung des Verwaltungs⸗Ausschusses in Vertretung der Gesellschaft von dem statutenmäßigen Schiedsgericht abgeurtheilt werden soll. Nach Darlegung des Sachverhältnisses bemerkt der Vorsitzende, daß der Verwaltungs⸗Ausschuß die Durchführung seines gestern ge⸗ faßten Beschlusses, auf die Bildung eines Schiedsgerichts einzugehen, von der Zustimmung der Generalversammlung abhängig gemacht habe, daß er deshalb verpflichtet sei, diese Frage in instruktiver Weise für den Ausschuß zur Diskussion der Generalversammlung, wie hiermit ge⸗ unterbreiten. schehe, Iing lachdem der Aktionär Dr. Reinganum aus Frankfurt a. M. die Rechtsfrage erläutert und dringend aufgefordert hat, den Verwal⸗ tungs⸗Ausschuß zur freiwilligen Bildung eines Schiedsgerichts durch Beschluß der Sreeaermgn zu veranlassen, bemerkt der Vorsitzende der Königlichen Direktion, daß von ihm sowohl nach dem Gutachten des Justiziarius der Direktion, als auch dem vom Verwaltungs⸗ Ausschuß eingeforderten Rechtsgutachten des Advokat⸗Anwalts Seligmann die Kompetenz des Schiedsgerichts in dieser Streitsache nicht an⸗ erkannt werden könne und führt noch als weiteren Grund dafür an, daß nach §. 1 des Betriebs⸗Ueberlassungsvertrags lediglich der Direktion in Ansehung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Vertretung der Gesellschaft übertragen sei und deshalb hier, wo es sich um Aus⸗ übung eines vermeintlichen Feernng cagte gegen letztere handele, darüber nicht ein Schiedsgericht zwischen dem Aktionär und der durch den Ausschuß vertretenen Gesellschaft, sondern nur durch das kompetente Handelsgericht zwischen jenem und der durch die Direktion vertretenen Gesellschaft entschieden werden könne. Im Uebrigen mache er noch darauf aufmerksam, daß selbst ein von einem Schiedsgericht zu Ungunsten des Ausschusses ge prochenes Erkenntniß nicht exigibel sei, da lediglich die Direktion das Vermögen der Gesellschaft als aus⸗ schließliche Verwalterin desselben hinter sich habe und somit nur ein gegen die Direktion in vorgenannter Eigenschaft erlassenes Urtheil von Effekt sein könne. Er bittet daher die General⸗Versammlung, sich gegen die Ernennung eines Schiedsgerichts auszusprechen. Hierauf wird die vorliegende Frage zur Abstimmung gestellt und ergiebt sich hiernach als Resultat, daß die Versammlung sich mit 165 gegen 67 Stimmen dafür ausspricht, daß der Verwaltungs⸗Ausschuß auf die Bildung des Schiedsgerichts eingehe. . . Uebergehend zu dem zweiten Gegenstand der Tagesordnung, betreffend die Beschlußfassung über einen Antrag auf nachträgliche Ein⸗ lösung von verfallenen Zins⸗Coupons zu Prioritäts⸗Obligationen wird, nachdem durch den Herrn Vorsitzenden die Sachlage näher erläutert worden, durch den Herrn Staats⸗Kommissarius die Erklärung abgegeben, daß der Antrag gegen die Bestimmungen der Anleihe⸗Privilegien e und deshalb die Staatsregierung demselben ihre Zustimmung verweigern müsse. Die General⸗Versammlung lehnt hierauf einstimmig diesen Antrag ab. ⸗ 8 Rachdem über den dritten Gegenstand der Tagesordnung — Antrag der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion auf Abänderung des in der General⸗Versammlung der Aktionäre vom 30. Juni 1869 gefaßten Beschlusses, daß jede Rechnungs⸗Decharge bis zum Austrage der schweben⸗ den Prozesse zu verweigern sei — durch den Vörsitzenden die nöthigen Erläuterungen gegeben worden, bemerkt der Herr Vorsitzende der König⸗ lichen Direktion, indem er die Genehmigung des gestellten Antrages dringend befürwortet, daß es sich keineswegs um die Ertheilung einer Decharge der Direktion gegenüber, sondern lediglich um diejenige für den Rechnungssteller, den Rechnungs⸗Rath Becker, hinsichtlich der rich⸗ tigen Kassen⸗ und Rechnungslegung handele, daß daher die Aufhebung des von der General⸗Versammlung gefaßten Beschlusses nachtheilig für die Gesellschaft nicht sein dürfte. Die Versammlung beschließt einstimmig, den gestellten Antrag abzulehnen. Bevor auf Nr. 4 der Tagesordnung üͤbergegangen wird, bringt der Vorsitzende zwei von dem Aktionär Herrn C. Cerf aus Landau an ihn gerichtete Schreiben zur Kenntniß der Versammlung. Nach geschlossener Diskussion stellt Herr Cerf den folgenden Antrag: „Die General⸗Versammlung wolle beschließen, daß der Verwaltungs⸗Ausschuß vor Ablauf von drei Monaten von heute ab eine außerordentliche General⸗Versammlung der Gesellschaft zu dem Zwecke einberufe, um über die Aufbesserung der Ver⸗ bältnisse des Rhein⸗Nahebahn⸗Unternehmens im Interesse des Aktienbesitzes zu berathen und zu beschließen und daß die Publikation unverzüglich erfolgen solle.«
welcher von der General⸗Versammlung mit 213 Stimmen gegen 12 ablehnende Stimmen zum Beschluß erhoben wird.
Zur Erledigung des vierten Gegenstandes der Tagesordnung theilt der Vorsitzende mit, daß nach der Amtsdauer die Mitglieder des Ausschusses, die Herren Böcking, Kumbruch und Engelmann, ausscheiden, für welche eine Neuwahl in der Weise stattzufinden habe, daß für ersteren ein Mitglied, welches seinen Wohnsitz in dem Fürstenthum Birkenfeld habe, für den zweiten ein Mitglied, welches innerhalb zwölf Meilen von dem Bahnrayon seinen Wohnsitz habe, und für den letzteren ein Mitglied, das innerhalb des Kreises Kreuznach wohnt, gewählt werde. — Als Resultat der Abstimmungen für diese Wahlen ergiebt sich, daß für das Fürstenthum Birken⸗ feld Herr Gustav Boͤöcking zu Abentheuerhütte bei Birkenfeld mit 185 Stimmen von allen Stimmenden;, für den zwölfmeiligen Umkreis der Bahn Herr Richard Kumbruch zu Kreuznach von 226 abgegebenen Stimmen einstimmig und für den Kreis Kreuznach Peter Engelmann zu Kreuznach von 214 abgegebenen Stimmen einstimmig wiedergewählt worden sind. Nach geschehener Verkündigung dieser Wahlresultate gaben die Gewählten die Erklärung ab, daß sie die auf sie gefallene Wahl annähmen.
Da weitere Gegenstände zur Verhandlung nicht vorlagen, wurde die Versammlung durch den Vorsitzenden mit einer, der Vorschrift in 8 33 ver S entsprechenden Aufforderung geschlossen, welche Anmeldungen zur Theilnahme an der Unterzeichnung des Protokolls nicht zur Folge hatten.
Das vorstehende Protokoll ist nach geschehener Vorlesung zum Zeichen der Anerkennung von dem Kommissarius des Staats und Vorsitzenden der Königlichen Direktion, Herrn Regierungs⸗Rath Pape, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer, so wie von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungs⸗Ausschusses, wie folgt, unterzeichnet worden.
angesetzt, zu Sprit⸗Fabrik« hierdurch eingeladen werden. 8 Frankfurt a. d. O., den 4. Juli 1871. Frankfurter Aktien⸗Sprit⸗Fabrik.
Der Aufsichtsrath. Die Gründer. 18 Herrmann Zapp, Herrmann Zavp. Fabian Lappe. als Vorsitzender. Krause. b
nAnhan-Dessauisobe Landesbank.
Uebersicht am 30. Juni 1871.
8 P XX“X Berger. P. Engelmann. G. A. Böcking. Cetto. Das Handelsgericht verlangt die Ergänzung des Gesellschafts⸗ b “ Statuts durch ausdrückliche Bestimmung der Form, in welcher die Zur Beschlußfassung hierüber und zur Ergänzung des §. 27 des Statuts in diesem Punkte 8 . 111“”“ A. 8 uli cr., Vormittag ..““ 8 8 hierselbst im Gasthof zum goldnen Adler “ welcher die Herren Aktionäre der »Frankfurter Aktien⸗ C““ in! ommern, 1“ gemäß §. 40 der Statuten vom A
122361 Frankfurter Aktien⸗Sprit⸗Fabrik IM. 141 von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. ters ch aftlich en Priva Donnerstag, den 20. 6 Activa. “
Baarbestände: as) an gemünztem Gelde 8 b) an Kassen ⸗Anweisungen Noten und Giro⸗Anweisun gen der Preußischen Bank..
Wechselbestände. ““ Lombardbestände.. S Staatspapiere und andere Börsen Effekten.. ) Verschiedene Forderungen und Activa Staatsschuldscheine bei der Königlichen General⸗ Staatskasse laut §. 8 der Statuten
Passiva.
Banknoten und Depositenscheine im Umlauf.. Thlr. Verzinsliche Depositenkapitalien. 1““
Guthaben verschiedener Institute und Privat⸗ personen .. ““ 8
Gegen die Staatsschuldscheine ad 6 vom Staat realisirte 5 Thlr. Bankscheine.
Stettin, den 30. Juni e“ Direktorium 1
der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. Pabst. Masch. (A. 568)
425,874 2,716,695 572,045 78,996 787,420
334,000
973,985 942,325
514,962 334,000
Thlr.
. 21,382. —. —. WechselbeständeP 939,030. 14. Lombardbestände 1425,752. —. Effektenbestände “ 8 4,714. Forderungen in laufenden Rechnungen. „ 1,728,181. Immobilien . qII“
Aktien-Kapital... Eu e““ Noten im Z“ Depositen-Kapitalien.. “ 253,164. 8. Guthaben in laufenden Rechnungen 646,208. 27. Reservefond. öb“ 100,000. —. 11“ 11,287. 15. Dessau, 30. Juni 1871. Die Direction. Hermann Kühn. Ossent.
998,658.
und Agenturen zu errichten treiben.
gre ischen
in Elsaß⸗Lothringen gestattet. “ Feinae statt baaren Geldes angenommen werden.
1 Thlr. 9 Sgr. 6 Pfg. . für das Vierteljahr. 8 Insertionspreis für den BLaum einer Druchzeile D x¼ Sgr.
..““
Anzeiger.
für Berlin die Expedition: Zietenplatz Nr. B.
Berlin „Sonnabend den 8. Juli, Abends
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Rittmeister a. D. Grafen von Rothkirch⸗Trach, früher im 5. schweren Landwehr⸗Reiter⸗Regiment, zuletzt kom⸗ mandirt als Adjutant beim stellvertretenden Chef des General⸗ Stabes der Armee, das Ritterkreuz des Königlich hohenzollern⸗
schen Haus⸗Ordens zu verleihen.
“
Gesetz, betreffend den Betrieb von Bankgeschäften in Elsaß⸗ LgLoocthringen durch die Preußische Bank. Vom 4. Juli 1871. G“
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen
Meichs, nach 251 Zustimmuna des Bundesratbes. für Elsaß⸗ vothringen was
ige: W 1 1. Die Preußische Bank ist ermäͤchtigt, in Elsaß⸗ Lo e an 888 geeigneten Orten Komtoire, Kommanditen und daselbst Bankgeschäfte zu be⸗
2. Für die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Bank sind die Bankordnung vom Oktober
das Gesetz vom 7. Mai 1856, der Erlaß vom 24. Okto⸗
21. September 1866, welche
ber 1864 und das Gesetz vom
in den Anlagen abgedruckt sind, moßgebend.
der Noten der Preußischen Bank ist
§. 3. Der Umlauf Aüu sollen dieselben bei allen
Die Noten sind keiner Vindikation oder Amortisation unter⸗
worfen. — ee als ihre F“ in Zahlung anzuneh⸗ men, ist die Bank nicht verpflichtet. 3
Sia Die Hauptbank sowohl als ihre Komtoire und Kommanditen haben die Eigenschaft inländischer öffentlicher Anstalten mit den Rechten juristischer Personen. Sie können Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, insbesondere Grundstücke und Hypothekenrechte erwerben. Die Komtoire und I“ e (Code civil Art. 102) da, wo ihre Ge okalien befinden.
1 §. 21 enn 9 ein Darlehn zur Ver⸗ falzeit nicht zurückgezahlt wird, so ist die Bank berechtigt, das Unterpfand ohne jede gerichtliche Einmischung durch einen ihrer Beamten oder einen Handelsmäkter an der nächsten Vörse oder mittelst einer von ihren Beamten oder von einem Handelsmakler oder einem durch den Präsidenten des Handels⸗
erichts dazu berufenen Beamten abzuhaltenden öffentlichen
uktion zu verkaufen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch gegenüber anderen Gläubigern und selbst bei Zab⸗ lungseinstellung ihres “ 88 EEEE “ das Unterpfand zu dessen Fallitmasse her 1 Unterpson d. venh Gelder können niemals
mit Arrest belent werden. V b S vs Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 10. Juli
1871 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.. Gegeben Berlin, den 4. 1X“X“ (L. S. Wilhelm.
nach den Nordseebädern auf den Inseln
r Von Flensburg nach Dagebüll Personenpost täglich 11,30 Uhr Abds.
Gesetz, betreffend die Gültigkeit der vorjährigen Wahllisten Vom 6. Juli 1871, 8 hllisten. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, ve 8 Ateaestn, “ im Namen des Deutschen erfolgter Zustimmung d 1 Elsaß⸗Lothringen was folgt: 11X“ In denjenigen Gemeinden, in welchen die im Artikel 18 des organischen Dekrets vom 2. Februar 1852 (Bull. des lois No. 3636) vorgesehene und nach den Bestimmungen des aus führenden Dekrets von demselben Tage (Bull. des lois No. 3637) vorzunehmende jährliche Revision der Wahllisten nicht vor⸗ . Sen hat “ Beendigung der nächsten vorschriftsmäßigen Revision die im Jahre 187 8 am grafe 8 3 rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Höüchftcüg Ges Gegeben Berlin, den 6. Uuli 1871
8 .
Fürst v. Bismarck.
Reue Post⸗Erxpedition. G Mit dem 15. Jult c. tritt auf dem Lehrter Bahnhofe hier⸗ selbst eine Post⸗Expedition — Nr. 40 — in Wirtsamkeit, bei welcher die Annahme von Feesee eee vense ene wie ichden jesigen Bahnhöfen stattfindet. erlin, den 5.. 8 anderen hiesigen Bahnter Ober⸗Posidirektor. 8 “ 88 1* dan 88 Vcn “ esaison berechne Die auf die Dauer der Ba oͤhr (Wyt) und Sylt (Kei⸗ uli, wie folgt:
is Ende tum, Westerland) gestalten sich 8 En buech die Dampf⸗
1) Von Husum nach hr und Sylt
schiffe „Nord⸗Friesland« und »Sylt⸗ 1 1 nach Föbhr täglich mit Ausnahme der Sonntage; 6 nach Sylt am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag.
An den Tagen: 10, I1., 18. bis 22, 24,. bis 27. Juli sind Wyk resp. Sylt bei Benutzung des Eisenbahnzuges 6 Uhr früh von Ham. bu’g noch an demselben Tage zu dev.gn Dauer der Ueberfahrt irc2 3 resp. nach Sylt circa 5 Stunden..
88 1. vach eburg über Dagebüll nach Wyk auf Föh
ittags abgehenden nach Ankunft des aus Hamburg 5,15 Uhr Nachmittags 5; in Dagebull 7,28 Uor früh. 1 - Eiehe8e ban nach Wot zweimal täglich mittelst Fährschiffes, b dessen Abgang durch S Eintritt der Fluth bedingt wird. Dauer fahrt circa 1½ Stunden. “ 8s Penen Fondern über Hoyer nach Sylt. Von Tondern . nach Hoyer Personenpost täglich 1/15 Uhr Nachmittags nach Ankunft des 6 Uhr früh aus Hamburg abgehenden Eisenbahnzuges. Von Hoyer nach Sylt täglich per Dampsschiff »Graf Bismarck⸗. Der Abgang des Schiffes ist von dem Eintritt der Fluth abhängig. An den Tagen vom 5. bis 11. und 20. bis 27. Juli ist Sylt bei der Ab⸗ fahrt von Hamburg mit dem Zuge 6 Uhr früh an einem Tage zu erreichen. In Westerland auf Sylt ist für die Dauer der Badesaison eine Post Expedition und Telegraphenstation eingerichtet. Kiel, den 8. Juli 1871. ———Der Ober⸗Post⸗Direktor. —* 1“ Zschüͤschner. 8 ““ Das 2. und 3. Stück des Gesetzblatts für Elsaß
en, welche heute ausgegeben werden, enthalten unter: Le1 das Beschs Faefsende den Betrieb von Bankgeschäften
in Elsaß⸗Lothringen durch die Preußische Bank. Vom 4. Jult
71 und unt 8 b 4 das Geset, betreffend die Gültigkeit der vorjährigen Wahllisten. Vom 6. Juli 19721. Berlin, den 8. Juli 1871.
Fürst v. Bismarck.
Zeitungs⸗Comtoir