1871 / 77 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Der bestehenden Vorschrift gemäß bringen wir nachstehend den Rechnungs⸗Abschluß der Gesellschaft

zur öffentlichen Kenntniß, daß in dem wüeIn für unsere Gesellschaft im Königreiche Preujßen ee mit der Anzeige

Sa

Versicherungen im Betrage von 7,493,200 Thlr.

8

p Kraft gewesen sind. e4“; Das Direktorium der Lebensversicherungs⸗ Dr. I FNEchh hngenhschlus zu Leipzig vom Jahre 1870.

.“

1) Verbliebene Kapitalsumme. ab: wegen früheren Ablebens der Versicherten

erstattete Beträge ... 11u“ 3,086 577

2) Beiträge für Versicherungen ............. Beit äge für Kriegsversicherungen ..... ““ 8 3) Für Cautions⸗Darlehne vereinnahmte Beträge 1“ 4) Beiträge für den Pensionsfond der Gesellschaftsbeamten

8870 I“ H““ b11 bE—“ 11“ . 151,487

5) Zinsen b1“

44

Fär 20, Fedessane... Für drei Personen bei erfülltem 85. Lebensjahre.. 1 88 Vergütung aus dem Reservefonds für zurückgegebene Versicherungs⸗Scheine.......

Dividende für die auf das Jahr 1865 8 itrã der veraa berelin⸗ 588,8 9 5* 5 benggtte Heitraͤge.... IS

Verluste durch Agenten ......

Abschreibun en au W öt E 111“ .„ 2„⸗ N. 3 9 h. g f Werthpapiere und

Für ribung auf Cautions⸗D 3

Agentur⸗Gebühren und Burcaukosten n⸗ 18 dbces 8 8

88 8

BZII

2„005„ 82

d0—

3 403,203

88 in: S baarer Kasse und Wechseln. Ausleihungen b s a) gegen hypothekarische Sicherheiiü.. 9 » Policen der He eühbhe 1— ““ » angekaufte Staats⸗ und a thpapiere .... ö.“ » Abtretung der Dienstkaut 1 18 Guthaben: 1— a) bei den Agenten.. 1 w

b) für Stückzinsen von den au 8 ve 8 vF 1 249,724

2 22 2242 2232˙2—99492929219092090229022222b222

1 5,256 2 453,548

3,155,434

8 Hiervon ab Verwaltungskosten, welche in Ausgabe verschrieben, aber . 1 3,410,416

Die Kapitalsumme zerfällt in ü 1 Zurückstellung für 79 bheee kechcseselhe . osten: e

erth der am Ende des Jahres 1870 bestehenden eerungen) .. 8 he e ben⸗ der dem Jahre 1871 angehörenden Beenrge en eerüicherungen) 8 ür spätere Jahre vorausbezahlte Prämie 362,262 uthabn der Kautions⸗Darlehns Empfänger 6““ 339 erungs⸗Beiträ Ueberschuß. 2. 8 . 5,240

8 560,843 Leipzig, den 4. Juli 19 71 ͦ l.

Dr. E. A. St 8. Das Direktorium der L bensversicherungs Ge ellscha t. 1 1 eche, K. S. Justiz⸗Rath, Ritter ꝛc., Vorsitzender. 2 Ist Erc chab, h, Prof, Stellvertreter des Vorsttenden

Georg Ferd. Brunner, Advokat 88 ü 116“ Edward Kraft, K z Köhler, Buchhändler. 1 Eduard S. 2,858

8 Aug. Kummer, Vollziehend Die Ueber ziehender. genauer Revision einstimmung des Rechnungsabschlusses mit den vom Direktorium geführten Büchern bescheinigt nach vorhergegangener

3,403,203

8

Leipzig, den 19. Juli 1871.

Der unterzeichnete Gesellschafts⸗ Dr. phil. Adolph Moritz Paufler, verpfl. Revisor.

vorstehender Abschluß gruͤndet, gepraft u vnsschuß hat in Gemäßheit von §. 16 der Statuten die Rechnung vom Jahre 1870 schaft, welche mit den Büchern üb id richtig gefunden und spricht nach vorgenommener Revi d auf welche sich Leipzig, den 20. vher Iüeie efgnmhd gefunden worden, die Justifikation der Rechnung an Dokumenten und Baar⸗ Der Ausschuß der Lebensversicherun gs⸗Gesellschaft vidv. Vr. Hillig, Worstzelane zu Leipiig

8 1““ 3

8 12 8 1 9. tern v

r. Mor ilhelm Dro f., K. S 8 sch, Prof, K. 8 Geh. H Carl Aug ust Geßler, Bevollmächtigter

J 8 chtigter und Betriebs⸗Direktor

Johann Friedrich Ludwig Ernst, Ritter ꝛc. 8 der Leipz. Dresd. Eisenb., Ritter ꝛc.

Bernhard Schlicke, Buchhaͤndler, Hermann Hartung, Buchhändler.

Dhr. Carl Christian Bruhns, 1e Seodges nen, Fiee, Banquier, Ritter ꝛc.

KESKLiterr folgt die besondere Beilage

Comthur ꝛc.

v11X““

Theodor Einhorn jun., Buchhändler, 1

.

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en Reichs⸗Anzeiger und Koniglich Preußischen huo 13 vom 29. Juli 1871.

Zur Charakteristik der norddeutschen Landschaft. Carl von Saenger⸗Grabowo.

8 Inhalts⸗Verzeichniß: Chronik des Deutschen Reichs. Der poetische Zug in der deutschen Rechtssprache III. Der Kreis Rügen.

* Chronik des Deutschen Reichs.

8. Juli. Allerhöchste Ordre, welche die für die evange⸗ lischen und für die katholischen Angelegenheiten bestehenden gesonderten Abtheilungen des preußischen Ministeriums für die eistlichen ꝛc. Angelegenheiten aufhebt und deren Geschäfte iner Abtheilung für die geistlichen Angelegenheiten überträgt. 10. Juli. Der Deutsche Kaiser spricht dem Großherzog von Baden in einem Handschreiben seinen Dank für das Interesse aus, welches der Großherzog durch die Vereinigung des badischen Kontingents mit der preußischen Armee auf's Neue für die Größe Deutschlands bethätigt habe.

11. Juli. Der Civilkommissarius im Elsaß⸗Lothringen, Wirkl. Geh. Rath von Kühlwetter, wird in Folge seiner Er⸗ nennung zum Ober⸗Prästdenten von Westfalen von seinen Funktionen in Elsaß⸗Lothringen entbunden (und legt sein Amt am 12. Zuli nieder).

13. Juli. Verordnung, betreffend die Erneuerung der Gemeinderäthe für Elsaß⸗Lothringen. Die Ergänzungswahlen werden auf den 29. und 30. Juli festgesetzt.

14. Juli. Gesetz, betreffend Abänderungen der Gerichts⸗ verfassung (in Elsaß⸗Lothringen) und Allerhöchste Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes. Gesetz, betreffend die Ausgaben

er Justiz⸗Verwaltung für 1871 und 1872 (in Elsaß⸗Lothringen).

Geset betreffend die Einführung des Deutschen Reichs⸗ gesetzes über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 (in Elsaß⸗Lothringen). b

Der 20. rheinische Provinzial⸗Landtag wird geschlossen.

Der König von Bayern verleiht der Königin⸗Mutter das erste Verdienstkreuz.

Der württembergische Landtag wird vertagt.

Der Landtag des Herzogthums Sachsen⸗Meiningen tritt zu einer außerordentlichen Sesston zusammen. 1

Eine Deputation der evangelischen Allianz wird in Friedrichshafen im Auftrage des Kaisers von Rußland von dem Fürsten Gortschakoff empfangen. 1b

15. Juli. Der Kronprinz des Deutschen Reichs und von Preußen trifft, festlich empfangen, in München ein. b

Der schleswig⸗holsteinische Provinzial⸗Landtag wird ge⸗ chlossen.

1 2 Der König und die Königin von Württemberg danken in einem Erlasse für die bei der Feier des fünfundzwanzigsten Jahrestages ihrer Vermählung ihnen aus dem ganzen Lande und von weiter her zugegangenen zahlreichen Glückwünsche.

16. Juli. Bekanntmachung des Reichskanzlers Fürsten v. Bismarck, die Kündigung von 51,000,000 Thaler Schatz⸗ anweisungen des Norddeutschen Bundes II. Emission betreffend.

Feierlicher Einzug bayerischer Truppen in München. Der König von Bayern spricht seiner Armee in einem Armee⸗ befehl seinen Dank aus.

17. Juli. Gesetz, betreffend die Einführung der Deutschen Zoll⸗ und Steuergesetzgebung (in Elsaß⸗Lothringen).

Der König von Bayvern verleiht dem Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen die Inhaberstelle des

1. bayerischen Ulanen⸗Regiments. 1 -Festbankett in Muͤnchen, an welchem der Kvonprinz

des Deutschen Reichs, sowie die Prinzen Luitpold und Adalbert

Theil nehmen. Der Kaiser von Rußland verleiht dem Kronprinzen

von Sachsen den Feldmarschallrang in der russischen Armee.

In Weimar wird der deutsche Bühnenkongreß eröffnet.

18. Juli. Der Kronprinz des Deutschen Reichs und von Preußen trifft von München in Ems ein.

Dankschreiben des Königs von Bayern an die Ge⸗ meindekollegien und die Bewohner von München für den den Truppen bereiteten Empfang. 1

In Wassenaar wird die Vermählung des Fürsten von Wied mit der Prinzessin Marie der Niederlande ge eiert.

Der weimarische Landtag genehmigt das von der Regierung vorgelegte Domänengesetz.

Der sachsen⸗meiningische Landtag wird vertagt.

19. Juli. Der Kronprinz von Sachsen trifft in Ems ein, um sich bei dem Kaiser als General⸗Feldmarschall zu melden.

20. Juli. Der westfälische Provinzial⸗Landtag und der

nassauische Kommunal⸗Landtag werden geschlossen.

22. Juli. Der General⸗Adjutant des Königs von Bayern, General⸗Lieutenant von Spruner, überreicht der Kaiserin in Coblenz im Namen des Königs von Bayern den bayerischen Verdienstorden.

Der Kronprinz des Deutschen Reichs und von Preußen trifft in Osborne ein. Graf Bray⸗Steinburg erhält von dem König von Bayern unter Verleihung des St. Hubertus⸗Ordens die nachgesuchte Entlassung als Minister⸗Präsident, Minister des Königlichen Hauses und Minister des Aeußern. Staats⸗ rath Dr. von Daxenberger übernimmt provisorisch die Leitung der genannten Ministerien.

Amiens wird von den deutschen Truppen geräumt.

24. Juli. Der Kaiser begiebt sich von Ems zum Besuch des Kaisers und der Kaiserin von Rußland nach Jugenheim

1“ 8

Wie die Poesie einerseits die Rechtssprache in Ansehung der Form beeinflußt, so bestimmt sie auch in der mannig⸗ faltigsten Weise den Inhalt des Rechts. Jenes Vor⸗ walten der bildlichen und sinnlichen Ausdrucksweise findet seine tiefe Begründung in dem Geiste, der sie schuf. Gleichniß und Sprüchwort sind nicht etwa blos praktische Ver⸗ suche, die Rechtslehren leichter einzuprägen, sondern sie suchen den Gedanken selbst fester zu fassen und zu umgrenzen. Die spätere Gesetzgebung läßt mehr und mehr die Bildlichkeit des Ausdrucks vermissen. Indem sie gerade auf die Sache geht, befleißigt sie sich präciser Kürze der Form und bestrebt sich dafür, alle Fälle zu berücksichtigen. Das alte Gesetz liebt epische Breite, scheut sich oft, im einzelnen Falle einzugreifen und stellt lieber die Entscheidung in etwas Natürliches oder Zufälliges.

Mehr als in dem eines anderen Volkes finden wir in dem alten deutschen Recht eine Menge eigenthümlicher Bestim⸗ mungen, deren Grundcharakter ist Auffassung des Rechtlichen durch das Sinnliche, Weihung dessen, was festgesetzt werden soll durch etwas Unfestes, dem Zufall nie ganz zu Entziehendes. Ein mystischer Glaube scheint dem zu Grunde zu liegen, welcher dies Ent⸗ schesbng einer übernatürlichen Kraft anheimgiebt, die aber wirkt und sich äußert in Erscheinungen der belebten und unbelebten Natur.

Auf die Frage, wie weit räumlich etwas gehen soll, ant⸗ worten unsere alten Gesetze: »so weit der Hahn schreitet⸗“, so weit die Katze springte«, »so weit eine Feder fliegt«, „so weit ein Stein, Hammer, Beil, Speer ꝛc. mag geworfen werden.’ In der Schlederhuser Holzdingsordnung von 1576 wird z. B. bestimmt, daß einer so weit Rasen ausstzchen dürfe, als, wenn er den linken Fuß auf das Feld, den rechten in sei⸗ nen Zaun stellt, er mit der rechten Hand einen Hammer unter dem linken Fuß wegwerfen agß. Um bei Uebertragung von Gemeindeländern die Größe des Ackerstücks zu be⸗ stimmen, mußte im Osnabrückschen der Erwerbende aus einem Wagen mit der rechten Hand unter dem linken Bein den Hammer werfen. Saxo Grammaticus erzählt von Otto dem Großen, daß er auf seinem Zuge nach Jütland zur Bezeichnung der Grenzen seiner Herrschaft gegen die Normannen den Speer ins Meer geworfen habe, und zwar in jenen Sund, der von ihm den Namen trage (Ottosund). Eine andere, auch bei anderen Völkern beliebte Bestimmung der Grenzscheide, ist das Gegeneinanderlaufen zweier Menschen oder Thiere. Dem Erstgeborenen wurde bei Erbtheilen vor den übrigen Erben ein eigenthümliches Ehrenstück gelassen, dessen Begrenzung man in die Gewalt des unschuldigen Thieres zu legen pflegte. Er empfing »über sein Theil noch den Hahnenflug.⸗

Uralte Sitte ist das Steinwerfen, und wird durch Ajax und Hektors Wettkampf, noch mehr durch denjenigen Brun⸗ hildens und Siegfrieds bestätigt. Daß jedoch rechtliche Bestimmun⸗ gen von dem Steinwurf abhangen, ist weder bei den Griechen noch den Römern, sondern allein bei den Deutschen zu finden.

Wie beim Wurfe, so dienten auch Speer, Lanze, Hammer, Stock ꝛc. bei der Berührung, um damit bis zu dem Orte zu reichen, der eine Grenze bezeichnen sollte. »Wie weit einer das Obst, das von seinem Apfel⸗ oder Birn⸗ baum in des Nachbarn Hof fällt, langen soll? so⸗ weit man mit einer Ahrruthen reichen kan⸗ mag