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Joseph Goldschmidt &
platz 4, und bei
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ebrüder Guttentaxg, hamzssische gr.
Halle bei dem Halleschen Bank-Verein von
KRulisch Kaempf & deburger Bank-Vereiln-
Coblenz bei R. J. Goldschmidt, Breslau bei Gebrüder Guttentag, Stettin bei S. Abel jr, Görlitz bei Simon Pollack, Frankfurt a. 0. bei L. Mend Lübeck bei Sal. L. Cohn, Erfurt bei Heinrich Moooh, Halberstadt bei S. L. Sussmann, Leipzig bei Ferdinand Schönheimer, bei D. Wallerstein und bhei Ed. Rocksch Machfolger.
Bei der Subskription ist eine Kaution von 10 % baar, oder in courshabenden Effekten zu hinterlegen.
Im Falle der Ueberzeichnung tritt eine Reduktion der Anm in. Das Resultat derselben wird 3llEntlich bekannt gemacht 2
Die Zahlung der zugetheilten Beträge muss bei Verlust der deponirten Kaution in der Zeit bis 31. Oktober cr. bei der Zeichenstelle erfolgen, bei welcher die Subskription geschehen ist, Baar-Kautionen werden hierbei in Anrechnung gebracht, Kautionen in Werthpapieren dagegen nach vollständiger Abnahme zurückgegeben. Die Subskribenten erhalten dei der Zahlung Interimsscheine, welche baldthunlichst gegen die definitiven Stücke umgetauscht werden.
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Klincksieck, Schwanert & co.
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Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.
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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ ZAuslandes nehmen Bestellung a — für Berlin die Expedition:
Zietenplatz Nr. 3.
Se. Majestät der König haben geruht, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen: Dem Polizei⸗Präsi⸗ denten Hirsch zu Aachen zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliebenen Offizierkreuzes des Leo⸗ polds⸗Ordens; dem Banquier Carl Ludwig Schlesinger u Frankfurt a. M. zur Anlegung des von des Königs der ecerianze Masestit ihm verliehenen Offizierkreuzes des Or⸗ dens der Eichenkrone; dem Rentier Georg Lade zu Geisen⸗ heim im Rheingau⸗Kreise zur Anlegung des von des Groß⸗ herzogs von Hessen Königlichen Hoheit ihm verliehenen Mili⸗ tär⸗Sanitäts⸗Kreuzes; dem Schauspieler Lichterfeld zu Berlin zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse; sowie dem preußischen Unter⸗ than, portugiesischen Konsul in Tunis, Wilhelm Schmidt aus Cassel, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Königlich portugiesischen Ordens der Empfängniß Unserer lieben Frau de Villa Vigosa.
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Deutscheoe r⸗,.,
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Nach §. 15 der Telegraphen⸗Ordnung für die Korrespon⸗
denz auf den Linien des Telegraphenvereins ꝛc. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu rekomman⸗ diren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig kollationirt und die Be⸗ stimmungsstation sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittel⸗ bar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der Ab⸗ gabe an die Weiterbeförderungsanstalt, eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressa⸗ g u“ der Weiterbeförderungsanstalt zugestellt worden ist.
Die Einführung der rekommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem korrespondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Uebermittelung seiner Depeschen an den Adressaten, soweit dies bei der Natur der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu ver⸗ mehren. Erfahrungsmäßig werden rekommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl aufgegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Rekommandation gleich derjenigen für die eigentliche Depesche ist.
„Um nun dem korrespondirenden Publikum ein ferneres Hülfsmittel zu bieten, sich eine korrekte Uebermittelung seiner
Depesche, — so weit es thunlich und nöthig ist, — zu sichern,
soll vom 1. Juli c. an versuchsweise im internen Verkehr das
Recht der Rekommandirung, wie solches durch §. 15 der Tele⸗
graphen⸗Ordnung gewährt ist und auch noch fernerhin in Gel⸗ tung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Nord⸗ deutschen Telegraphengebietes gerichtet ist, die Vortheile der Re⸗ kommandation auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken
kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Ge⸗
ammttaxe zu bezahlen. “ Zu diesem Zweck hat der Aufgeber diejenigen Worte,
Zahlen, einzeln stehenden Buchstaben oder Buchstabengruppen
cfr. §. 14, 6 der Telegraphen⸗Ordnung), deren korrekte Ueber⸗ mittelung er Serse de. für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unterstrichene Wort ꝛc. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des §. 14, 7 der Telegraphen⸗Ordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderun deg. Aufnahme der Depesche betheiligten Stationen kollationirt werden.
Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes — stellt in die Hände des Adressaten, so 65 die ö“ weislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation diel für die Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden.
h “ . unterstrichener Worte andirten Depeschen f ü . aeteeeeer pes ie en Lortüm pis Gebühren Berlin, den 13. Juni 1869. Der Bundeskanzler. Im Auftrage: Delbrück.
Ver d ng, betreffend die Einführung von Postmandaten. uf Grund des §. 57 des Gesetzes über das
vom 2. November 1867 wird Folgefrdes bestimmt: “
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Okte⸗
ber 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern
oder 87 ½ Gulden einschl. durch Postmandat erfolgen. For⸗
mulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten
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Dem Mandate ist das einzulösende ochsStück hezogen werden. nung, der quittirte Wechsel, der Coupon ꝛc.) zur Aushändigurg an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler⸗ oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons ꝛc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Post⸗ anstalt, welche die Einziehung bewirken soll, rekommandirt ab⸗ zusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift ⸗Postmandat« zu versehen.
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Re⸗ kommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Be⸗ trages 5 Silbergroschen, bezw. 18 Kreuzer. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Ueber⸗ mittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber er⸗ folgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
Ueber den Postmandat⸗Brief wird dem Absender ein Ein⸗ lieferungsschein ertheilt. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat⸗Briefes wie für einen rekomman⸗ dirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Be⸗ träge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch üͤbernehmen die Post⸗ anstalten weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel.
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung