1871 / 143 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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und außerdem in denjenigen Staͤdten, i denjenig in welchen solches durch di kannt gemacht wird. 8 solches 9

oder in courshabenden Effekten zu hinterlegen. 8

§. 1. Die Subskription erfolgt al par ftsstatutes

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- Bank,

bei der

ei Herrn C. Ch. Le ihl,

bei Herrn J. S. Cohen,

bei dr Danziger Privatb g amburger Commerz⸗ 1 M. C. Sternheim, ——

bei Herm Ferdinand Schönheimer

bei der Lübecker Commerzbank,fP“

skontobank,

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e betreffenden Lo 1““ 11““

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§. 2. Bei der Subskription ist eine Kautior 10

§. 3. Im Fall der Ueberzeichnung tritt eine verhaͤlt maͤßt derselben wird oͤffentlich bekannt g haͤltnißmaͤßige Reduktion ein. Das

§. 4. Die Zahlung der subskribirten resp. zugetheilten Betraͤge muß bei Verlust der

deponirten Kaution in der Zeit vom 1 November bis 15. Dezember . „Noꝛt „Dezember e. ganz oder ratenweise nehh 5 9. Zinsen vom 1. Hktober c. ab bei der Zeichenstelle erfolgen, bei e ee die 820 8 Werthpapieren alten bei der Zahlung Interimsscheine etauscht werden. 1 Gächte

geschehen ist. Baar⸗Kautionen werden hierbei in Anrechnung gebracht, Kautionen

dagegen nach vollstaͤndiger Abnahme zuruͤckgegeben. Die Substribenten er⸗

8 8

Summe baar

welche baldthunlichst gegen die definitiven Stuͤcke um⸗

vPas Abonnement beträgt 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer

Druckzeile 2⅛ Sgr.

ichs⸗Anz

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1“ 1 Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition: Zietenplatz Nr. 3. —-- —q—

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht,

den nachbenannten Offizieren und Mannschaften zur Anlegung

der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen Allerhöchst⸗ ihre Genehmigung zu ertheilen, und zwar: des Groß⸗ komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär⸗ Verdienst⸗Ordens: dem General à la suite, General⸗Major Prinzen Kraft zu Hohenlohe⸗Ingelfingen, Comman⸗ deur der Garde⸗Artillerie⸗Brigade; des Ritterkreuzes zwei⸗ ter Klasse desselben Ordens: dem Hauptmann Keyl von der 5. Artillerie⸗Brigade, dem Hauptmann Neumeister, à la suite des Niederschlesischen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 5, Vermessungs⸗Dirigenten bei der Landes⸗Triangulation, dem Premier⸗Lieutenant Lampel und dem Seconde⸗Lieutenant Lobe, beide von der 6. Artillerie⸗Brigade, dem Hauptmann Korsch von der 3. Artillerie⸗Brigade, dem Hauptmann Gott⸗ schalk von der 11. Artillerie⸗Brigade, dem Premier⸗Lieutenant Hildehrand von der Artillerie des 2. Bataillons (Liegnitz) 2. Westpreußischen Landwehr⸗Regiments Rr. 7, und dem Seconde⸗Lieutenant Schmidt von der Artillerie des Reserve⸗ Landwehr⸗Bataillons (Berlin) Nr. 35; des Königlich baye⸗ rischen Militär⸗Verdienst⸗Kreuzes: dem Unter⸗ offizier Kreis vom Hessischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 11 der Großherzoglich badischen Feld⸗Dienst⸗ Auszeichnung mit der Schleife pro 1870/71: den Seconde⸗Lieutenants von Cranach, Kremser und von Eckartsberg, von der Garde⸗Artillerie⸗Brigade, den Kanonieren Hahn, Heinecke, Lichtenberg und Ax. vom Garde Festungs⸗Artillerie⸗Regiment; des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Premier⸗Lieutenant Ahlhorn von der 4. Artillerie⸗Brigade und dem Seconde⸗ Lieutenant Roth von der 10. Artillerie⸗Brigade; des mit demselben Orden verbundenen Allgemeinen Ehren⸗ zeichens dritter Klasse mit Schwertern: dem Ober⸗ Gefreiten Bohrer, den Gefreiten Antes, Werry und Wommer, dem einjährig Freiwilligen Kanonier Steffen und den Kanonieren Juchem, Pfeiffer und Türkis, sämmtlich vom Rheinischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 8; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Hausordens: dem Obersten von Oppeln⸗Bronikowski, Commandeur des Hessischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiments Nr. 11, und dem Major von Uslar von der 11. Artillerie⸗Brigade; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens, dem Premier⸗ Lieutenant Fischer von der 8. Artillerie⸗Brigade, kom⸗ mandirt als Adjutant zur 11. Artillerie⸗Brigade, sowie dem Premier⸗Lieutenant Teisler und dem Seconde⸗ Lieutenant Reinhold, beide von der 11. Artillerie⸗Brigade; der demselben Orden affiliirten silbernen Ver⸗ dienst⸗Medaille: Dem Gefreiten Vollhaber, sowie den Kanonieren Gütt, Griebel, Waechter und Kämmer, sämmtlich von der 4. Artillerie⸗Brigade, den Unteroffizieren Brehm, Ender und Schwarz, dem Obergefreiten Fleisch⸗ hauer, den Gefreiten Krause, Löhn ert, Ehrlicher, Siegmund und Kleim, dem Trompeter Rotenhäuser, sowie den Kanonieren Böttcher, Appel, Sternkopf, Zwilling, Luther, Heinig, Korn, Voigtl., von Hausen, Dörnfeld, Müller I., Thomae, Welsch, Lochfelder, Anschütz 1, Krautwurst, Greiner, Voigt II., Lößer, Schmidt, Seidenzahl, Hirn, Lürtzing, Höllein, Escherig, Röhrig, An schütz II., Pfannstiel, Zang,

8

Berg, Hübner, Rackert, Gesell, Haak, Henn eberger,

Stötzer, Anschütz III., Rauscher, Zeidler, Steiner, Engel, Jobst, Beer, Schubert, Münzer, Ammon, Kümpel, Mechthold, Friedrich, Kreuch, Herr, Herda, Ackermann, Schwarz, Möhring, Rohbock und Zunft, sämmtlich vom Hessischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment I11be Fürstlich schaumburg⸗lippischen Medaille für Militär⸗Verdienst im Felde: Dem Premier⸗Lieutenant Kreßner von der 5. Artillerie⸗Brigade.

Deutsches Reich.

An Stelle des verstorbenen Großherzoglich oldenburgischen Konsuls Carl Magnus Lexow zu Toͤnning ist Herr Carl Becker zum Großherzoglich oldenburgischen Konsul daselbst ernannt und demselben das Exequatur zu dieser Ernennung ertheilt worden.

Gesetz, betreffend die Aufhebung des gesetzlichen Kur Noten der Bank von Frankreich. Vom 28. September 1871. ¹ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:

Einziger Paragraph. Das Gesetz, betreffend den gesetz⸗ lichen Kurs der Noten der Bank von Frankreich, vom 12. August 1870, publizirt durch Kaiserliches Dekret von demselben Tage, tritt, soweit es in Elsaß⸗Lothringen Geltung erlangt hat, vom Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes an außer

raft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instiegel.

Gegeben Baden⸗Baden, den 28. September 1871.

1 Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Verordnung, betreffend die Einführung von Postmandaten.

Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt:

Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. Okto⸗ ber 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 87 Gulden einschl. durch Postmandat erfolgen. For⸗ mulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten zum Preise von Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rech⸗ nung, der quittirte Wechsel, der Coupon ꝛc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler⸗ oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post verhbleibt, nicht zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons zc zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Di Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nich statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschloss Couvert an die Adresse der Post⸗