deutschen Reichstag beschlossen wurde, wird Gegen⸗ stand Ihrer Berathungen werden. Die Regierungen und die Volksvertretungen Italiens und der Schweiz haben die Ausführung dieses großen Unternehmens bereitwillig unterstützt. Ich bin gewiß, daß die mit demselben verbundenen wirthschaftlichen und poli⸗ tischen Interessen von den deutschen Regierungen und dem Deutschen Reichstage nicht geringer werden ge⸗ würdigt werden, als dies in den beiden anderen Ländern geschehen ist.
Die Gewährung einer billigen Ausgleichung für die Beschränkungen, welchen die, in Bgwceh neuer oder erweiterter Festungsanlagen gezogenen Grundstücke unterworfen werden müssen, ist von den verbündeten Regierungen von Neuem zum Gegenstande der Berathungen gemacht worden. Als Ergebniß derselben wird Ihnen eine Gesetz⸗Vorlage zugehen. Auch der Entwurf eines Gesetzes über die Reichs⸗ beamten wird, wie Ich hoffe, Ihnen vorgelegt werden können.
Die von Frankreich bisher gezahlte und in den ersten Monaten des künftigen Jahres zu zahlende Kriegsentschädigung wird zu einem wesentlichen Theile zur Tilgung der Anleihen verwendet werden, welche der Norddeutsche Bund für die Kriegführung ge⸗ macht hatte. Für einen Theil dieser Anleihen ist die Tilgung bereits erfolgt, oder durch Kündigung vorbereitet, für einen Theil bedarf sie Ihrer Zu⸗ stimmung. Es wird Ihnen deshalb eine Vorlage
rtrauen auf eine stetige Fortentwickelung der inneren Zustände Frankreichs im Sinne der Be⸗ ruhigung und Befestigung habe Ich es für thunlich gehalten, die Räumung der Departements, deren Be⸗ setzung nach den Friedens⸗Bedingungen bis zum Mai künftigen Jahres in Aussicht genommen war, schon jetzt eintreten zu lassen. Die Bürgschaften, welche an Stelle des aufgegebenen Pfandes treten, werden Sie aus dem am 12. dieses Monats darüber ge⸗ schlossenen Abkommen ersehen, und mit demselben wird Ihnen zu Ihrer Prüfung und verfassungsmäßigen Genehmigung eine Convention über die Zugeständnisse vorgelegt werden, welche von Deutschland für die der Industrie Elsaß⸗Lothringens zu sichernden Er⸗ leichterungen zu machen sein werden.
Im V
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so nahestehenden Monarchen habt habe, durch Kräftigung des allgemeinen Ver⸗ trauens auf eine friedliche Zukunft Europas, der Verwirklichung einer solchen förderlich sein werden, ist Meinem Herzen besonders wohlthuend. Das Deut⸗ sche Reich und der Oesterreichisch⸗Ungarische Kaiser staat sind durch ihre geographische Lage und
geschichtliche Entwickelung so zwingend und so man⸗ nigfaltig auf freundnachbarliche Beziehungen ange⸗ wiesen, daß die Befreiung der letzteren von jeder Trübung varch die Erinnerung an Kämpfe, welche eine unerwünschte Erbschaft tausendjähriger Ver⸗ gangenheit waren, dem ganzen deutschen Volke zur aufrichtigen Befriedigung gereichen wird.
lung des Deutschen Reiches gegenüber, von der großen Mehrheit der Nation empfunden wird, dafür bußen Mir der herzliche Empfang, der Mir in Meiner dieses Reich vertretenden Stellung in allen Gauen des großen Vaterlandes kürzlich zu Theil geworden ist, und der Mich mit freudiger Genugthuung, vor Allem aber mit Dank gegen Gott für den Segen erfüllt hat, der unserem gemeinsamen redlichen kunft nicht fehlen wird.
Nach Beendigung
des Reichstages mit den Worten: „Auf den Reichstag für eröffnet.“ Se. Majestät der Kaiser und König verließen darauf unter einem erneuten dreimaligen Hoch der Versammlung ausgebracht von dem Königlich bayerischen Bundesbevollmächtigten „ Staats⸗Minister der v. Pfretzschner, in Begleitung Sr. Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheit des Kronprinzen und Ihrer der Prinzen des Königlichen Hauses,
uldvoll Seiten gruͤßend, den Weißen Saal. t
Se. Majestät der König haben Dem Obersten z. D. Rüder, bisher Commandeur des Pommerschen Festungs⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 2, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Ritterguts⸗ besitzer von Kurnatowski auf Pozarowo im Kreise Samter, dem Pfarrer Didon zu Lippborg im Kreise Beckum, dem Konsistorial⸗Sekretär a. D. Brandenburg zu Osnabrück und dem emeritirten Lehrer Kegel zu Elberfeld den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Gottberg, bisher Bezirks⸗Commandeur des Reserve⸗Land⸗ wehr⸗Bataillons (Magdeburg) Nr. 36 und dem Garnison⸗ 111 Rechnungs⸗Rath Heinike zu Cöln den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Schul⸗
Meine Aufmerksamkeit der Ausbildung und Vefchan⸗
Auf dem Gebiete der auswärtigen Politik gung des mit Frankreich neu geschlossenen Friedens um so ungetheilter gewidmet sein können, als die Beziehungen Deutschlands zu allen auswärtigen Re⸗ gierungen friedliche und von gegenseitigem Wohl⸗ wollen getragene sind. Meine Bemühungen bleiben dahin gerichtet, das berechtigte Vertrauen zu stärken, daß das neue Deutsche Reich ein zuverlässiger Hort des Friedens sein will. In dieser Richtung ist es eine besonders wichtige, aber Mir auch besonders willkommene Aufgabe, mit den nächsten Nachbarn Deutschlands, den Herrschern der mächtigen Reiche, welche dasselbe von der Ostsee bis zum Bodensee unmittelbar begrenzen, freundschaftliche Beziehungen von solcher Art zu pflegen, daß ihre Zuverlässigkeit auch in der öffentlichen Meinung aller Länder außer Zweifel stehe. Der Gedanke, daß die Begegnungen,
lehrer und Organisten Grellmann zu Delitzsch den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; den Schullehrern ꝛc. Ehr⸗ hardt zu Merseburg und Müller zu Zantoch im Kreise Landsberg den Adler der vierten Klasse des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern; dem Schullehrer und Hrganisten Olbricht zu Lobedau im Kreise Oppeln, dem Kantor der israelitischen Gemeinde in Düsseldorf, Salomon Eichberg, und dem Kirchenvorsteher, früheren Bauergutsbesitzer Gottlieb Viertel zu Schwoitsch im Kreise Breslau das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Mühlenbesitzersohn Rudolph Drewitz
leihe
8
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, en nachstehend genannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ legung der von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihnen verliehenen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Groß⸗ kreuzes des Franz⸗Joseph⸗Ordens: Allerhöchstihrem Ge⸗ heimen Kabinets⸗Rath vom Wilmowski; des Ordens der Eisernen Krone Rath Gude, Bureau⸗Vorsteher des Geheimen Civil⸗Kabinets;
Geheimen Kabinets⸗Sekretär Mießner.
welche Ich in diesem Sommer mit den Mir persönlich 8
nach allen
dieser Nachbarreiche ge⸗
„Daß eine solche Befriedigung der Gesammtentwicke⸗
Streben auch in Zu
Ne der Rede trat der Reichskanzler Fürst von Bismarck vor den Thron und anündet⸗ die ErsFürst mi efehl Sr. Majestät des Kaisers erkläre ich im Namen der verbündeten ö.“
58*
Finanzen
8
Königlichen Hoheiten
—
Allergnädigst geruht:
zu Schneidemühl im Kreise Chodziesen die Rettungs⸗Medaille
dritter Klasse: dem Geheimen Hof⸗
sowie des Franz⸗Joseph⸗Ordens dritter Klasse: dem
*△
Munizipal⸗Rath Friedrich Hartmann, zum ersten Bei⸗
Gaebele, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗ Rath Johann Franz Hirsinger
Ludwig Schöffel;
Beigeordneten:
Se. Majestät der Kaiser haben geruht, für eine fünf⸗ jährige Amtsdauer zu ernennen: —
zum Maire der Stadt Straßburg: den Munizipal⸗ Rath und Banquier Ernst Lauth zu Straßburg,
zum Maire der Stadt Metz: den Munizipal⸗Rath und Kaufmann Theodor Paul August Bézanzon zu Metz, zum ersten Beigeordneten: den Munizipal⸗Rath und Rentner Carl Joseph Ernst de Bonteiller zu Metz, zum zweiten Beigeordneten: den E11 und Oberst a. D. Franz Eduard Virlet zu Metz, zum dritten Beigeordneten: den Munizipal⸗Rath und Rentner Peter Franz Gautiez
etz; 1 .“ Maire der Stadt Colmar: den Munizipal⸗ Rath und früheren Maire Hercules von Peyer⸗Imhoff zu Colmar, zum ersten Beigeordneten: den Munizipal⸗Rath Adolph Spaeth zu Colmar, zum zweiten Beigeordneten: den Munizipal⸗Rath Karl Koenig zu Colmar; um Maire der Gemeinde Andolsheim: den dor⸗
tigen Munizipal⸗Rath Sigmund Klinger, zum Beigeord⸗ neten: den dortigen Munizipal⸗Rath Sigmund Klinger⸗
inger ““ Maire der Gemeinde Wintzenheim: den dorti⸗ gen Munizipal⸗Rath und Notar Albrecht Heß, zum ersten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Ludwig Grad, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath
ugust Vosche; . 1 “ Maire der Gemeinde Münster: den dortigen
geordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Johann Martin
zum Maire der Gemeinde Markirch: den dortigen Munizipal⸗Rath Dr. med. Eugen Mühlenbeck, zum ersten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Jacob Dietsch, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath
zum Maire der Gemeinde Kaysersberg: den dor⸗ tigen Munizipal⸗Rath Joseph Sgeng er zum ersten Bei⸗ geordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Joseph Hirlinger, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Johann Baptist Schmodry; zum Maire der Gemeinde St. Croix aux mines: den dortigen Munizipal⸗Rath Peter Nicolas Ancel, zum ersten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Ludwig Theodor Schmutz, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Karl Gros;, 1 3 zum Maire der Gemeinde Ensisheim: den dortigen Munizipal⸗Rath Dr. med. Johann Baptist Dangel, zum den dortigen Munizipal⸗Rath Hubert Gersbach, zum Maire der Gemeinde Sultz: den dortigen Munizipal⸗Rath und Notar Nicolaus Kraft, zum ersten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Joseph Cle⸗ mens Durwell, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Anton Wolty, 1 zum Maire der Gemeinde Ruffach: den dortigen Munizipal⸗Rath und Notar Franz Xaver Heimburger, zum ersten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Joseph Kuntz, zum zweiten Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗ Rath Franz Joseph Heinrich, . zum Maire der Gemeinde St. Amarin: den dortigen Munizipal⸗Rath Remy Kling, zum Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Franz Joseph Burgunder; zum Maire der Gemeinde Dammerkirch: den dortigen Munizipal⸗Rath Joseph Ricklin⸗Millet, zum Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Johann Theo⸗ bald Riß, 1 zum Maire der Gemeinde Pfirt: den dortigen Mu⸗ nizipal⸗Rath Franz Joseph Böhler, zum Beigeordneten: den dortigen Munizipal⸗Rath Carl Touvet.
Dem Rentier Carl Eberhard Fichardt ist Namens des Deutschen Reiches das Exequatur als General⸗Konsul des Oranje⸗Freistaats für das Deutsche Reich mit der Residenz in Berlin ertheilt worden.
Dem Advokat⸗Anwalt Eduard Sternberg zu Aachen
ist Namens des Deutschen Reiches das Exequatur als Vize⸗ Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika ertheilt worden.
Bekanntmachung 1 1 wegen Einlösung der Coupons der fünfjährigen fünfprozentigen Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes von 1870 und 1871 in London.
und 6. Januar 1871 (R. G. Bl. Seite 5) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlösung der am 1. No⸗ vember d. J. fälligen Coupons der auf Grund des Bundes⸗ gesetzes vom 29. November 1870 (B. G. Bl. Seite 619) nach Maßgabe der oben bezeichneten Bekanntmachungen ausgegebenen fünfjährigen fünfprozentigen Schatzanweisungen des Nord⸗ deutschen Bundes zu London in englischer Goldwährung bei der »London Joint Stock Bank- erfolgen wird. Berlin, den 16. Oktober 13871.
Das Reichskanzler⸗Amt.
Delbrück.
Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Einlösung der am I. November d. J. fälligen Coupons der fünfjährigen fünfprozentigen Schatzanweisungen des Nord⸗ deutschen Bundes innerhalb des Deutschen Reichs bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94 unten links, bei sämmtlichen preußischen Regierungs⸗ und Be⸗ zirts⸗Hauptkassen, bei der Königlich saͤchsischen Finanz⸗Hauptkasse zu Dresden, sowie bei den Ober⸗Postkassen zu Leipzig, Frank⸗ furt a. M., Cöln, Hamburg und Bremen von dem genannten Tage ab erfolgen wird.
Wegen der bei der Einlösung dieser Coupons zu beobachten⸗ den Formen wird auf unsere Bekanntmachung vom 14. April
d. J. (Preuß. Staats⸗Anzeiger Nr. 106) Bezug genommen
Berlin, den 10. Oktober 1871. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke.
“
Verordnung, betreffend die Versendung extra⸗ ordinärer Zeitungs⸗Beilagen durch die Post.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867 wird Folgendes bestimmt:
Vom 15. Oktober 1871 ab können Drucksachen, deren Ver⸗ sendung nach §. 15 des zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nach⸗ bezeichneten Bedingungen als extraordinäre Zeitungs⸗Beilagen mit der Post verschickt werden. b
Die betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst, nicht Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung erfolgen soll.
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben Verlage gedruckt sein, der Verleger darf für deren Inhalt Insertions⸗Gebühren nicht erhoben haben.
Die Versendung extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, ge⸗ schieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers. Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeitung oder Zeitschrift, mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des Aufgabceorts vorzulegen und erhält solche nach Entrichtung der tarifmäßigen Gebühr mit dem Aufgabestempel der Postanstalt bedruckt zurück, wodurch er die Befugniß er⸗ langt, die Einfügung in die mit der Post zu versendenden Exemplare der Zeitung oder Zeitschrift zu bewirken. Die Ein⸗ lieferung der gestempelten Beilagen muß innerhalb der ersten drei Tage nach der Abstempelung, den Tag der Abstempelung mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die Frankirung als nicht mehr gültig angesehen, und die Versendung nur gegen neue Frankirung und Abstempelung nachgelassen wird.
Die als extraordinäre Zeitungs⸗Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen einzeln nicht über einen Bogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Be schaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht ge
ignet erscheinen. In b. Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die Augen fallenden Stelle angegeben sein daß bei der betreffenden Nummer eine extraordinäre Zeitungs Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Ver⸗ lange. . sendnee anhs für extraordinäre Zeitungs⸗Beilagen beträg für jedes Beilage⸗Exemplar ½1, Silbergroschen bzw. ½, Kreuzer mit der Maßgabe, daß, wenn bei Berechnung des Gesammt⸗ betrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als ½¼ abschließt, dafür ¼ Silbergroschen und wenn bei Berechnung des Ge⸗ sammtbetrages vee mit Bruchkreuzern abschließt, dafür Ein er erhoben wir 8 5 b ö1“ Kesage den 30. September 1871. Der Reichskanzler.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmung im §. 4 der Be⸗ anntmachungen vom 13. Dezember 1870 (B. G. Bl. Seite 624)
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In Vertretung: Delbrück.