1871 / 148 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2744 eschriebenen Bezeichnung porto rei befördert wird. 3 8 S 3 8 egen über das gegenwärtige Gesetz verfü t, so⸗ terminweise Abrechnung darüber geschriebenen Bezeichnung portofrei ) Wer Post⸗ gegen den Strafbescheid den Rekurs an die der Ober⸗Postdirektion xo. gen über G e esher 18 86g mil Gen e. * 4 bge. Adressaten verabredet wäre.

1 werihzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung vorgesetzte Behörde er reifen. Dies muß jedo . b Bestimmu 1 21b 8 ve. . hinagstreteen vorgeschen aac Feße nach Eröffnung Fdch ekrafbelceid dn, Tchen 1 sweisssinen Sewerbeagen oder Konventionen beruhen, werden hier⸗ vaabi . 2. 8 4 11.“ 2 ¹ 21. 8 8 9 34 Rachfordemnuns gnen des Entwerthungszeichens eine härtere rafe verwirkt ist, wird na und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verf⸗ oben. V den allgemeinen Strafgesetzen beurtheilt. 4) Wer Briefe oder ist bei Der Rekurs durch Eas9ehehae gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872 verbunden, wenn solche innerhalb Ein es Jahres nach der Aufgabe der Sachen zur Umgehung der Portogefälle einem Postbeamten oder Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich d in Kraft. X“ 11“ Nebengebühren. Für die Ab⸗ Postillon zur Mitnahme übergiebt. . Rechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschuldiate du essen Urkundlich ꝛc. 1 8 §. 8. Abschaffung von 411. k enen Briefe ohn In den unter Nr. 2 und 3 bestimmten Fällen ist die Strafe mit Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Verthe⸗ ez die 8 8 5 keegung der mit den ee. en s Fe . Leißimn e8 jsorto beförder⸗

Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Ter vdigung esetzes über das Posttaxw esen Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigte VEu“. G §. 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (§. 27) verdoppelt Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich einzureichen Hebi De Reichs lautet: EE Waarenvroben oder 1 “X“X“ Greee d For und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. §. 43. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassu Deutscher Kaiser, König Sendungen, Begleitadressen zu Packeten, Dertaen derheh gen egeben Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen Rekursresoluts an die kompetente Behörde eingesandt. Hat ns ds8 rdnen im Namen des Deutschen Reichs, nach mulare zu Ablieferungescheinen wird I ge ·

einer der in §. 27 bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im der Angeschuldigte zur Rechtfertigung des Nekurses neue Thatzs och 2 lgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was Gebühren für Postscheine über die E nl I 1 b Verwaltungswege (§§. 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird achen 79 b zur Post und Gefachgebühren für 8b64b0bn8g8gAA“ icht ur Defraudationen begeht. 8 führt, so wird mit der Instruktion nach den für die erste Fngiast⸗ 1 folgt. 1. Porto für Briefe. Das Porto beirägt für den fran⸗ Gegenstände, desgleichen Packkammergeld, kommen nicht 8

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die gegebenen Bestimmungen verfahren. nstanz li ten gewoͤhnlichen Brief auf alle Entfernungen bis zum Gewichte hebung. durch die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise er⸗ 8 44. Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgrü rre59 Grammen einschließlich 1 Sgr., bei größerem Gewichte 2 Sgr. §.9. Verkauf von Postwerthze chen 1 de lassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder beizufügen sind, wird an die betreffende Postbehörde bessebec⸗ 8. 8 Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 1 Sgr., ansta lten. Die Postanstalten haben, A- senbuünge dem Erlasse * bis zur Begehung der neuen Defrau⸗ nach cselater Publikation oder Insinuation vollstreckt. un hne Unterschied des Gewichts des 8 hinzu Hafleche Reichs⸗Posiverwaltung, Fiü imrtne ne Jabzulasseg bnrc e dation drei Jahre verflossen sind. 45. it der Verurtheilung des Angeschuldigten zu ei to wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergänzungs⸗ . I1 ächtigt sein b §. 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu Strafe, durch Strafbescheid oder Rekursresolut 196 88 bracht. Frankostempel bezeichnet ist. Die Postanstalten sollen ermächtig entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen urtheilung ““ in die baaren Hse Evö 5 . Por Ansaß gebroch reefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, auch mit dem Absatz von Franko⸗Couverts. 8 ö8; 1e Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer sprechen. uszn⸗ schaft derselben als Dienstsache durch eine von der Streifbändern, Postanweisungen und 9 Henenh Geldstrafe von Einem Thaler bestraft. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen, außer d w stverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Couvert fassen, für welche, außer dem durch den Frankosß beade vegr 8 §. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27 das baaren Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren ꝛc 28 staufgabe erkennbar gemacht worden ist. Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Eng gung

Penie, welhes sr die Besbed eng den Gegenänge da an zu eat. Kosten zum Ansat 8 1 e Peagetporto. Das Packeiporte wird nach der Enüfer⸗ eingebohcn insrden delon für Zeitungen. Die Proviston für Zet. richten gewesen wäre und in dem Falle des §. as defraudirte er Angeschuldigte, welcher wegen Post⸗ . un ewicht der Sendung erhoben. n 1114“ HZ1ö“

Personengeld gezahlt werden. In dem Falle des §. 27 unter Nr. 1 tion zu gte velch TT“ nung und nach dena,n 8 nach geographischen Meilen, zu 15 auf tungen beträgt 25 Prozent des 1 der rr geegähe haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch. das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu einen Ae quatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische auf 12 ¾ Prozent bei Zeitungen, die seltener als mona

8 §. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht bei⸗ §. 46. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht Taxfelder von höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte ersche Fin. s ist jedoch für jede abonnirte Zeitun jährlich der Be⸗ zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs nach den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im All⸗ Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats von dem des 8 8 88 8 Faien 18 g ljah

Wochen nicht übersteigen. 1 gemeinen bestehenden Vorschriften, die Vollstreckung der Strafbescheide andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung trag 88 88 d für den Verkehr⸗mit anderen Post⸗ §. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defrau⸗ oder der Resolute aber von der Postbehörde; letztere hat dabei nach der Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des §. 11. ar ö vn Pestgebieten

dation enidecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder an⸗ denjenigen Vorschriften zu verfahren, weiche für die Exekution der andern Quadrats maßgebend ist. Die bei den Entfernungsstufen sich g8 8 ber. 89 dfünde hn.g anderen Postg. deren Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind. ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. - richten 12 n2 fheb bisheriger Bestimmungen. Alle bis⸗ EEE“ ganzahder theige Cue 1 All A“ 16 Das Packetvorto beträge vn; Psund sb 4 ——2 f ügt⸗ h 1 esonderen gestimmungen üͤber Gegenstände, 0 die Ge emeine Bestim 18 „über 10—1 über 15— . ;. 8 . v jerdurch aufge⸗ zahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind. 8, 47 b ein Prfefträger Postbote uͤber die von ihm ge. 8-1S 9. agg⸗ über 25 30 M. 1 Sagr., über 30 40 M. das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufge b 233. Die in den §g. 27 bis 29 bestimmten Geldstrafen fließen schehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange 1 Sgr. 2 Pf, über 40 - 50 M. 1 Sgr. 4 Pf, über 50 60 M. 1 Sgr. hobez. ürttem⸗ . ge für wahr 1 Sgr. 8 10 Pf §. 13. Innerer Postverkehr in Bayern und Württem zur Post⸗Armen⸗ oder E“ 2 1238 anzunehmen, bis das Gegenthell überzeugend nachge⸗ 6 Pg⸗ über 2 1 IS. 1 2hes. Pfgüper 1os berg. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung . 1 1 Ha. über 8 . . 3 b g G Strafverfahren bei Post⸗- und Porto⸗Defraudationen. §. 48. Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht 28 ipf. über 120 140 M. 2 Sgr. 6 Pf’, üͤber auf vem c EF 8 Aib tritt mit

§. 34. Wenn eine Post⸗ oder Porto⸗Defraudation entdeckt wird, verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden 140 160 M. 2 Sgr. 8 Pf., über 160 180 M. 2 Sgr. 10 Pf, über 5 9 nens Kraft geg

so eroffnei die Ober⸗Posidirektion oder die mit den Funktionen der Poszsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt 180 Meilen 3 Sgr. 8 dem i anucr X““ ar „ieni , welcher sch zar Athhefung metden, nicht 6, een nicst anf volles Pfund gerechnet. “”“ digten, welche Geldstrafe für von ihm verwirkt zu erachten sei, und den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein Als Minimalsätze für ein Packet werden C 8 Bie 85 der letzten Session vorgelegten Entwürfe der Gesetze über

stellt ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist. über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr./ über 15 bis 25 auf alle Entfernungen das Postwesen und über das Posttaxwesen des Deutschen Reiches

eines Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten inner⸗ §. 49. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formul 50 Meil 1 1 ar zum 25 bis 50 Meilen 5 Sgr. und über er Berathung im Reichstage unter Anderm eine Abnde⸗ 1 halb einer E11“ Uea schn ür et vistefet etesn dem Adressaten reglementsmäßig hat ausliefern 6 Sgr. erhoben. to nicht in 111“ d gi nallcher die Aufhebung des Landbriefbettellgeldes 8 rechtskräftiger Strafbescheid bnts nceegeseren Valles e X“ ö“ neeege. 88 e Für die etwaige Begleitadresse kommt ““ mit dem 1. Januor 1872 hätte stattfinden müssen. 1ö“ e men des Empfeangs⸗ Ansaz. 1 u jener Zeit nicht in der Lage, zu übersehen, o 11116162A“ dee lern linsebw cs. Aöiltce söFenn mehrere Packete zu derselben Sle ad esst, Cegesen⸗ ü Niecusfggrung be; 8b Lingahchen einen so er⸗- §. 35. Die Untersuchung wird summarisch von den Postanstalten Ebensowenig braucht sie die Legitimation fuͤr jedes einzelne Packet die Taxe selbständig berechnet. heblichen AÄusfall ber nden Maßregel schon zum 1. Januar oder von den Bezirks⸗Aufsichtsbeamten geführt und darauf i li jenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegung des vollzogenen Ab⸗ §. 3. Porto und Versicherungsgebühr für Sendun⸗ 1872 mit den Interessen d chshaushalts vereinbar sein werde. waltungswege van den Pber Pondirekkionen en bchünin Ief. JJOEE Anoce ten abn eofathenegerh de Masdiner gen mit Werthangabe. Fuͤr Sendungen mit Werthangabe wird Es war daher, so wenig sie der Aughabang u rden i eitbriefes, die Aushändi⸗ ätzlich abgeneigt waren, ihre Pflicht, zunächst abzuwarten, wie ebb“ E 80 Sen h und zwar: 1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere sen sa Her „öVoranschlage shh das Jahr 1872 das Verhältniß der ebenso kann der Angeschuldigte während der Antersuchun 8 1 8 8 - urch ein von dem Neichestansler zu erigslendes Neatt. 80 derselben auf die nach §. 2 ermittelten Enifernungen: bis 5 Meilen dauernden und regelmäßigen Einnahmen zu den nothwendigen dauern⸗ Postbehörde, und binnen zese Tagen präklusivischer Frist, nach Er⸗ hasen 11ö1315144““ 8 1 Sar B gber 5 bis 15 Meilen 2 Sgr. e 8 1 b 3)Pe. den Fuegaben seren E“ venn⸗ 6 283 11 zgr., übe eilen 5 Sgr.; eide ur Be⸗ 1 ; und rungen gewannen bei dieser Be . G EEE1 82 e11“ der Pügse Mer chat ras vigienser, beshacheewene GGGGölghes Ahches ds,Neeauhatgevebr Dieselbe beträgt auf die nach 8. 2 er⸗ ve eühestag Luatebung der Lanseg hsehaaige unn. Jalaeas Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vor⸗ Das Reglement hat zu enthalten: 1) die Bedin ür di mittelten Entfernungen und nach Maßgabe des angegebenen erths: 1872 ohne Gefährung des Gleichgew m Reichshaushalt zu ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor der⸗ nahme aller behufs der Befoͤrderung dur bedingungen fuͤr die An. über 50 bei gröͤßeren Summen sei, und es waren damit die Bedenken gehoben, welche den Bundes⸗ 8 8 g durch die Post eingelieferten Ge⸗ 6 tter, den im Eingange erwähnten Gesetzen in der, 1 vegwesge en Untersuchungen im Verwaltungsw d 2) das Maximalgewicht der Briefe und Packete; 3) die Cööe 8 8 . se ga- 1n ahgchstoge heichlogsenen Fassung nzustimmer. Inzwischen war Beth seeeen Franbli o verhört 8 5 3 ngswege werden die 8 edingungen der Rückforderung von Seite des Absenders und die bis 15 Meilen. ½ Sgr. 885 . jedoch die Berufung des Reichstages zu der gegenwärtigen Session b 8 19 erhört und ihre Aussagen zu Protokoll ge⸗ über die Behandlung unbestellbarer Sendungen; 4) die über 15 50 Meil. 8 2 “X“ v1 8 folgt und es erschien daher, ungeachtet des nunmehr vorhandenen 37. Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen durch Ucen Fenem gen Verfügung über die unanbting. 8 bene Summe den Betrag veon 1000 Thalern, Einverständnisses, die Verkündung der Gesetze nicht angemessen. Die⸗ die Beamten oder Unterbeamten der Postanstalt d bb] TTEöEöö1 die Hälfte der obigen Versicherungs⸗Ge⸗ selben werden daher in der Fassung, wie sie aus der dritten Lesung Requisition nach den für gerichtlich si ratt 82 8 Se. Gegenstände; 6) die Gebühren für Postanweisun. so wies, für den Mehrbetrag die H 8 1 des Reichstages hervorgegangen sind, hiermit wiederum vorgelegt. 8 nehcn ge iche Insinuationen bestehenden Vor⸗ gen, Vorschuß⸗Sendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die bührensätze erhoben. Wert be zu einer Begleitadresse b drss Die geugen sind verbunden, d Post, für Sendungen von Drucksachen, Waarenproben und Mustern, Wenn mehrere Packete mit Wer hangabe 1 vühr selbständig be⸗ b G 8 9e inns unden, den an sie von den Post- Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, sür Zustellung von gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsge Das »Amtsblatt der Deutschen Reichs⸗Postver 9. 38 88 en 1 a ffagh Folge zu leisten. Wer sich dessen Sendungen mit Behändigungsscheinen, für Laufschreiben wegen Post⸗ rechnet. waltung⸗ Nr. 43 enthält: Generalverfügung vom 17. Oktober 1871: I“ sendungen und Ueberweisung der Zeitungen; 7) Anordnun⸗ §. 4. Abrundung und Umrechnung. Die beinder Berech. Winführung von Postmandaten im Verkehr mit Württemberg; Be. rich in, ei 8 128 wie be ger chtlichen Vorladungen, angehalten. gen über die Art der Bestellung der durch durch die Post beför⸗ nung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens scheidungen: vom 7 Oktober 1871: Versicherung von Wittwenpensic⸗ Fo 1 2 8 vecher, 88 verhängende Geldstrafe den Be⸗- derten Gegenstände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, ins⸗ werden auf ¼, ½, oder ganze Silbergroschen abgerundet. nen, u9g vom 12 Oktober 1871: Lebensversicherung von Post⸗Unter⸗ E 2 e. dem Angeschuldigten auf sondere die Gebühren sür Bestellung der Expreß⸗Sendungen, der In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche heamten und kontraktlichen Dienern. Nr. 44. hat folgenden In⸗ riftki üt. e decgtr 182 Wochen zur Einreichung Stadtbriefe und Packete, der Werthsendungen, ferner die Vorschriften G den vorstehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem halt: Generalverfügung vom 16. Oktober 1871: Einführung Deutscher Scir Fendet die Sihs 2. 87 1 8 b 129 Estafettenbefoͤrderung; 8) die Bedingungen für die Beförderung Tarif sich ergebenden Portobeträge in die landesübliche Münzwaͤhrung Reichs⸗Postwertbzeichen. 113“ 9* ie Anwendung einer der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost, die möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, rDas »Centralblatt der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Eö“ n g 6 8 Zurücklegung der Akten und Bestimmung des Personengeldes und der Gebühr für Befoörderung so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. Handels⸗Gesetgebung und Verwaltung in den König⸗ 8 n 9,8 e 15 ngeschuldigten. von Passagiergut; 9) die näheren Anordnungen über Kontirirung Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen frankirten Briefen in 1i ch preußischen Staaten⸗ Nr. 20 enthält: Allerhöchster Erlaß 8 1 em Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe bei⸗ und Kreditirung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Ge⸗ den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 3 Kreuzern gegen⸗ vom 16. Mai 1871 und Eirkularverfügung des Königlichen Finanz⸗ gefüg sein. 88 darin der Angeschuldigte sowohl mit den ihm bühren; 10) Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung, der übergestellt. Ministeriums, die Anrechnung des Feldzuges gegen Frankreich von 2. Mlehes en (§. 42), als auch mit der Straf. Sicherheit und des Anstandes auf den Posten, in den Postlokalen §. 5. Couvertiren an die Postanstalten. Werden Briefe 1870 71 als Kriegsdienstzeit betreffend, vom 11. Juli 1871. Cirkular⸗ 8 r A1A1A1A“X“ Iane sugin. 2, 4 und 6 b and nde vom Absender an eine Postanstalt zum Ver. Verfügung des Königlichen ö E11 ; 8 er 2, 4 un ezeichneten er⸗ jede i ꝛver altene Sendun ¹ n Vergütung für die Kosten der Verwaltung der üben⸗ Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten liegen der Beschlußfassung des EEö Anordnungen unt theilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert enthal g 1— 1 8 8. 8 dün sg71. Cirtular⸗Verfügung drs

entweder zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung Für den inneren Postverkehr der Königrei Bc d das karifmäßige Vorto in .“ Ministeriumd, die Verstentrung mehneere

vporgeschriebenen Form zu insinuiren. Württemberg werden die reglementärer d- §. 6. Termin der Zahlung. Die Postanstalten dürfen Köͤnialichen Finanz. istt b d

An gen von den zu⸗ S aushändigen, Urkunde enthaltenen Kautionen oder Bürgschaftsleistungen betreffend, Briehe, Scheine, Sachen ꝛc. an die Adressaten erst dann daß gen, vom 3. September 1871.

§. 42. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur ständigen Behörden dieser Staaten erlassen f. Enischeidung keinen Gebrauch machen will, §. 51. Alle bisherigen altgemeknenf und besonderen Bestimmun⸗ wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist 88

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