Ist durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage unter⸗ Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landes V
sagt, so darf diese erst dann begonnen oder fortgefetzt werden, wenn gesetzen. 86 in deren Bezirk die aufgenommenen Grundstücke liegen, während Die Anlage von Balkenkellern, auch solcher mit leichten eisernen
die Anordnung in der höheren Instanz Fspfeten ist. Wird dieser §. 22. Die nach §§. 20 und 21 anzustellenden Klazen sind ge 6 Wochen öffentlich auszulegen. . Balken, mit gewöhnlichem Balken⸗Zwischenraum und hoͤlzernem Fuß⸗
Vorschrift zuwidergehandelt, so finden die Bestimmungen im ersten den Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur 8s Beginn der Auslegung ist durch den Gemeindevorstand boden darüber; massive Feuerungsanlagen, bewohnbare Dach⸗Etagen
Absatze des §. 13 Anwendung. 1 treten wird. r ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. mit einzelnen liegenden oder aufrecht stehenden Fenstern, welche je⸗ §. 15. Für die Einschränkungen des Eigenthums in Folge des Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Gru Die öffentliche Bekanntmachung muß die Aufforderung zur Er⸗ doch nicht auf der Umfassungswand stehen oder vor dieselbe vortreten
gegenmactigen ge sehen veisttt 88 X“ durch Gewährung stück R üfat hat t r e Fer. v nd. bebung ebeeeeee ntes ge 1 Frist zu deren dürfen.
einer nach §. festzustellenden Rente. as Geri at das Ergebniß der Beweisaufnahme n .Anbringung bei dem Gemeindevorstande un die Verwarnung ent⸗ Eine summarische Höhe von 13 Metern bis zur Dachfir im Entschaͤdigung wird nicht gewährt: Ueberzeugung zu würdigen. fnoh ach freit halten, daß nach Ablauf dieser Frist mit Feststellung des Katasters zweiten Rayon 85 8hebern im einfachen Urfen
1) für Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum §. 23. Wird die Armirung permanenter Befestigun verfahren wird. 1“ diese Gebäude nicht übersteigen.
innerhalb der Nayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit⸗ fohlen, so sind die Grundstücksbestzer innerhalb der Haens feälle während dieser Frist eingehenden Beschwerden oder Anträge 2) Die Anlage has ne Dampfschornsteine bis zu einer hoͤchsten herigen Gesetzgebung unterworfen war, und auch nach dem gegen⸗ pflichtet, der Aufforderung der Kommandantur zur Niederlegung vo werden mit dem Vermerk des Eingangstages versehen, gesammelt summarischen Höhe von 20 Metern.
wärtigen Gesetz und Regulativ unterworfen bleibt; baulichen und sonstigen Anlagen, Wegschaffung von Materialien und nach Ablauf der Anmeldefrist mit der Bescheinigung über die 3) Unter besonderen Verhältnissen im einfachen Zwischenrayon 2) für Beschränkungen fiskalischer Grundstücke und für Beschrän⸗ Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen, Einstellung des Gewerbe⸗ stattgefunden: öffentliche Auslegung und die vorschriftsmäßige öffent⸗ die Herstellung massiver Bauten und gewölbter Anlagen.
kungen in Betreff der Anlagen auf Kirchhöfen und Beerdigungs⸗ betriebes u. s. w., unverweigerlich nachzukommen. Wird dieser Auf. liche Bekanntmachung der Kommandantur zuzestellt. 8 Das Alignement neuer einzelner Gebäude in Bezug auf die plätzen; forderung nicht in der gestellten Frist genügt, so können die Besiter Letztere prüft die Einwendungen und ertheilt den Bescheid. Festungswerke bestimmt die Kommandantur, insofern das Alignement
3) für die gesetzlichen Beschränkungen, welche allen Rayons ge⸗ der betreffenden Grundstüͤcke durch administrative Zwangsmaßregeln Gegen diesen steht innerhalb einer Praͤkiusiofrist von vier Wochen nicht von vorhandenen Straßenrichtungen abhängig ist. meinsam sind; hierzu angehalten werden. nach dem Empfange den Beibeiligten der bei der Kommandantur Ill. im dritten Rayon ist die Genehmigunz der Reichs⸗Rayon⸗
4) für die Verpflichtung, im alle einer Armirung der Festung § 24. Wird im Falle einer Armirung die Freilegung der anzumeldende Rekurs an di⸗ Reichs⸗Rayon⸗Kommission zu. kommission erforderlich zur Feststellung von Bebauungsplänen.
die Materialienvorräthe und beweglichen Anlagen wegzuräumen; Festungs⸗Rayons von der Kommandantur an eordnet, so v Nach Verlauf der obigen Frist, beziehungsweise nach Eingang III. Abschnitt. Beschränküngen des Grundeigenthums in Bezu 8¹5) für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine; die letztere vor der Beseitigung der baulichen Und son igen vniala der Rekursbescheide, erfolgt die Fesistellung des Katasters und des auf Veränderung der Terrain⸗O berfläche 88 A nhäͤufung 6) für die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschrän-⸗ Pflanzungen und dergleichen eine Beschreibung und nähere Fesistellun E durch die Kommandantur. Hiervon erhalten die betreffenden von Materialien.
ungen, wenn nicht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich des Zustandes des Gebäudes oder der Anlage durch die Ortsobrigkeit meindevorstände Kenntniß und haben diese die Feststellung öffentlich §. 9. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle bau⸗
ügesichert ist. unter Zuziehung des B 8, eit bekannt zu machen. G lichen Anlagen unzulässig. w zugesich st er Zuziehung de esiters, eines Vertreters der Kommandantur 5 Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß “ en nur solche Anlagen gestattet, welche nach
8 16. Behbufs Feststellung der Entschädigungsrente wird der ge⸗ und zweier Sachverständigen und ertheilt über die stattgefundene Zer⸗ “ . 1u. EI Brundstäcs; sowie Kaufwerth 88 störung oder Entziehung ein Anerkenntniß. gef Sä. Rayonplan und Rayon⸗ Kataster stets bei der Ge enwart erhalten dem Urtheil der Militärbehörde zur Vertheidigung dienen können. telr, welchen dasselbe nach Auferlegung der Rayonbeschränkungen vor 1. Das hierüber aufgenommene Protokoll wird von der Ortsobrig⸗ werden, weshalb alle Veränderungen in baulicher Beziehung, sowie §. 10. Innerhalb sämmtlicher Ravons einschließlich der Espla⸗ aussichtlich behalten wird. keit der höͤheren Civil⸗Verwaltungsbehörde überreicht, auch der Kom⸗ im Besitz, in der Benutzung oder Bestimmung der Grundstücke nach⸗ naden mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: Der gemeine Kaufwerth wird nach den Preisen bestimmt, welche mandantur und den Interessenten in Abschrift mitgetheilt. zutragen sind. 8 ““ 1) jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche, Grundstücke in ähnlicher Lage und Beschaffenheit ortsüblich allgemein Der öö““ wird der gemeine Werth zu Bei den bestehenden Fesunges sind bis zur endgültigen Feststel⸗ 2) die Anlage und der Betrieb von Lehm⸗ und Sandgruben, an dem Tage hatten, an welchem von dem Reichskanzler im Reichs⸗ Grunde gelegt; dieselbe erfolgt erst nach Aufhebung des Armirungs. lung der Rayonkataster für ;s eabsichtigten Bau⸗Ausführungen die Stein⸗ und Kalkbrüchen, Ziegeleien, Kalkbrennereien, sowie die Ab⸗ gesetzblatte bekannt gemacht ist, daß die Neubefestigung des Platzes, zustandes der Festung nach Vorschrift der §§. 19 u. f. bisher erforderlichen Reverse beizubehalten. lagerung von Ballast; “ oder die Erweiterung der schon bestehenden Festungsanlage oder dere. Das Reich stellt Anerkenntnisse über die zue gewährende Entschi. II. Abschnitt. Beschränkungen des Grundeigenthums in Bezug auf 3) die Anlage von Kirchbofs⸗ und Beerdigungsplätzen, größeren Rayons in Aussicht genommen ist. 2 Belhe bis zor Sees vom dhee des 88 se bauliche Anlagen. e “ “ ’ 1 G .17. Die Entschaͤdigungsrente beträgt jährlich fünf Prozent stattgefundene erstörung oder Entziehung folsenden Monates mie sa b . Moy⸗ in dem einfachen der “ 22-) ke Aiden “ 8 609 be Ppbcoem vier Prozent jährlich verzinst wird. “ 1 L“ 1“ 6A“ Zwischenrayon sind ferner mit Genehmigung der Kommandantur zu⸗ sind. Sie wird, von dem Zeitpunkte beginnend, an welchem die Eine Entschädigung unterbleibt in Anschung derjenigen Gebäud. Etablissements jeder Art durch starke Mauern oder Einfassungen, durch w 6 IIz 3 öffentliche Auslegung des Rayonplanes erfolgt, längstens auf die und Anlagen: Gräben und Wälle; b) mit Genehmigung 1e “ hees 1) die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen auf welchen Vorraͤthe 1 Dauer von 42 Jahren gewährt, erlischt jedoch, sobald das Grundstück 1, auf welchen nach den bisherigen Gesetzen oder in Folge beson⸗ läffg, vorbehaltlich der in §. 14 dieses Regulativs bezeichneten Faͤlle: zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgestapelt werden. aufhört, den Beschränkungen eines der ersten beiden Rayons oder der derer Rechtstitel die unentgeltliche Verpflichtung ruhte, die vorhande... 1) alle Neu⸗Anlagen oder Veränderungen an Dämmen Däschen, Die Hoͤhe der eim Falle der Genehmigung)zulälsigen Auffiapchung bettägt: Zwischenrav ons unterworfen zu sein. nen Anlagen, Vorräthe ꝛc. sogleich wegzuschaffen, oder im Falle de. Gräben, sowie in den Vorfluthverhältnissen, Ent⸗ und Bewässerun 8⸗ “ Materalten, süm Shh. vnd Peeete Die Entschädigungsrente wird dem im Rayonkataster bezeichneten Säumniß sich der Zerstörung der Anlagen und Vorräthe auf Kostn. anlagen und sonstige Wasserbauten; 8 Coaks und dergleichen: im ersten Rayon 145 Meter, im zweiten und Besitzer des Grundstücks in vierteljährlichen Raten postnumerando der Besitzer selbst zu unterwerfen; 1 9 alle Nea⸗Anlagen oder Veränderungen an Chausseen, We im einfachen Zwischenravon 2 Meter⸗ 8) für Torf und Lohkuchen im aus der Festungskasse gezahlt. 2) welche erst nach erfolgter öͤffentlicher Auslegung des Rayon⸗ und Eisenbahnen; b 9 gen ersten Rayon, im zweiten und im einfachen Zwischenrayon 3 Meter Rentin, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, wer⸗ planes im ersten oder zweiten Rayon errichtet worden sind. 3) die Errichtung und Veränderung von Kirch⸗ und Glockn⸗ y) für Bau- und Brennholz im ersten Rapon 4 Meten, im z. mungen erforderlich werden, sind gültig, wenn sie nach den für⸗ 1— Fen 1 b 8 . 88 sehen ist, und welche Rechte den Realgläubigern an derselben zustehen, Ugie Beewaltungsbeamten haben dabei den Glauben. bäuden oder Gebäudetheilen mit alleiniger Ausnahme massiver Fun⸗ änderungen der Höhe der Terrain⸗Oberfläche, wie die Auflagerun
bestimmt sich nach den Landesgesetzen. der Gerichtsbeamten. damente, die das umlie 8
1 8 gende Terrain im ersten Rayon nicht über iali b d d — 8 88. Die “ “ die sich durch die auferlegten “ 1“ übmmn sene sen e ö und Gesuche in 15 Centimeter, im zweiten und einfachen Zwischenrayon üche über ““ wehr nd der. hvsse ea genehntcge üsgung⸗ hcgen ebe. digge glauben bab n brenofrict nan duf ent. §. 27 8 Ml⸗ den Porschriften zuwiderlaufenden 8 30 heerxee. even. 5 Grabenräumung ausgeworfenen Erde, die Anlage 8 1S . eststel⸗ Se ) jede Art von Gew⸗ l[bebauten, sowie Eindeckungen von Keller⸗ derglei ahnliche zbnli ist lung des Rayonplans bei der Kommandantur anzumelden und zu Bestimmungen werden aufgehoben, anlagen mit steinerner und eiserner Konstruktion; und zergtichen zhnche Beiczunchan ersgfün gesclen sowet der
begründen. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnunga 1 3 vülegf I - . Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeitig mit der Feststellung erfolgen durch besondere Verorenungen. — gen “ 8 82 “ 1 1“ Beschantannen. asich 8 des Nahenpianes sehe F. 4 des Renulanios) ggfenlich betannt zug Uutundlich w. Gegean —e “ paup. olche ecir gewerblichen Zibecken besimmt ind ,/ ren ) Ndscengevon oßfr “ ö 1 RNegulativ 4) die Aufstellung von Lokomobdilen in fester Verbindung mit IV. Abschnitt. Bestimmungen in Bezug auf Reparaturen 1 „§. 20. Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren 1 “ Baulichkeiten, oder auf Terrain, aus welchem dieselben nicht sofort 8 12 Die einmal vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, auf Civil⸗Verwaltungsbehörde mit, welche einen Kommissarius ernennt, I. Abschnitt. Absteckung der Rayonlinien und Aufnahme der Kataster. entfernt werden können; denen nicht die besondere Bedingung des Eingehens durch Ver fall, der die Entschädigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungs⸗ §. 1. Bei Neu⸗Anlagen von Befestigungen werden die denselben. b) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: oder der künftigen Reduktion auf eine leichtere Bauart schon haftet, berechtigten und eines Vertreters der Kommandantur erörtert und zunächst gelegenen beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und die Errichtung von Grabhügeln von mehr als 50 Centimetern Höhe, sollen, unbeschadet der auf den Armirungsfall bezüglichen Bestim⸗ falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, welcher die Zwischenrayons, durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der sowie von Denkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr mung des §. 23 des vorstehenden Gesetzes rhalten bleiben, auch wenn Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. Polizeibehoͤrden und Zuziehung der Ortsvorstände, sowie der Besitzer als 50 Centimeter über der Erdoberfläͤche liegenden Theilen eine sie den Voͤrschriften dieses Regulativs nicht entsprechen. Dieselben Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädi⸗ selbstständiger Gutsbezirke abgesteckt und durch feste Marken (Rayon⸗ größere Stärke haben, als 15 Centimeter für Stein bezüglich 2 Centi⸗ können, wenn sie baufällig geworden, oder durch ein zufälliges Ereig⸗ gungspflicht von der Kommandantur bestritten wird, dem Besitzer steine) bezeichnet. meter für Eisen. nng zerstört sind, vuich Uathau in den dmeurch sin, e7 e. g des Grundstücks die Betretung des Rechtsweges unbenommen. Die Absteckung des Rayons erfolgt von den ausspringenden §. 8. Ferner sind: I im ersten Rayon a) unzuläfsig: bisherigen Bauart wieder hergestellt werden. Ist dagegen nur die Höhe des Entschädigungsbetrages streitig, so Winkeln des bedeckten Weges, und zwar von dem oberen Rande des 1) Wohngebäude ohne Ausnahme und wohnliche Einrichtungen Alle Reparaturen bestehender Anlagen behufs der laufenden In⸗ erfolgt die Ermittelung der Entschädigung durch Sachverständige Glacis oder in Ermangelung eines Glacis von dem äußeren Graben⸗ jeder Art. . standhaltung und soweit durch dieselben die Substanz nicht ees Wenn beide Parieien sich nicht üͤber Einen Sachverständigen ver⸗ rande, oder wenn auch ein Graben nicht vorhanden ist, von der 2) Jede Baulichkeit von anderen Materialien als von Holz oder wird, kennen ohne Beschränkung ausgeführt werden. einigen, so wählt jede Partei einen Sachverständigen, den dritten er⸗ Feuerlinie der Wallbrustwehren, beziehungsweise der äußeren Mauel- einer nach dem Urtheil der Militärbehoörde leicht zerstörbaren Eisen⸗ Ueberschreiten Reparaturen das Werbestimmte Maß, erleiden also nennt der Kommissarius. fluch der krenelirten Mauern. konstruktion, Keller⸗ oder Feuerungsanlagen, Baulichkeiten von größerer Theile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Die Sachverständigen haben ihr Gutachten zu begründen und §. 2. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinien hat die summarischer Höhe als 7 Meter bis zur Dachfirst, andere Bedachungs. Materials eine uänderung; oder wird der wesentliche Zweck des 9 zu ““ oder auf den ein für allemal T einen Rayonplan und ein Rayon⸗Kataster aufzu- Baeralien, als Holz, Stroh, Rohr, Dachpappe, Dachfilz, Zink oder Gebäudes dadurch verändert, so gelangen die Vorschriften des II. und geleisteten Sachverständigeneid zu versichern. ellen. efer. 1. ur Anwendung. 8 21. Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhand⸗ Der Rayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Si⸗ 3) Denkmaͤler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 “ deanmnughen über das Verfahren in Rayon lungen mit seinem Gutachten der höheren Civil⸗Verwaltungsbehörde tuationsplanes entsprechen, insbesondere die Richtung und Entfernung Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine gooͤßere Angelegenheiten. Behufs Feststellung der Entschädigung durch Beschluß. der Rayonlinien von den Festungswerken, Lage und Nummer der Breite haben, als 30 Centimettr. § 13. Die nach §. 9 des vorstehenden Gesetzes zu stellenden, von Dieselbe setzt den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Ver⸗ Grenzmarken enthalten und die Lage und Benutzungsweise, sowie Be⸗ b) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: zwei Exemplaren der etwa nöthigen Bauzeichnungen begleiteten An⸗ handlung und den Umständen geschö ften pflichtmäßigen Ermessen schaffenheit der einzelnen in den Rayons belegenen Grundstücke er⸗ 1) Die Anlage hölzerner Windmühlen innerhalb 300 Meter von träge sind an die Orts⸗Polizeibehoͤrde zu richten. Findet diese gegen fest. Das Gutachten der Sachverständigen dient jeder Behörde hier⸗ kennen lassen. den Festungswerken. die Zulässigkeit der Anträge nichis zu erinnern, so überreicht sie die⸗ bei nur als Auskunft und Anhalt. Das Nayonkataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayonplan: ) Alle vorstehend nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, felben der Kommandantur, welche ihre Entscheidung nebst einem Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä⸗ 9 die Namen der Besitzer der einzelnen Grundstücke, hölzerne und eiserne Einfriedigungen, letztere wenn sie ohne Schwierig⸗ Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festungstnttress noth⸗ digungeberechtigten innerhalb einer Präklusipfrist von neunzig Tagen, 2) die Beschreibung des Zustandes und Umfanges, sowie der Zeit keit beseitigt werden können; Brunnen; ferner bei nachgewiesener Noth⸗ wendigen Abänderungen einzutragen sind, an die Orts⸗Polizeibehörde vom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechtsweg offen. der Entstehung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischen⸗ wendigkeit der Anwesenheit eines Wächters die Aufstellung einer, mit behufs Mittheilung an den Antragsteller zurückgelangen läßt. nnerhalb derselben Präklusivfrist ist die Militärbehörde berechtigt, rayons vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, einem transportablen eisernen Ofen versehenen Wächterhütte auf je §. 14. Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisen⸗
7.
die Enteignung des Grundstückes zu verlangen, welche in diesem Falle 3) Vermerke über Entschädigungéberechtigung bei etwa stattfin⸗ einem Grundstücke, wobei vorausgesetzt wird, daß die Hütte das bahnen u. s. w.) in den Na⸗ ons der Festungen und festen Plätze
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zudehnen ist, deren fernere Benutzung in der disherigen Weise durch .3. Behufs Aufnahme des Rayo 8 ers eiten n Verbindung gesetzt wird, auch der en von dem zuständigen Kriens⸗ inisterium im Verein mit den be⸗ 8 h vonplans und Rayonkatasters mit blecherner Rauchröhre versehen ist. treffenden 1ngceren Verwaltungsbehörden berufen werden, und in
die Abtrennung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theiles sind alle Behörden, Institute, Gemeinden und rivatpersonen ver⸗
wesentlich SFr2 88 oder verhindert werden würde. Die Erklä⸗ pflichtet, den Kommandanturen die in ihrem and g bvahessorr Flur⸗ II. Im zweiten und einfachen Zwischenrayon mit welcher auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch De⸗
rung der Militärbehörde an die höhere Verwaltungsbehörde, daß von karten, Risse, Pläneg Zeichnungen, Vermessungs⸗ und Bonitirungs⸗ Genehmigung der Kommandantur zulässig: 1) Die putirte vertreten werden.
dieser Befugniß Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der im re ister, Taxen, Kataster und dergleichen unentgeltlich gegen Empfangs⸗ Errichtung aller Gebäude, welche im ersten Nayon zulässig sind, Das hieruͤber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs⸗Rayon⸗ bersandt, welche in Gemeinschaft mit der betreffenden
Absatz 3 bestimmten Frist und das gerichtliche Verfahren üͤber die be cheinigung zur Benutzung zu stellen. scoowie anderer Gebäude in 15 Centimeter starkem ausgemauertem Kommission ün 1 1 Höhe der Entschädigung. §. 4. Rayonplan und Rayonkataster sind in derjenigen Gemeinde achwerk, und zwar im zweiten Rayon von zwei Stockwerken, im Central⸗Verwaltungsbehörde die Entscheidung trifft oder erforderlichen
1 einfachen Zwischenrayon von einem Stockwerk mit Ziegelbedachung. Falls herbeiführt.
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