1871 / 153 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Sollvereinsbevöͤlkeru

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ich damals, schon die Möglichkeit, von unserer Seite eine Konzession zu machen der französischen Regierung nicht verhehlt in Bezug auf die beiden jetzt fraglichen Plätze. Ich habe aber hinzugefügt, gratis würden wir sie nicht geben. Wenn aber der Moment kommen werde, wo wir noch irgend etwas abzurechnen hätten, so wären diese beiden Gemeinden die Münze, in der wir unsererseits unter Umständen zah⸗ len köͤnnten, indem sie für uns d. nur unerheblichen Werth haben. In diesen beiden Gemeinden befinden sich aber werthvolle fiskalische Waldungen, die wir eben wegen ihres Werthes ausgeschlossen haben von der Konzession. Die Gemeinden selbst sind franzoͤsisch, der Natio⸗ nalität ihrer Einwohner nach, und liegen auf der uns abgewandten Seite des bekanntlich hohen und unwegsamen Gebirges des Donon und werden in ihren Angeleger heiten richtiger von franzoͤsischer Seite verwaltet. Mit der Gemeinde südlich von Avricourt ist die Bewandt⸗ niß eine andere. Bei Avricourt verzweigen sich zwei kleine Eisen⸗ bahnen, von denen die eine südlich abgeht nach einem franzöͤsisch ge⸗ bliebenen Orte, die andere noͤrdlich in einer deutsch gewordenen Rich⸗ tung. Es wird nun natürlich im Interesse beider Länder und der Bewohner der Endpunkte dieser Eisenbahnen gewünscht, daß sie ihr Heimathland erreichen können, ohne durch fremdes Gebiet fahren zu müssen, also die Einwohner der franzoͤsischen Gemeinde ich glaube von Cirey nach Frankreich hineinfahren koͤnnen, ohne bei Apricourt deutsches Gebiet zu passiren. Diese Berücksichtigung schien billig, und deshalb haben wir koncedirt, die Grenze zwischen den beiden Aözweigungen den Hauptzug der Bahn schneiden zu lassen unter der Bedingung, daß Frankreich uns auf deutschem Gebiet einen den bisherigen Vortheilen entsprechenden ahnhof baut und die nöthige des Schienengeleises auf seine Kosten bewirkt. Eine frühere, in Bezug auf die Abtretung von Raon gestellte Bedingung, daß eine bindurch füährende Straße neu gebaut werde, im Falle der Abtretung, ist hinfällig geworden, da diese Straße sich innerhalb der herrschaftlichen Waldung hält, die wir von der Abtretung ausge⸗ schlossen haben, wir sie also in der ersten Gestalt behalten. Indem ich mich gern bereit erkläre, jede Auskunft, die von Einzelnen über die Motive und die Tragweite der Abmachung gewünscht werden sollte, zu geben, erlaube ich mir die Annehme der Vorlage um so mehr Ihrer wohlwollenden Erwägung zu empfehlen, als bei dem Zu⸗ sammenhang, in dem beide Verträge in unserem Interesse gestellt worden sind, es wünschenswerth ist, die französische Regierung bald⸗ möglichst von der von Ihrer Zustimmung abhängigen Ratifikation unterrichten zu können.

. —— Die Interpellation der Abgeordneten Schulze und Gen.

in Betreff der Vertheilung der 4 Millionen Thaler an Reser⸗

visten und Landwehrleute beantwortete der Staats⸗Minister Delbrück wie folgt:

Meine Herren! Bevor ich auf die Beantwortung der Inter⸗ . ö 11 8 daß es 88e ern. aun die Ent⸗ 8 e esetzes zu erinnern, auf dessen Ausführung si 8 S“ 8ne. taüs⸗ 9 säFenng sich bfe Sowohl aus den Motiven des dem Reichstage in der vorigen Sessien vorgelegten Gesetzes als auch aus den Wolken, mit welchen der Herr Reichskanzler in der 55. Sitzung der vorigen Session die erste Berathung dieses Gesetzes einleitete, ging der Standpunkt der verbündeten Regierungen klar hervor. Es wurde von dem Satze ausgegangen, daß die Färsorge für die Reservisten und Landwehrleute, welche durch die Einziechung zu der Fahne in Bezug auf ihren bürgerlichen Beruf empfindliche achtheile erlitten hatten, daß die Fürsorge für Diese, Sache der einzelnen Regierungen sei daß aus diesem Grunde der Bundesrath gezögert habe, eine Vorlage vor das Haus zu bringen, weil er sich erst über den Weg habe schlüssig machen müssen, um eine prinzipiell den einzelnen Staaten obliegende Angelegenheit vor den Reichstag zu bringen. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Reichsgesetzgebung nur aus dem Grunde in Anspruch genommen sei, weil einmal das Bedürfniß, um das es sich handelte, ein dringliches war, und weil ferner die ganz über⸗ wiegende Mehrzahl der Bundesregierungen nicht in der Lage war, sich von ihren Landesvertretungen die Ermächtigung zu verschaffen, diesem vorhandenen Bedürfnisse gerecht zu werden. Es wurde des⸗ halb die Maßregel, deren Zustimmung damals von Ihnen begehrt wurde, bezeichnet als eine vorschußweise Zahlung an die einzelnen Bundesregierungen, durch welche sie in den Stand gesetzt werden sollten, dem vorhandenen Bedürfnisse, so weit es vorhanden war und so weit sie es anerkannten, gerecht zu werden. Die Regierungen selbst sollten darüber besinden, und gerade aus diesem Grunde erhielt, wie ausdrücklich hervorgehoben wurde, der Gesetzentwurf die in seinem Inhalte etwas lose Form, die er trägt. In der Versammlung selbst hat über die Behandlung der Sache ein Zweifel, wie ich glaube, nicht obgewaltet. Es wurde in einer spateren Sitzung ausdrücklich konstatirt, daß der Nachwels der Vet⸗ wendung der an die einzelnen Bundesstaaten zu zahlenden Gelder nicht den des Reichs, sondern den Organen des Landes zu führen sei. Von diesem Gesichtspunkte aus hat auch der Bundes⸗ ath, nachdem das Gesetz Ihre Zustimmung gefunden hatte, seine Be⸗ schlüsse fassen müssen: er ist in Konsequenz der Motive davon ausge⸗ gangen, daß es sich bei der Bewilligung um die Zahlung eines Vor⸗ schusses an die einzelnen Bundesregierungen handle, eines Vorschusses, welcher demnächst auf ihren Antheil an der franzöoͤsischen Kriegsent⸗ schädigung anzurechnen sei. Es ist demgemäß vom Bundesrathe be⸗ schlossen worden, daß die 4 Millionen, welche durch das Gesetz be⸗ willigt waren, den einzelnen Bundesregierungen als eine Voraus⸗ zahlung auf den denselben EeEsn Antheil der Kriegsentschädigung zu überweisen und vorbehaltlich der späteren Anrechnung nach dem dieserhalb festzustellenden definitivem Maßstabe nach Maßgabe der zu vertheilen sei. chdem am 22. Juni d

Gesetz die Allerhochste Vollziehung erhalten hatte, ist am folaga Tage, am 23. Juni, die Vertheilung der E1 ülgenden Bundesregierungen nach dem Maßstabe der Zollvereinsbevölkerun 88 folgt. Der Bundesrath ist dabei sich sehr wohl bewußt gewesen, daß 1 8 es sich um eine Vertheilung dieser Summe gehandelt hätte in dem Gi 8G daß darüber dem Reiche Rechnung zu legen sei, in dem Sinne det von Reichswegen zu bestimmen sei, wie die Summe verwendet war den solle, dann der Maßstab ein durchaus ungerechtferti ter gewesen wäre; es war aber in Konsequenz dessen, was nach den Noiiben des Gesetzes und nach den Berathungen von Seiten des Bundesrathes 9. Absicht der Vorlage war, ein anderer Maßstob nicht zu finden Wie Folge dieses Verfahrens ist die, daß von Seiten der Organe des Reichs eine Berechtigung nicht vorlag, von den einzelnen Bundesregierunge Mittheilung üͤber die Verwendung dieser Summen zu verlangen . Verwendung, welche sie nicht den Organen des Reichs gegenüber/ so dern den Organen des Landes nachzuweisen haben. . Ich bin deshalb nicht im Stande, die erste in der Interpellation estellte Frage allgemein su beantworten. Ich bin in die Lage ver⸗ etzt, sie zu beantworten in Beziehung auf Preußen, weil ich sür Preußen die Materialien augenblicklich habe beschaffen koͤnnen und ich vielleicht voraussetzen darf, daß eine Mittheilung der Hauptergeb⸗ nisse für das Haus von Interesse sein wird. Der Antheil, welchen Preußen nach dem vorherbezeichneten Maßstabe an den 4 Mtllionen erhielt, beträgt 2,494,000 Thlr. Dieser Antheil ist zu zwei Drittel auf die einzelnen preußischen Provinzen vertheilt und zwar nach dem Verhaͤltniß in weschem aus jeder Provinz Reserve⸗ und Landwehrpflichtige zu⸗ Fahneberufen waren, warzurückbehalten in der durch den Erfolg gerecht⸗ fertigten Unterstellung, daß auch diese Vertheilung nach dem Verhältniß der Anzahl der Reserve⸗ und Landwehrpflichtigen, kein zureichender Maß⸗ stab sei. Die Vertheilung innerhalb der einzelnen Provinzen ist, wie einem Theile der Herren bekannt sein wird, den Provinzialständen, den Or⸗ ganen der Selbstverwaltung, überlassen. Es sind von diesen die Grundsätze für die Vertheilung festgestellt, und im Allgemeinen in üͤbereinstimmender Weise. Es sind nun von den einzelnen Verbänden in übrigens verschtedenem Verhältnisse Nachliquidationen aufgestellt, üessr 1v. * e. vorliegen und welche eservirten Drittel des ganzen Betrages nicht vollstä G werden üönen⸗ g 8 1 enn ich nun zu der Frage übergehe, welche zunächst die prak⸗ tischste ist, ob sich das Bedürfnss weiterer Unterstützung hat, so würde nach der Lage der Nachliquidationen, wie sie in Preu⸗ ßen stattgefunden haben, diese Frage zu bejahen sein; wie sich die Frage in den anderen Bundesstaaten stellen würde, das zu beantwor⸗ ten, will ich mich enthalten. Ich bin indeß der Meinun „daß, wenn ein ferneres Bedürsniß anzuerkennen ist, ein Beduüͤrfniß, wel⸗ ches übrigens nur bei einzelnen Bundesstaaten hervortreten kann, nicht bei allen, es bei jetziger Lage der Sache der richtige Weg ist, die Befriediauug desselben den einzelnen Bundesregierungen zu uüͤberlafsen. 4 ie Gründe, welche im Juni dahin führten, aus Reichsmitteln den einzelnen Bundesregierungen einen Vorschuß zu gewähren, liegen heute nicht mehr vor. Der entscheidendste Grund damals war, wie ich bereits die Ehre hatte zu erwähnen, der, daß die Bundesregierungen damals nicht in der Lage waren, von ihren Lan⸗ desvertretungen Geld bewilligen zu lassen. Diese Lage findet für den größten Theil der Bundesregierungen nicht mehr statt, indem der größere Theil in der Lage sein wird, wenn das Bedürfniß vorhanden ist, an die eignen Landesvertretungen sich zu wenden und sich das⸗ jenige bewilligen zu lassen, was dem Bedürfnisse entspricht.

„Daß überall in Deutschland nach gleichen Grundsaͤtzen bei den Beihülfen verfahren ist, das zu bejahen bin ich nicht im Stande, im Gegentheil habe ich die Ueberzeugung, daß nicht nach gleichen Grund⸗ sätzen verfahren ist, weil das absolut unmöglich ist. Es wird in der preußischen Monarchie selbst ganz unzweifelhaft nicht nach gleichen Grundsätzen verfahren sein, weil nicht nach ganz gleichen Grund⸗ sätzen verfahren werden kann. Es ist dies in Wirklichkeit nicht möͤg⸗ lich, es ist dies eine Forderung, die in der Theorie aufgestellt werden kann, aber in Wirklichkeit in größeren Staaten nicht durchführbar ist.

8 Auf die Interpellation der Abgeordneten Völck und

Wiggers in Betreff des Gesetzentwurfs über die Kautionspflicht E Druckschriften ꝛc. antwortete der Staats⸗Minister 8 .

Meine Herren! Der Bundesrath hat Bedenken getragen, dem von dem Hause in der letzten Session angenommenen Gesege in Be⸗ ziehung auf die Kautionen und die Konzessionsentziehungen zuzustim⸗ men; er hat gleichzeitig beschlossen, im Verfolg des von dem Reichs⸗ tage gestellten weiteren Antrages, den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gesammten Verhältnisse der Presse baldthunlichst ausarbeiten zu lassen, denselben zunäͤchst den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten mitzutheilen und nach Ein⸗ gang der von letzteren abgegebenen Erklärungen sodann dem Bundes⸗ rath eine entsprechende Vorlage zu machen. Dieser Entwurf, der nach dem Beschlusse des Bundesraths auszuarbeiten war, ist mit den Motiven fertig und wird an die einzelnen Bundesregierungen mitge⸗ theilt, und ich glaube, mit Bestimmtheit voraussetzen zu dürfen, daß er in der Frühjahrssession des nächsten Jahres dem Reichstage wird vorgelegt werden koͤnnen. b

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Feststellung des Haushalts⸗Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstaas, was folgt: 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts⸗Etat

8 wütschen Reichs für das Jahr 1872 wird in Ausgabe auf

u]

und auf 12,693,109 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Aus⸗ gaben, und in Einnahme auf 110,522,816 Thlr. festgestellt.

2. Die Bundesregierungen werden vom 1. Januar 1872 ab den Ertrag der Zoͤlle und der anderen nach Artikel 38 der Reichs⸗ verfassung zur Reichskasse fließenden Fseben der letzteren zur Ver⸗ fügung stellen, sobald diese Zölle und A ben nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll⸗ und Steuerkredite getrof⸗ fenen Verabredungen für ihre Kassen faͤllig geworden sind.

Die nach Artikel 38 der Reichsverfassung zu zahlenden Aversen und der die Steuern von Branntwein und Bier vertretende Theil der Matrikularbeiträge Bayerns, Württembergs und Badens, so wie die von Elsaß⸗Lothringen an Stelle dieser Steuern zu zahlenden Aversionalbeträge, werden an den nämlichen Terminen zur Reichs⸗ kasse abgeführt, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie vertreten.

Die Mindereinnahmen, welche in Folge vorstehender Bestimmun⸗ gen bei den Kapiteln 1 und 9 des anliegenden Etats eintreten, werden aus der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. b

.3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der durch Kapital 8 im Abschnitt II der Ausgabe des anliegenden Etats der Reichshauptkasse überwiesenen Betriebtfonds nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 8 Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.

.4. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden uͤbertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. Juni 1873 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler über⸗ lassen. Innerhalb dieses Zeiteaums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgege⸗ ben werden.

§. 5. Die zur Verzinsung und Einloösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschulden⸗Verwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfuüͤgung ge⸗ stellt werden. 6

§. 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse zu bewirkm. 1

bi. Zinsen der Schatzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeitstermins.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Im Ordinarium des Etats sind an Ausgaben in Ansatz ge⸗ kom men: für das Reichskanzler⸗Amt 562,588 Thlr., für den Reichs⸗ tag 43 000 Thlr., für das auswärtige Amt 1,364,305 Thlr., für Verwaltung des Reichsheeres 89,996,393 Thlr., für die Marine⸗ Verwaltung 3,758,921 Thlr., zur Verzinsung der Reichsschuld 689,000 Thlr., für den Rechnungshof 76,200 Thlr., für das Bundes⸗ Ober⸗Handeisgericht 73,300 Thlr. und zu Besoldungsverbesserungen 1,266,000 Thlr. Im Extra⸗Ordinagrium sind dagegen folgende Aus⸗ abebeträge angesetzt worden: 126,000 Thlr. fuüͤr das Reichskanzler⸗ Lantt 89,800 Thlr. für das auswärtige Amt, 342,930 Thlr. für die Postverwaltung, 296,100 Thlr. für die Telegraphen⸗Verwaltung, 4,573,079 Thlr. für die Marine⸗Verwaltung, 20,000 Thlr. für den Rechnungshof, 3,500,000 Thlr. für die Reichsschuld und 3,750,000 Thlr. als Betrlebsfonds der Reichskasse. Die Einnahmen, durch welche diese Ausgaben gedeckt werden sollen, setzen sich folgendermaßen zusammen: Zölle und Verbrauchssteuern 62,536,100 Thlr., Wechselstempelsteuer 1,347,520 g; Ueberschuß der Post⸗ und Zeirungsverwaltung 3,006,626 Thir., Ueberschuß der Telegraphenverwaltung 6172 Thlr., Ueberschuß der Reichs⸗Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen 2,954,550 Thlr, verschiedene Einnahmen 144,103 Thlr., aus der Reichsanleihe (Gesetze vom 9. November 1867 und 20. Mai 1869) 1,222,000 Thlr., aus der franzoͤsischen Kriegsentschädigung zur Deckung etatsmäßiger außer⸗ Waketicher Ausgaben 7,270,000 Thlr., Matrikular⸗Beiträge 32,035,745

aler.

Der Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871 schloß in Einnahme und Ausgabe mit 78,004,246 Thlr. ab, so daß also durch die Konstituirung des Deutschen Reiches ein Mehraufwand von 32,518,570 Thlr. erwachsen ist.

1 Berlin, 25. Oktober. (Amtliche Preisfeststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf

Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der ver- eideten Waaren- und ö

Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 87 Thlr. nach Qualität, gelb. 82 83 Thlr. bez., gelber: pr. diesen Monat 82 ¾ à 81 ½ à 82 bez., Oktober-November 81 à 80 ½ à 81 bez., November- Dezember 80 ½ à 80 à 80 ¼ bez., Januar-Februar 1872 80 bez., serHesai 81 à 80 ¾¼ bez. Gekünd. 10,000 Ctr. Kündigungspreis 81 ¾ Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggen pr. 1000 Kilogr. 10c0 57 62 Thlr. nach Qual. ge- fordert, 58 61 Thlr. nach Qualität bez., pr. diesen Monat 60 ½ à 60 ¼ bez., Oktober-November 60 à 60 ¼ à 59 bez, November- Dezember 59 ¾¼ à 58 ½ à 59 bez., Dezember-Januar 58 bez. April- Mai 58 à 58 ¼ à 58 bez. Mai-Juni 58 ¼ bez. Gekündigt 2000 Ctr. Kündigungspr. 60 Thlr. pr. 1000 KHlogr.

Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 48 64 Thlr. nach Qual., kleine 48 64 Thlr. nach Qual.

Hafer pr. 1000 Kilogr. loco 41 52 Thlr. nach Qualität, pr. diesen Monat 47 ¾8 Br., 47 G., Oktober-November 46 nominell, November-Dezember 45 ¾8 Br., 45 G., April -Mai 46 bez. Gek.

110,522,816 r nsFeic⸗ auf 97,829/707 Thlr. an fortdauernden,

inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 10 Sgr. nominell, Oktober- November 8 Thlr. 8 bez., November-Dezember 8 Thlr. 6 Sgr. à 6 Sgr. à 6 ½ Sgr. bez., April-Mai 8 Thlr. 5 Sgr. nominell. Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 60 64 Thlr. nach Quak, Futterwaare 54 58 Thlr. nach Qualität. 1 Rüböl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 30 ½⅞ Thlr., pr. diesen Monat 30 à 29 ½¾ bez., Oktober-November 28 1⁄2 à 28 ½ bez., No- vember-Dezember 28 bez., April-Mai 28 ¾ bez. Gek. 1200 Ctr. Kündigungspreis 30 Thlr. pr. 100 Kilogr.

Leinöl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 25 Thlr. 8 Peöotroleum, raffinirtes (Standard white) pr. 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 14 ¾ Thlr., pr. diesen Monat 13 ⅜e Thlr., Oktober-November 13 ¾a Thlr., Novem- ber-Dezember 13 Thlr., Dezember-Januar 14 Br., Januar-Febr. 1872 14 ½ Thlr.

Spiritus pr. 100 Liter à 100 pOCt. = 10.000 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 23 Thlr. à 23 Thlr. à 10 Sgr. à 6 Sgr. bez, Oktober-November 21 Thlr. 12 Sgr. à 18 Sgr. à 15 Sgr. bez. November-Dezember 20 Thlr. 27 Sgr. à. 21 Thlr. 3 Sgr. 1 20 Thlr. 29 Sgr. bez., April-Mai 21 Thlr. 8 Sgr. à 17 Sgr. à 14 Sgr. bez., Mai-Juni 21 Thlr. 15 Sgr. à 20 Sgr. à 18 Sgr. bez. Gek. 50,000 Liter. Kündigungspreis 23 Thlr. 5 Sgr. Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. = 10,009 pCt. ohne Fass loc 23 Thlr. 4 Sgr. à 8 Sgr. bez. 8 Weizenmehl No. 0 11 1⅛ à 11, No. 0 u. 1 11 à 10 ½. Roggen mehl No. 0 8 ¾ à 8¼. No. 0 v. 1 à 8 pr. 100 Kilogramm Brutto unversteuert inkl. Sack.

Danzig, 25 Oktober. (Westpr. Ztg.) Weizen loco zu ziemlich letzten Preisen gehandelt. Am Markte zeigte sich lebhafterer Begehr und gelang es bis Schluss der Börse 700 Tonnen umzusetzen. Feine Waare fest, andere unverändert. Bezahlt wurde für: Sommer 128 pfd. 75 Thlr., bunt 116pfd 70 Thlr., 124 5 pfd. 77 Thlr., 127 Spfd. 79 Thlr., hellbunt 124pfd., 125 6pfd. 79 ½, 80 Thlr., 126 7-, 129pfd. 81 Thlr., fein hellbunt 128 9 pfd. 82, 81 Thlr., hochbunt glasig 129pfd. 82 ¾ Thlr, 130 pfd. 83 Thlr, 131pfd. 83 ½ Thlr., 132 3 pfd. Thlr., 126pfd. bunten lieferungsfähigen 80 Thlr. Termine unverän Br., 77 ½ G., April-Mai 78 Thlr. bez Roggen loco matt. Börsenumsatz 40 Tonnen zur Konsumtion. Es bedang: 120pfd. 53 ½ Thlr., 122 3pfd. 54 ½ Thlr. Regulirungspreis für 120pfd. lieferungsfähigen 51 Thlr. Termine ruhig. Auf Lieferung 120pfd. pr. Oktober-Novbr. 51 Thlr. Br., pr. April-Mar 53 Thlr. Br., 52 ½ Thlr. Gld., inländ. 54 Thlr. Br. Gerste loco kleine 103pfd. 43 ½ Thlr., grosse 108 9pfd. 45 ½ Thlr., 107 Spfd. schöne 48 Rplr. Hafer loco ohne Umsatz. Erbsen oco Koch- waare mit 55 Thlr. bez. Alles per Tonne von 2000 Pfd. Zoll- gewicht. Spiritus loco 20 ½¼ Thlr. per 8000 pCt. Tralles bez. Petroleum pr. 100 Pfd. loco ab Neufahrwasser 7 Thlr. Br. Auf 11 pr. November- Dezember 7 Thlr. Br. Stein- kohlen 1ü5. 18 Tonnen ab Neufahrwasser doppelt gesiebte Nusskohlen 15 ½ Thlr. bez., schottische Maschinenkohlen 18 ¾½

Thlr. Gld.

Stettin, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 30 Min. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers) Weizen 66— 81 bez., Oktober 80 ¼ Gd., Oktober-November 80 80 ½1 8 Frühjahr 80 ½ G., 81 Br. Rog-

en 56 58 ¾ bez, Oktober 58 ½ Gd., Oktober-November 58 58 ⅛, rühjahr 57 ¾ 575 57 bez. Br., Frühjahr 21 bez. u.

Posen, 25. Oktober.

Oktober 55, Oktober-Novbr. 54 ½, em! * Dezember 1871 und Januar 1872 53 ½, Frühjahr 54 ½. Spiritu

Januar 1872 19 q⅛, April-Mai im Verbande 19 ½. Loco-Spiritu

(ohne Fass) —. Breslau, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 54 Min. (Tel. De des Staats-Anzeigers.) 22 x8 Thlr. Br., 22 ½ Gld. Weizen, weisser (pro preuss. Schffl. 89 103 Sgr., gelber 89 99 Sgr. Roggen 72 78 Sgr. ters 50 58 Sgr. Hafer 31 34 Sgr. 8 Magdeburg, 25. Oktober. (Magdeb. Ztg.) Weizen 76 bis 85 Thlr. Roggen 59 66 Thlr. Gerste 48 55 Thlr. Hafer 30 33 Thlr. 18 Cözm, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr. (Wolfts Tel. Bur.) Getreidem arkt. Wetter: Nebel. Weizen fest, g loco 9.7 ½, fremder loco 8. 15, pr. November 8. 10, pr. März 8.15 ½, pr. Mai 8.16 ½. Roggen fester, loco 6.22 ½, pr. N. ber 5.28, pr. März 6.9 ⅓, pr. Mai 6.11 ½3. Rüböl unverändert loco 16 ¼1, pr. Oktober 16, pr. Mai 141 ½. Spiritus loco 25 ½. Hamburg, 25. Oktober, Nachm. (Wolffs Tel. Bur.) Ge treidemarkt. Weizen loco flau. Roggen loco fest, beide auf Termine matt. Weizen pr. Oktober 127 pfd. 2000 Pfd in Mk. Bco. 161 Br., 160 Gd., pr. Oktober-November 127pfd 2000 Pfd. in Mark Bco. 161 Br., 160 Gd., 5 November-Dezem 8

ber 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Bco. 16

1l Gld., pr. November-Dezember 114 Br., 113 Gld., pr. April. Mai 118 Br., 117 Gld. Hafer fest. Gerste unverändert. Rüböl behauptet, loco und pr. Oktober 33, pr. Mai 29. Spiri tus fest, pr. Oktober-November 26, pr. N

25 , pr. April-Mai 26. Kaffee höher, Umsatz 5000 Sack. Petroleum still, Standard white loco 12 ¾ Br., 12 Gd., pr. Ok. tober 12 Gd., pr. November-Dezember 12 ¾ Gd. Wetter

600 Otr. Kündigungspr. 47 ¾ Thlr. pr. 1000 Kilogr. Roggenmehl No. 0 u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutto unversteuert

Trübe. 8

160 Gd. Roggen r. Oktober 114 Br., 113 Gld., pr. Oktober- November 114 Br.,

weiss 128-, 130pfd alter, 84, 85 Thlr. Regulirungspreis für dert Auf Lieferung 126pfd. bunt pr. Oktober-November 78 Thlr.

Rüböl 29 ½, Oktober 28 ¼, Oktober- Novbr. 28, April-Mai 2842 Br. Spiritns 22 ¼⅞ bez., Oktober 22 ½

882

8

6 (Pos. Ztg.) Roggen pr. Herbst 55, ovember-Dezember 53 ½,

(mit Fass) 88 Oktober 20 ⅛, November 19 19 ⁄2, Dezember 18 1,

Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt.

8

hiesiger r. Novem-

S

8

ovember-Dezember

8