Die Ausgleichung dieser aus der vorschußweisen Leistung der Die Anlagen I. und II. welsen für die Zeit vom Januar 1 b b ckung nicht H. . . r 8 erg und stuern und Aversen in Betracht; was in diesen seine Deckung ni⸗ kreditirten v und Zölle hee.e Laß wird am einfach⸗ bis März 1871 auf Grund der von den e 12) in vepegi “ . findet, ist auf die s anzuweisen, waͤhrend die sonstigen “ 88 cht, vr den einzelnen Bundesstaaten die Verpflich⸗ genen Mittheilungen die am Schlusse der einzelnen Monate 1) in 2 2) Se benzucker⸗Steuerkredite. 4 eigenen Einnahmen des Reichs nebst dem Reste der Matrikularbeiträge tung, die e ditirten Zelle und Steuern eher abzuliefern, beziehungs⸗ den Staaten der Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft und 2) in den übri⸗ 8 S „Steuerkredite. zur Deckung der nicht militärischen Ausgaben zu reserviren sind. Die weise zur estreitung von Reichsausgaben vorzustrecken, als bei Ab⸗ gen Staaten (Bayern, Württemberg und Baden) verbliebenen Zoll.. c) Salz 1,852,694 » Einnahmen aus den Zöllen und Verbrauchssteuern fließen gerade in lauf der den bestehenden 1“ entsprechend gewährten Kredit⸗ und Steuerkredite nach. Summe 15/720/91 Thlr den Monaten knapp, in welchen die Militärausgaben den Durchschnitt 58 „ 88 “ * abgenommen, die Leistung dieser Da bei den Zoͤllen die Zurückführung der Maximal⸗Kreditfrist 1“ führten Staaten die in den Staaten der übersteigen. Wollte man die hieraus sich ergebende Differenz vurch veef g 0 88 en Ueb b assen 2 die Reichskasse abgebürdet auf den Zeitraum von drei Monaten großentheils erst im Laufe des Da die undte 2. ae der Branuntweinsteuer fließende Erhebung höherer Matrikularbeiträge in diesen Monaten decken, so und der letzteren die zur Uebernahme derselben nöthigen Mittel statt, Jahres 1870 ins Werk gesetzt ist, so geben die monatlichen Kredit⸗ Branntweinsteuer⸗Gemeinscha träge aus dem Ertrage ihrer eigenen würde dadurch die Last zwar ausgeglichen, 1
aber es würde die Noth⸗
wie es früher in Frage gekommen sein würde, durch Matrikular⸗ bestände di eri er 2 1 szn, Pc. e durch Matrikularbei :m E -eö endiake 1. Rei
beiträge, aus der französischen Kriegsentschädigung aurch n; 89 1112 11“ e ET“ Einnabn auforingen müssen, so wird, um die nöthige Biztcwaͤtz gkeit benaeret, Betiezsnd a :asen edinic z t ammsemal Durch diese Maßnahme würde der Reichskasse der etatsmäßige d. J. die Einführung der dreimonatlichen Frist vollendet ist 3 verzustellen ein dem Branntwein⸗Steuerkredite 1. aufge⸗ tunz selbständig 88 stellen 1 die Lapdeska ssen v üsc Störungen, welche Jahresbetrag der Zölle und Steuern zwar ohne Verzug, jedoch im ist für die Veranschlagung des zur Abbürdung der Kredite 28 ülen führten Staaten entsprechender Be rag an Matriku EI“ der durch Vorechebung der Matrikularbeiträge entstehen,⸗ zu bewahren, Laufe des Jahres nur nach Maßgabe des jeweiligen Einganges, nicht Betrages die Kenntniß der monatlichen Schwankungen der 819 dis Staaten Bayern, Württemberg und Baden im Jahre 15 nicht crreicht werden. Zu diesem Zwecke wird vielmehr der aus nach Maßgabe ihres jeweiligen Bedarfs zur Verfügung gestellt werden. bestände nicht absolut erforderlich. Denn die Ausgleichung 8e 2 1 bleiben müssen. Dieser ihnen als Aeguivalent für t 1 Matrikularbeiträgen zu beschaffende Theil der Militärausgaben gleich⸗ Nun lehrt die Erfahrung, daß die monatlich fällig werdenden Zoll⸗ den Schwankungen der Kreditbestände korrespondirenden Süwa 68 der Branntwein⸗Steuerkredite auf die Reichstasse eeee e mäßig auf die Monate zu vertheilen und der für die Ausgleichung und Steuereinnahmen unter Hinzurechnung monatlich gleicher Raten gen der monatlichen Einnahmen gehört zu den Aufgaben der füͤr die trag berechnet sich von de Dezemberfumme der lezteren nach Maß⸗ der verschiedenen Gestaltung der Zoll- und Steuereinnahmen einer⸗ des auf die Kosten der Militärverwaltung entfallenden Theiles der Ueverttagung dieser Schwankungen nöthigen Betriebsvorschüsse, d 1 gabe der Bevölkerung auf 809,/868 Thlr. d di die seits und der Militärausgaben andererseits sich ergebende Bedarf durch Matrikularbeiträge in den ersten Monaten des Jahres hinter dem Höhe sich, wie weiter unten ausgeführt wird, schon jetzt Der Ausfall an Aversen wird dargestellt 8. 88* haf 9. der Reichskasse zu Gebote zu stellenden Beteiebsfonds zu dicken sein. ö“ 8 “ E“ pflegen, 1ae. Sicherheit berechnen läßt. .“ 1 “ EE fallenden Kopfbeträge 8 111“*“ 8 Auf diesen Grundlagen ist die Anlage III. aufgestellt, vwfige den
e er onaten der laufende Bedarf der Militä . ie ürcun 5 er ratei rechnet sich also;: 8 2z gs= Bedar etri ds für die Militäre 1 wei
waliung den Purchschnitt übersteigt, der Eennns⸗ von Zölena 888 so E1“ v“ sar Zölle, Rübenzucker⸗ und Salzsteuer 8 eöö en 1ed 8 wattung nacherheguchs. Steuern hinter dem Durchschnitt zurückbleibt. ” langenden Einnahmen erst nach Ablauf der den Iteuerpftichtigen g. für die Branntweinsteuer auf ... 2 — — — steuern auf Grund der Anlogen I. und II. in der Weise nach der Auch hieraus ergiebt sich die Nothwendigteit von Vorschußleistun⸗- währten Kreditfristen abgeliefert werden. Die Beträge der 15 8 E““ 27915 Tylr. Wirklichkeit angegeben, daß die Monate Januar bis März dem Jahre gen, welche bisher von den die Militärkontingente verwaltenden Staa⸗ 1. Januar 1872 ausstehenden Zoll⸗ und Salzsteuerkredite geben also Hiernach würden also der Reichskasse aus den Kriegsentschädi⸗ 1871, die übrigen Monate dem Jahre 1870 enmommen sind. Da in ten im Interesse der Gesammtheit aus Landesmitteln getragen werden genau den Maßstab der Mindereinnahmen, welche sich für die Reichb⸗ aungsgeldern vorab auf Rechnung der Gesammtheit zuzufuͤhren ge⸗ dieser Periode die abgekürzten Termine für die Steuerkredite bei der mußten, und es stellt sich hierin wieder eine Ueberlastang dieser Staa⸗ kasse in den ersten drei Monaten, die Beträge der ausstehenden Zucker⸗ wesen sein: 1 b zuen und gemei t. Rübenzucker⸗ und Branntweinsteuer in voller Wirksamkeit waren,so ten dar, welche besonders Preußen trifft, welches die Vorschüsse nicht und Branntweinsteuer⸗Kredite den Maßstab der Mindereinnahmen, 1) auf Rechnung der Ausfälle bei den Zoͤllen un gemeinschaft⸗ ist das Bild der Einnahmefluktuationen ein ziemlich genaues. Da
nur für sein Kontingent, sondern auch für diejenigen Kontingente welche sich für die Reichskasse in den erßten 8 n ehb lichen Verbrauchssteuern .. — 1“ 15,729,946 Thlr., für die Bemessung der in Elsaß⸗Lothringen in den einzelnen Monaten 8 18” E *2) auf Rechnung der Mindereinnahme an Matri⸗ aufkommenden Zoll⸗ und Steuereinnahmen Anhaltspunkte nicht vor⸗
leisten muß welche in seine Verwaltung übergegangen sind. Die werden, während nach Ablauf dieser beiden Fristen ar d
Ausgleichung, sowie die Beseitlgung des Uebergreifens des Reichs⸗ jedesmal kreditirten Beträge fällige Kredite 1;; die 1eieni e. kularbeiträgen der drei füdd⸗utschen Staaten ö ¹ liegen, so sind auch dieselben außer Ansatz geblieben, und ebenso auch
haushalts mit seinem Vorschußbedarf in die Landeshaushalte ist da⸗ Einnahmen also die durch die Natur der Steuern bedingte regelmäaͤßige 3) auf Rechnung des And falles an Aversen. —2. die auf das elsaß ⸗lothringensche Kontingent nach dem Maßstabe von
1“ durch HI der erfor⸗ Höbe met naturgemäßen Schwankungen annechmen werden. b daß Sese hes Jahres fhnegen 8 38 seüedenepeasengle grafns baben
8 ittel in den Stand gese t wird e behu 8 Ausgleichun er Ausfa den die Reichskasse j beser 6 . 1 Fs i kein E: ind n nsehmen aß am Schlusse 8 itärausgaben ni erechnet. m Uebrigen sin e ilitärausga en — cstasse in Folge dieser Maßnahme in der Hb euden Sicherkredite eine wesentlich andere mit dem vollen verfassungsmäßigen Betrage von 225 Thlrn. pro Kopf
der Unregelmäßigkeiten im Zuflusse der Einnahmen und im Auftreten ahreseinnahme erleiden wird wird alle 2 . e Höhe der ausit⸗“ 8 8 „wird allerdings erst durch den Betrag 1871 die Heh 4 hres 1870, so weit nicht der Zucker⸗ der Friedenspräsenzstärke in Ansatz gebracht Die konventionsmäßigen der Rübenzucker⸗ Nachlässe konnten wegen ihres nur vorübergehenden Charakters und
des Bedarfs nöthigen Vorschüsse zu leisten der am Schluß des Jahres verbleibenden Kredite bezeichnet ein werde, als am Schluß des Jab Durch diese beiden Maßnahmen würde die Reichskasse in den die zufälligen Verschiedenheiten, welche sich in den berbrauch Elsaß⸗Lolhringens die Einnahmen aus 1“
Stand gesetzt werden, die Mittel zur Bestreitung der laufenden in Folge der Verschiedenheit der Kreditbestände beim Anfang und steuer und entsprechend die au stebenden Nuͤbenzucker⸗Steuerkredite erhöht ihrer verhältnißmäßigen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben. Die etatsmäßigen Ausgaben der Militärverwaltung aus eigenen Fonds beim Schluß des Jahres ergeben, werden in den ersten ebenso wie in lkeaben wird. Es werden jedech binzutreten die zu dem gleichen Zeit⸗ “ der Militärausgaben auf die einzelnen Monate ist nach rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Daneben ist aber ein unerläß⸗ den künftigen Jahren durch anderweite Festsetzung der Matrikularbei⸗ punkte in Elsaß⸗Lothringen ausstehenden Zoll⸗ und Steuerkredite, be⸗ dem oben bezeichneten Maßstabe angenommen. Hiernach ergiebt liches Erforderniß einer geordneten Verwaltung, daß die zahlreichen träge oder durch Uebernahme der Ueberschüsse in die Einnahme des ziehungsweise die nach gleichen Grundsätzen zu berechnende Quote des in den ersten vier Monaten ein Zuschußbedarf gegenüber den gleich⸗ Kassen der Kontingentsverwaltungen jederzeit mit den nach dem er⸗ folgenden Jahres ausgeglichen werden. Für die finanzielle Durch⸗ auf Elsaß⸗Lothringen entfallenden Aversums für die Branntwein⸗ zeitigen Einnahmen, welcher in den Mehreinnahmen der folgenden fahrungsmäßigen Bedarf zu bemessenden Geldbeständen versehen sind. führung der Aufgabe kommt es darauf an, der Reichskasse durch steuer. Die letztere wird sich auf etwa 160,000 Thaler berechnen; für Monate seine Ausgleichung findet, inzwischen aber vorschußweise auf⸗ Miit diesen eisernen Vorschüssen sind dieselben bis jetzz aus den Landes⸗ einmalige Zuführung außerordentlicher Mittel die ihr in den ersten die Veranschlagung der Zoll⸗ und Steuerkredite in Elsaß⸗Lothringen gebracht werden muß.
mitteln der die Kontingente verwaltenden Staaten ausgestattet, und Monaten entgehenden Beträge zu erstatten. Es handelt sich also fehlt es an jeder Grundlage; wird, wie es im Entwurfe des Etats Im Mai und Juni ersetzen die Mehreinnahmen den bis auf acht bierin liegt wieder eine Ausnahmebelastung dieser Staaten. Behufs effektiv um Zuführung der Mittel, welche zur Deckung eines ein⸗ für 1872 geschehen, für die Berechnung des Bruttoertra es der Zölle »Millionen gewachsenen Zuschuß. Im Juli ergiebt sich im Ganzen der Ausgleichung, sowie der Durchführung voller Sonderung der maligen Einnahmeausfals in Höhe der ausstehenden Kredite noth⸗ und der Salzsteuer der Maßstab des Bruttoaufkommen im bisheri⸗ wieder ein Ueberschuß, da der Ueberschuß der norddeuischen Gruppe Reichs⸗Finanzverwastung von der Landes⸗Finanzverwaltung ist also wendig sind. : gen Zollgebiete, und für die Berechnung der am 31. Dezember vor⸗ das noch vorbandene Defizit der füddeutschen mehr als deckt. 8
endlich eine Ausstattung der Militärkontingente mit den nöthigen Wird hiernach davon aus Steuerkredite dasjenige Verhältniß zu Grunde gelegt, welches i den folgenden Monaten sammelt sich ein Ueberschuß an, de 1 99 b . gegangen, daß ee den Bruttoerträgen im 12. in der norddeutschen Gruppe mit... 3,786,466 Thlru.,
eisernen Vorschüssen aus Reichsmitteln herbeizuführen, oder was das⸗ die vom 1. Januer 1872 zur Anschreibung gelang 8 in Bayern, Württemberg und Baden zwischen selbe sagt, der Reichskasse sind die Mittel zuzuführen, welche —1 gemeinschaftlichen Ze erst mig A“ und 88b treditirten Beträgen stattfand, so berechnen sich die Zoll⸗ in der füddeutschen mtit. — v 8 3,589 „» lich sind, um den Landeskassen diese eisernen Vorschüsse zu erstatten. pflichtigen gewährten Kredite an die Reichskasse abzuführen sind fredite auf ca. 392 300 Thlr., die Salzsteuerkredite auf ca. 53,400 Thlr., seinen Höhepunkt erreicht und dazu dient, die Unter⸗Bitanz der leßten Rücksichtlich der Militär⸗ und Steuerverwaltung ist also die Auf⸗ so gestalten sich die Einnahmen an Zoͤllen und gemeinschaftlichen Ver⸗ so daß fuͤr Elsaß⸗Lothringen der obigen Summe im Ganzen etwa beiden Monate zu decken. gabe dahin zu formuliren, daß es darauf ankommt, der Reichskasse brauchsst uern für das Jahr 1872 in folgender Weise. Auf das Sol 605,700 Thaler hinzutreten. Es handelt sich also lediglich darum, eine finanzielle Reserve her⸗ die Mitlel zuzuführen, welche erforderlich sind, um 1) die Bundes⸗ der in dem Etatsjahre zur Anschreibung gelangenden Zöͤlle und ge-. Hiernach kann vorläufig die Summe von ca. 17,350,000 Thaler zustellen, welche die Reichskasse der Nothwendigkeit überhebt, in den regierungen der Nothwendigkeit zu überheben, die nach der Reichsver⸗ meinschaftlichen Verdrauchssteuern gelangen pro 1872 nur die in diesün als der Bedarf angenommen werden, welcher sich für die Reichskasse ersten vier Monaten an Matrikularbeiträgen einen Mehrbetrag bis fassung gemeinschaftlichen Zölle und Verbrauchsabgaben dem Reiche Jahre wirklich cingehenden Steuern und Zölle, nach Abzug der beim aus der Abbürdung der Zoll⸗- und Steuerkredite ergeben wird. zur Höhe von fast 8 Millionen Thalern über den Monatsdurchschnitt zur Verfügung zu stellen, bevor die den Steuerpflichtigen gewährte Schluß des Jahres 1871 ausstehenden kreditirten Beträge, welche schon Was die legislative Behandiung der in Rede stehenden Maßnahme einzuziehen. 8 5bb Kreditfrist abgelaufen ist, 2) die in den ersten Monaten jedes Jahres pro 1871 zur Reichskasse abgeführt waren, zur Vereinnahmung, und angeht, so bildet das Etategesetz den gecitzneten Ort, um die bezüg⸗ Gegenüber diesem vorübergehenden Zwe er Reserve kann nöthigen, in den folgenden Monaten zur Erstattung gelangenden Be⸗ es treten die am Schluß des Jahres verbleibenden Zoll⸗ und Steuer⸗ lichen Bestimmungen zu tresenn Der nach den bisherigen Grund- darauf verzichtet werden, diesen in baaren Mitteln aufzubringen; triebsvorschüsse für die Ausgaben der Militärverwaltung zu leisten, kredite, um eine Restverwaltung zu vermeiden, dem Einnahmesoll des fätzen aufgestellte Etat der Einnahme aus Zöllen und Verbrauchs. denn eine solche Sumge en d ahh nduech, Zinsen 3) die einzelnen Kontingentsverwaltungen mit den nöthigen eisernen folgenden Jahres hinzu. Es stellt sich also thatfächlich für die Reichs⸗ steuern stellt das verfassungsmabige Einnahmesoll fest, und kann um kosten, während der Bedarf nur wenige Monate anhält. Zur Vorschüssen auszustatten. . kasse eine uͤm den Betrag der in das folgende Jahr übertragenen Zoll. so weniger die Stelle bilden, wo die beabsichtigte Aenderung ihren Ausgleichung einer solchen, nur eine kurze Zeit “ ö Die Mittel, welche zu den ebengedachten Zwecken der Reichskasse und Steuerkreditbestände verminderte Jahreseinnahme heraus Das esetzlichen Ausdruck findet, als die Aufrechterhaltung einer geregelten mäßigkeit in dem Zusammentreffen 8 1S un kugaben zugeführt werden, stellen nicht etwa einen neuen Kapitalaufwand für ¶ Jahr 1873 dagegen wird wieder eine volle Jahreseinnahme haben, da Pinanzverwaltung es nothwendig macht, daß der aus der Maßnahme empfiehlt sich vielmehr die Ausga 8 urzfrißtger dezane ns⸗ Reichszwecke dar, dieselben werden vielmehr von der Reichskasse ver⸗ die vom Vorjahre übernommenen und die auf das folgende Jahr u c ergebende wirkliche, nicht blos der anschlagsmäßige Ausfall ge⸗ die nur nach Bedarf ausgegeben werden bhe. nur so lange eine Zin wendet, um baare Vorschüsse, welche die Landeskassen der Reichs⸗ übertragenden Kredite sich gegenseitig ausgleichen. zu deckt werde, und als die Anordnung nicht blos eine Etatsziffer, son⸗ ausgabe veranlassen, als ein e 8 W“ verwaltung geleistet haben — nämlich die vorgeschossenen Beträge der Um einer zu komplizirten Gestaltung des Rechnungswesens des dern zugleich einen Grundsatz fehzustellen hat, der für die Ablieferung Durch die §§ ³ 8 ä -9 B d erf bis 8* 21JNT“ Sas ünd 86 den Kontingentsver⸗ beeenn werden die Aversen, welche von den außerhalb - Einno nen ans den Zöllen und Verbrauchssteuern für ’ iäees erchegt, zun Ehalern des Zerrlebe encen auszugeben Der altunge ewährten eisernen Vor e — den Landeskassen zurü er gemeinsamen Zolllinie liegenden Ge⸗ unft gelten soll. 8 — f — . zu erstatten, und um Vorschüsse, welche gewisse “ zahlen sind, für 1872 und dis CC“ Nae ec galnhe fteg ist daher in dem §. 2 des den Etat feststellenden Gesetzes aus⸗ Maximalbetrag wird bereits durch die Höhe der im Ie der ersten Monate jedes Jahres zur Ausgleichung der Differenz men zu berechnen sein. Es wird sich also auch bei den Aversen für gesprochen: 1) daß die Bundesr zierungen vom 1. Januar 1872 ab ebiete erforderlichen Vorschüͤsse bis 8 . Feene 8 “ zwischen laufenden Einnahmen und laufendem Bedarf leisten müßten, das Jahr 1872 ein einmaliger Ausfall ergeben, der in den ersten den Ertrag der Zölle und der anderen nach Fleht ee der a noch die für dgs elsaß⸗lothringische Keerfig d Seere e
f Reichs 7 b b 1 2 b Abgaben der letzteren/2 üsse dem Bedarf hinzutreten so dürfte das Maximum nicht zu ef Reichs ends suo nen Phinel TE113 Monaten zur Erscheinung vmme, füͤr wilchen acse, mac, gleichen öö Nea esr f iceen Senet Abhaben sein. Dutch die Beschränkung der Verfallzeit der Schatz⸗
ad 1 und 3 zugeführten Mittel werden den betre enden Landeskassen Grundsätzen wie für den Ausfall an . Uerei zur Verfügung stellen, 9
8 theils durch baare Erstattung geleisteter Den weüff theils durch ecen der Reichskasse aus der E nach den bestehenden Gesetzen und den über die Fristen der Zoll⸗ und anweisungen auf spaͤtestens den 30. n 1873 . der Er
erbhebung fälliger Zahlungen unmittelbar zugeführt und für Landes⸗ führen ist. ng zuzu. Steuerkredite getrossenen Verabredungen für ihre Kassen fällig ge⸗ die der Eiatsperiode entsprechende Zeit eschisn 8 8 8
zwecke zur Verfügung gestellt; die zu dem Zwecke ad 2 vorübergehend Der Beirag, welcher der Reichskasse zur Deck worden sind; ferner 2) daß di Art. 38 der Reichsverfassung zu zugleich der Finanzverwaltung der bei denlich “ Danft
flüssig zu machenden Mittel entlasten die bezüglichen Landeskassen voen Abbürdung der Steuerkredite für 1872 sich v der aus der zahlenden Aversen, und der die Steuern von Branntwein und Bier von einem Jahre in das e drh en heos ve r
güsts z0 macheg descüflene bewirten also, daß diesen gleiche Mittel, Ausfälle aus der Kriegsentschdigung wazuföheenöse ö üitendas Beßcling, ea eitlatv ngze Zopfrns, eheih nbesgtnman velbfae sawete T““ 82 3 v it
welche sie bisher für Reichszwecke vor uschießen hatten ü . . Badens, sowie der für Rechnung dieser Steuern Elsaß⸗Lothringen werden, soweit ein Bedürfniß hervortritt. bleiben. Ib ““ Verfügung erst fesistellen lassen, wenn die am 31. Dezember 1871 verbleibenden xETT an den nämlichen Terminen zur Reichs⸗
3 Zoll. und Steuerkreditbeträge bekannt sein werden. 5 en S 5 onds der Reichskasse für die vom Reiche Wegen Uebernahme der eisernen Vorschüsse für die Verwaltung Nach Maßgabe des Standes dieser Steuerkredite bei Ablauf des kasse “ werden, wie die Zale, undwesche in vekar b22 8 Betriebsforaprten Verwaltungszweige. des 1üchedenris auf die Reicegas iteine undz ser vorgt v Jahres 1870 würde derselbe sich wie folgt gestaltet haben: V“ 1 Aapitein 1 und 7 der Etais eintreten, aus der Bei Errichtung des “ 1 8. die 3 1 1““ nd d orübergehenden Es standen am 31. Dezember 1870 an Steuerkredi 3 8.S 2, G zäbiaung gedeckt werden. desselben mit Betriebsfonds nickt ausgesta tet worden. an nahm e111öö14*“ Dehemder 1870 an Ztenerhehiten au: MBFevonaFeene,ng g80dnen 1gcegnbie edeZeitig⸗Kblhcferunn ünstane, zur Bescafung, loßce irae sch en Lauss dar Zetun 1 8sg 8 a) Zollkredite. “ 8 — wr 6e Reichs z und rechnete darauf, daß; 2 8 Zur Erläaͤuterung ist im Einzelnen noch Folzendes zu bemerken: 5 Foͤbenzucker⸗Steueriredite. 1,889,208 bS 1“] u“ 1X “ zunehender⸗Finanzverwaltung Ueberschüsse ergeben sollten, der A. Abbürdung der Zoll⸗ und Steuerkredite. c) Salz⸗Steuerk edite.. 1,896,190 » Nach langjährigen Ecfahrungen hat es sich herausgestellt, daß es, Bundesrath und der Reichstag keinen Anstand nehmen würden, die Selbstverständlich kann es sich bei der Abbürdung der Zoll- und d’) Br nntwein Steuerkredit’. 3,028,651 —* um die Miluärverwaltung zur prompten Leistung ihrer Ausgaben Verwendung derselben zur Buüͤdung eines Betriebsfonds von ange⸗ Steuerkredite nur darum handeln, daß die Reichskasse den kreditirten 8 13, . in den Stand u setzen nöthig ist, ihr für die Monate Januar, Februar, messener Höhe zu genehmigen. Es würde jedoch unmoͤglich gewesen Betrag der Zoͤlle und Steuern bis zum Fälligkeitstermine vorschießt, 8 Mlärz April. November vnd Dezember je ¼ für die Monate Mai, sein, bei dem Mangel aller Beteiebsfonds die Verantwortlichkeit für wogegen den Landesregierungen, welche die Kredite ertheilen, die Haf⸗ *) Die Braumalzsteuer ist wegen der Geringfügigkeit der Kredit⸗ Juni, Juii August, September und Oktober je ¼s des Jahres betrages eine ordnungsmößige Verwallung der Bundesfinanzen zu überneh- tung für den vollen und rechtzeitigen Eingang der kreditirten Beträge ertheilungen, zu welchen sie Veranlassung giebt, außer Betracht e⸗ zu Überweisen. Für die Deckung der Militärauszaben kommen in: men, wenn nicht die besonderen Verhältnisse, unter welchen di verbleibt. blieben erster Linie und hauptsächlich die Einnahmen an Zöllen, Verbrauchs⸗ Bundes⸗Finanzverwaltung geführt wurde, die
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Möglichkeit geboten