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8 rschrift der Artikel 4 und 5 der Instruktion zur Aus⸗ ü Fcehants vom 26. November 1869, beireffend die Aichungs⸗ ee (Erlaß des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche e. vom 6. Januar 1870), wird Folgendes zur öffentlichen Kenniniß gebrach ;⸗ - sbezirk Potsdam, einge⸗ der Stadt Potsdam, Regierungs ezirk Potsdam, icteder BichengsAmte ist in Folge seiner Ausrüstung und Organi⸗ sation der Geschäftsführung, ““ des derzeitigen Aich⸗ Befugniß ertheilt worden, 8 E era de und Aichungen der für den gewöhn⸗ lichen Handelsverkehr bestimmten Längenmaße, Hobimaße für flüssige und trockene Koͤrper, Fässer, Gewichte und Waagen, 5 Ausschluß der Praͤzisionsgegenstände, nach den Verordnungen er Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17 August 1868, Aichordnung vom 16. Juli 1869, Instruttion zur Ausführung derselben und Aichgebühren⸗Taxe vom 12. Dezem⸗ ber 1869
auszufuͤhren und durch seine Amtsstempel
schli zlich vollzogen durch Beglaubigungsgeschäfte werden ausschließlich vollzogen den Heeaees Aichmeister: Schlossermeister Jacobsohn.
»Hinter Artikel 3 der “ e Reichs wird als ikel folgender Zusatz aufgeno 8
4. Bundegstgan * eine aus Wahlen der Bevölkerung per. vorgehende Vertretung bestehen, deren Zustimmung bei va. 1 gesetz und bei der Feststellung des Staatshaushalts erforderlich — Der Abg. Büsing wies auf die Nothwendigkeit einer Ho mogenität der verfassungsmäßigen Verhältnisse innerhalb ves einzelnen Bundesstaͤaten und dem Reiche hin. Ueberall bef Fe diese Uebereinstimmung, nur die mecklenburgischen Zustände, auf deren Schilderung der Redner näher einging, nicht. — Nachdem hierauf der Abg. Westphal über die denselben Gegen⸗ stand berührenden Petitionen, die etwa 2300 Unterschriften von Einwohnern Mecklenburgs tragen, referirt hatte, nahm der mecklen⸗ burgische Bundesbevollmächtigte Staats⸗Minister von Bülow das Wort und erklärte, die Zustimmung seiner Regierung für den An⸗ trag nicht in Aussicht stellen zu können. Bei aller Achtung bg dem konstitutionellen Prinzip müsse man doch auch die Son 88 8 verhältnisse einzelner Staaten berücksichtigen und nicht auf alle D. . im beslaattgen. dasselbe Schema anwenden wollen. Der Antrag würde die ü6 Kompetenz des Hauses in außerordentlicher Weise er⸗ weitern, und gehe weiter, als die selbst Nencalche Acchunde Inspention. Seiga aseg seguih aeg Koͤnigliche be 8 “ G . 88 Verhältniße der Bundesstaaten einzugreiffn und Ksniglicher Berg⸗Assessor. zu untersuchen, in wie weit sich das Wahlgesetz, 8 dnöners system ꝛc. mit den konstitutionellen Forderungen 8 1e im Einklange befinde. Hierauf ging der Bundesbevollmä 8 tigte auf die mecklenburgischen Verhältnisse näher ein das widerlegte die erhobenen Vorwürfe. Endlich erklärte er, 5
über eine Reform der mecklenburgischen Verfassung berei
6) Die Bestimmungen. sub 5 und 6 des Erlasses vom 14. Sep⸗ tember 1866 werden dahin abgeändert, daß die Quittungen der Wittwen über die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen ange⸗
wiesenen Beträge bei denjenigen Wittwen, welche sich nicht wiedee mit der dem entsprechenden Bescheinigung, bei
IlI. Bewilligungen für Eltern d Großeltern.
17) Die dem Vater oder Großvater, der Mutter oder Großmutter einer im Kriege von 1870/71 und weiterhin gebliebenen ꝛc. Militär. person der Unterklassen mit je 3 ½ Thlr. monatlich zu zahlenden Bei⸗ hülfe ist bei nachgewiesener Berechtigung vom 1. desjenigen Monats ah zahlbar, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt
18) Der Anspruch auf diese Beihülfe wird gemäß §. 96 Alin. 2 des Gesetzes durch den Nachweis der Hülfsbedürftigkeit, so wie dadurch bedingt, daß der Verstorbene der einzige« Ernährer der hinterblie. benen Angehörigen war.
Daß das lettere der Fall gewesen, kann nur dann angenommen werden, wenn der Hinterbliebene mit dem Verstorbenen dieselbe Feuer⸗ stelle bewohnt und bei mangelndem eigenen Vermögen und eigener Erwerbsfähigkeit, alles dasjenige, was zu seinem Unterhalte erforder⸗ lich gewesen, von dem Verstorbenen erhalten hat; oder wenn er, ohne dieselbe Feuerstelle mit ihm zu bewohnea, unter gleicher Voraussetzung der Hülfsbedürftigkeit, in Geld oder Natural⸗Leistungen seinen ge⸗ sammten Unterhalt von dem Verstorbenen bezogen hat.
Das Vorhandensein anderer nach den gesetzlichen Bestimmungen all⸗ gemein zum Unterhalte der betreffenden Hinterbliebenen verpflichteter Per⸗ sonen, schließt die Gewährung der Staatsbeihülfe nur dann aus, wenn diese Personen notorisch bemittelt sind und wenn sie bei Lebzeiten des ver⸗
S nähere, jedoch unerfüllt gelassene
8 storbenen Sohnes oder Enkels eine Verpflichtung zur Unterstützung der hinterbliebenen Eltern oder Groß⸗
leceltern hatten, ais der Verstorbene.
verheirathet haben, denen, welche sich wieder verheirathet haben, mit der Bescheinigung des Datums der Wiederverheirathung zu versehen sind. In den Fällen letzterer Art haben die Königlichen Regierungen den terminus ad quem der Zahlung nach dem Datum der Wiederverheirathung sest⸗ zusetzen. Die Zahlung der gesetzlichen Bewilligung findet in der⸗ gleichen Fällen vom Beginn des auf die Wiederverheirathung fol⸗ genden Monats ab für zwölf Monate statt. 77 S;Die Inabgangstellung der Wittwen, welche sich wieder ver⸗ hchathe haben, erfolgt erst nach Ablauf der ebenerwähnten 12monat⸗ en Frist. .8) Alle Wittwen von Militärpersonen der Unterklassen aus dem Kriege 1870/71, denen Unterstüͤtzungen bisher nach dem Gesetz vom 9. Februar 1867 bereits angewiesen worden sind, haben Anspruch auf 1 a sahgenm der hoͤheren Beträge nach dem HBesetz vom Zuni d. Z. 1 Demgemäß sind vom 1. desjenigen Monats ab, welcher auf den Todestag ihres Ehegatten folgte (§. 99 des Gesezes): den Wittwen der Feldwebel pro Monat 20 Sgr. P 1.“ 2 Unteroffiziere „ „ 22 6 „ 8“ 82
„ã 1 Gemeinen 95 5 nachzuzahlen.
zahlen. 8 In allen anderen Fällen können die hinterbliebenen hülfsbedürf⸗ Die Königlichen Regierungen haben diese Nachzahlungen nach tigen Eltern und Großeltern die Gewährung der gesetzlichen Staats⸗ den ihnen von der Abtheilung für das Invalidenwesen im Kriegs⸗ beihülfe beantragen, ohne zuvor idre Alimentirung von den sonst da⸗ Ministerium zugegangenen Nachweisungen zu veranlassen. Wo in⸗ zu verpflichteten Personen gefordert zu haben; nur wenn Letztere ihrer wischen eine Verlegung des Wohnsißes der betreffenden Wittwen statt⸗ Unterstützungspflicht freiwillig und in dem Maße genügen, daß da⸗ gefunden hat, haben die Königlichen Regierungen sich, soweit dies er⸗ durch die Huͤlfsbedürftigkeit der Unterstützten in Wegfall kommt, kann forderlich, die entsprechenden Mittheilungen uͤber den Termin, von
welchem ab
die Nachzahlung zu
9) Die im Auslande lebenden Wittwen
vollmächtigte zu bestellen, gegen deren Qut setzlichen Kompetenz zu erfolgen hat.
zu prüfen, ist Sache der
erfolgen, wenn der Bevollm aß die beireffende Wittwe wieder verheirathet hat.
Im
m Falle der Wiederverheir escheinigung über den Tag d
Die
zahlenden Kasse. aͤchtigte in glaubwürdiger Weise nachweist,
sich noch am Leb
eisten ist, zu machen.
stung die Zahlung der ge⸗ Gültigkeit der Vollmacht
athung einer solchen Wittwe ist eine er stattgefundenen Eheschließung bei⸗
haben im Inlande Be⸗
Die Zahlung kann nur
en findet, und sich nicht
— 19) Die Zahlung
und Kinder der im Kriege Gebliebenen 26
handensein der sub 18 gegebenen Voraussetzungen nicht aus.
sind der Abtheilung für das Invalidenwesen in derselben vom 30. März 1867, üblich gewtesen.
Ueber die Bedürftigkeit, sowie darüber, daß der
dies auf die Gewährung der Staatsbeihülfe von Einfluß sein. 1 “ der gesetzlichen Bewilligung an die Wittwen schließt die Zahlung der Beihuͤlfen an die Eltern oder Großeltern derselben bei sonstigem Vor⸗
20) Die Anträge auf Bewilligungen für Eltern oder Großeltern im Kriegs⸗Ministerium Form vorzulegen, wie solche für die Anträge auf Be⸗ willigung der Wittwen⸗Unterstützungen, nach Vorschrift des Erlasses
Verstorbene der
Freußen. Berlin, 2. November. Se. Majestät der “ d König haben im besten Wohlsein an den Jag⸗ den des ersten Tages Theil genommen. Gestern früh 7 Uhr war große Fanfare der braunschweigischen Kapelle, um 8 Uhr eine Morgenmusik Seitens des . es 4. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 67 im Schloßhofe ö“ die Jäger die Kavaliere
3 Uhr zogen die Jäger aus, welchen die Kavalie und 1n. 819 hn die Hüe chaln Herren nach einem gemein⸗
Verhandlungen im Gange seien, und daß sich von dem patrio⸗ Ferha Geifbe der mecklenburgischen Stände ein gedeslscheg Abschluß derselben erwarten lasse. Der Abg v. 88 8 e glaubte trotz dieser Erklärung die Annahme des An⸗ trages empfehlen zu müssen, da es der Regierung doch nur angenehmer sein könne, ihren Ständen gegenüber auf die Forderung des Reiches hinweisen zu Wenn der Bundesrath bisher ähnliche Anträge Segeht so sei dies geschehen, weil man dieselben durch 8bö
egen die bestehenden Zustände begründet habe. 1 Antra vermeide diesen Fehler; er handele de lege g renda. Dies berechtige zu der Hoffnung, daß man diesma
ringen werde. “ durchse⸗ Schluß des Blattes dauerte die Diskussion fort.
— Ueber die Jubelfeier des fünfzigjährigen Be⸗ L14““ E Gewerbe⸗Akademie v noch folgender ergänzender Bericht zugegangen: Sas der Anstalt war festlich beflaggt, die in der Fmpfang hal — findliche Kiß'sche Statue Beuth's trug dtht Lsseeee Lor⸗ 8 kranz; Flurhallen und Säle, Gänge und Treppen dekorirten
zubringen. 10) Zu Geldsendungen in das Ausland oder Korrespondenzen mit den im Auslande lebenden Pasonen sind die diesseitigen Kassen und 1 b icht verpflichtet. Es ist Sache der betreffenden Personen, ꝛich ihre Bevollmäͤchtigten sich die entsprechenden Beträge und Ver⸗ ungen der Behörde übermitteln zu lassen, beziehungsweise durch ieselben den Zahlstellen alle diejenigen Vorlagen machen zu lassen, llclche ser die Zahlbarmachung der gesetzlichen Bewilligung erforder⸗ 1 ind. 11) Die Bestimmungen ad 9 und 10 finden auch auf die Wittwen
der in den bisherigen Kriegen gebliebenen Militärpersonen Anwen⸗ dung, deren Anspruch auf den Bezug der gesetzlichen Kompetenz übri⸗ gens wie bisher nur bis zu dem Zeitpunkte ihrer Wiederverheirathung
einzige Ernährer des Vaters ꝛc. gewesen, ist, unter Beachtung der sub 18 enthaltenen Bestimmungen, eine besondere Bescheinigung der Königlichen Landrathsämter ꝛc. beziehungeweise Polizeiverwaltungen beizubringen.
21) Die Quittungen über die in allen hierher gehörigen Fällen gezahlten Beihülfen sind, wie für die Wittwen aus den bisherigen Kriegen vorgeschrieben, mit dem entsprechenden Vermerk über die Fort⸗ dauer der Hülfsbedürftigkeit zu versehen.
Vorstehenden Erlaß hat die Königliche Regierung durch das Amtsblatt zu veröffentlichen, außerdem aber werden zur genaueren Information der betheiligten Behörden noch 3 Exemplare dieses Er⸗ lasses, dessen weitere Vervielfältigung der Königlichen Regierung an⸗ heimgestellt wird, hier beigefügt. Hiernach hat nunmehr die König⸗
ühstück folgten. ““ gesngt in einem eingestellten Jagen im großen Thiergarten, westlich von Blankenburg auf Heinburg zu, am alten Forsthause. Es sielen 152 Schuß mit über 50 1 Tee; Se. Majestät der Kaiser b1“ C” 97 Huhe Kecc. wild und 13 Sauen. Nach der Ja ehrte Lohe Jagd. esells m Schlosse zurück. Um 5 Uhr fand da ner v;gö folats Ua⸗ Uhr Theatervorstellung und Ballet im Schloßtheater. Das Orchester wurde vom Seheseeige Abt dirigirt. Während der Theatervorstellung unterhie 4 Sich Se. Majestät der Kaiser und Se. Kaiserliche Hoheit der
Infanterie⸗
foridauert.
12) Die Bestimmungen eine entsprechende gebliebenen Militärpersonen ligungen, beziehungsweise willigung
Kinder, denen nach währen sind.
13) Der n bliebenen ꝛc. Unterstützung isend pro Monat in derselben Wittwen bestimmt ist.
14) Für Doppelwaisen
ist die höhere Bewilligung von 5 Thlr. unter Vorlegung des Todtenscheins der Mutter,
b de⸗ gese zichungsbeihülfe angewiesen ist, nur unter
Kind nach den bisherigen
Liste, mittelst deren die erste
lung für das Invalidenwesen im Kriegs lichen Regierungen resp. dem Königlichen Polizei⸗Prästdium zu be⸗
— Vorhandensein einer Stie schließt von der Berechtigung zum nicht aus.
15) Die Zahlung der gesetzlichen Bewilligung für Doppelwaisen stets an die vormundschaftliche 16) Die Bestimmung ad 10 und 11 1867 wird dahin geändert, daß in allen 1870/71 und weiterhin
antragen. Das
normirten Betrages
im Kriege von
Anwendung auch auf die
auf den und deren Zahlbarmachung. und 10 finden vorkommenden Falls allgemeine Anwendung auf alle
dem bisherigen Gesetz Erziehungsbeihülfen zu ge⸗
Bewilligungen für Kinder.
sub I. 1, 2, 3, der Unterklassen Die
Kehrbetrag ist für
Weise nachzuzahlen,
aus dem Kriege 1870 71 und weiterhin monatlich in bisheriger Weise,
Empfang
Fällen
der Unterklassen in dem Militär⸗Waisenhause
Militär⸗Mädchen⸗Waisenhause zu
damsch
2 9 9
en großen Mili
Anstalt Aufnahme gefunden haben Bewilligung auf die Militär⸗Pensionskasse in Berlin stattzufinden
hat; von letzterer wird die
Königliche Hauptkasse des in Berlin ve 8 8
Pretzsch oder
Zahlung der bezü damschen großen
den Kindern der im Kriege Anspruch derselben
ssen gegen die bisherige
tzllichen Bestimmungen bercits eine Er⸗
ur Bezugnahme auf diejenige Bewilligung erfolgt ist ⸗Ministerium
fmutter oder eines Stiesvaters
Behoͤrde zu erfolgen. des Erlasses vom 30. März
gebliebenen 2c. Militärpersonen
auses in einer anderen die Transferirung der betreffenden
4, 5, 9 und 10 finden anzuweisenden Bewil⸗
Hden auf diese Be⸗ Bestimmungen sub 9
ern der 1870,71
jedes Kind mit 1 Thlr. wie dies sub 8 für die
wenn aber für das
bei der Abthei⸗ von den König⸗
des für Doppelwaisen
in denen Kinder der
zu Potsdam, in dem auf Kosten des Pots⸗ Erziehungs⸗
glichen Beträge an die Militär⸗Waisenhauses
1 Eö in ihrem Ressort die entsprechende weitere Veranlassung Berlin, den 18. Oktober 1871. 8
Der Kriegs. und Marine⸗Minister.
“ Graf von Roon. b Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. “ Graf Eulenburg. Camphausen.
An sämmtliche Koöͤnigliche Regierungen resp. die Königliche Finanz⸗ in Hannover und an das Königliche Polizei⸗Praͤsidium zu Berlin. 8 eestehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der bracht.
Die sub I. 5. erwähnte Anweisung langenden Requisitionen wird hierdurch sämmtlichen Militär⸗ hörden ausdrücklich ertheilt. v“ Berlin, den 26. Oktober 1871. 1 Kriegs⸗Ministerium. F“ Graf v. Roon.
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1871, betreffend die 8 “ des Marine⸗Depots zu Geestemünde. a
höchste Ordre vom 11. April d. J. die Auflösung des Marine⸗ Depots zu Geestemünde zu befehlen geruht haben, ist diese Auflösung mit dem heutigen Tage vollzogen und die Abwicke⸗ kung der Dienst⸗Angelegenheiten des genannten Depots der Königlichen Werft zu Wilhelmshaven übertragen word 1 den 11. Oktober 1871. ““ Marine⸗Ministerium. JZachmann.
Justiz⸗Ministerium. . Der Kreisvrichter Rempe in Dortmund ist
isgericht in Lübbecke und Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lübbecke ernannt worden.
Armee ge
zugleich zum
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Feldma
von Steinmetz von der Armee, von Görlitz.
zur Erledigung der an sie ge-
Auf⸗ 5 dem Se. Majestät der Kaiser und König durch Aller.
Kronprinz mit den Offizieren des 67. 8 er 38. Plenarsitzung des Bundesraths am 18 No in Heih- Staats⸗Minister Delbrück den — führte, wurden mehrere Vorlagen den betreffenden Augsas sän überwiesen und sodann Ausschußberichte erstattet über: d. entwurf wegen Einführung der SSe temberg und Baden; b) Gesetzentwurf wegen 18 3 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Wüs ven und Baden; c) Zollmaßregeln aus Anlaß der Föichf gcg der Venlo⸗Hamburger Eisenbahn durch bremische 888 19 d) die Abferkigungsstellen für den Eingang von Rohzu 18 Elsaß⸗Lothringen; c) über mehrere Eingaben; 1) Einführ 1g der Reichsgesetze über das Postwesen und Posttauwesen ’ 2 . 8 e “ des Bundesrathes für Eisenbahnen, Post und Telegraphen trat gestern zu einer Sitzung sags h Die vereinigten Auss tüsse desselben für üsg ahe en b für Rechnungswesen, so wie für Handel und Verkehr un Rechnungswesen hielten heute Sitzungen ab.
— Das Staats⸗Ministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen.
en igen dreizehnten Sitzung des Reichs⸗ 111“ Liiche des Bundesrathes der Reichskanzler Fürst Bismarck, die Staats⸗Minister Delbrück, von E von Mittnacht, von Bülow und mehrere andere ““ 2 tigte des Bundesrathes beiwohnten, wurden zunächst in en. Lesung ohne Debatte die Gesetzentwürfe, betreffend die Bo 8 hardbahn und die Einführung der in Norddeutsch 8 8n. tenden Bestimmungen über die Maßregeln gegen die pest in Bayern und Württemberg angenommen, wo das Haus in die Berathung über nachstehenden Antrag Abgg. Büsing u. Gen. trat
85 ewã zuirlanden, Tafelinschriften und Velen. Treppen⸗ W1“ Valustraden der oberen beiden “ trugen den Schmuck deutscher und pr ußischer Fabhen g Banner. Ein Banner in den oberen Stocmerben zeigte 5 Bildniß Seiner Majestät des Kaisers und Königs vor 88 8— stalten der Wissenschaft und industriellen Gewerbe. - Zeichnungen bestehenden Wandbehänge Se c Entwicklungsgang der Technik und der Gewerbe und Sh Bild eines überaus reichen und weit vorgeschr 88 lrbei 8 gebietes. Der Fond rother Draperien, welcher sich an ö ren Querwand des Treppenhauses hinzog, 1ö go Rahmen die Namen der Direktoren der Gewerbe⸗Aka “ ihrer Gründung. Die Festaula war durch “ aue, g e“ Simsbekleidungen, welche in blumigem: 89 deh 8 1 trugen, durch Verbindung der “ dgalste naecbetr Guirlanden und Kränzen, sowie s e nbch “ Rednertribüne für die Ceremonie fest 18 bnge 89 der Rednertribüne prangte in breitem Goldrahme 5 estät dem Kaiser und Köni Anlaß der Feier von Sr. 1en gemalte Oelbi geschenkte und von ö 2 nmite pest, eüchte⸗ niß Königs Friedrich Wilhelm S 88 reichung der Handels⸗Minister beauftrag “ inisterial⸗ Direktor Moser leitete die Feier wernisterga egdir auf die Entstehung der Antalt. egne worauf im Hintergrunde des “ 1“ v. den Beethoven'schen Hymnus: »Die umae “ Ehre Gottes⸗ vn Sich Recerengs Feac * . 8 uf die Rednerbü 1 6 “ und Bedeutung des Gewerbe 81nen zugleich der Verdienste Beuth's und seiner Na olger gedenkend. Der Minister habe heute eine neue Meri 8 der Gewerbe⸗Akademie durch Verleihung eines S er 8 sungsstatutes inaugurirt, welches Rechte und Pflich nnh Lehr⸗ und Schülerkörpers mehre. Ein lang gehegter Wuns