aubten Offiz der Inf. des 2 Bats. (Heidelberg) 1. Badischen Ldw. Regts. übergetreten. v. Rekowsky, Pr. Lt. vom 1. Oberschl. Inf. Regt. Nr. 22, als Hauptm. mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. Thilo, Major a D., zuletzt im früͤheren Großh. Bad 6. Jnf. Regt, in den Verband der preußischen Armee, und zwar als Major a. D. mit der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform, aufge⸗ nommen. Holtz, Hauptmann a. D., Palct in der 14. Artillerie⸗ Brigade, die Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Badischen Feld⸗ Art. Regts. Nr. 14 ertheilt. v. Zglinitzki, Oberst à la suite des 2. Nass. Inf. Regts. Nr. 88 und Kommandant von Bitsch, in Ge⸗ nehmigunzg seines Abschiedsgesuches, mit Pens. und seiner bish. Unif. zur Disp. gestellt. v. Block, Gen. Maj und Kommandant von Diedenhofen, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit Pension zur Disp gestellt. Frhr. Treusch v. Buttlar⸗Brandenfels, Hauptm. à la suite des 3 Thür. Inf. Regts. Nr. 71 und Platz⸗ Major von Diedenbofen, mit Pens nebst Autsicht auf Anstellung in der Land⸗Gensd'arm. und der Uniform des gedachten Regts. der Ab⸗ schied bewilligt. Court, Sec. Lt. vom 1. Rhein. Inf. Regt. Nr. 25, der Abschied bewilligt. Paris, Sec. Lt. vom 2 Bad. Drag. Regt. Markgraf Maximilian Nr. 21, ausgeschieden und zu den Res. Off. des Regts. übergetreien. v. Pressentin gen. v. Rauter, Pr. Lt vom Oster. Drag. Regt. Nr. 10, ais Rittim. mit Pens. und der Regts. Unif. d. Absch bew. v. Petersdorff, Pr. Lt. v. Pomm. Drag. Regt. Nr. 11, als Rittm. mit Pens. und der Regts. Unif. der Abschied be⸗ willigt. Blancke, Sec, Lt. vom 4. Niederschles. Inf. Regt Nr. 51, mit Pens. der Abschied bewilligt. Krüger, Sec. Lt. vom Hannov. Füs. Regt. Nr. 73, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civil⸗ dienst und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt, v. Notz, Major von der Garde⸗Art. Brig. und Vorstand des Art. Depots in Berlin, als Ob. Lt. mit Pens. nebst Aussicht auf Civilversorgung und seiner bisher. Unif. der Abschied bewillist Meißner, Oberst und Commdr. des Ostpreuß. Fest. Art Regts. Nr. 1, mit Pens. und der Unif. der 3. Art. Brig. der Abschied bewilligt. Nieber, Oberst und Abth. Commdr. im Pomm. Fest. Art. Regt. Nr. 2, mit Penf und seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt. Meinardus, Hauptm. von der 3 Art Brig, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Unif. der vormals “ Oldenburgischen Artillerie⸗ Offiziere, der Abschied bewilligt. Höckner, Oberst und Commdeur des Magdeburgischen Festungs⸗Artillerie⸗Regiments. Nr. 4, mit Pension und seiner bisherigen Uniform der Abtchied bewilligt. Raabe, Port. Fähnr. von der 10. Art. Brig., zur Res. entlassen. Elias, Port. Fähnr. von ders. Brig., als Ganzinvalide ausgeschieden. Roehl, Oberst⸗Lt. u. Abth. Commdr im Feld⸗Artill. Regt. Nr. 15, als Oberst mit Pens. u. der Unif. der 2. Art. Brig. der Abschied be⸗ willigt. Dalitz, Oberst u. Commdr. der See⸗Art. Abth, mit Pens. und seiner bisher. Unif. der Abschied bewilligt. Büttner, Hauptm. von den Pion. des Res Landw. Bats. Magdeburg Nr. 36, mit seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt. Guichard, Rittmstr. vom Train des 1. Bats. (Halberstadt) 3. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 66, als Major mit seiner bish. Unif. der Abschied bewilligt.
Den 19. Oktober. Köhn v. Jaski, Oberst zur Disp, zuletzt Oberst⸗Lieut, im Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33, anstatt der ihm bei seinem Ausscheiden bewilligten Unif. dieses Regts., die Erlaubniß zum Tragen der Unif. des 2. Garde⸗Regts. z. F. ertheilt.
Pen 21. Oktober. v. Jacobi, Gen. Lt. z. D., zuletzt Insp. der 1. Art. Insp., der Charakter als Gen. der Infanterie verliehen. v. Eckartsberg, Gen. Maj. u. Commdr. der 22. Inf. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, m. Pens. z. Disp. gestellt. v. Henning auf Schönhoff, Gen. Maj. u. Commdr. der 19. Inf. Brig., m. Pens. z. D. gestellt. Dr. Eützloe, Assist. Arzt mit Pr. Lts. Rang vom 1. Bat. (Essen) 8. Westf. Landw. Regts. Nr. 57, mit Pens. der Abschied bewilligt.
Den 24. Oktober. v. Gordon, Gen. Lt. u. Commdr. der 11. Div., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, als Gen. d. Inf. m. Pens. z. D. gestellt. v. Damnitz, Pr. Lt. a. D., früher Sec. gühia⸗ 2. Ulan. Regt., die Erlaubniß sum Tragen der Armree⸗Unif.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums
Den 14 Oktober. Anstellung der Großherzoglich Badischen Zahlmeister: Zahlm. Herrmann, beim 1. Bad. Leib⸗Drag. Regt. Nr. 20, Zahlm Philipp, beim 2. Bad. Drag. Regt Nr. 21, Zablm. Stolz, bei Füs. Bat 2. Bad. Gren. Regts. Kaiser Wilhelm Nr. 110, Zahlm Feil, beim 1. Bat. dess. Regts., Zahlm. Bühler, beim 1. Bat. 4. Bad. Inf. Regts. Nr. 112, Zahlm. Westermann, beim 1. Bat. 3. Bad. Inf. Regts. Nr. 111, Zahlm. Eiche, beim Füf Bat. 3 Bad. Inf. Regts. Nr. 111, Zahlm. Krempp, beim 1. Bataillon 5. Bad. Infanterie⸗Regiments Nr. 113, Zahlmeister Trabold, beim 1 Bat. 6. Bad. Inf. Regts. Nr. 114, Zahlm. Berberich, beim Bad. Feld⸗Artill rie⸗Regiment Nr. 14, Zahlmeister Büche, beim 2. Bataillon 2. Bad. Grenadier⸗Regime nis Kaiser Wilhelm Nr 110, Zahlm. Brenk, beim 3. Bad. Drag. Regt. Nr. 22, Zahlm. Rist, bei der Bad. Fest. Art. Abtheil. Nr. 14, Zahlm. Heinrich, beim 1. Bat. 1. Bad. Leib⸗Gren. Regts. Nr. 109, Zahlm. Utz, beim 2 Bat. 5. Bad. Inf. Regts. Nr. 113, Zahlm. Lichterfeld, beim Bat. 6. Bad. Inf. Regts. Nr. 114, Zahlm. Weik, beim Füs. Bat. 5. Bad. Inf. Regts. Nr. 113, Zablm. Hänsler, beim Füs. Bat, 1. Bad. Leib⸗Gren. Regts. Nr. 109, Zahim. Freund, beim 2 Bat. 4. Bad. Inf. Regts. Nr. 112, Zahlm. Walser, beim Füs. Bat 4 Bad. Inf Regts. Nr. 112, Zahlm. Schneider, beim Bad. Train⸗Bat. Nr. 14, Zahlm. Gottstein, beim Füs. Bat. 6. Bad. Inf. Regts Nr. 114, Zahlm. Gratz, beim 2. Bat. 1 Bad. Leib⸗ Gren. Regts. Nr. 109, Zahlm. K rcher, beim Bad
““ 5
Nr. 14, Zahlm. Martini, beim 2. Bat. 3. Bad. Infanterie⸗Regls Nr. 111 in die preußische Militär⸗Verwaltung überommen.
Den 17. Oktober. Rübsam, Zahlm. vom 1. Bat. 1. Westf.
Inf. Regts. Nr. 13, der Abschied mit Pens. bewilligt. Den 20. Oktober.
(Torgau) 4. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 67, zum Zahlm. bei dem
Füs. Bat. 1. Magdeb. Inf. Regts. Nr. 26 ernannt. Boetticher, Zahlm. vom Magdeb. Pion. Bat. Nr. 4, zum 1. Bat. 1. Magdeb Inf. Regts. Nr. 26, Stockhaus, Zahlm vom Füs. Bat. desselben Regts., zum Magdeb. Pion. Bat. Nr. 4 versetzt
Dislocirung der Okkupations⸗Armee vom W8 3. November 1871. 8
Ober⸗Kommando: Hauptquartier Nancy.
2. Bayerische Division. dissement Montmöry vom Maas⸗Departement und Briey vom Departement Meurthe⸗Mosel, sowie (bis auf Weiteres] Lager von Chalons. Divisions⸗Stab: Charleville. 3. In⸗ fanterie⸗Brigade⸗Stab: Sedan. 3. Inf. Regt: Stab: Mö. zières; — 1. Bat. Charleville, 2. Bat. Méziéres und Charleville, (1. Comp. in Charleville), 3. Bat. Rocroy. 12. Inf. Regt.: Stab: Sedan; — 1. und 3. Bat. Sedan. 1. Jäger⸗Bat. Sedan. 4. Jn⸗ fanterie⸗Brigade⸗Stab: Longwy. 10. Inf. Regt.: Stab: Lager Chalons; — 1, 2. und 3. Bataillon Lager Chalons. 13 Inf. Regt.: Stab: Longwy, — 1. Bat. Longwy, 3. Bat. Longwy und Longuyon (vorläufig 1. Comp. in Longuyon). 7. Jäger⸗Bat⸗ Rethel, Chateau Porcien (spätechin ganz in Rethel). 4. Chevauleg. Regt.: Stab: Sedan: — 1. Esc. Stenay, 2. Esc. Lager Chalond, 3. u. 4. Esc. Sedan. 1. Ulan. Regt. 1. Esc. Donchery. Art. Abtheil, Stab: Charleville; - II. leichte Batt. Rocroy, IV. leichte Batt,
Villiers devant Méziéres, II. schwere Batt. Lager Chalons, IV. schwere
Batt. Montm édy, Div. Munit. Kolonne, vongwy. — 2. Feldgenie⸗ Comp. Méziéres, 4 Sanittäͤts⸗Comp. Longuyon, Aufnahme⸗AF loͤspital
Nr. II. Sedan, 3 Aufnahms⸗Feldspital Nr. VI Charleville, Auf⸗ nahms⸗Feldspital Nr. VI. Rethel, Verpflegungs⸗Abtheil. Nr. II Wareg bei Charleville, (1 Detachement in Sedan, 1 Detachement in
Longuyon).
6. Division. — Departement Marn.. Rheims. Stab der 11. Brigade: Rheims. Regt. Nr. 20: Stab: Epernay; — 1. und 2. Bat. Epernay, Füs. Bat. Dormans. Regt. Nr. 35: Stab: Rheims; — 1. u. 2. Bat. Rheims, 3. Bat. Ay Mareull. Stab der 12. Infanterie⸗Brigade: Rheims. Regt. Nr. 24: Stab: Rheims; — 1. u. 2. Bat. Rheims, Füs. Bat. Vitry⸗le⸗ftangais. Regt, Nr. 64: Stab: Chalons; — 1. Bat. Chalons, 2. Bat. Sezanne, Füs Bat. Chalons. Stab der 6. Kavallerie⸗Brigade: Rheims. Kür. Regt. Nr. 6: Stab: Chalons; — 1., 3. u. 5. Esc. Chalons, 4 Esc. Rheims. Der 4. Esc. ist das Pferde⸗Depot attachirt. Hus. Regt. Nr. 3: Stab: Commercy; — 1., 2. und 5. Esc. Commercy, 4. Esc. Sampigny (Rayon der 19. Div.). Ulan. Regt. Nr. 11: Stab: Vitry le⸗frangais; — 2. u. 3. Esc. Vitry⸗le-frangais; 4. Esc. Vitry-le⸗Brulé; 1. Esc. Blacy. 3. Fus⸗Abth.: Stab: Rheims; — 5 Battr. Chalons; 6. schwere Battr. St. Menehould. 1 Inf. Mun. Kolonne: St. Memmie und Sarry. 1. Art. Mun. Kolonne: Jalons. Pion. Comp. Nr. 3 mit leichtem Feldbrückentrain: Toul (Ravon der 19. Div.). Feldlazareth Nr. 5: Rheims. Feldlazareth Nr. 7: Chalont. Feldlazareth Nr. 8: Epernay. Proviant⸗Kolonne Nr. 2: Pierry. Pro⸗ viant⸗Kolonne Nr. 3: Mourmelon⸗le⸗petit. ½ Bäckerei⸗Kolonne: Vitry⸗ le⸗frangais.
19. Division. — Departement Maas exkl. Arrondissement Montmédy, Departement Meurthe⸗Mosel exkl. Arrondissement Beiey. Divisions⸗Stab: Nancy. Stab der 37. Jnfanterie⸗Bri⸗ gade: Bar⸗le⸗Duc. Regt Nr 78: Stab: Bar⸗-le⸗Duc; — 1. und
Stab der 6. Division:
2. Bat. Bar⸗le⸗Duc; Füs. Bat. Nancy. Regt. Nr. 91: Stab: Toul; Stab der
— 2. Bat. und Füs. Bat. Toul; 1. Bat Lungville. 38. Infanterie⸗Brigade: Nancy. Regt. Nr. 73: Stab: Ver⸗ dun; — 1, 2. und 3. Bat. Verdun. Regt. Nr. 74: Stab, 1., 2. und Füs. Bat. Nancy. 19. Kav. Brig.: Stab: Nancy. Drag Regt. Nr. 9: Stab und 4 Esc.: Pont⸗à-Mousson. Drag. Regt. Nr. 19: Stab und 4 Esc.: St. Mihiel. Ul. Regt. Nr. 14: Stab und 4. Esc.: Lunöville. 1. Fuß⸗Abth. Feld⸗Art. Regts. Nr. 10: Stab: Nancy; 1. leichte Batt. Verdun; 1. schwere Batt. Toul; 2 leicht: Batt Nancy, 2. schwere Batt. Verdun. 1. Inf. Mun. Kolonne Pont⸗zà⸗Mousson. 2. Art. Mun. Kolonne Nancy. 2. Feld⸗Pion. Comp., Hannov. Pion. Bat, Nr. 10 mit Schanzzeug⸗Kolonne Verdun. 2. Proviant⸗Kolonne nebst Pferdedepot Nancy. 4 Proviant Kolonne Vavincourt. 1. Feldlazareth 4 Verdun, ³ Lunõodille. 5. Feildlazareth 3 Toul, ½ Bar⸗le⸗Duc. 7. Feld⸗ lazareth Nancy. ¼ Bäckerei Kolonne vertheilt. 1—
Im Bezirk der 19. Division sind außerdem dislozirt: Von der
4. Division: 1 Brigadestab, 7 Esc., 1 Batt in Lunöville. Von der 6. Division: 4 Esc. in Commercy und Samptigny, 1 Pion. Comp. mit leichtem Feldbrückentrain: Toul
4. Division. — Departements Haute⸗Marne und Vogesen, sowie Belfort mit dem französisch gebliebenen Theile vom ehemaligen Departement Haut⸗Rhin. Divisionsstab: Epinal. Stab der 7. Infanterie⸗Brigade: Chaumont. (Bis zur Genesung des General⸗Major du Trossel St. Dié.) Colbergsch. Gren. Regt. Nr. 9; Stab: St. Di6. — 1. Bat. St. Dié; 2. Bat. Remiremont, Füs. Bat. Raon l’'Etape. Inf. Regt. Nr. 49: Stab: Chaumont. — 1. Bat. Joinville (bis zur Vollendung der nothwendigen Einrichtungen
daselbst: 2. Comp. Vassy); 2. Bat. St. Dizier; Füs. Bat. Chaumont. .
Stab der 8. Infanterie⸗Brigade: Epinal. Inf. Regt. Nr. 21:
Stab: Epinal. — 1. und 2. Bat. Epinal; Füs. Bat. Belfort. Inf.
Regt. Nr. 61: Stab: Belfort.
Stab der 4. Kav
— 1, 2,. und Füs. Bat. Belfort. igade: Lunéville. (Bezirk der
Ostwald, Zahlm. Aspirant vom 2. Bat
— Departement Ardennen, Arron. Arrondissement
leichte und 5. schwere
19. Division.) Hus. Regt. Nr. 5: Stab und 3 Esc. Lun6ville, 4 Esc. Belfort. (Bezirk der 19. Division.) Drag. Regt. Nr. 11: Stab und 4. Esc. Lun ville (Bezirk der 19. Division). Stab der 3 Fuß⸗ Abth. Pomm. Feld⸗Arr. Rezts. Nr. 2 Epinal. V. schwere Battr. St. Dié, VI. schwere Battr. Lunevisle (Bezirk der 19. Division“, IV. leichte Battr. Mirécourt (ders. ist das Pferdedepot attachirt), V. leichte Battr. Belfort. 1. Inf. Munit. Kolonne Neufchateau. 1. Art. Munit. Kolonne Charmes. 2. Feld⸗Pion. Comp. mit Schanz⸗ zeug⸗Kolonne Belfort. Feld⸗Lazareth Rr. 4 Chaumont. Feld⸗Lazareth Nr. 8 St. Dié Feld⸗Lazareth Nr. 10 Epinal. Stab der Proviant⸗ e SFr.3 Joinville. Stab der Proriant⸗Kolonne Nr. 4 Golbey .Epinal) b 1
ssp e Arwillette 1. Abtheil. Schles. Fest. Art. Regts. Nr. 6, 4 Comp. Belfort. 6 Comp. Brandenb. Fest. Art Regts. Nr. 3 Mézières. 6 Comp. Pomm. Fest. Art. Regts. Nr. 2 Toul. 8
Reichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 2. November. Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unter⸗ ee eönst in Württemberg und Baden, vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz tritt im Koͤnigreich Württemberg und im 1““ Baden am 1. Januar 1873 als Reichsgesetz in Kraft
§. 2. An Stelle der im §. 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeit⸗ bestimmungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871 treten für Würt⸗ temberg und Baden der 1. Januar 1873 und der 31. Dezember 1872.
Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
— Die liberale Reichspartei hat zu wählt die Abgg. Dr. Marquard Barth, bach, und zu Schriftführern die Abgg. Hirschberg und v. Kusserow.
— Die Centrums⸗Fraktion ha: den früheren Vorstand, bestehend aus den Abgg. v. Savigny, Peter Reichensperger, Dr. Windthorst, v. Mallinckrodt, Fürst zu Löwenstein, Dr. Freytag und Probst, sowie den Schriftführer Bernards, dessen Vertreter v. Grand⸗Ry und den Schatzmeister Dr. Bock wiedergewählt.
— Der Bericht der Kommission für den Bundeshaus⸗ halt über den Gesetzentwurf, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes, lautet im allgemeinen Theil:
»Der Gesetzentwurf, betreffend die Bildung eines Reichskriegs⸗ schatzes, war der Kommission für den Bundeshau halt zur Berathung überwiesen, und es unterzog sich die Letztere diesem Auftrage in zwei Sitzungen, an denen als Vertteter der Reichsregierung die Herren Geh. Finanz⸗Rath Hofmann und Geh. Regierungs⸗Rath Michaetlis Theil nahmen.
Der Entwurf wurde zuvörderst einer eingehenden Generaldiskus⸗ sion unterzogen, bei welcher von verschiedenen Seiten, wenn man auch im Allgemeinen nicht geneigt war, dem Gesetzentwurfe gegenüber bei der Berathung in der Kommission allzu tief in prinzipielle Fragen einzugehen, vorzugsweise folgende Gesichtspunkte für und beziehungs⸗ weise gegen den Entwurf geltend gemacht wurden.
Die Freunde des Gesetzentwurfs führten aus, daß die Natur unseres Wehrsystems, bei welchem der Friedenspräsenzstand verhält⸗ nißmäßig gering, der Kriegspräsenzstand außerordentlich hoch sei, das
ihrem Vorstand ge⸗
Vorhandensein großer parater Geldmittel im Falle einer Mobil⸗
machung erfordere. Hierin sei Deutschland in einer ganz anderen Lage, als andere Völker, welche die allgemeine Wehrpflicht nicht haben und deren Friedenkarmeen daher im Verhältniß zu Deutschland viel größer seien. Auch habe die Erfahrung, namentlich des Jahres 1870, die Rothwendigkeit eines Kriegsschatzes in gemünztem Gelde vollständig dargethan. Obwohl der Reichstag unmittelbar beim Eintritt der Kriegs⸗ gefahr berufen worden sei und derselbe mit der größten Beschleunigung die Geldforderungen der Bundesregierungen bewilligt habe, obwohl die Termine für die Subskription auf die Kriegsanleihe des Nord⸗ deutschen Bundes für den Erfolg derselben offenbar zu nahe gerückt feien, verflossen doch nach dem Tage der Mobilmachungs⸗Ordre (15. Juli) bis zum ersten Subskriptionstage mehr als 14 Tage. Es ergab sich daher klar, daß die rasche und vollständige Durchführung der Mobilmachung ohne den Besitz eines Kriegsschatzes nicht möglsch echasen sein würde. Es sei zwar richtig, daß durch die Auf⸗ peicherung eines Kriegsschatzes in gemünztem Gelde dem National⸗ vermögen des deutschen Volks ein sonst produktiv zu verwendendes Kapital entzeogen werde; dies könne jedoch, wenn einmal für die Wehrhaftigkeit der Nation ein Kriegsschatz nothwendig sei, nicht durchschlagend sein; treffe doch derselbe Einwand das Vorhandensein von Vorräthen an Armee⸗Material, Waffen und sonstigem Kriegswerk⸗ lenge dessen Nothwendigkeit doch Niemand bestreite. Ueberdies wer⸗ en dtie volkswirthschaftlichen Nachtheile eines rentbar angelegten Kriegsschatzes zum 8- Theile durch die heilsamen Einwirkunge desselben auf den allgemeinen Verkehr und den Kredit im Falle der Verwendung aufgewogen. Bei drohender Kriegsgefahr verschwinde as gemünzte Geld aus dem Verkehr, die im Frieden zirkulsrenden
Kreditzeichen, sowie das Papiergeld fänden kein Vertrauen mehr und
werden größtentheils aus der Zirkulation gedrängt. Die Regierungen, ie Banken, die Gewerbtreibenden und selbst Privatleute suchen sich einen moͤglichst roßen Vorrath von baarem Gelde zu verschaffen und ihn als Reserve für die unbestimmten Eventualitäten der Zu⸗
v. Bernuth und v. Roggen⸗
8 “ “
kunft aufzuspeichern. Währen diese Weise die Summe des um laufenden Geldes sich sehr rasch vermindert, steigt gerade im Beginn der Krisis bei dem allgemeinen Bestreben der Abwicklung und Aus⸗ einandersezung die Zahl der durch das Geld zu vermittelnden Unätze. Es wird Uberall der Mangel an zirkulirenden Mün⸗ zen fühlbar. Dies steigert dann anderer eits das allgemeine Mißtrauen und übertriebene Befürchtungen führen leicht zu einer vollständigen Panik. Diesen für die Volkswoblfahrt so verderblichen Erscheinungen tritt nun die plötliche durch Ausgaben für die Mobil⸗ nachung aus dem Kriessschatze herrorgerufene Vermehrung des cir⸗ kulirenden Geldes entgegen. Die durch die Niederlegung dee Geldes in den privaten Kassen eingetretene Verminderung der Cirkug tions⸗ mittel wird gehoben durch die Entleerung des öffentlichen Scatzes. Das Vertrauen hebt sich, die Knappheit des Geldstandes käßt nach und allmählich tritt selbst während der Dauer des Krieges in den Ver⸗ kehrsverhältnissen ein normaler Zustand wieder ein. Während der Mobilmachungen der Jahre 1866 und 1870 ist diese heilsame Wir⸗ kung des Kriegsschatzes unzweifelhaft beobachtet worden. Während andere große Nationen durch den Krieg zur Popiergeldwirthschaft ge⸗ führt wurden, während im Jahre 1870 sogar das an Cirkulations mitteln so reiche Frankreich unmittelbar nach Beginn des Krieges ge nöͤthigt war, den Banknoten Zwangscours zu geben, sind in Preußen und in Deutschland überhaupt die Geldverhältnisse vor derartigen verderblichen Katastrophen bewahrt geblieben.
Uebrigens handele es sich — argumentirten die Freunde des Gesetz entwurf; — bei der Beurtheilung desselben nicht um die prinzipiell Frage, ob die Vortheile oder Nachtheile eines Reichskriegsschatzes über wiegen. Der preußische Staatsschatz im Betrage von 30,000,000 Thlrn sei vorhanden und beruhe auf Gesetzen, deren Aufhebung nur mi Zustimmung der preußischen Staatsregierung möglich sei. Es se wohl außer Zweifel, daß diese Zustimmung nicht ohne die Bildun eines Reichskriegsschatzes werde ertheilt werden, und es komme dahe allein die Frage zur Entscheidung, ab an die Stete des preußischen Kriegsschatzes ein deutscher Kriegschatz treten solle — eine Frage, deren Bejahung aus natienalen Rücksichten unbedingt geboten sei.
Die Gegner des Gesetzentwurfes wollten diese letztere Argumen⸗ tation allerdings nicht bestreiten und sich daher zum Gesetzentwurfe selbst nicht unbedingt verneinend verhalten, wenn sie auch an sich die von den Vertheidigern des Gesetzentmurfes angeführten Gründe in keiner Weise anzunehmen vermögen. Sie finden in den Erfahrungen der vergangenen Kriegsjahre den Nachweis nicht geführt, daß nicht auch ohne einen Kriegsschatz durch Anleihen die nöthigen Geldmittel rasch genug hätten herbeigeschafft werden können. Insbesondere wurde von einer Seite darauf hingewiesen, daß der erste Sub⸗ strptions⸗Termin auf die Anleihe des Norddeutschen Bun⸗ des bereits am 3. August 1870 stattgefunden habe und daß bis Anfangs September bereits 50,000,000 Thlr. eingezahlt worden seien. Es sei wohl moöglich gewesen, den ersten Subskriptlons⸗ Termin noch näher zu legen und die Einberufung des Reichstags noch mehr zu beschleunigen. Im Königreich Sachsen sei die Mobil⸗ machung ebenso rasch vollzogen weorden, als in den uͤbrigen Staaten des Norddeutschen Bundes, und doch habe dasselbe keinen Kriegsschatz besessen, auch nichts aus dem preußischen Staatsschatze erhalten. Eine nützliche Einwirkung der Ausschüttung des Kriegsschatzes bei der Mobilmachung auf den Verkehr könne nicht zugegeben werden. Ge⸗ rade während des Krieges vermindere sich der Bedarf an Cirkulations⸗ mitteln durch das Stocken des Verkehrs. Das Kapital werde aus der Industrie zurückgezogen, die Umsätze vermindern sich mindestens in demfelben Verhältniß, als eine Aufspeicherung von Geld in den Kassen stattfinde. Jedenfalls seien die wirthschaftlichen Nachtheile der unproduktiven Anfbewahrung so großer Summen zu bedeutend gegen⸗ über der allerdings nicht ganz abzustreitenden Erleichterung der Mobil⸗ machung durch das Vorhandensein eines Geldschatzes.
Vor allem aber fehle in den Reg.⸗Motiven jeder Nachweis über die Nothwendigkeit eines Schatzes von 40,000,000 Thlrn.; aber nicht eine einzige Zahlenangabe sei von der Regierung beigebracht. Man müsse daher in dieser Beziehung nähere Nachweise erwarten und bis dahin bestreiten, daß für eine deutsche Mobilmachung der geforderte Betrag erforderlich sei. 1 —
Die Vertreter der Reichsregierung, indem sie im Uebrigen die für den Gesetzentwurf angeführten Gründe sich aneigneten und weiter aus⸗ führten, bestritten durchaus, daß der Reichs⸗Kriegsschatz zu hoch bamessen sei, vielmehr sei die Forderung der Reichsregierung auf das geringste Maß gestellt. Der preufische Staatsschatz enthalte 30,000,000 Thlr., und es hätte im Verhältniß zu demselben der Reichs⸗Kriegsschatz für die Zwecke der Mobilistrung der gesammten deutschen Armee 48,000,000 Thlr. betrogen müssen. Es sei daher verhältnißmäßig eine erhebliche Verminderung eingetreten.
Diese allgemeinen Behauptungen der Herren Vertreter der Reichs⸗ regierung wurden in der Kommission fuür nicht genügend erachtet, ins⸗ besondere forderte man näheren Nachweis über den Verbrauch des Fesesischen Staatsschatzes bei der Mobilmachung der norddeutschen Ermee im Jahre 1870. Man berief sich dabei auf die Aeußerung des Herrn Staais⸗Ministers Camphausen im Reichstage, daß Preußen in der Lage gewesen sei, den verbündeten süddeutschen Regierungen bei der Beschaffung der Mittel für die Mobilmachung zu Hülfe zu kommen. Es sei wünschenswerth, daß eine detatllire e Darstellang über die Lage der Generalkasse des Norddeutschen Bundes beziehungs⸗ weise der preußischen General⸗Staatskasse und der Regierungskassen Ferehe zen Mobilmachung und der ersten Zeit des Krieges vorge⸗ legt werde.
1Der Herr Geh. Finanz⸗Nalb Hofmann erklärte darauf, daß der preu⸗ ßische Staatsschatz, nachdem am 15. Juli 1870 die Mobilmachungs⸗Ordres für die norddeutsche Armee ertheilt worden, gegen den 3. August be⸗ reits vollständig erschöpft gewesen sei, und daß man, da die Kassen leer gewesen und der Geldverbrauch in hohem Grade fortgedauert habe,