werden, von denen voraussichtlich ein jeder 800,000 bis 1,000,000 Centner Kohle der Dux-Bodenbacher Bahn übergeben wirg; bedenkt man sodann den starken Güterverkehr für die zahlreichen Industriewerkstätten längs des Gebirges, sowie den regen Personenverkehr, der aus Sachsen und zu den böhmischen Bädern auf der reizend gelegenen Dux-Bodenbacher Bahn mi Bestimmtheit zu erwarten ist: so wird jeder Unbefangene die Ueberzeugung gewinnen, dass dieselben günstigen Resultate, die sich bisher bei allen österreichischen und deutschen Kohlenbahnen ergaben, auch für die Dux-Bodenbacher Bahn gesiochen
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am 10. November
(hei der Süchsischen Kreditbank, bei Herrn M. Schie Nachfolger,
in Leipzig bei den Herren Hammer & Schmidt, h
in Berlin bei der Berliner Handelsgesellsc
in Breslau bei dem Schlesischen Bankverein, in Hamburg bei der Kommerz- und Diskontobank,
hei der Böhmischen Eskompte-Bank und deren V Filialen in Budweis, Pilsen, Teplitz, Bö
und Carlsbad, 8
bei der Filiale der Unionbank
in Teplitz bei Herrn Emanuel Mayer, in Stuttgart bei der Königl. Württembergischen in München bei der Bayerischen Handelsbank;,
und wird Abends 6 Uhr geschlossen. 8 8
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in Dresden
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1 2) Eine Reduktion, bei etwaiger Ueberzeichnung, wird vorbehalten. Das Resultat der Z öglichster Beschleunigung veröffentlicht. 8 8 v“ 3) Der Emissionscours ist auf 80 ½ Thaler für 100 Thaler nominal festges der Obligationen vom 1. Oktober 1871 ab bis zum Tage der Abnahme zu vergiten. 4) Bei der Zeichnung sind zehn Prozent des gezeichneten Nominalbetrages baar oder in courshabenden Werthpapieren gegen Kautionsschein zu hinterlegen.
5) Die Subskribenten haben die auf ihre Zeichnung entfallenden Beträge in Original-Obligationen bei derjenigen Stelle,
an welcher sie gezeichnet haben, vom 20. November bis 15. Dezember d. J. gegen Zahlung des Betrages abzunehmen, Kautionen!
in baarem Gelde werden hierbei in Anrechnung gebracht, dagegen, wenn in Effekten erlegt, zuriückgegeben. 6) Am 15. Dezember d. J. erlischt das Bezugsrecht u t die erlegte Kaution.
nd verfãäll Dresden, den 1. November 1871. ö“
Sächsische Kreditban M. Schie Nachfolger.
—
Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.
Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile 2v½ Sgr.
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ts⸗Anzeiger.
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Auslandes nehmen Bestellung an, I für Berlin die Expedition Zietenplatz Nr. 3.
Se. Maäjestät der König haben Allergnädigst geruht, auf den Vorschlag Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin 8 das Verdienstkreuz für Frauen und Jungfrauen zu verleihen,
und zwar: 8. “ Ihrer Majestät der Königin Mutter von
Ihrer Majestät der Königin von Württemberg,
Ibrer Majestät der Königin Wittwe von Württem⸗
Ihrer Malekät der verwittweten Königin von Griechen⸗
Ihrer Majestät der Königin der Belgier, 8 Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kron⸗ prinzessin, Ihrer Königlichen Hoheit Carl Preußen, Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Carl von Preußen, Ihrer Königlichen Hoheit der Preußen,
Ihrer Königlichen Hoheit Maria Theresia, Prinzessin 1u68 gebornen Erzherzogin von Oester⸗
8 reich⸗Este Ihrer Königlichen Hoheit Therese Charlotte Marranne
Auguste, Prinzessin von Bayern, Ihrer Königlichen Hoheit Alexandra Amalie, Prin⸗ zessin von Bayern, Ihrer Königlichen Hoheit der Sachsen, 1““ 1 8 Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Georg von Sachsen, 1 Ihrer Acegliccen Hoheit der Prinzessin Marie, ver⸗ wittweten Gräfin Neiperg, 1
Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Auguste, Her⸗
zogin Hermann zu Sachsen⸗Weimar,
Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Catharina,
verwittweten Prinzessin Friedrich von Württem⸗
berg,
Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin Mathilde von Württemberg, .
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden,
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Marie von Mecklenburg⸗Schwerin, 3
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Alexandrine von Mecklenburg⸗Schwerin, b
Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin Alexandrine von Mecklenburg⸗Schwerin, .
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Sachsen,
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Auguste von Mecklenburg⸗Strelitz, 1 .
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin Marie von Mecklenburg⸗Strelitz, b
Ihrer Hoheit der Herzogin Karoline von Mecklen⸗ burg⸗Strelitz, .
Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Olden⸗
burg — 1 Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Karl von
Hessen, W“ b Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Ludwig von ‚SHessei hrer Königlichen Hoheit der Landgräfin von Hessen⸗ Philippsthal, “ Ihrer Königlichen Hoheit der Fürstin zu Hohenzollern,
der Prinzessin von
2
Prinzessin Luise von
Kronprinzessin von
Ihrer Königlichen Hoheit der Erbprinzessin zu Hohen zollern, Infantin von Portugal,
Ihrer Hoheit der Herzogin von Sachsen⸗Altenburg,
Ihrer Durchlaucht der Fürstin Elisabeth zu Lippe⸗
J6 1 der Fürtt Sch 1 4
Ihrer Durchlaucht der Fürstin zu aumburg⸗Lippe
Ihrer Durchlaucht der Fürstin zu Waldeck, 8
Ihrer Durchlaucht der regierenden Fürstin Reuß
l1üngere Linie, 8 11“ der Fürstin Mutter Reuß jüngere nie,
Ihrer Durchlaucht der Erbprinzessin von Schwarzburg⸗ Sondershausen,
Ihrer Durchlaucht Mathilde, Prinzessin Adolf von Schwarzburg⸗Rudolstadt, und
Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Elisabeth von
Schwarzburg⸗Sondershausen. 8
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Deutsches Reich.
„In Masmonster, Kreis Thann, wird am 9. d. M.
PUs IE ¹ 9n “ igeeeedehehe,s Se. ee. S Reo orAs:s a k.
Straßburg i. E., den 6. November 18y1. — 1 Kaiserliche Telegraphen⸗Direktfon.
8,881Finaunz II “ Nach einer von dem Königlich sächsischen Finanze⸗ Ministerium unter dem 30. August d. Js. erlassenen Ver⸗ ordnung bleibt der Umtausch der älteren, nach den Bestimmun⸗ gen des Gesetzes vom 6. September 1855 kreirten Königlich sächsischen Kassenbillets, für deren Umtausch gegen neue Kassen⸗ billets der Kreation vom Jahre 1867 durch die Verordnung vom 12. Juli 1870 bereits eine mit dem 31. August gegen⸗ wärtigen Jahres abgelaufene Frist nachgelassen worden ist, nach Ablauf jener Frist lediglich noch bis mit dem 30. Dezember 1871 bei der Finanz⸗Hauptkasse zu Dresden und der Lotterie⸗ Darlehnskasse zu Leipzig gestattet, so daß von diesem Zeitpunkte ab alle bis dahin nicht umgetauschten derartigen Kassenbillets als gänzlich werthlos zu betrachten sind und weder eine nach⸗ trägliche Umtauschung derselben, noch die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vo Stand da⸗ gegen stattfinden kann. 2 Berlin, den 12. Oktober 1871. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe inister und öffentliche Arbeiten. en.
8 8* 5
. Bekanntmachung.
Mitt Bezug auf die Bekanntmachung der Hauptverwal⸗ tung der Darlehnskassen vom 7. d. M. werden sämmtliche Preußische Staats⸗Kassen hierdurch angewiesen, die bei ihnen zur Zeit vorhandenen, sowie die später noch eingehenden Dar⸗ lehns⸗Kassenscheine des Norddeutschen Bundes nicht wieder aus⸗ zugeben, sondern an die betreffenden Regierungs⸗ bezw. Bezirks⸗ Haupt⸗Kassen abzuliefern, welche dieselben der Königlichen Kontrolle der Staatspapiere Behufs des dafür zu leistenden Ersatzes einschicken werden. Hierbei mache ich darauf aufmerk⸗
sam, daß Falschstücke der Apoints zu 25 Thlr. zum Vorschein