1871 / 168 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3240 8

Iisenbahn-Prioritäts-Aktian und Obligationen. Flsenbahn-Peioritäta-AkHen and Obligatonen. Eisenbahn-Stamm-Aktiea Aae zen-Rastriehter 4 ½ 1/1 n. 7.789 B Kheinische 3. Em. v. 58 8.0015s1/1 u.7. 97 ½ G Div. pro 1850 187 8 8 88 kleine 4 do. 4o. 3. Em. v. 62 u. 64 ,4†1/4 109776 aee v 11u 1“ 18 do. 98bz B do. do. v. 1865. 4 do. 97½ do. do. St.-Pr. 8. B“ do. 98B 1460... .. 103 B Limburg-Lüttich rgisch-Mürk. 1 do. 98 G Khein-Hahe v. St. gar. 4 ½ 1/1 u. 7. 98 bz Pm. Ctr. B. St. Pr. do. II. Ser. 4 ½ y4o. 98etwbz B o. do. Em. 4 ¼ 98 bz Schweiz. Westb. Ag. IHI. Ser. v. Staat 3 ½ gar. do. 81 bz Sehleswig-Holsteiner 142 96 bz Warsch.-Bromb. Lo. do. Li. B. 3 ½ do. Thüringer I. Ser. 89 ½ G Wsch. Ldz.vSt. g. do. Lit. C. do. do. Hl gBer.... 97 G bz Oest.-Frz. St. . IV. Serie do. do. I. Ser. . 89 ½ 6 . do. junge V. Serie do. do. I B.. 97 8bz (Schweizer Unien

VI. Serie

Aach Dii Id. I. E g do. N. Ser... 97 bz ach. SSeld. 1. Em. 0. . la do. II. Em. Oux-Bodenbaehs Ebz

do. Fünfkirehen-Bares 76 G do. II. Em. do. [Galz. Carl-Ludwigeb.... 1s Düsseld. Elbf. Friortt. 4““ ö do. 40. III. Em. 84 1 b: 2 0n Zeri⸗ sKaschau-Oderberger. . 79 ½ bz B 5† w vag; (Oetrau-Friedlander 79 G 1111“ (Ungar. Nordestbahn .e 8e1A“X“ [do. Ostbahn. . semberg- itz 1 Anhalter w v v“ 8 In.- S. Mühr.-Sebles. Centralbahn B. . 102 2ct bz G Kainz-Ludwigshafen.. u 89½0 M bz G pestr. franz. Staatsb., alte 8976 8 do. Ergänzungenetz 4 Ffronprinz Kudolf-Bahn.. 103b2z do. 69er 88 21 Südöstl. Bahn (Lomb.).. 3B do. do. neue.. 10 do. Lomb.-Bons 1870,74 8 7 80k-, 4*. 49. 5 18 8.

chs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch Mcpontag den 13 November.

IUENRSESR

in Wien eröffnet wurden, schen damals die Frage, ob nicht die Gold⸗ währung einzuführen sei, mit der größten Bestimmtheit aaf die Tagesordnung. Die deutschen Staaten trugen damals Bedenken, auf die von Oesterreich lebhaft befürwortete Annabme der Gold- währung einzugehen. Sie trugen Bedenken, weil sie sich zu dem Uebergang von ihrem gut geordneten, auf Silberwährung beruhenden Münzsystem zu dem auf der Goldwaͤhrung beruhenden Systeme, namentlich in der damaligen Zeit der noch lebhaften Schwankungen zwischen den Verhältnissen beider edlen Metalle, nicht entschließen konnten. Oesterreich erklärte sich zuletzt zur Annahme der Silber⸗ währung auch bereit und so kam es zur Münzkonvention von 1857. Diese konnte nun aber freilich nicht mehr vom Gold schweigen. Nachdem ein Anlauf gemacht war, die Goldwährung statt der Silberwährang einzufuͤhren, mußte nothwendig die Münz⸗ konvention von 1857, nachdem man sich entschlossen hatte, bei der Silberwährung zu bleiben, ganz natürlich eine feindselige Stel⸗ lung zum Gold einnehmen. Sie ließ zwar die Prägung einer ge⸗ meinschaftlichen Goldmünze der Krone zu, sorgte aber durch eine Reihe von Bestimmungen auf die ängstlichse Weise dafür, daß weder durch diese Krone, noch durch eine andere innerhalb Deutschlands in Umlauf befindliche Goldmünze die Aufeechterhaltung der reinen Silberwährung, auf welcher die Münzkonvention beruhte, irgend- wie gefährdet werden könnte. So hat denn auch bekanntlich die durch die Konvention von 1857 geschaff ne Goldmünze, die Krone, niemals eine besondere Bedeutung erlangt. Wie thevretigch ansprechend sie auch aus der Grundlage des Münzgewichts hergeleitet

Neichstags⸗Angelegenheiten. 8

Berlin, 13. November. In der Sitzung des Reichstags am 11. d. M. beantwortete der Staats⸗Minister Delbrück die Interpellation des Abgeordneten Richter wie folgt:

Meine Herren! In Beziehung auf die Ausarbeitung eines Ge⸗ setzes zur Regelung des Apothekerwesens sind, wie der Herr Inter⸗ pellant mit Recht bemerkt hat, schon vor längerer Zeit Einleitungen getroffen; er selbst hat aber auch bereits beiläufig auf die sehr großen Schwierigkeiten hingewiesen, welche die Materie darbietet. Die Rechte⸗ verhältnisse, auf denen die Apothekerkonzessionen beruhen, sind in den einzelnen deutschen Staaten ungemein verschieden, und allein diese Verschiedenheit der konkreten Verhältnisse, welche eine billige und ge⸗ rechte Gesetzgebung nicht unberücksichtigt lassen kann, ergiebt für die Bearbeitung dieser Angelegenheit sehr erhebliche Schwieriakeiten, weit erheblichere Schwierigfeiten, als sie die Gestaltung von Verhältnissen darbietet, die sich gleichmäßiger entwickelt haben, wie es mit dem Apothekermwesen der Fall ist. Nichtsdestoweniger wird das von dem Herrn Interp llanten hervorgehobene und näher motivirte Bedürfniß einer übereinstimmenden Regelung der Sache im Sinne der Gewerbe⸗ freiheit anerkannt, und ich kann versichern, daß mit der Erwägung und Brarbeitung des Gegenstandes mit aller der Beschleunigung vor⸗ gegangen wird, welche die in der Sache liegenden großen Schwierig⸗ keiten gestatten. 1

Was das Gesetz über gewerbliche Hülfskassen anlangt, so ist be⸗ reits im vortgen Jahre ein bezüglicher Entwurf im Reichskanzleramt

88EE111

““ ö11““ RFIEIiFisrititen

Boziel- Wesel Oesterr. Nordwestb. LEEEEIEeeö“ Helländ. Staatsbahn. Alabama u. Chats. garanz. Calif. Extensio Chieago South. West. gar. do. kleine

5 NmSMchckacheaeng

2₰

me⸗

7 „E 2982 290

0 ˙3 ‧02.

Cansas Paciie.. Oregon-Calitt.. Port Huron Peninsulsr .. Rcekford, Rock Island. sSeuth-Missocui ““ St. Louis South Eastern. (Central-Pacise Oregon-Pacifie..

erlin-Görlitzer Berün-Hamburger. do. II. Em.

do. III. Em. Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. do. Lit. C.. erln-Stettiner I. Serie

-22— 9oNöN2öNgN0mn

Aow SaRhNenenesn

. 2

¶In —8e n. n

N*

do. II. Serie do. do. KI. do. III. Serie 66I IV. S. v. St. gar.

VI. do. 8 do. do. KI. Er slan-Schweid.-Freib..

==gE

I. Em.

II. Em.

II. Em.

III. Em.

III. Em.

do. MI.

V. Em sch-Posener.. Magdeburg-Katberstädter do. von 1865

do. von 1870

do. Wittenberge Magdeb.-Leipz. III. Em.. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Mürk. I. Serie 4 do. I. Ser. à 62 ½ Thlr. N.-Mrk. Oblig. L. u. I. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Niedersehlesische Zweigb. do. Tn. P. Nordh.-Erfurter I. Em... Oberschl. Lit. 3 D1ö616”

do.

Lit. C.. Lit. L6 Em. v. 1869. do. Leine.. (Brieg-Neisse).. (cCosel-Od.) do. III. Em.. do. WV. Em.. Ne.. 290 29 93222 Sargard-Posen. do. II. Em.. do. III. Em.. Ostpreuss. Südbahn. do. do. Lit. B., Rechte Oderufer I. Em.. Rheinische

40. v. St. garant

EF5SFSZ

8—

⸗e

G

E

S”2

S228 ꝓ’ENeS FüegeoSann

do. do. do. do. do. 1/4u 10 do. do. 1/1 u. 7. do. do. do. do.

888

A

Ee1..“

22

do. bas.riSe 0 0 9 0022

do. dc. v. 1877, 78 do. do. Oblig. Charkow-Asow do. in Lvr. Strl. à 6.24 Eeeöö111.A“ Charkow-Krementsehug.. do. in Lvr. Strl., Jelezs -OrelV Jelez-Woronesch.. .. Koslow-Woronesch.. Kursk-Charkow Kursk-Kiew do. kieine.. Nosco-RjäsinV Mosco-Smolensk kleine..

x

Kjizan-KoslowFV Rybinsk-Bologoye .. do. kleine.. Schuis-Ivanowrwo do. kleine.. Warschau-Terespol... do. Kleine Warsechau-Wiener II..

do. leine vEEEE1ö111ö11111“ o. s elze

hacnchkaenehesee

Noenaogn S. 0O

[1/5 u 1¹]% 1/3 u. 9 1/1 u. 7. 1/5 u 11 1/28. 8.

Ianes &NG

20OU;N2

(Springfield-Illinois..

Bank- und Industrie-Paptere.

Ahrens' Brauere do. Br. Friedrh Böhm. Brauh.-G

Berl. Bock-Brau Berl. Emmobil.-C.

Elbing. Eisenb. B darpen. Bgb. Ges

MgHd. F.-Ver.-G de. Eankver., Moldauer Bank.

Berl.

8

1 3

II.

Bresl. Wagg. Fab Köpn. Chem. Fab

Deutsehe Fonds.

Cöln. Stadt-Oblig.. Gethaer St.-Anl 5 Manheimer Stadt-Anl. Oldenburger Loose.

1/. 1/. 1/1. 11I7. 1/2

Nordd. Hyp

Auslündische Fonds.

Fn. 10 Eb.2..— Neapol. Pr.-A. Warschauer Pfandbr. Schwed. 10 Rthl. Pr. A. New-York St.-Anl.. New-Nersey. Raab Graz. Loese. Ungarische Loose..

Pr. Stück 1/5 u. 11. 1/4. u. 1/10. pr. Stüek 121.

15/4 u. 10. pr. Stück

8 ½ bz 36 ½ bz

91 ½Q bz

96 etw bz B 827bz G

8

Maklerbank... Egells Masch.. Hessische Bank.

Berichtigung 3 Mt. 89 Gd. Bergisch-Märk, Eisenb.-Prior. 97 G.

„Am Sonnabend: Petersb. Wechsel Nordh.-Erfurter Stamm-Prior. 72 ⅞R Gd.

Redaction und Rendantur:

Div. prosl Berl. Aquarium.

Badische Bank.

do. Pferdeb.. Dess. Kredit-B..

Henrichzhütte.. Hoerd. Hütt.-V. Int, Bank Hamb.

A. B. Omnibus-G. Brl. Passage-Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance-G.. Pomm. Hyp. Pfd. Sächs. Hyp. Pfdb. asserwk. Boch. Gussstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist., Constantia. Bresl. Wechslerb.

Adler-Brauerei-. Braue. Königstadt Br. Friedriechshöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bk. Centr. Genosssch. A. S. Sächs. Credit-B. Königsb. Vulcan Berl. Centralheiz. do. Bauges. Born do. Msch. Freund do. Porz. Manuf. do. Br. Schönebg.

j

.

8

—4

ℛ᷑ 1Il10ο8S8IIHIlS

2

*2

——

S

! &

[ͥEll1SelIII!

12α2

1

111“

91870 3 ½

2

[IEIS0ο!

8 üEEnomUSREURERRNEEEgFSs

vnncRehng naEnes S.

IIIIIIII

AISRAAURRENS;

1/4. 1/1. 1/10. 20/4.

1*ℳ£. 1/1 n. 7. 1ℳ.

96 bz 101 G 110 B 130 ½ B 97 G 91 0 97 bz G 165 B

17 ½ bz 117 ½ bz 239 B 98 ½

118 bz B

121 bz 1015 B 120 ½ bz 70 G 91 bz G

7.,1110 bz 6

H. —— S g8 ʒ’eʒ- 8

109 bz B 95 ½ bz 105 ½

122 B

9 % bz G 94 ½ B

76 ½ bz G

98 ½ bz G 106 bz G

chwieg er.

der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckere

(R. v. Decker)).

135 ½2315 bz 103 zetwbz

aufgestellt worden. Die weitere Förderung dieses Entwurfs ist durch die politischen Ereignisse unterbrochen, sie wird nunmehr erfolgen.

Die Diskussion über die Münzvorlage leitete der Staats⸗Minister Delbrück durch folgende Rede ein:

Meine Herren! In den ersten Zollvereins⸗Verträgen, welche vor beinahe 40 Jahren geschlossen murden, sagten sich die kontrahirenden Staaten zu, daß sie gemeinschaftlich dahin wirken wollten, in ihren Landen ein gleiches Münz⸗, Maaß⸗ und Gewichtssystem in Anwen⸗ dung zu bringen. In wenigen Wochen wird in ganz Deutschland ein übereinstimmendes, ein vollständig gleiches Maaß⸗ und Gewichts⸗ system in Kraft treien und heute, meine Herren, treten wir daran, für den zweiten Gegenstand, für die Regelung des gemeinschaftlichen Münzsystems, den entscheidenden Schritt zu thun und den festen Grund

zu legen.

Die Entwickelung des deutschen Münzwesens bis zu dem Punkte, wohin sie heut 8 ist, hat mancherlei St⸗dien durchlaufen und sich inorganischer Weise fortgebildet. Nachdem zuerst durch die füddeutsche Münzkonvention von 1837 auf denjenigen Gebieten, wo das Bedürfniß besonders dringend hervorgetreten war, die Grundlage zu einer festen Ordnung gelegt war, konnte im Jahre 1838 für den damaligen Be⸗ stand des Zollvereins ein weiterer und man kann immerhin sagen, entscheidender Schritt geschehen. Die Zollvereinsstaaten vereinigten sich damals zu einer gemeinschaftlichen Grundlage des Münzwesens, dem Münzgewicht, und sie vereinigten sich ferner dahin, daß nur zwei Münzsysteme innerhalb des Zollvereins bestehen sollten: der damals so genannte 14-⸗Theler⸗Fuß und der 24 ½⅞⸗Gulden⸗Fuß; sie erkannten ferner schon damals als einen vereinbarten Grundsatz das wichtige Prinzip an, daß sie verpflichtet seien, für die Erhaltung der Voll⸗ haltigkeit der bei ihnen umlaufenden Münzen ihrerseits Sorge zu tragen. Viel weiter ging die damalige Vereinbarung nicht. Man schuf zwar eine gemeinschaftliche Vereinsmünze, das Zwei⸗ thaler⸗ oder 3 ⅞. Guldenstück, indessen ist es bekannt, daß diese Münze eigentlich mehr ein Symbol der Einheit war, als daß sie eine Rolle in der Cirkulatien der einzelnen Staaten hätte spielen koöͤnnen. Cha⸗ rakteristisch für die damalige Lage der Dinge war es, daß man bei dem Abschluß der Münzkonvention von 1838 es nicht für noͤthig hielt, auch nur ein Wort über Goldmünzen zu sagen; die Konvention von 1838 schweigt über die Goldmünzen vellständig, nicht deshalb, weil es damals keine gegeben hat es gab damals in einzelnen Staaten Dukaten, theils im holländischen, theils im Reichsfuß ausgeprägt, und eine Reihe anderer Silbermünzen, die mehr oder minder an die Pistole sich anschlossen aber die Goldmünzen spielten damals in der Cirkulation eine sehr wenig hervorragende Rolle, und Gond uͤber⸗

aupt war für das mittlere Deutschland ein so wenig fühlbarer sate in der Cirkulation, daß man ganz ruhig glaubte, darüber

1e. der Münzkonvention von 1838 traten Ver⸗

5 e in Aller Erinnerung sind: der ziemlich gleichzeitige 3öö starke Abfluß des Silbers aus Europa nach Asien ur Ausgleichung der fortdauernd ungünstigen Handelsbilanz zwischen uropa und dem östlichen Asien, und andrerseits eine ganz außer⸗ ordentliche Vermehrung des vorhandenen Goldes durch die Enideckung der Goldfelder in Kalifornien und Australien. Es wurde dadurch nicht blos für den Augenblick, sondern für Jahre das bis dahin ziemlich konstant gebliebene Werthverhältniß zwischen den beiden i Metallen aufgehoben. Es schwankte hin und her, und es konnte be der Erwägung weiterer Gestaltung des Münzwesens nun auch in Deutschland das Gold nicht weiter ignorirt werden. So kam denn

war, so wenig konnte sie sich in den Verkehr einbürgern und zwar nicht blos wegen der so sorgfältig verabredeten Bestimmungen, die dahin gerschtet waren, ste nicht zur Herrschaft kommen zu lassen, son⸗ dern namentlich auch deshalb, weil sie sich in ihrem Werth zu den Münzen der Silberwährung in einer überaus unbequemen Weise verhielt und die Tarifirung, wenn sie auch hier und da versucht wurde, nicht geeignet war, ihr einen wirtlichen Umlauf zu verschaffen. Für

den int rnatiogglen Verkehr konnte sie eine Bedeutuna niche .I—1.82 dan ien imgen egee 8 hnrken Rolle spicten, ronnte als die Gold⸗ barren selbst.

Während der Dauer der Münz⸗Konvention von 1857 schritt die Ueberzeugung sowohl in den Kreisen der Wissenschaft, als in den Kreisen des Handelsstandes und des großen Publikums immer weiter dahin vor, daß auf die Dauer der Uebergang zur Goldwährung nicht zu vermeiden sein wird. Die Bedenken, welche diesem Uebergang früher entgegenstanden und welche zum Theil auf den großen Schwan⸗ kungen des Werthes zweschen den beiden Metallen beruhten, verschn an⸗ den in dem Maße, als diese Schwankungen geringer wurden. Es wurde immer epidenter, daß das Surrogat, durch welches man sich bisher in Deutschland hatte helfen müssen in Ermangelung von Gold⸗ münzen, nämlich Papiergeld und VBanknoten, in der großen Ausbildung und Ausdehnung, welche diese Geldsurrogate in Deutschland erlangten, zu wesentlichen Bedenken Veranlassung gab, und es kam endlich die Neigung hinzu, eine allgemeine internationale Goldmünze herzustellen wie man auf dem Wege war, zu einem allgemeinen internationalen Maaß und Gewichtssystem zu gelangen. Es wurden diese Tendenzen verstäckt durch den Umstand, daß am Schlusse des Jahres 1865 die⸗ jenigen Länder, in welchen das Frankensystem bereits in gesetzlicher Geltung stand, also, neben Frankreich, Belgien, Italien und die Schweiz sich zu der sogenannten lateinischen Münzkonvention vereinigten, die wenigstens der Hauptsache nach die Goldwährung zu ihrer Grundlage nohm, wenn auch die in Frankreich gesetzlich bestehende Doppelwäh⸗ rung dadurch nicht ausgeschlossen wurde. Im Jahre 1867 fanden denn auch internationale Verhandlungen zwischen den Vertretern aller civilisirten Nationen in Paris statt, die sich zum Ziele gestellt hatten, eine internationale Weltmünze und es schien einen Augenblick, als ob die Verhandlungen von Erfolg sein würden. Die allgemeine Strömung, die da⸗ mals ging, schien mächtig genug zu sein, alle die Schwierig⸗ keiten überwinden zu können, die dem Ziele entgegenstanden. Indessen es trat ein, was bei näherer Erwäaägung der Dinge nicht überraschen konnte. Die Macht der Verkaältnisse, die dabei in Be⸗ tracht kamen, war größer, als der ideale Zug, der nach einer allge⸗ meinen Münzeinigung hinstrebte und die Verhandlungen, welche da⸗ mals in Paris stattfanden, sind wenigstens im Großen und Ganzen resultatlos verlaufen. Für die deutschen Staaten trat und den äußeren Anlaß dazu gab die Gründung des Norddeutschen Bundes nun die Frage auf, in welcher Weise sie den immer mehr als Nothwendigkeit erkannten Uebergang zur Goldwährung zu ordnen haben. Sie hatten dabei wesentlich zu berücksich⸗ tigen als einen Faktor der Erwägung den einmal lebendigen Zug nach einer internationalen Münze. Die Tendenz die darauf hinstrebte, war vielleicht hervor erufen dadurch, daß man gewohnt war, Maaße, Gewiche und Münzen als in dieser Beziehung gemeinschaftliche Größen zu behandeln, daß man sich überzeugt hatte, die Einführung eines internationalen Maaß⸗ und Gewichtssystems sei eine, wenn auch im ersten Augenblick der Einführung sehr unbequeme, aber doch sehr erreichbare Sache und daß man den Unterschied verkannte, welcher zwischen Maaß und Gewicht auf der einen Seite und der Münze

zu schaffen,

auch, als 1856 die Verhandlungen zwischen Oesterreich und den da⸗ maligen Zollvereinsstaaten über eine gemeinschaftliche Münzkonvention

auf der anderen Seite liegt, ein Unterschied, der darin beruht, daß