1871 / 173 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1 8 ö“ ö 1111A1“*“”“ 8 briefe zum 1. April 1872 hiermit kündigen, werden die Inhaber der⸗ selben aufgefordert, den Nennwerth gegen Zurücklieferung der Renten⸗

briefe nebst den dazu gehörigen Zins⸗Coupons Serie III. Nr. 12 bis 16 nebst Talons so wie gegen Quittung in term den 1. April 1872

und die folgenden Tage, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage bei unserer Kasse Sandstraße Nr. 10 hierselbst in den Vormittags⸗ stunden von 9 bis 1 Uhr baar in Empfang zu nebmen. Dis Empfangnahme der Valuta kann, nach Maßgabe der Bestände unserer Kasse, auch schon früher und zwar schon von jetzt ab geschehen, in diesem Falle jedoch nur mit Gewährung der Zinsen bis zum Zahlunastage der Valuta, worauf die Inhaber der verleosten Reuten⸗ briefe hiermit besonders aufmerksam gemacht werden. Bei der Präsen⸗ ta ion mehrerer Rentenbriefe zugleich, sind solche nach den verschiedenen Apoints und nach der Nummerfolge geordnet, mit einem hesonderen

Auch ist es bis auf Weiteres gestattet, die

Rentenbrie srer Kasse mit der Post, aber frankirt und unter Bei⸗ fügung einer gehörigen Quittung auf besonderem Blatte über den Empfang der Valuta einzusenden und die Uebersendung der Letzieren auf gleichem Wege, natuͤrlich auf Gefahr und Kosten des Empfängers, zu beantragen. Vom 1. April 1872 ab findet eine weitere Ver⸗ zinsung der hiermit gekündigten Rentenbriefe nicht statt und der Werth der etwa nicht mit einselieferten Coupons Serie III Nr. 12 bis 16 wird bei der Auszahlung vom Nennwertbe der Rentenbriefe in Abzug gebracht. Die Schlesischen Rentenbriefe Lit. E à 10 Thlr. von Nr. 1 bis einschließlich Nr. 20,179 sind sämmtlich ausgeloost und, soweit dies noch nicht geschehen, zur Einloͤsung zu vräsentiren. Die aus⸗ geloosten Rentenbriefe verjähren nach §. 44 des Rentenbank⸗Gesetzes vom 2. März 1850 binnen zehn Jahren. 1a““ Grestau, den . Neember 1871. Königliche Dircktion der Rentenbank für die Provin

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Berliner Handels-Gesellschaft.

Die mit Dividendenscheinen pro 1872 (Serie II. No. 11 20 und Talons) versehenen Antheil-Scheine unserer Gesellschaft

können gegen Rückgabe der vollgezahlten Interims-Scheine und gegen Erhebung der daran haft

mis ThIr. 6. 3. 4. pro Antheil-Schein 22. December cr. ab

bis 31. December cr.

an uncerer (oupons-Casse, Französische Strasse 42, in Empfang genommen werde

Die Interims-Scheine sind mit einem nach der Nummernfolge gefertigten Verzeichnisse zu versehen, auf

welchem zugleich über den Empfang der Zinsen zu quittiren ist.

Formulare hierzu können vom 15. December cr. ab an unserer Coupons-Casse in Empfang genommen werden.

Berlin, den 17. November 1871.

Berliner Handels-Gesellschaft.

Gelpcke sen.

Wm. Conrad.

Friedr. Gelpcke jun.

Berliner Handels-Cesellschaft. 8

Die Inhaber der 40 %igen Quittongsbogen unserer Antheil-Scheine werden hierdurch aufgefordert, dio darauf restirenden

Secnhszi

L“ .

Prozent 1

Zinsen vom 1. Juni bis 31. Dezember cr. = 7 Mt. auf gezahlte 80 Thlr. 1 E“

mit Thlr. 120. 2 10.

also mit Thlr. 117 20.

pro Antheil-Schein an unserer Coupons-Kasse, Französische Strasse 42, i der Zeit vOmn 18.— 30. Dezember cr. 8

* 3 einzuzahlen und dagegen die Antheil-Scheine unserer Gesellschaft mit Dividenden-Scheinen pro 1872 (Serie II., No. 11 20 und

Talons) in Empfang zu nehmen.

Antheil-Scheine, auf welche die obige Einzahlung in der festgesetzten Zeit nicht erfolgt, verfallen nach §. 15 des Statuts zu Gunsten der Gesellschaft, worauf wir die Besitzer hierdurch aufmerksam machen. 8

Berlin, den 17. November 1871.

Die Geschäftsinhaber der Berliner Handels-Gesellschaft.

e sehn.

Wm. Conrad.

Friedr. Gelpcke jun-.

8 ss ☛— 8* 8 A 4 8 9

Diie Herren Aktionäre werden hierdurch auf Grund des § 12 des Statuts aufgefordert,

8

die fünfte

Einzahlung mit 15 Prozent am 19. Dezember cr. bei unserer Kasse, Friedrichsstrasse 138 a. hierselbst, oder bei den Herren H. W. Bassenge & Co. in Dresden wecgen Vvorzeigung der Aktien-

COertifikate zu leisten.

Zeichner, welche die eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig

leisten, v

Ig

8

des

§. 13 des besellschafts-

3

ember 1871.

den Stückzinsen vom 20. Mai

Das Abonnement beträgt A Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.

Insertionspreis für den Raum einer Druchzeite 2 ½ Sgr.

Anz

Alle Post⸗Anstalten des In⸗- und slandes nehmen Bestellung a für Berlin die Expedition:

Zietenplatz Nr. 3.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Rahm zu Stettin den

Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; den Pfar⸗

rern Bippard zu Wannfried im Kreise Eschwege und Kop⸗ pen zu Niddawitzhausen, desselben Kreises, den othen Adler⸗ Orden vierter Klasse; dem Kommerzien⸗Rath Paul Julius Stahlberg, dem Staädtrath Hermann Theune und dem Kaufmann Heinrich Friedrich Haker, sämmtlich zu Stet⸗ tin, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Gräflich Stolbergschen Revierförster Wilhelm Geist zu Stol⸗ berg am Harz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Commandeurkreuzes des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem General⸗Sekretär des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, Geheimen Regierungs⸗Rath von Salviati zu Berlin; des Ritterkreuzes desselben Or⸗ dens: dem Kustos Wittmack am landwirthschaftlichen Mu⸗ seum zu Berlin; des Comthurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienstordens Phi⸗ lipps des Großmüthigen: dem Ober⸗Postdirektor Vahl j Darmstadt; des Fürstlich Ehren⸗

reuzes erster Klasse: dem General⸗Kommissions⸗Präsiden⸗

ten Gabler zu Merseburg; des Fürstlich lippischen

Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Ober⸗Postdirektor

Breithaupt zu Münster; sowie des Fürstlich lippischen

LE1“ dritter Klasse: dem Postmeister Ernst zu etmold.

Denutsches Neich.

Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeut⸗ schen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungs⸗ Wohnsitz in Württemberg und Baden.

Vom 8. November 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was olgt: 8 §. 1. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar 1873 als Reichsgesetz in Kraft. §. 2. An Stelle der im §. 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871, tre⸗ ien für Württemberg und Baden der 1. Januar 1873 und der 31. Dezember 1872. 88 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 11 Gegeben Berlin, den 8. November 1811¼. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe⸗Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden. Vom 10. November 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen

Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: b §. 1. Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 tritt im Königreich Württemberg und im Gr e Baden am 1. Januar 1872 als Reichsgesetz n Kraft. §. 2. Die Einführung des durch §. 21 der Gewerbe⸗ Ordnung vorgeschriebenen mündlichen und öffentlichen Ver⸗ fahrens kann in Württemberg bis zum 1. Juli 1873 verscho⸗ ben werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 28 Gegeben Berlin, den 10. November 18271. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870. 109. November 1871. ö“ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 4

§. 1. Die von der Telegraphenverwaltung des Norddeut⸗ chen Bundes in den Jahren 1868, 1869 und 1870 vorschuß⸗ weise bestrittenen einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Betrage von 341,780 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. sind aus dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 1870 zu dechen und auf Grund dieses Gesetzes definitiv in Ausgabe u stellen. §. 2. Der von dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundes⸗ Haushalts vom Jahre 1870 nach Ausführung der Bestim⸗ mung im §. 1 dieses Gesetzes verbleibende Rest ist zu den für das Jahr 1871 von dem ehemaligen Norddeutschen Bunde an die süddeutschen Staaten und Luxemburg zu leistenden Heraus zahlungen aus den gemeinschaftlichen Einnahmen an Rüben⸗ zuckersteuer zu reserviren. b

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 10. November 83

1 v“ Wilhelm.

Fürst v. Bis marck.

Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1871, be⸗ treffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be⸗ trage von 2,020,900 Thalern. Auf Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheik des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Her⸗ stellung der Küstenvertheidigung (Bundes⸗Gesetzbl. vom Jahre 1867 Seite 157 ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869 wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundes⸗Gesetzbl. vo Jahre 1869 S. 137) verzinsliche Schatzanweisungen im Ge⸗ sammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig Tausend neun⸗ hundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und Zehntausend Thalern aus⸗ gegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser 25 und die Dauer 8 Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen. ch überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der