1871 / 174 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Wie das »Journal de Paris« meldet, wird in der Na⸗ tionaldruckerei das »Gelbbuch« jetzt gesetzt, welches an die Depu⸗ tirten gleich nach ihrer Rückkehr vertheilt werden wird.

Die nun geschlossene Session hat gezeigt, daß die Ge⸗ neralräthe die allgemeine militärische Dienstpflicht, den Schulzwang und den Freihandel wollen. Der Assisenhof des Seine⸗Departements sprach gestern sein Urtheil in Sachen der Beamten, welche unter der Kom⸗ mune im Gefängnisse Mazas gedient hatten. Die Zahl der Angeklagten betrug zehn. Die Verurtheilungen lauteten auf Zuchthausstrafe von fünf bis zehn, auf Zwangsarbeit von fünf bis zehn und auf Gefängnißstrafe von zwei bis fünf Jahren. * gn. Der »Bien Public« schreibt: »Der General de Cissey legt die letzte Hand an das Militärgesetz, über dessen Ensemble und Details er mit dem Präsidenten der Republik vollkommen bereinstinmmt.« Nach einer von der Polizei gemachten Fetorschuing be⸗ finden sich jetzt 54,000 leere in Paris. Der bekannte General Cluseret, der sich nach der Niederlage der Kommune nach Amerika begab, ist jetzt nach Mexico gegangen, um Juarez seine Dienste anzubieten. Cluseret war bekanntlich früher französischer Offizter, diente dann in Amerika und war später einer der Generale der Kommune. Versailles, 19. November. Das sechste Kriegs⸗ gericht hat heute das Urtheil in der Untersuchungssache gegen die der Ermordung der Generale Lecomte und Thomas An⸗ geklagten publizirt. Gegen sieben der Beschuldigten wurde auf Todesstrafe erkannt. 1 Lvon, 19. November. Das Journal »La Docentralisa⸗ tion« veröffentlicht einen Auszug aus einem Briefe des Grafen Chambord, in welchem derselbe es für unbegründet erklärt, daß er beabsichtige, seinen Ansprüchen auf den Thron zu ent⸗ sagen. Spanien. Madrid, 18. November. In der gestrigen itzung der Cortes legten alle karlistischen Mitglieder eine Proposition vor, betreffend die Wiederherstellung der religiösen Associationen und die Vernichtung verschiedener Dekrete der provisorischen Regierung, welche von den konstituirenden Cor⸗ tes zu Gesetzen erhoben worden waren. Nach einer sehr langen Diskussion forderte die Regierung, daß diese Proposition, so wie jeder andere Gesetzentwurf an die Abtheilungen verwiesen werde und machte hieraus eine Kabinetsfrage. Da sich die radikalen Republikaner und die Karlisten dieser Forderung widersetzten, wurde die Sitzung permanent erkläört und endete um 7 Uhr Morgens damit, daß die Forderung der Regierung, daß keine Berathung stattfinden sollte, mit 118 gegen 173 Stimmen eine Niederlage erlitt. Geich darauf verlas der Minister⸗Präsident ein Dekret, wonach der König von der Prärogative, welche ihm die Konstitution verleiht, Gebrauch nachend, die Session der Cortes vertagt. Es fiel keine Störung vor; die Sitzung schloß mit einem Hoch auf den König. 19. November. Am 30. d. Mts. wird aus Cadix ein Dampfer mit neuen Truppen nach Cuba abgehen. Die Gesammtsumme der bis jeg, verrh zur Verstärkung abgesandten Mannschaften ist auf 12 estiegen. ist auf Antg Cihrektar wird unterm 13, d. Mis. gemeldet, daß die belagernden Mauren die Feindseligkeiten gegen die Garnison von Melilla fortsetzen und die kaiserlichen Hülfs⸗ ruppen bis jetzt noch nicht erschienen sind.

IZtalien. Rom, 18. November. Der neu ernannte Bischof von Vigevano hat einen Hirtenbrief erlassen, in welchem er seine Anhänglichkeit an die Königliche Familie be⸗

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tont und für den König zu beten empfiehlt.

Türkei. Konstantinopel, 11. November. Der älteste Sohn des Sultans wurde zum Divisions⸗General und Präsi⸗ denten des Rathes der Füee herre Garde ernannt. Der italienische Konsul in Scutari und seine Frau wurden von türkischen Soldaten schwer mißhandelt. Rumänien. Bukarest, 19. November. In der gestri⸗ gen Sitzung der Deputirtenkammer wurde die Antwort uf die Thronrede genehmigt. Dieselbe ist durchaus loyal ge⸗ halten. Ferner wurde der Kammer der Entwurf einer Kon⸗ vention vorgelegt, welche in der Eisenbahnfrage zwischen der Regierung und ben durch die Häuser S. Bleichröder und der Diskontogesellschaft zu Berlin vertretenen Inhabern von Eisen⸗ bahn⸗Obligationen abgeschlossen worden ist. Nußland und Polen. St. Petersburg, 18. Novem⸗ ber. Die Haupt⸗Intendanturverwaltung hat, wie der „Gol.« mittheilt, für die im Jahre 1872 bevorstehenden Aus⸗ gaben einen Kredit von 18,038,000 R. beantragt. Davon ist der bei weitem größte Theil (14,176,290 R.) zur Beschaffung von Uniformirungs⸗ und Ausrüstungsgegenständen bestimmt.

Wilna, 12. November. Eine besondere Kommission ist von St. Petersburg hier angekommen und bereist die Grenze his Bresc⸗Litewski, um Untersuchungen wegen Verstärkung der Be⸗ festigungen anzustellen. Hervorragende Strategen haben näm⸗ lich die Behauptung aufgestellt, daß durch die Lage der Bahn⸗ linie von Warschau⸗Terespol über Bresc nach Kiew und der Zweigbahn, die von hier aus in jene Linie projektirt ist, eine Verrückung des die westliche Grenze deckenden Festungsgürtels nothwendig geworden sei. Die Befestigungskommission hat nun den Auftrag erhalten, jenes Terrain zu prüfen, um Vor⸗ schläge über geeignete Veränderungen und über neue Anlagen

in der betreffenden Fortifikationsbasis zu machen. .M“

Schweden und Norwegen. Christiania, 13. No⸗ vember. Vorgestern Abend um 10 Uhr ist der König in Be⸗ gleitung des Prinzen August hier aus Stockholm angekommen. Während der Abwesenheit des Königs besteht die Regierung in Stockholm aus mehreren Mitgliedern des Staatsraths unter dem Vorsitze des Prinzen Oscar.

Amerika. New⸗York, 17. November. (pr. Kabel.) Die

russische Korvette »Bogatyr⸗ ist hier angekommen. Sie trennte sich von der »Svetland«, dem Schiffe des Großfürsten Alexis, am 6. November auf dem 25. Breiten⸗ und 70. Längen⸗ rade.

Der amerikanische General Sherman wird, wie man aus Philadelphia schreibt, in Kurzem an Bord des Staats⸗ dampfers »Wabash« eine Reise nach Europa antreten. In seiner Begleitung wird sich Lieutenant Frederick Grant, der Sohn des Präsidenten, befinden.

Ein in Toronto veröffentlichter Auszug aus den cana⸗ dischen Volkszählungsausweisen giebt die Gesammtbevölkerung von Canada, exkl. von Britisch⸗Columbia und Manitoba, au 3,484,924 Einwohner an, was in runder Zahl einen Zuwachs von 12,79 pCt. zeigt. Der Distrikt Ontario zählt 1,600,000

Einwohner, der Distrikt Quebeck 1,200,000, Neubraunschweig 285,000 und Neuschottland 387,000. 89 .

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 20. November. In der Sitzung des Reichstags am 18. d. M. wurde die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, fortgesetzt. Zu §. 6 nahm der Staats⸗Minister Camphausen nach dem

Abg. Dr. Bamberger das Wort: 8

Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, bei dem 8. 6 der Re⸗ gierungsvorlage unverändert stehen zu bleiben und das eben erläuterte Amendement abzulehnen. Dieser § 6 der Regierungsvorlage gehört mit zu denjenigen Paragraphen, über deren Bestimmungen ein Kom⸗ promiß zwischen den Regierungen stattgefunden hat, und schon aus diesem Grunde haben wir Werth darauf zu legen, daß nicht ohne Noth, nicht ohne die dringendste Nöthigung von den Bestimmungen abgewichen wird, die vereinbart worden sind. Eine solche Nöthigung würde ich nun in keiner Weise anerkennen, ich würde sogar dem Vorschlage des Herrn Redners manche bedenkliche Seite abgewinnen müssen, und zwar ist darunter nicht die unbedenklichste, daß hier theoretisch der Satz ausgesprochen wird, daß für alle Zukunft die Aus⸗ prägung der Münzen auf Kosten des Reiches stattfinden soll. Der Herr Vorredner hat zwar in seinem Vortrage gleich eingeschoben: »soweit es nicht der Privatindustrte überlassen bleibt«, aber in den dispositiven Bestimmungen des von ihm vorgeschlagenen §. 6 steht davon kein Wort. Der Herr Vorredner hat darin nicht geirrt, daß die verbündeten Regierungen es vermieden haben, in dem gegenwär⸗ tigen Stadium der Berathung die Frage zum Austrag zu bringen, ob den Privaten gestattet werden soll, die Ausprägung gegen Ver⸗ gütung eines Schlagschatzes zu verlangen. Diese Frage ist von einer nicht geringen Tragweite; man nimmt durchaus Anstand, die Frage zu ver⸗ neinen, man nimmt aber auch Aastand, sie in diesem Augenblick zu be⸗ jahen. Wenn wir an die Entscheidung dieser Frageherantreten, dann wird genau ins Auge gefaßt werden müssen, ob das Deutsche Reich, ab⸗ weichend von dem Verfahren mehrerer großen Staaten, nachher den Grundsatz festhalten wird, daß auch dann, wenn das Ausprägen der Münzen von dem freien Belieben der Privatpersonen in einem ge⸗ wissen Grade abhängig gemacht wird, das Reich die Verpflichtung übernehmen soll, die Kosten der Einziehung nicht mehr vollwichtiger Münzen zu tragen Diese Kosten können recht erheblich werden, und gerade der Umstand, daß bei der Feststellung des Gesetzentwurfs dazu übergegangen wurde, das Prägen der Territorialhoheit zu über⸗ lassen, führte dazu, daß nunmehr auch die Kosten, die aus diesem Verfahren entstehen, in Zukunft von dem betreffenden Lande getragen werden müssen. Man vergegenwärtigte sich, daß moöͤglicherweise der Fall eintreten könnte, daß beispielsweise die freie Reichsstadt Hamburg in die Lage käme, außerordentlich große Massen von Goldmünzen prägen zu lassen, Massen, die über ihre Betheiligung am Gesammt⸗ Münzquantum des Reichs außerordentlich weit hinausgingen, und daß, da dem Reich die Last zugeschoben würde, für diese vor und nach nicht mehr das Passiogewicht habenden Münzen mit Reichsmitteln einzutreten, anstatt mit den Mitteln desjenigen Staats, der diese Ausprägung vornehmen lassen wollte. b

Ich moͤchte wiederholen: ich gebe in diesem Augenblick nur eine Andeutung, nur rationes dubitandi. Wir wünschen die Entschei

dung jetzt nicht zu treffen und weder nach der einen, noch nach der

anderen Seite hin zu präjudiziren. Eben weil wir das nicht wollen,

haben wir den Satz: 2die Ausprägung erfolge auf Kosten des Reichs⸗«,

nicht als eine permanente Einrichtung durch das gegenwärtige Gesetz

hinstellen wollen.

Das wäre die eine Aenderung. Die andere Aenderung im

Absatz 1 besteht darin, daß an Stelle des Ausdrucks: »auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, erklärt haben«, hier der Ausdruck gewählt werde: »auf den dazu ge⸗

welche sich dazu bereit eigneten Münzstätten des Reichs«. Das geht nun weiter und geht nicht so weit, wie der Vorschlag, den wir Ihnen gemacht haben. Es geht weiter, weil gleichsam ein für allemal, für alle Zeiten, ausge⸗ sprochen wuͤrde: die Prägung auf den und den Münzstätten müssen wir uns gefallen lassen; und es geht auch weit insofern, als das, was wir ins Belieben der Regierungen gestellt hatten (wobei selbst⸗ verständlich auch zugesehen werden wird, ob die Münzstätten, die man uns designirt, geeignet sind) ich sage also, daß das, was wir ins Be⸗ lieben der Regierungen gestellt hatten, hier in eine Zwangspflicht verwan⸗

delt wird. Das Reich hat nun meines Ecachtens eingroßes Interesse daran,

daß die Zahl der Münzstätten nicht zu groß sein möge. Wir haben

* im §. 7 die bindendsten Bestimmungen getroffen (und ich moöchte den

Herrn Vorredner darauf aufmerksam machen, daß diese Bestimmungen dauernder Natur sind und daß sie wohlbedacht nicht im § 6 mit auf⸗ genommen sind) um den Organen der Reichsgewalt die vollständige Beaufsichtigung der Ausprägung der Münzen zu vindiziren. Ich läugne aber nicht, daß trotz dieser Bestimmungen uns sehr erwünscht sein wird, wenn nachher die Zahl der Münzsäcten, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, etwas zusammenschrumpfen möchte. Denn, wie sorgfältig auch der Versuch gemacht werden moͤge, die ein⸗ zelnen Münzstätten zu kontroliren, so wird dies, wenn wir an eine ferne Zukunft denken, nicht immer vollständig zu erreichen sein. Wenn es sich dagegen um eine transitorische Maßregel handelt, so sind wir leb⸗ haft uͤberzeugt, daß age deutschen Münzstätten mit einander wetteifern werden, um die be Muünzen herzustellen. Die gleiche Garantie möͤchte ich für eine lange Zukunft nicht übernehmen; für eine provi sorische Maßregel, wie sie der § 6 des Gesetz⸗Entwurfs vorgesehen hat, glaube ich wohl, daß nan mit Zuversicht darauf rechnen kann. Ich möchte also die Bitte Ihnen vortragen, es bei dem §. 6 in derjenigen Fassung, wie sie die Regierungsvorlage enthält, bewenden zu lassen.

Zu §. 7 erklärte der Staats⸗Minister Delbrück über das

Grumbrechtsche Amendement (»Bremische« vor »Thaler Gold⸗

zu streichen):

Meine Herren! Ich muß Sie bitten, den Antrag des Herrn Ab⸗ geordneten fuͤr Harburg abzulehnen, einen Antrag, welcher eine Trag⸗ weite hat, die vielleicht dem Herrn Antragsteller selbst entgangen ist. Es bestehen nicht blos in Hannover, sondern auch in zahlreichen an⸗ deren Staaten des nördlichen Deutschlands Verträge, die auf Thaler Gold lauten, Verträge, die lange, lange Zeit vor dem Wiener Münz⸗ vertrage her datiren und die in absolut gar keiner Beziehung zu der durch den Wiener Vertrag geschaffenen Krone stehen. Dieses bitte ich zunächst im Auge zu behalten. Diese Vertraäge, die auf Thaler Gold lauten, lauten durchaus nicht auf denselben Thaler Gold. Es bestanden, und ich rede jetzt zunächst von der Zeit vor dem Münzvertrage, von der Zeit nach dem Münzvertrage werde ich später reden es bestanden in der Zeit vor dem Münzvertrage in Hannover Verträͤge auf Thaler Gold, ge⸗ schlossen unzweifelhaft in Beziehung auf die hannöversche Pistole. Es sind in Preußen Verträge auf Thaler Gold geschlossen, unzweifel⸗ haft nicht in Beziehung auf die hannöversche Pistole, sondern auf den preußischen Friedrichsd'or. Sie werden, wie ich vermuthe, auch im Köͤnigreich Sachsen auf Thaler Gold geschlossen sein, weder in Be⸗ ziehung auf die hannöversche Pistole, noch auf den preußischen Fried⸗ richsd'or, sondern auf den sächsischen Augustd'or. Wir haben also hier ich köͤnnte die Beispiele noch vervielfältigen mit Verträ⸗ gen aus der Zeit vor dem Jahre 1857 zu thun, die sämmtlich verschiedene Thaler Gold im Auge haben. Wie es

mit diesen Verträgen, mit deren Erfüllung zu halten ist, wenn

e Münze, auf welche sie lauten, diese Thaler Gold, nicht mehr vor⸗ handen, uͤberhaupt nicht mehr zu beschaffen ist, das ist eine Frage, deren Lösung nach meiner Ansicht durchaus nicht die Aufgabe dieses Münzgesetzes ist. Das ist eine Frage, die ihre Lösung findet nach dem Gemeinen Recht und zwar auf eine ganz unzweifelhafte Weise. So⸗ viel von den Thalern Gold aus der Zeit vor dem Jahre 1857. Ich komme nun auf die Thaler Gold nach dem Münzvertrage von 1857. Ich glaube, daß, soweit die Thaler Gold in Relation zur Krone stehen, also zu der durch den Vertrag vom Jahre 1857 ge⸗ schaffenen Münze, sie sich beschränken auf die Provinz Hannover, das Großherzogthum Oldenburg und die freie Stadt Bremen. Die Regierungen dieser Staaten sind meines Wissens die einzigen gewesen, welche von der Befugniß Gebrauch gemacht haben, den Kronen eine Relation zur Silbermünze beizulegen. Der Herr Vorredner irrt, wenn er unterstellt, daß in dem Münzvertrage von 1857 von einer solchen Relation irgendwie die Rede sei. Dieser Vertrag hat es sehr absichtlich vermieden, von irgend einer solchen Relation zu sprechen, und er hat nur unter gewissen, sehr einschränkenden Be⸗ dingungen den einzelnen Staaten es gestattet, eine solche Relation her⸗ zustellen. So weit es sich nun um die Erfüllung von Verträgen handelt, die nach dem Jahre 1857 und in besonderer Beziehung auf die Krone in Thaler Gold lauten, so ist es nach meiner Ansicht ebenso überflüssig, irgend eine Bestimmung darüber zu treffen. Sind diese Vertraͤge in Kronen nicht zu erfüllen und sie werden nicht in Kronen zu erfüllen sei, so wird dasselbe eintreten, was ich vorhin bemerkt habe: Es tritt das Gemeine Recht ein, und dessen Eintreten ist in diesen Fällen pemein leicht, weil man ja genau weiß, welches

Gewicht von Gold man dem andern Gewichte von Gold gegenüber⸗

zustellen hat. Der bremische Thaler Gold, der, wie mir scheint, den Herrn Abg. für Harburg allein dazu verführt hat, seinen Antrag zu stellen, ist in der Vorlage nur deshalb erwähnt, weil er in Bremen Landeswährung ist, und weil es bei der Vorlage darauf ankam, die Relation der neuen Goldmünze zu den bestehenden Landeswaͤhrungen festzustellen. Ich muß Sie aus diesen Gründen bitten, den Antrag des Hrn. Abg. für Harburg abzulehnen. T“ Abg. Dr. Wolffson erklärte der Staats⸗Minister rück: 28 keine Herren! Ich habe zunächst zu bemerken, daß es den ver⸗ bündeten Regierungen, als sie nach eingehender Erwägung der von dem Herrn Vorredner angeregten Frage der Meinung waren, eine Tarifirung der Hamburger Bankvaluta nicht in den Entwurf aufzu⸗ nehmen, dabei sehr fern gelegen hat, Bankpolitik treiben zu wollen und irgend eine Einwirkung ausüben zu wollen auf die künftige Ge⸗ staltung der hamburger Bankverhältnisse. Die verbündeten Regierun⸗ gen sind zu dem Ihnen gemachten Vorschlage, also dahin, die Ham⸗ gurger Bankvaluta nicht zu tarifiren, rein durch objekive Erwägun⸗ ben geführt worden, durch Erwägungen, die für meine Ueberzeu⸗ gung wenigstens durch den Vortrag des Herrn Vorredners noch verstärkt worden sind. Die Aufgabe, die der §. 8 hat, ist, wie ich vorher schon erwähnte, die, das Verhältniß der neuen Münze zu den vor⸗ handenen Landeswährungen festzustellen. Eine solche Währung ist die Ham⸗ burger Bankvaluta nicht; wenn mandie Tarifirung der Hamburger Bank⸗ valuta vornehmen wollte, so würde das im Grunde genommen nichts anderes sagen, als einen Paragraphen in das Gesetz aufzuneh⸗· men, welcher lautet; ein Pfund Silber ist gleich 90 Mark, und in dieser Form ausgedrückt wird, glaube ich, einleuchtend werden, wie fot sg nc bedenklich die Tariftrung einer solchen Bankvaluta ist, die in der That auf weiter gar nichts hinausläuft, als daß man in der gefährlichsten Form das Verhältniß des ungemünzten Silbers zu dem gemünzten Golde feststellt. Es ist bei der General⸗Diskussion ja wiederholt hervorgehoben worden, daß es absolut unmöglich ist, ein festes Verhältniß zwischen diesen beiden Metallen zu fixiren, weil dieses Verhaͤltniß cben der Natur der Sache nach Schwankungen unterliegt. „Soweit man es figirt in Bezie⸗ hung auf umlaufende Münzen, so hat man als Korrektiv egen die damit ganz unzweifelhaft verbundene Gefahr die ittel in den Händen, welche den Regierungen überhaupt die Ein⸗ wirkung auf das Münzwesen darbietet und insbesondere die Fähigkeit darbietet, nach Zeit und Umständen die vorhandenen Silbermünzen einzuziehen. Wenn man aber ein Pfund Silber als solches tarifirt, es tarifirt für den Verkehr einer einzelnen Bank, auf deren Verkehr ja natürlich nur ihr eigenes Interesse von Einfluß ist, so begiebt man sich, wie ich glaube, in ein für die ganze Durchführung der Maßregel gefährliches Gebiet. Da nun außerdem, wie der Herr Vorredner aus⸗ drücklich anerkannt hat, in Mark Banko wirklich nicht gezahlt wird d. h. gezahlt, indem man Münzstücke hingiebt —, sondern das ganze Geschäft nur im Wege des Abschreibens abgewickelt wird, da in der That also von einer wirklichen Landeswährung nicht die Rede ist, so kann ich nur bitten, daß Sie das Amendement der Herren Abgeord⸗ neten von Hamburg ablehnen.

Der Staats⸗Minister Camphausen fügte hinzu: Ich moöͤchte noch einige Worte hinzufügen zu dem Antrage wegen Hamburg. Ich glaube, daß die Verwaltung der Hamburger Bank gut thun wird, nicht allzu lange zu säumen, um dem jetzigen Ver⸗ hältniß, wonach in unbegrenzter Menge Silber deponirt und in Banco verwandelt werden kann, ein Ende zu machen. Wenn wir bei der heutigen Berathung schon ein solches Gesetz vor uns liegen hätten, wenn wir heute übersehen könnten, um wie viel Mark Banco es sich bei der ganzen Frage handeln würde, so würden wir in einer andern Lage sein, als in der wir uns gegenwärtig befinden. In der Lage, in der wir uns gegenwärtig befinden, sind wir aber meines Erachtens außer Stande, den Wuͤnschen des geehrten Herrn Vor⸗ redners zu entsprechen. Ich möchte ihn zunächst daran erinnern, da unter den Anträgen, die uns vorliegen, unter andern sich auch einer befindet, der die Einziehung der Münzen der Territorialstaaten auf Reichsrechnung erfolgen lassen will. Sollen wir etwa der Spekulation die Moöglichkeit geben, jetzt Silber nach Hamburg hinzuziehen und in Banko zu verwandeln und dem Deutschen Reiche nachher die Ver⸗ pflichtung aufzuerlegen, es aufs Reichskosten einzuziehen: Das ist doch absolut unmöglich.

Und nun, was das Werthsverhältniß selbst betrifft, ich muß mich schuldig bekennen, daß ich nicht genau nachgerechnet habe, wie die vorgeschlagene Tarifirung berechnet ist. Jedenfalls aber handelt es sich um ungemünztes Silber, das man in ein bestimmtes Ver⸗ hälmmiß zu geprägtem Golde setzen will. Alle anderen Silbermünzen die wir in Verhältniß zu der Goldmünze setzen, sind eben goep rägtes Silber, und Hehasktes Silber ist bekanntlich nicht unerheblich theurer als ungeprägtes. Sie wissen, daß wir in Deutschland nicht einen feststehenden Schlagschatz in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reiches gehabt haben, noch haben; ich will aber unter anderm an⸗ führen, daß in Preußen es üblich war, für das Pfund Silber, aus dem man 30 Thaler schlug, an der Münze 29 Thaler 23 Sgr. zu zahlen, das ist eine Differenz von 7 Sgr. ein sehr ansehnlicher, in⸗ dessen die Kosten nicht übersteigender Schlagschatz. Soll nun etwa Hamburg das Privilegium eingeräumt werden, daß, während es Münzen nicht ausprägt, ungeprägtes Silber daselbst doch be⸗ handelt werden folle, als ware es geprägte Münze? das scheint mir doch ebenfalls nicht billig zu sein. Mir scheint also der ganze Antrag eigentlich auf einer nicht vöoöͤllig richtigen Würdigung de ganzen Verhältnisses der Münzpolitik zu beruhen, und es scheint mir, daß der Handelsstand in Hamburg wohl thäte, unverweilt die Maß⸗ regeln ins Auge zu fassen, die nothwendig sind, um sich vor größeren Uebeln zu hüten. Da würde ich nun dem Herrn Vorredner zustim⸗