1871 / 175 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

J. Miquél.

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hierdurch ergebenst eingeladen 8

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[M. 506]

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Berliner Hagel-Assekuranz-Gesellschaft von 1832.

In Stelle des durch den Tod ausgeschiedenen Herrn Geheimen Kommerzien⸗Raths Alexander Mendelssohn ist, nach Vorschrift des §. 20 unseres Statuts, für die Zeit bis zur nätsten ordentlichen Generalversammlung

sohn zum Mirgliede unserer Direktion gewaͤhlt worden. Berlin, den 18. November 1871.

Unserer

Herren Akeionäre Herr Franz

Berliner Hagel-Assckuranz-Gesellschaft von 1832.

die Besitzer 7 ½ prozent. Rumänischer Lisenbahn-Obligationen.

Neachdem in Folge des Aufrufs der Direktion der Disconto-Gesellscehaft und des Bankhauses S. Bleich- röder zu Berlin die Besitzer von 52,340,500 Thaler 7 ½ pro- zentiger Rumänischer Eisenbahn-Obligationen die Obligationen- deponirt und die genannten Firmen zur Vertretung bei der Bildung einer Aktiengesellschaft für den Ausbau und Betrieb der Rumänischen Bahnen bevollmächtigt hatten, ist letztere Aktiengesellschaft nunmehr am 6 d M zu Berlin mit einem Grundkapital von vorläufig 52, 40,500 Thalern konstituirt, und sind in der konstituirenden Versammlung die Unterzeichneten zu Mitgliedern des Aufsichtsraths erwählt worden, und zwar mit der Befugniss, durch Cooptation den Aufsichtsrath bis auf

diese spätestens am 21. Dezember c. angetreten wird,

die Zahl von funfzehn Mitgliedern zu ergänzen.

Die Verhandlungen mit der rumänischen Regierung wegen Abschluss eines definitiven Traktats so wie mit den Kon- zessionären werden unverzüglich beginnen.

Auf diese Weise ist eine feste und gesunde Basis zur Sicherstellung des in Rumänischen 75 prozentigen Eisenbahn- Obligationen angelegten Kapitals, sowie zur Ordnung der ein- getretenen Wirren gewonnen. Wir fordern daher alle die-

jenigen Besitzer Rumänischer Eisenbahn-Obligationen, welche

bis dahin der Aktiengesellschaft noch nicht beigetreten sind, auf, zur Wahrung ihrer interessen dies noch nachträglich zu

thun, zu diesem Behuf bei den in dem Aufruf

der oben genannmten Firmen hezeichneten Stellen und unter Ausstellung der dort bezeichneten Vollmachten ihre Oblisationen schleunigst zu deponiren. Nach Ablauf von vierzehn Tagen werden wir sodann nach dem Ergebniss dieser Deponirung den Betrag des etwa neu zu emittirenden Aktien-Kapitals feststellen.

Berlin, den 20. November 1871. (a. 477/XZI.)

Der Aufsichtsrath der Rumänischen Eisenbahn-Aktien- Gesellschafi.

A. Scheele. A. Hansemann Gerson Bleichröder.

Märkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft. Nachdem fünf Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe ausgeschie⸗

den, hat dieser die Ergänzungswahlen in einer außerordentlichen Ge⸗

neralversammlung für nöͤthig erachtet. Es werden daher die Herren Aktionäre der Märkisch⸗Posener Eisenbahngesellschaft auf Grund des §. 31 der Gesellschaftsstatuten zu einer außerordentlichen General⸗ versammlung auf Mittwoch, den 20. Dezember c., Mittags 12 Uhr, in Försters Hotel am Bahnhofe in Guben,

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Tagesordnung: Wahl von fünf Mitgliedern des Verwaltungs⸗

raths. Die Herren Aktionäre, welche der Generalversammlung bei⸗

wohnen wollen, müssen nach §. 34 des Statuts ihre Aktien wenig⸗

stens drei Tage vor der Versammlung bei unserer Gesellschaftskasse in

Appellations⸗Gerichts⸗Vice⸗Präsident a. T., Mitglied

Guben deponiren. Die Stelle der wirklichen Deposttion vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunalbehoͤrden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. Diese Beschei⸗ nigungen sind ebenfalls wenigstens drei Tage vor der Versammlung bei uns einzureichen. Jeder Aktionär bat ein von ihm unterschrie⸗ benes Verzeichniß der Nummern seiner Aktien in zwei Exemplaren zu übergeben, von denen das eine zu den Akien der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerk der er⸗ folgten Deposition, sowie mit der Stimmenzahl versehen, idm zurück⸗ gegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versamm⸗ lung. Gegen Rückgabe dieses Duplikat⸗Verzeichnisses erfolgt die Rück⸗ gabe der betreffenden Aktien.

Formulare zu Depositionsanträgen können bei unserer Haupt⸗

kasse und bei sämmtlichen Stationskassen vom 11. Dezember c. ah

erhoben werden.

Gegen Verzeigung der Depositionsbescheinigung sind die Herren Aktionäre zur unentgeltlichen Fahrt auf der Märtisch⸗Posener Bahn am 19. und 20. Dezember nach Guben und zur Ruͤckfahrt, wenn Guben, d ovember 1871. 11““ Der Verwartungsrath.

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Vormalige Mecklenburgische Eisenbahn. Einnahme im Monat Oktober 1871: Für Personen und Gepäck 26,389 Thlr. Für Güter, Vieh ꝛc. 21,891 Thlr. Summa: 48,280 Thlr. 1870: Für Personen und Gepäck 24 038 Thlr. Für Güter und Vieh ꝛc. 18,801 Thlr. Summa: 42,839 Thlr. In den Monaten Januar bis Oktober inkl.: Für Personen und Gepäck 258,093 Tblr. Für Güter, Vieh ꝛc. 204,003 Thlr. Summa: 462,096 Thir. 1870: Für Personen und Gepäck 232,848 Thlr. Für Güter, Vieh ꝛc. 223,931 Thlr. Summa: 456,779 Thlr. (Vorbehaltlich der genauen Festste Mehr⸗Einnahme pro 1871 ca. 5300 Thlr. I1

Schwerin, den 17. November 1871.

GEFroßherzogliche Eisenbahn⸗Direktion

.

Am 1. d. Mts. ist ein anderweiter Tarif für den Transport Oberschlesischer Steinkohlen von den Sta⸗ tionen der Rechte⸗Oder⸗Ufer-Eisenbahn nach Stationen der Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn via Berlin in Kraft getreten 4 Druck-Exemplare werden bei unseren Güter⸗Cxpe⸗ ditt Berlin und Breslau unentgeltlich verabfolgt, so lange solche vorhanden sind. Berlin, den 17. November 1871. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig.

Soeben erschien: Das Verfassungs⸗Recht

Deutschen Reiches. Historisch.dogmatisch dargestellt von Dr. Ludwig von RNönne,“ . des Deutschen

Reichstages und des Preußischen Hauses der Abgeordneten. Gr. 8. Geheftet. 1 Thlr.

„Die systematische Darstellung des gegenwärtig im Deutschen Reiche geltenden Verfassungsrechts, wie sie der berühmte Rechtsgelehrte in diesem Werke darbietet, wird von allen, die sich am deutschen Staatsleben betheiligen, mit großem Dank entgegengenommen werden. Zu des Verfassers bereits in drei Auflagen in demselben Verlage er⸗

schienenen Werke »Das Staats⸗Recht der Preußischen Monarchie⸗

bildet »Das Verfassungs⸗Recht des Deutschen Reiches« ein nothwen⸗ diges Supplement. 8

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8 8 „Anzeiger. 8 8 8 Auslandes nehmen Bestellung an,

fuͤr Berlin die Expedition: Zitetenplatz Nr. 3.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und

zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich

anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären: dem

Baurath Bode bei der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn zu Halberstadt, des Großherzoglich oldenburgischen Ver⸗ dienstkreuzes für Aufopferung und Pflichttreue in Kriegszeiten: dem Kommerzien⸗Rath Victor Ludwig Wrede zu Berlin; des Königlich württembergischen Olga⸗Ordens: dem Kaufmann, württembergischen Konsul und Geheimen Hof⸗Rath Karl Weegmann zu Cöln; des Ritterkreuzes des Ordens der Italienischen Krone: dem Kaufmann und italienischen Konsul Emil Peill zu Cöln; des Großherzoglich hessischen Militär⸗Sani⸗ täts⸗Kreuzes: dem Kaufmann Gustav Mohr zu Berlin und dem Kaufmann Hermann Preißner daselbst. 1“ Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: der verwittweten Kammerherrin von Luck, gebornen Freiin Fvon Wächter, zu Stuttgart, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Württemberg Majestät ihr verliehenen 1A1A16A4*“

5 2.

Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann P. de Bruyne zu Middelburg (Niederlande) zum Konsul und den bisherigen Großherzoglich badischen Konsul, Dr. jur. Meinard Tyde⸗ mann zu Tiel, sowie den bisherigen Konsular⸗Agenten des Norddeutschen Bundes, F. L. Pollen zu Scheveningen, zu

Vize⸗Konsuln des Deutschen Reiches zu ernennen geruht.

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Diejenigen deutschen Rheder, welche sich für berechtigt er⸗ achten, auf Grund des Artikels II. des Gesetzes vom 14. Juni d. J. (Reichs⸗Gesetz⸗Blatt Seite 249) Entschädigung aus Reichs⸗

itteln wegen des durch feindliche Bedrohung erzwungenen Stillliegens ihrer Schiffe in außerdeutschen Hefen zu bean⸗ spruchen, haben ihre Liquidationen bei Vermeidung des Ver⸗ lustes ihrer Ansprüche bis zum 31. Dezember d. J. ein⸗ schließlich bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.

Berlin, den 6. November 1871.

Die für Rhedereischäden.

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Bekanntmachung. Erweiterung der Drucksachen⸗Beförderung mit der Post. Nachdem die Gewichtsgrenze für Drucksachen unter Band 1 Pfund erweitert worden ist, wird den Absendern der⸗ artiger Drucksachen empfohlen, zu den Streif⸗oder Kreuzbänden, velche übrigens die Außenfläche ganz bedecken können, recht . Papier oder Leinwandstreifen zu benutzen, auch wenn bthig eine Bindfaden⸗Umschnürung anzuwenden, dieselbe muß 6 leicht zu lösen sein, um die etwa nöthige Kontrolle zu er⸗ glichen. Bei Büchersendungen können die lediglich den Preis er Bücher betreffenden Rechnungen beigeschlossen werden. g Die Taxe von 3 Groschen bezw. 11 Kreuzern ist durch erwendung von Freimarken zu entrichten. Drucksachen uüͤber

Beerlin, den

15 Loth, welche unfrankirt oder unzu zichend frankirt einge⸗ liefert werden oder den sonstigen Bedingun gen i. v werden dem Absender zurückgegeben, bezw. als unbestellbar be⸗

handelt.

6. November 1871. v“ Kaiserliches General⸗Postamt.

Stephan.

6c ] Packetbeförderung mit der Wo— Das Signiren der Packete per Adresse hat in Folge der von der Postverwaltung gegebenen Anregung bereits bei dem überwiegend größten Theile des Publikums Eingang gefunden und wird in Anerkennung der Vortheile, welche diese Signi⸗ rungsweise für die sichere Ueberkunft der Sendungen darbietet, schon gegenwärtig nach den angestellten statistischen Ermitte⸗ lungen bei dem bei Weitem größten Theile der Postgüter von den Absendern in Anwendung gebracht. Es haben sich dabei dieselben vortheilhaften Ergebnisse herausgestellt, welche jenes Verfahren im Feldpost⸗Päckereiverkehre während des letzten Krieges bereits geliefert hatte. Um die Vortheile des Signirens per Adresse bei der zu erwartenden erheblichen Steigerung des Päckereiverkehrs während der bevorstehenden Weihnachts⸗ zeit im Interesse des Publikums schon in vollem Umfange zur Geltung zu bringen, wird bestimmt: daß bis auf Weiteres vom 1. Dezember ab bei allen mit der Post zu befördernden Packeten die Bezeichnung (Sig natur) die wesentlichen Angaben der Adresse enthalten muß, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne den Begleitbrief bestellt werden kann. Berlin, den 6. November 1871. Kaiserliches General⸗Postamt. Stephan.

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Bekanntmachung. Angabe des Bestimmungsorts auf den nach Frankreich 1 gerichteten Feldpostbriefen.

Da die zur deutschen Okkupations⸗Armee in Frankreich gehörigen Truppen ihre Standquartiere in nächster Zeit vor⸗ aussichtlich nur selten wechseln werden, ist es angänglich, die zur Armee gehenden Feldpostbriefe, welche bisher Behufs Sor⸗ tirung nach Truppentheilen auf bestimmte Post⸗Sammelstellen geleitet wurden, fortan direkt, also mit größerer Beschleuni⸗ gung an die betreffenden Feldpostanstalten und Feldpostrelais befördern zu lassen. Hierzu ist jedoch erforderlich, daß auf jenen Briefen bei deren Einlieferung zur Post der Standort des Adressaten genau bezeichnet sei. In den meisten Fällen wird dieser Ort den betreffenden Absendern bereits bekannt sein, indem die Okkupationstruppen auf Ersuchen der Postverwaltung durch militärischen Befehl angewiesen worden sind, ihren An⸗ gehörigen in der Heimath den Ortsnamen ihres Standquartiers mitzutheilen. Soweit Letzteres nicht geschehen sein sollte, würden die betreffenden Absender den Standort des Adressaten aus dem Militär⸗Wochenblatt Nr. 121 vom 1. November er⸗ 88g 4 1. nelcsg ein SS Verzeichniß der zur upations⸗Armee gehörigen Truppentheile mi der Standorte veröffentlicht ist. güesr

Hiernach ergeht an alle Betheiligten das Ersuchen: auf den nach Frankreich gerichteten Feldpostbriefen neben den sonst erforderlichen Angaben des Truppentheils ꝛc. fortan auch den Standort des Adressaten bestimmt

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