weniger in Betracht kommen: es wird in Bezug auf diese sich regel⸗ mäßig um so offenkundige und gewaltsame Exzesse handeln, daß durch die allgemeine Strafsanktion genügend gesichert erscheint.
Nicht zureichend sind dagegen die allgemeinen Strafbestimmungen gegen Aufreizung zu Gewaltthätigkeiten, oder Verbreitung zu That⸗ sachen zum Zwecke, die Staatseinrichtungen verächtlich zu machen.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmt in dieser Beziehung Folgendes:
.130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevrölkerung zu Gewaltthätigkeiten
gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldsrrafe bis zu zwei⸗ hundert Thalern oder mit Gefängniß lis zu zwei Jahren bestraft.
§. 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder ensstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Avordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Diese Bestimmungen genügen nicht, sobald es auf Fälle ankommt, in denen die verpönte Handlung durch Mißbrauch des geistlichen Amtes begangen wird.
Daß das geistliche Amt in dieser Weise gemißbraucht werden könne, ist unleugbar, da seine Träger Menschen sind: daß es in dieser Weise wirklich mißbraucht sei, läßt sich erfahrungs mäßig nicht leugnen. Nun steht dem Geistlichen in seiner amtlichen Stellung dem Publikum gegenuͤber eine besonders gewichtige Autorität zur Seite. Er nimmt für seine Urtheile und Behauptungen das ganze Ansehn der Religion zu Hülfe. Man wird nicht die Meinung eines Einzelnen, sondern die Meinung der Kirche aus seinem Munde zu vernehmen glauben. Gerade auf diejenigen, welche Kirche und Religion hochachten, wird er den sichersten und bestimmtesten Einflüuß haben. Aufreizungen, welche den Frieden stören, Angriffe auf Gesetze und Staatseinrichtungen ge⸗ winnen daher, wenn sie von solcher Seite ausgehen, einen besonders gefährlichen Charakter: ihr Einfluß wird ein weit verbreiteter und tiefer sein und gerade auf denjenigen Theil der Bevölkerung wirken, auf dessen Cesinnung und Verhalten am meisten ankommt. Es wäre ein die wirklichen Verhältnisse leugnender Irrthum, wenn man den Geistlichen, der das Gewicht kirchlichen Ansehens hat, hier mit jed em Andern, die öffentlich ihre Meinungen äußern, auf eine Linie stellen wollte. Der von ihm begangene Mißbrauch ist objektiv gefaährlicher und schädlicher, weil er das sittliche Band zwischen Regierung und Volk sicherer und tiefer lockert, er ist subjektiv strafwürdiger, weil da⸗ bei das Heilige und Ehrwürdige gemißbraucht wird. Es rechtfertigt sich vollkommen, diesen Mißbrauch als ein delictum proprium zu qualifiziren.
Es kommt bei dem vorgelegten Entwurfe nicht darauf an, die Strafe zu verschärfen, sondern die Sanktion so einzurichten, daß sie die zu verhindernden Ausschreitungen wirklich trifft. Der Staat be⸗ darf zur Erfüllung seiner Aufgaben der Achtung und des Vertrauens seiner Angehörigen: er vermag für Ordnung und Frieden nicht zu sorgen, wenn seine Angelegenheiten und Einrichtungen berabgewürdigt werden. So wenig er in seinen Wirken eine ernste Prüsung zu scheuen hat, so wenig kann er dulden, daß jene Achtung und jenes Vertrauen auf eine Weise, deren Gefährlichkeit oben bezeichnet wurde, untergraben, und damit die friedliche Lösung erschwert, der öffentliche Frieden bedrohet werde.
Daß in dieser Bezichung die §§ 130 und 131 des Strafgesetz⸗ buchs nicht genügen, ergiebt sich aus deren Inhalt von selbst. Es kommt nicht bles auf eine böswillige Verbrestung und Behauptung entstellter oder falscher Thatsachen an, und eben so wenig auf den Zweck, Staatseinrichtungen verächtlich zu machen. Jene Gefährdung der Achtung vor Staatseinrichtungen ist sehr wohl möglich ohne Er⸗
dichtung und Entstellung von Thatsachen und ohne daß es darauf ab⸗
gesehen wäre, solche Einrichtungen verächtlich zu machen. Auch ohne diese erschwerenden Umstände kann der Mißbrauch, den der Entwurf bekämpfen soll, seinen gefährlichen Charakter äußern.
Die verbündeten Regrerungen haben sich entschlossen, die Ergän⸗ zung der in dem Strafgesetzbuch gelassenen Lücke vorzuschlagen, weil sie es anerkannt haben, daß dazu ein wirkliches und dringendes Be⸗ dürfniß vorhanden ist.
In seiner Fassung schließt sich der Entwurf der Ausdrucksweise des Strafgesetzbuches so viel als möglich an.
— Der Reichskanzler hat dem Reichstag das Programm für den Entwurf zu einem Parlamentsgebäude für den Deut⸗ schen Reichstag, wie solches aus den Berxathungen der, aus Mit⸗ gliedern des Bundesrathes, Delegirten des Reichstages und Kom⸗ missarien der Königlich preußischen Regierung gebildeten Kommission her vorgegangen ist, zur Kenntniß vorgelegt. Dasselbe lautet:
Das Gebäude soll auf der oͤstlichen Seite des Königsplatzes er⸗ richtet werden, und zwar sollen die hervortretenden Theile desselben sich innerhalb der auf dem anliegenden Situationsplane angedeuteten Baufluchtlinien halten, die auf der Westseite der Baustelle anzuord⸗ nenden Vorbauten dem Mittelpunkte des Sieges denkmals sich nicht auf mehr als 170 Meter nähern. 8
Das Gebäude soll folgende Räumlichkeiten enhalten:
I. An Dienstwohnungen. 1) Für den Präsidenten des Reichstages: 8 bis 10 Arbeits⸗, Wohn⸗ und Schlafzimmer, 2 bis 3 Domestikenzimmer, einige Fremdenzimmer, eine Küche, ein Anrichte⸗ zimmer und die erforderlichen Vorrathsgelasse, ferner 2 bis 3 Empfangssalons, in Verbindung mit einem großen Fest⸗ saal von etwa 395 Quadratmetern Flächeninhalt, welcher gleichzeitig zu außerordentlichen, geschäftlichen oder festlichen Versammlungen der Reichstags⸗Mitglieder benutzt werden kann. 2) Für den Bureau⸗Dirigenten: bestehend aus 7 bis 8 Zim⸗ mern und den zugehörigen Wirthschaftsräumen. 3) Für den Kastellan
Botenmeister): 3 bis 4 Stuben nebst Zubehsr. 4) Für die Poriiers
an den Haupteingängen des Gebäudes in Verbindung mit den im Kellergeschosse anzulegenden, aus je 2 Stuben nebst Zubehör bestehen⸗ den Wohnungen derselben. 5) Für, zwei Hausdiener im Keller.⸗ geschosse, jede Wohnung bestehend aus einer geräumigen Stube, Kammer und Küche ꝛc.
II. Einen Sitzungssaal für das Plenum des Reichs⸗ tages in der Größe von 620 dis 640 Quadratmetern Grundflaͤche (exkl. Logen) mit Sitzplätzen für 400 Mitglieder. Derselbe muß ferner enthalten: Im unteren Raume: 1) eine erhöhte Tribüne mit 2 Sitzen für das Präsidium; zu jeder Seite 3 Plätze für Schriftführe’, 2) die Rednerbühne vor dem Präsidenten⸗Sitz, daneben auf jeder Steite 2 Plätze für Referenten ꝛc, 3) einen Tisch und die Plätze für 5 Steno⸗ graphen vor der Rednerbühne, 4) einen Tisch zum Niederlegen von Dokumenten, 5) einen erhöhten Raum mit 50 Plätzen und den er⸗ forderlichen Schreibtischen für Mitglieder des Bundesraths; auf den Tribünen: 6) eine Loge für den Kaiserlichen Hof und die verbündeten Fürsten, mit einem geräumigen Salon und zwei Vorzimmern, 7) eine Loge zur Dispositton für die Mitglieder des Reichstags, 8) eine Loge für das diplematische Corps, 9) eine Loge für die Journalisten zu 30 — 40 Personen, 10) 2— 3 kleine reservirte Logen und 11) die Logen für das Puvblikum zu 250 — 300 Plätzen.
III. Räume, welche in der Nähe des Sitzungssaales liegen müssen. 1) Ein geräumiger Vorsaal resp. abgeschlossenes Vestibül für die Mitglieder des Hauses, in Verbindung mit den er⸗ forderlichen Garderobe⸗ und Kloseträumen, 2) ein Konferenzzimmer des Prästdenten nebst Vorzimmer, 3) ein Sprechzimmer des Präst⸗ denten, 4) ein Zimmer der Schriftführer, 5) ein Konferenzzimmer des Reichskanzlers nebst Vorzimmer, 6) ein Sprechzimmer desselben, 7) ein Geschäftszimmer des Präsidenten des Reichskanzler⸗Amts nebst Vor⸗ zimmer, 8) ein Sitzungssaal für die Mitglie er des Bundesraths mit 60 Plätzen nebst geräumigem Vorzimmer, 9) 3 bis 4 Geschäfts⸗ und Sprechzimmer für die Mitglieder des Bundes: ths, 10) 2 Sprechzimmer für die Mitglieder des Reichstags, 11) ein Stenographenzimmer mit 25 bis 30 hellen Arbritsplätzen; hiermit Verbindung 12) ein
Zimmer zur Korrektur der stenographischen Aufzeichnungen, 13) 1 bis
2 Zimmer für Journalisten, 14) ein geräumiger Erfrischungssaal nebst Büffet und 3 bis 4 Nebenräumen, 15) ein geräumiger heller Lesesaal mit einigen Schreibtischen.
IV. Räume für des Bureau des Reichstages. 1) Ein Geschäftszimmer für den Dirigenten nebst Vorzimmer, 2) 2 Zimmer resp. für die Expedition und Kanzlei, 3) ein geräumiges Lokal für die Registratur, 4) ein Zimmer für den Botenmeister. Diese Räume, welche womaöglich im Erdgeschoß anzulegen sind, müssen zusammen mindestens 345 Quadratmeter enthalten. 5) Ein geräumiges Zimmer zur Expedition der Drucksachen und zum Aufenthalte von 40 bis 50 Kanzleidienern, welches nöͤthigenfalls im Souterrain anzuerdnen ist, 6) ein Archiv von 128 bis 148 Quadratmetern Grundfläche, mit be⸗ sonderer Sicherung gegen Feuersgefahr.
V. Anderweitige Geschäfts⸗ und Nebenräume. 1) 6 Abtheilungsfäle für je 50 bis 60 Personen à 128—148 Quadrat⸗ meter, 2) 2 desgleichen, zugleich für Fraktionssitzungen zu 100 resp. 120 Personen, 3) 6 bis 8 Kommissionszimmer von verschiedener Größe für resp. 15 bis 30 Personen, 4) die zu diesen Räumlichkeiten erforderlichen Korridore resp. Vorzimmer, Postbeamten des Hauses, 6) ein Zimmer für einen Telegraphen⸗ beamten, 7) die Räume für die Bibliothek des Hauses, die Steno⸗ graphischen Berichte ꝛc. nebst einem Ar beitszimmer für den Biblio⸗ thekar und einem Lesezimmer für die Abgeordneten. Fär diese Zwecke sind 490 bis 590 Quadratmeter in Aussicht zu nehmen. 8) Außerdem sind in dem hohen Kellergeschoß die Wirthschaftsräume für den Re⸗ staurateur, sowie die für ein solches Gebäude erforderlichen Räumlich⸗ keiten zur Aufbewahrung von Brennmaterial und anderen Utensilien unterzubringen Es ist ferner für einen Raum zur Aufstellung einer metallographischen Presse mit einigen Setzkasten und einer Handpresse und für einige Zimmer zu sorgen, in denen die im Hause beschäf⸗ tigten Handwerker ihre Arbeiten vornehmen koöͤnnen.
Das Gebäunde muß durchweg feuerfest konstruirt sein und unver⸗ brennliche Trexypen erhalten. Die einzelnen Dienstwohnungen, die Räumlichkeiten fuür die Abgeordneten, die Geschäftszimmer für den Bundesrath, sowie die Logen für den Kaiserlichen Hof resp. für das Publikum sind mit bequemen, ven einander abgesonderten Ein⸗ und Zugängen zu versehen.
Stallung für mindestens 6 Pferde, Remise für mindestens 6 Wagen und eine Kutscherwohnung mit den erforderlichen Neben⸗ räumen sind anzulegen.
Die Konkurrenz⸗Projekte sollen nicht nur die zweckmäßigste Lö⸗ sung der vorliegenden Aufgabe versuchen, sondern zugleich die Idee eines Parlament’gebäudes für Deutschland im monumentalen Sinne verkörpern. Es ist daher in den Entwürfen auf eine reiche Aus⸗ schmückung des Aeußern und Innern durch Skulptur und Malerei Bedacht zu nehmen. 86
Die Konkurrenz⸗Bedingungen sind folgende: 1. 8
Die Projekte — sämmtlich mit den Namen ihrer Verfasser versehen — müssen spätestens bis zum 15. April 1872 an das Reichskanzler⸗ Amt eingeliefert werden.
Es werden keine vollständig ausgearbeiteten Baupläne, sondern zunächst nur Skizzen verlangt und zwar folgende Zeichnungen:
Die Grundrisse sfämmtlicher Geschosse im Maßstabe von ½09, ferner zwei Ansichten und die zur vollständigen Beurtheilung des Projekts erforderlichen Profile im Maßstabe von 1 und eine Perspektive.
Die Darstellung der Konstruktionen wird nicht verlangt, dagegen muß der beigefügte Erläuterungsbericht über die Prinzipien der ge⸗ wählten Deckenbildungen Angaben enthalten und darlegen, welche Heizungs⸗ und Ventilations⸗Vorrichtungen beabsichtigt werden.
Die bis zum festgesetzten Ablieferungstermin eingegangenen Arbeiten
EE1“
5) ein Zimmer für den
gedeckt werden, und 1,207,519 Thlr., Gesammtheit zu bestreiten sind und an welchen insonderheit nicht Theil nehmen Boyern mit 337,669 Thlr., Bayern
zu zahlen, wozu 5225 Thlr. Beitrag zu
1 41,391,055 Thlr. aufzubringen,
aus felzenden Preisrichtern zusammengesetzten Jury zur Beurtheilung und Entscheidung über die zuzuerkennenden Preise überwiesen.
verden zunächst 4 Wochen lang zffentlich ausgestellt und dann einer
(NB. Hier sind die Namen der vom Bundesrathe zu er⸗ nennenden 3 Mitglieder, der vom Reichstage zu wählenden 8 Mit⸗ glieder und der von diesen 11 Mitgliedern zusammen zu ernennen⸗ den 6 Architekten zu inseriren). 1 2
Für denjenigen Entwurf, welcher nach dem Urtheile der Jury
ie gestellte Aufgabe am besten löst, wird ein erster Preis von 000 Friedrichsd'or gezablk. 1 1
Weitere 4 Preise von je 200 Friedrichsb'or sollen für die zunächst 4 besten Projekte gezahlt werden. 1
Die prämtirten Entwürfe werden gegen Zahlung der Prämie Eigenthum des Reichs. “
Nur diejenigen Konkurrenten, welche in jeder Beziehung die Be⸗ dingungen des Programms innehalten, haben Anspruch auf Berück⸗ sichtigusg bei der Preisertheilung.
Berlin, den “
— Dem Reichstag ist die Berechnung der nach dem Reichs⸗ haushalts⸗Etat füͤr 1872 zur Deckung der Gesammtaus⸗ gabe aufzubringenden Matrikularbeiträge (Antage XV. des Etats) vorgelegt worden. Die Gesammtausgaben des Reichs be⸗ laufen sich pro 1872 auf 110,570,207 Thlr. Darunter sind enthalten
8492,000 Thlr. (Marineverwattung 1,222,000 Thaler, Rechnungshof 20,000 Thlr., Reichsschuld 3,500,000 Thlr., Betriebsfond der Reichs⸗
e 3,750,000 Thlr), welche durch besondere extraordinäre Einnahmen 8 1” welche nicht für Rechnung der
und Würt⸗ 2000 Thaler,
782,670 Thaler, dieselben und Baden 1 . Bayern, Würt⸗
und Elsaß⸗Lothringen 6400. Thaler, temberg, Südhessen und Elfaß⸗Lothringen 78,750 Thlr. Nach Abrechnung dieser Beträge verbleiben 100,147 382 Thlr. Gesammt⸗ ausgabe. Davon werden 53,142,473 Tylr. durch ordentliche eigene Einnahmen der Gesammtheit aufgebracht, so daß noch 47,004,909 Thlr. anderweitig aufzubringen bleiven. Dieser Summe treten die Nach⸗ lässe an den Ausgaben für die Bundesgesandtschaften, welche den eigene Gesandtschaften haltenden Bundesstaaten mit 36,398 Thlr. zu⸗ gestanden, hinzu, wodurch sich die Bedarfsumme auf 47,041,307 Thlr.
llt. 1b Zu dieser Summe hat Bayern 5,650,252 Thlr. matrikularmäßig den Kosten der Centralver⸗
und Telegrapbenwesens treten und wovon p Der Matriku⸗
temberg dieselben
waltung des Post⸗ . 30,223 Thlr. Nachlaß für die Gesandtschaften abgehen. larbeitrag Bayerns stellt sich also auf 5,625,254 Thlr. Für die Gesammtheit der übrigen Staaten bleiben mithin noch die sich aber durch 337,699 Thlr. Be⸗ soldungsaufbesserung der Beamten der Militärverwaltung und 376,882 Thlr. Nachlässe, welche einzelnen Bundesstaaten an den Militärausgaben zugestanden sind, erhöhen und sich durch 65,000 Thlr. Einnahmen der Militärverwattuag ermäßigen, also auf 42,040,636 Thaler stellen. Hierzu trägt Württemberg matrikularmäßig 2,121,720 Thlr. bei, und nach Hinzurechnung der Kosten der Central⸗ verwoltung des Post⸗ und Telegraphenwesens (1932 Thlr.), sowie nach Abrechnung der Nachlässe an den Gesandtschaftskosten (2431 Thlr.) 1’,221 TWlr . — Für 8. übrigen Staaten bleiben dann noch 39,918,916 Thlr. aufzubringen, und nach Hinzurechnung der Besoldungsverbesserung der Telegraphenbramten ꝛc. (782,670 Thlr.) 40/701,586 Thlr., wovon 350,106 Thlr. gemeinsame Einnahnen abgeben, so daß noch 40,351,480 Thaler aufzubringen sind. Hiervon trägt Baden (mit Hinzurechnung von 1336 Thlr. für den Rechnungshof) 1,698,450 Thlr. und nach Abzug des Antheils an den Postuüͤberschüssen (64,574 Thlre.) 1,633,876
Thaler. “ Die anderen Bundesstaaten haben dann noch 38,654,366 Thlr.
aufzubringen, und nach Hinzurechnung von 2000 Thir. Ausgaben für die Kontrole der Branntwein⸗ und Braumalzsteuer 38,656,366 Thlr. Davon gehen 13,774,800 Thlr. gemeinsame Einnahmen ab. Von den verbleibenden 24,881,566 Thlr. bringt Elsaß⸗Lothringen, nach Abrechnung von 13,492 Thlr. Antheil an den Postüberschüssen, 1,216,333 Thlr. durch Matrikularbeiträge auf. 6
Zu der dann noch zu deckenden Bedarfssumme von 23,651/741 Thlr. treten noch 6400 Thlr. für das Bundes amt für das Heimathwesen, so daß noch 23,658, 141, Thlr. aufzubringen sind. Hiervon treffen auf Südhessen 426,026 Thlr. und auf die Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes 23 232,115 Thlr. und intl. der Ausgaben für den Rechnungs hof 23,309,529 Thlr. Für die letzten Staaten stellen sich die Matrilularbeiträge nach Anrechnung des Antheils an den Postrevenuen (1 881,928 Thlr) und der Nachlässe an Militär⸗ ausgaben (376 882 Thlr.) un. 211v1ö“ (3744 Thlr.) (und in Vergleich mit 1871) wie folgt: 1
Vern Pbeugen 17,202,498 Thlr. (— 986,616 Thlr.) fü: Lauenburg 36,312 Thlr. (— 1985 Thlr.), für Sachsen 1,776,807 Töle. (— 85,268 Thaler), für Hessen, und zwar für Nordhessen 39 T für Mecklenburg⸗Schwerin 419,055 (— 20/728 Thlr.), für Sach⸗ sen⸗Weimar 139 906 Tölr. (+ 11,753 Tblr.), für Mecklenburg⸗ Streltz 72,817 Thlr. (— 4512 Thlr.), für Oldenburg 208,990 Thlr. (+ 22,019 Tblr.), für Braunschweig 205,000 Thlr. (— 9494 Thlr.), für Sachsen⸗Meiningen 88,885 Thlr. (+ 7158 Thlr.), für Sachsen⸗ Altenburg 72,599 Thlr. (+ 5595 Thlr.), für Sachsen⸗Coburg⸗Gotha 41,293 Thlr. (+ 41,293 Thlr.), sür Anhalt 89,832 Thlr. († 7507 Thlr.), für Schwarzburg⸗Sondershausen 33, 124 Thlr. (+ 2706 Thlr.), für Schwarzburg⸗Rudolstadt 37,036 Thlr. (+ 2914 Thlr.), für Waldeck
burg⸗Lip Thaler), f )— e
Thaler (— 3068 Thlr.), für Hamburg 180,366 Thlr. (— 9252 Thlr.), für Elsaß⸗Lothringen 1,216,333 Tbhlr. Ganzen inkl. Bayern, Württemberg; 32,069,685 Thlr. (+ 8,293,930 Thlr.).
Zahl der bewohnten Häuser betrug Ende 1867 6106, 207 E
184,039 Thlr.,
5,919 (+ 1333 Thlr.), für Lippe 59,386 Thlr. (+. 432 ür Lübeck 22,699 Thlr. (+ 2500 Thlr.), für Bremen 65,631
(+ 1,216,333 Thlr.). Im Baden und Südhessen auf
— Die erste Abtheilung hat über die Wahlen der Abgeordneten
Dr. Banks und Dr. Wolffson in II. und III. hamburger Wahl⸗ kreis Beticht erstc ttet. Die gegen diese Wahlen erhobenen Beschwerden beruhen darauf, daß die Oeffentlichkeit der Wahlhandlung da ch Erlaß einer allgemeinen Polizei⸗Instruktion beeinträchtigt worden r. Da sich jedoch diese Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, so vLeantragt die Abtheilung die Gültigkeitserktärung der Wahlen.
— Die sechste Abtheilung beantragt, die Reichs tagsnahl im
2, Coblenzer Wahlbezirk (Neuwied) für gültig zu erklären.
— Die siebente Abtheilung hat über das Resultat der Untersuchung
in Betreff der Proteste gegen die Wahl im 5. Gumbinner Wahl⸗
kreise (Angerburg⸗Lötzen) berichtet. Da in der vom Reichstage in seiner Sitzung vom 27. April d. J. beschlossenen gerichtlichen Unter⸗
suchung eine Vernehmung des betreffenden Landraths noch nicht statt⸗
gefunden hat, so beantragt die Abtheilung, in Erwägung, daß eine zuvorige Vernehmung des Landraths eine unangemessene Verzögerung der Sache berbeiführe und daß dem Landrath seine Vertheidigung dadurch in keiner Weise beschränkt werde, den Reiche kanzter um Ein⸗ leitung eines strafrech lichen Verfahrens gegen den Landrath zu er⸗ suchen und zu veranlassen, daß Gensdarmen nicht durch Vertheilung von Stimmzeiteln für einen bestimmten Kandidaten bei Gelegenheit ihrer Amtsverrichtungen auf den Ausfall der Reichstagswahlen ein⸗ wirken.
1 Statistische Nachrichten.
Ueberdie statistischen Verbältnisse des Kreises Biele⸗ feld entnehmen wir den von dem Landrath v. Ditfurts zu Bielefeld in diesem Jahre veröffentlichten »Nachträgen zur statistischen Darstellung des Kreises Bielefeld, umfassend die Jahre 1862 — 1867 (Bielefeld, Druck von J. D. Küster Nachfolger) Nachstehendes: Die Einwohner⸗ zahl des Kreises belief sich am 3. Dezember 1867 auf 55,812 Per⸗ sonen inkl. 548 Militärs, davon 27,433 männliche, 28,379 weibliche; 17,505 männl. und 7,325 weibl. unverheirathet; 9043 männl. und 9107 weibl. verheirathet; 874 männl, und 1927 weibl. verwittwet; 11 männl und 20 weibl. geschieden; 52,596 evang., 2776 kathol. Christen, 427 Juden, 13 Bekenner anderer Religionen. Die Zahl der Familienhaushaltungen beirug im J. 1867 10,502. Von den Beruss⸗ ständen war die Landwirthschaft am zahlreichsten vertreten: 1728 Selbstthätige mit 5946 Angehörige leben als Gutsbesitzer, Pächter und dergl., 7418 Selbstthä ige mit 8014 Angeherige als Tagelöhner, Gesinde ꝛc. auf dem Lande. Die Industrie beschäf igte 6310 Selbst⸗ thätige mit 8444 Angehörigen. Die Vermehrung der Be⸗ zlkerung von 1864 —- 1867 betrug 2019 oder 3,680 pCt, und fand h up sächlich in den Industriebezirken statt
— Im Kreise befinden sich 1 Stadt, 36 Landgemeinden, darunter 7 Kirchdörfer und 4 Rittergüte. Das Getrenntwohnen auf den einzelnen Gehöften ist übermiet 8 2 mehr al nde 1864. Auf 1 Wohnhaus kamen in der Stadt l1, auf dem Lande 8 Personen. Zur Grandsteuer sind 26,510 Parzellen (2609 Besizern gehörtg) mit 100,732,184 Morgen zu 177,279 Thlr. Rein⸗ Erkrag oder pro Morgen 53 Sgr. eingeschätzt worden. An Staats⸗ Ehausseen waren im Kreise 1867 8627 Ruthen, an Kreischausseen 416 Meilen vorhanden. Die 17 Fabri’arbeiter⸗ und Gesellen⸗Unter⸗ stützungskassen des Kreises hatten im Jahre 1867 3324 Mitglieder, 7502 Thlr. Einnahme und 7626 Thlr. Bestand. Von Lebens⸗ und Rentenversicherungs⸗Anstalten waren 20 vertreten. Die Vor⸗ schußvereine hatten im Jahre 1867 286,553 Thlr. Umschlag. Die Spar⸗Einlagen betrugen Ende 1867 in der Kreis⸗Sparkasse 1,526,531 Thlr., in der Fädtischen Sparkasse 156,100 Thlr. — Kirchen sind im Kreise 12 vorhanden, 10 evangelische und 2 katholische. Die Juden besitzen 2 gottesdienüliche Versammlungsorte. Evangelische Schulen gab es im Jahre 1867 33 mit 106 Klassen, (0 chrern, 3 Lchrerinnen und 7728 Schultindern. Die beiden katholischen Schulen wurden von 331 Kindern, die jüdische Schule von 25 Kindern befugt. In der Stadt Bielefeld befanden sich Ende 1867 2 höhere Lebranstal⸗ nn mit 218 Schülerinnen, ein Gymnasium mit 424 Schuͤlern und die Provinzial⸗Gewerbeschule mit 45 Schülern in der Gewerbe⸗ und 114 Schülern in der Fortoildungsschule. — Zur kasstfizirten Ein⸗ kommensteuer waren im Jahre 1867 270 Personen mit 15,162 Thlr Einkommen eingeschäßt. 8
Kopenhagen, 13. November. schienenen statistischen Mittheilungen bestand die Bevölkerung Königreiche Daänemark am 1. Februar 1870 aus 1,784,741 Ein wohnern, und zwar aus 880,807 männlichen und 903,934 weibliche Geschlechts. Menn die in Veranlassung des Friedenst aktats von 30. Ottober 1864 vorgencmmenen territorialen Veränderungen in Betracht gezogen werden, so beirug die Bevoͤlkerung am 1. Februa 1860: 1,608,362 Menschen und hat sich somit in den verflossenen zehn Jahren um 176,379 vermehrt. Der jährliche Durchschnittszuwachs sst 1/05 pCt. oder eiwas geringer als in den 10 Jaren von 1850 bis 1860 gewesen, aber der Zuwachs war dennoch größer als in irgend einer der anderen Jahrzehnte vom Beginn dieses Jahrhunderts an. Verglichen mit dem Durchschnittszuwachs in anderen Ländern steht Dänemark auf der dritten Stufe, indem nur die Vereinigten Staaten in Nordamerika und Norwegen einen größeren Durchschnittszuwachs,
Nach den in diesen Tagen er im
8
29,027 Thlr. (+ 2310 Thlr.), für Reuß ä. L. 22,439 Thlr. (+ 1593 Thaler), in. Fkaß j. L. 43,315 Thlr. (+ 3464 Thlr.), für Schaum⸗
nämlich 3,/09 p zeigen.