““ n zeitweiligen Angehörigen derselben abge⸗ ogen hat. Nicht minder lehrreich ist die Berufsvertheilung der Be⸗ wohner. Sie ist das Produkt und der Wiederschein der soge⸗ nannten natürlichen Bedingungen des Staats und seiner räumlichen Territorien. Jedermann begreift leicht „ daß auf einem guten Ackerboden die Landwirthschaft blühen und ein tüchtiger Bauernstand seßhaft sein, sowie daß in einer kohlenreichen Gegend der Kohlen⸗Bergbau den Schwerpunkt des Erwerbslebens bilden werde u. s. w. Allein auch das, was man früher die Handelsbilanz eines Volkes nannte, ver⸗ birgt sich in einer richtig aufgemachten Berufsklassifikation, und sie ergiebt sich, indem man zuvor die Normalkonsumtion und die Normalproduktion daraus abgeleitet hat. Aus der Kon⸗ sumtion ist immer auf die Produktion zu schließen, denn alles, was konsumirt wird, mußte vorher produzirt werden. Die Konsumtion aber ist nur ein Sammelbegriff. Zum Leben ge⸗ hört der ununterbrochene Verbrauch einer ganzen Reihe von Gütern, wie z. B. Nahrung, Kleidung, Wohnung „Heizung und Beleuchtung derselben, Rechtsschutz u. s. w., während die größte und wohlfeilste Produktion mit der ausschließlichen Her⸗ stellung nur eines Gegenstandes, oder des Theiles eines Gegen⸗ standes verbunden zu sein pflegt. Kennt man nun die Zahl der Fi. ven⸗ — und diese Pahl lehrt die Berufsklassifika⸗ tion, — kennt man ferner das gewöhnliche Mittelmaß der Produktion der einzelnen Berufskategorien (eine nach Erfah⸗ wufngasazen abzumessende Größe): so hat man damit auch einen iffermäßigen Ausdruck für die Normalproduktion. Wird der⸗ selbe in seinen Kategorien mit der gleichfalls aus besten Erfah⸗ rungssätzen abgeleiteten Größe der Konsumtion der entsprechen⸗ den Hauptkonsumtionszweige verglichen, so lehren die sich gegen⸗ überstehenden Werthe aufs Deutlichste, ob in den einzelnen Zweigen Gleichgewicht zwischen Produttion und Konsumtion vorhanden ist oder nicht, und durch welches Plus in dem einen Produktionszweige das Minus in den anderen ausgeglichen wird. Auf ganz arn- Weise ermittelte man vor 20 Jahren die Größe der Konsumtion der 1,894,431 Bewohner des König⸗ reichs Sachsen im Jahre 1849 zu 94,721,550 Thlr., und daß sie sich (in runden Ziffern) vertheile zu 62,4 pCt. auf Nah⸗ rung, zu 16,° pCt. auf Kleidung, zu 12 pCt. auf Wohnung und Wohnungsausstaffirung, zu 5 pCt. auf Heizung und Be⸗ leuchtung, zu 2 pCt. auf Erzichung und Unterricht, zu 86 8. esüun 0 ho un ErsDnn bt Dikusirtistinig/ wäcj an der gleich großen Produktionssumme partizipirten: die Produktion der Nahrung mit 44 pCt., der Kleidung mit 30 ½ pCt., der Wohnung und Wohnungsaus⸗ staffirung mit 14 ¼ pCt., der Heizung und Beleuchtung mit 2 pCt., des Unterrichts ꝛc. mit 2 % „Ct., der öffentlichen Sicher⸗ het. Gesundheitspflege und persoͤnlichen Dienstleistungen mit % pCt. Die jährliche durchschnittliche Minderproduktion an Nahrung betrug damals schon nahe Millionen Thaler, und sie wurde allein durch eine durchschnittliche Mehrproduktion an Kleidung, Waͤsche, Putz, Meublirungsstoffen ꝛc. von circa 16 Millionen Thalern ausgeglichen.
Mit andern Worten: die ungemein verbreitete Spinnerei, Weberei, Tuchmacherei, Strumpfwirkerei, Spitzenklöppelei, Po⸗ samentenfabrikation, Weißstickerei und Weißnaͤherei des König⸗ reichs Sachsen war es schon vor 20 Jahren und früher und ist es heute noch, welche dieses Land in die vorderste Reihe der Industriestaaten stellt, seinen Export⸗ und Importhandel außer⸗ ordentlich belebt und zu immer größeren Anstrengungen nöthigt.
So wird auch die deutsche Volkszählung vom 1. Dezem⸗ ber 1871, deren Ergebnisse das Königliche statistische Bureau längstens bis Ostern nächsten Jahres veröffentlichen zu können hofft, Zeugniß dafür ablegen, daß Deutschland nicht blos durch die Erfolge seiner Waffen, sondern auch durch den Fleiß und die Tugenden seiner Bürger diejenige Stellung in Europa ver⸗ dient, die es jetzt einnimmt.
auf öͤffentli e Sicherbej . /
11X“X“
te der Stadt Straßburg. Zu Anfang des XIII. Jahrhunderts wurde der Stadtrat richtet und im Jahre 1215 von dem Bischof, 1219 auch 18 dem römischen König anerkannt. Der Rath der Stadt, con- sules Livitatis, sollte theils aus den Ministerialen, theils aus den Bürgern, cives, in der Zahl von 12 oder mehr und einer oder zwei von ihnen als Meister, magistri, jährlich gewählt werden, alle sollten schwören, die Ehre der Kirche, des Bischofs und
der Stadt zu fördern, die Stadt und die Bürger vor S
dauch der Wa
Straßburg bildete sich demnach durch den lichen Ministerialen oder des veigs.
Er war verwaltende und richtende Behörde. Zweimal in der Woche soll er zu Gericht sitzen. Der Meister soll richten, aber die Raͤthe urtheilen. 1 1
(scabini) zur Seite; ihre Funktion ist aber eine andere, als die sonst übliche des Schöffenamts, blos Recht zu sprechen; sie sollen bei ihrer Wahl schwören, daß sie vor den Konsuln nach Wahrheit Zeugniß ablegen wollen. Die Schöffen waren demnach nicht Urtheiler vor Gericht, sondern eine ständige weitere Vertretung
anderwärts, wo die Schöffen den alten Stadtmagistrat aus⸗ machten, zu welchem die Rathmänner, consules, erst später als neue Gemeindevertretung hinzukamen, wie in Cöln, Frank⸗
furt a. M., Ulm. .
Bei dem guten Einvernehmen zwischen Bischof und Stadt wurde der Bestand und die Regierung des Stadtraths von Straßburg gar nicht berührt durch das Edikt, welches Kaiser Friedrich II. im Januar 1232 gegen die Stadträthe und Zünfte in den bischöflichen Städten erließ. Bischof Bernhard sprach die Bürger frei von Steuern und Diensten aus ihren Besitzungen in den 15 Dörfern der alten Grafschaft. Bischof Heinrich bestä · tigte die vollständige Ablösung der Abgabe des Bannweines durch Ankauf Seitens der Stadt. Die bisherige Eintracht wurde erst gestört durch Bischof Walther von Geroldseck (1200 bis 1263). Dieser stolze Mann sah in dem selbständi⸗ gen Stadtregiment nichts als widerrechtliche Anmaßung. Obwohl seine letzten Vorgänger um des Friedens willen das bestehende Verhältniß geduldet hatten, waren doch die 188 lichen Herrschaftsrechte keinesweges aufgegeben. Auf diese konnte sich Bischof Walther mit Recht berufen. Seine Beschwerdepunkte waren folgende: daß die Bürger, Stadt⸗ meister und Konsuln ohne des Bischofs Zustimmung wählen, daß sie ohne sein und des Kapitels Genehmigung Statuten beschließen, namentlich neue und ungewohnte Abgaben ohne Unterschied den Ritterbürtigen wie den Bürgern auflegen, daß sie die Juden beschatzen, daß sie Friedensstörer und Ver⸗ brecher gegen die geistlichen Gerichte in Schutz nehmen, daß sie die Almende innerhalb der Stadt und der Bannmeile für ihren Nutzen einziehen und verwenden. Bischof Walther be⸗ legte die widerspenstige Stadt zuerst mit dem Kirchenbanne, verstärkte seine Waffenmacht durch Zuzüge auswärtiger Heere und begann den Krieg. Waffenstillstand und Unter⸗
udlungen wechselten ab mit verheerenden Kriegszügen.
ei dem Dorfe Oberhausbergen wurde von beiden Seiten mit hartnäckiger Tapferkeit gefochten. Der Bischof selber stritt wie ein frummer ritter«, zwei Pferde wurden ihm unter dem Leib erstochen, — auf dem dritten ergriff er die Flucht. Ein neuer Grundvertrag zwischen Bischof und Stadt über Hoheits⸗
rechte und Regierung in der Stadt wurde vereinbart. — Unter dem zweiten Nachfolger Walthers von Geroldseck, dem Bischof Konrad von Lichtenberg, wurde der neue herrliche Münsterbau bis auf die Thürme vollendet (5. September 1275), ein Werk, welches nach den Worten des Bischof Konrad in dem Ablaß⸗ schreiben, worin er zu Beiträgen aufforderte »im reichsten Schmuck wie die Blüthen des Mai zur Höhe aufstieg und die Bewunderung der Beschauer erregte.“ Bischof Johann legte den Grundstein zu dem hohen Chor der Prediger⸗Kirche, und an dem Münster wurde fortgebaut. Die öffentlichen Gebäude der Stadt erhoben sich in den Jahren 1321 und 1322: so die Pfalz oder das Rathhaus bei St. Martin, von welchem erzählt wird, daß es mit einem doppelten Treppenaufgang für die beiden feindlichen Geschlechter, der Zorn und der Mülnheim versehen war. Außerdem wurden erbaut der Pfennigthurm für den Stadtschatz und später 1358 auch das Kaufhaus auf dem Saalhof. Als im Jahre 1332 der alte Zwist unter jenen regieren⸗ den Geschlechtern, der Zorn und Mülnheim, in blutigen Kampf ausbrach, traten die ehrbaren Bürger und Handwerker zusam⸗ men, nahmen Schlüssel, Siegel und Banner der Stadt an sich und erwählten einen neuen Rath aus ihrer Mitte mit Zu⸗ ziehung von Handwerkern, je einen aus jedem Gewerk, auch setzten sie einen Ammanmeister als Haupt aller Handwerker ein, neben den bisherigen Stadtmeistern. »So kam die Gewalt aus der Herren Hand an die Handwerker«, sagt der Priester Closener, welcher Gleichwie in anderen deutschen Städten zu derselben Zeit, empörten sich auch in Stra burg »die ehrbaren Bürger und Handwerksleute« gegen den del, was derselbe Chronist mit
ihm Gesetz und Frieden auf. Die Geschlechter wurden entwaff⸗ net, die Trinkstuben der Adelsgesellschaften abgebrochen, da⸗ gegen die Zahl der Handwerkerzünfte vermehrt. Der Adel war nicht völlig ausgeschlossen aus dem Rathe, aber nur in ge⸗
meisters,
Rathmaͤnner noch bei der der Stadtmeister. Das Jahr 1349 war ereignißvoll für Straßburg. Seit 1348 wüthete die ver⸗
1
Dem Rathe stehen gewählte Schöffen
der Bürgergemeinde neben der des Stadtraths, umgekehrt wie
Vangehörten; die ersteren
dreißig, Jahr später seine Chronik abfaßte.
lebhaften Farben schildert, entrissen ihm die Gewalt und legten
ringer Anzahl vertreten, wählbar auch für das Amt des Stadt⸗ aber nicht aktiv wahlfähig, weder bei der Wahl der
“
vendste Pest, deren die Geschichte gedenkt, der s. g. schwarze Tod igtalien und Südfrankreich und näherte sich sicheren Schritts d Gegenden des Oberrheins. Der Schrecken, der iht voran⸗ g, ergriff das Volk und stachelte seinen Glaubenshaß gegen d Juden, welche man der Brunnenvergiftung beschuldigte. B suchten die Räthe der Städte Straßburg, Basel,
i, Mainz und anderer Orte die Verfolgten zu schützen. J Januar 1349 mußte der Rath von Basel weichen und ku darauf brach auch in Straßburg ein Gtägiger Aufstand al Die Handwerker zogen bewaffnet auf und forderten tuultarisch die Abdankung der auf Lebenszeit bestellten zwei Sdtmeister, sowie auch des Ammanmeisters. Ein neuer Rath woe gewählt, und die Stadtmeister und der Ammanmeister wier nur auf ein Jahr bestellt. Nach dem Judenbrande am IHebruar 1349 stellte sich in Sommer um Cohannis die Pest au in Straßburg ein. Die Sterblichkeit war so groß, daß jeden Tc in jedem Kirchspiel zehn und noch mehr begraben wurden, unrechnet diejenigen, welche man in den Klöstern besigte. Sechzehntausend Menschen ficlen der Pest zum Opfec. Glchzeitig mit dem schwarzen Tode erschienen auch die Geiß⸗ lerwelche um die Milte des 13. Jahrhunderts in Italien ihren Urfrung genommen hatten; das gemeine Volk gesellte sich zaheich zu den Geißelbrüdern.
Ein Verhältniß, wobei das Streben der Stadt nach auße⸗ rer Nachterweiterung mit den Hereschaftsrech'en des Bischofs auf seinem Territorium zusarnmenstieß, gab zu langwieri⸗ gen Streitigkeiten zwischen beiden Veranlassung; nämlich die lufnahme von auswärligen oder sogenannten Pfahlbür⸗ gerr, in Folge deren Unterthanen des Bischofs unter Berfung auf die Rechte straßHburger Bürger ihrem Herrn die huldigen Dienste und Leistungen veeweigerten und sich seiner Gerichte zu entzieben suchten. Gegen dieses widerrecht⸗ liche Verfahren der Stadt gab Karl IV. widerholte Entschei⸗ dumgen ab, verbot auch im 16. Artikel der goldnen Bulle die Fuhssung von Pfahlbürgern durch allgemeines Reichsgesetz.
icksdestoweniger behauptete die Stadt die bisherige Gewohn⸗ heit als hergebrachtes Recht, that die Ausbürger keinesweges ab, nöthigte vielmehr die Bischofe, Vert eäge über die Leistungen und Pflichten derselben mit ihr abzuschließen oder auch den freien Abzug der Stiftsleute in die Stadt zu gestatten, wogegen dieser wobl versprach, keine neuen Pfahlbürger in dem bischöflichen Gebiet mehr anzuneh⸗ men. Nicht blos Hintersassen, edle und unedle fremder Herrn, sondern auch auswärtige tleine Dynasten traten zeitweilig in das Verhältniß von Ausbürgern zur Stadt, um Schutz und Fülfe von ihr zu erlangen.
Anstatt daß bisher adelige und nicht zünstige Bürger zusam⸗ men die Hälfte des alten Raths ausmachten, bildeten beide nach der neuen Rathsordnung vom 2. Februar 1420 fortan nur ein Drittel mit 14 Mitgliedern neben 28 Handwerkern. In der späteren Rathsordnung des Jahres 1482 wurde die Zahl der Mitglieder von 42 auf 20 hecabgesetzt, von wel⸗ chen 10 den Konstoflern und 20 vden Handwerkern wurden durch den gesammten Rath, die letzteren durch die Zünste, doch beide immee nur zur Hälfte gewählt, weil der Rath sich jährlich nur zur Hälfte crnelcete. Dazu kam als überzähliges Mitglied der mmmeister, welcher immer ein Zunstagenosse sein mußte, während die vier Stadt⸗ meister, welche alle Vierteljahre im Vorsitz abwechselten, aus⸗ schließich aus dem Konstofl en des Ra!,s gewählt wurden. Die Verminderung der Rathsmitzlieder war bedingt durch eine neue Zunstordnung, wesche die Zahl der Zünsie von 28 auf 20 einschrankie. Jede Zunst hatte ihren Schöffenrath von 15 Mitgliedern, zu welchen ein sitzender Nathshere als Oberherr ehörte. Das Kollegium der 300 Schöffen aus allen 20 Zünften wurde als Vectretung der Gemeinde bei wichtigen Angelegenheiten der Stadt einberufen, um zu dem vom großen Rathe und den obersten Kollegien gefaßten Beschlüssen seine Fustimmung zu geben. Neben dem großen Ralhe , welcher unter Benennung »ein Melster und Rath⸗« die Republik nach außen vertrat und zugleich für die Bürger die Regierung und das oberste Gericht ausmachte, gab es seit Anfang des 15. Jahr⸗ hunderts, wenn nicht schon früher, noch einen kleinen Rath, der aber hier nicht wie anders wo einen engeren oder geheimen Rath der Regierung bedeutete, sondern blos das Obergericht in Civilsachen war. Ferner kamen bei weiterer Ausbildung der Stadt⸗ verfassung in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts noch drei oberste Kollegien hinzu, welche man nachmals »die geheimen
tuben«, und zusammen »das bestündige Regiment« nannte, weil sie neben dem wechselnden Rathe aus lebenslänglichen
tgliedern bestanden: das Kollegium der dreizehn oder der geheime Rath, ein Regierungsausschuß, welcher das auswärtige und das Kriegsdepartement bildete, aber auch in Gerichts⸗ achen Appellationsinstanz war; das Kollegium der fünf⸗ jehn, welches die gesammte innere Verwaltung
werker doch wesentlich aristokratische,
11“
1““ s 2. “ .“
und zugleich die Amtsführung der Stadtmeister, Raths⸗ herren, Richter, Land⸗ und Stiftspfleger überwachte; end⸗ lich die Einundzwanzig, meist zugleich Mitglieder der beiden andern Kollegien, welche als beständige Räthe zu den wichtige⸗ ren Berathungen des sitzenden Rathes zugezogen wurden. Da⸗ her die Herren Räthe und XXI. als allgemeine Bezeichnung für die Regierung der Republik gebraucht wurde. Auch bei Zu⸗ sammensetzung dieser Kollegien wurde im Allgemeinen dasselbe Verhältniß der Minderzahl der Konstofler und der Handwerker wie im Rath, ein Drittel des ersteren zu zwei Drittel der letz teren eingehalten.
Es war eine gemäßigte, bei allem Uebergewicht der Hand bei allem Wechsel de Aemter doch sehr konservative Stadtverfassung, in welcher sich die Republik durch die folgenden Jahrhunderte aufrecht hielt. Erst durch die französische Revolution, nachdem Straßburg durch den Frieden von Ryswik 1697 an I1“ abgetreten war, ist die alte Stadtverfassung, wie sie sich während eines Zeitraums von 600 Jahren gebildet hatte, aufgehoben worden.
Aktiengesellschaften in Preußen. III.
Mijssions⸗Handelsgesellschaft zu Barmen. St. v. 11. April 1870 (G. S. 336, A. Bl. 133, St. A. 1557). Zweck: Die Arbeiten der Rheinischen Missionsgesellschaft durch Ankauf und Verkauf von Waaren zc. zu fördern. Dauer: 50 Jahre. Grundkapital: 60,000 Thlr. Aktien à 1000 Thlr. auf Namen.
VI. Anderweitige Aktien⸗Gesellschaften.
a) Baugesellschaften. 8
Aktien⸗Bauverein Passage zu Berlin. St. 13. April 1870.
(G. S. 383. A. B. Beil. zu Nr. 19. St. A. 1265). Zweck: Erwer⸗
bung von Grundstücken in Berlin und Verwerthung derselben ꝛc. Grundkapital: 2,000,000 Thlr. Aktien à 100 Thlr. auf Inhaber.
Gostym, Aktien⸗Gesellschaft für Garnisonbauten in Gostym. St. 16. Juli 1869 (G. S. 960. A. B. Beil. zu Nr. 35. St. A. 3090). Zweck: Garnisonbauten in Gostym. Dauer: 10 Jahre. Grundkapital: 8000 Thlr. Aktien à 25 Thlr. auf Namen.
Stolper Stallbau⸗Aktiengesellschaft zu Stolp. St. 5. Juli 1869 (G. S. 886. A. Bl. 164. St. A. 2830.) Zweck: Stallungen für die Garnison zu erbauen ꝛc. Dauer: 50 Jahre. Grundkapital: 24,000 Thlr. Aktien à 200 Thlr. auf Inhaber.
Norddeutsche Schiffsban⸗Arktiengesellschaft in Gaarden (Holstein). 19. Mai 1867 errichtet. Zweck: Bei dem Seehafen von Kiel Etablissements für den Neubau und die Reparatur von Kriegs⸗ und Handelsschiffen ꝛc. zu errichten ꝛc. Dauer: unbestimmt. Grund⸗ kapital: 1,000,000 Thlr. mit 296,850 Thlr. Einzahlung. Aktien à 200 Thlr. auf Inhaber.
Schiffbau⸗Gesellschaft „Harmonia“ in Leer. St. v. 1812 Zweck: Schiffsvauerei. Dauer: unbestimmt. Grundkapital: 24,000 Gulden Holl. (13,333 ½ Thlr.) mit 15,600 Gld. Einzahlung. Aktien à 2000 Gld. Lod- auf Namen. 1
Geestemünder Dock-Compagmie zu Geestemünde. St. v. 21. Jan. 1865. Staatl. gm. 4. Februar 1865. Zweck: Ange⸗ messene Benutzung des von Schau & Oltmann betriebenen Dry⸗Docks, sewie Betreivung des Schiffs⸗Neubaues. Dauer: Bis Schau & Oltmann im Stande sind, die Schulden der Gesellschaft zu tilgen und die Aktien einzulssen. Grundkapital: 80,000 Thlr. Gld. mit 67,475 Thlr. Gld. Einz. Altien à 100 Thlr. Gld. resp. à 25 Thlr. Gld. auf Inhaber.
Carltas zu Hildesheim. St. v. 10. Aug. 1866. Gen. 31. Aug. 1866. Zweck: Erwerbung und Instandsetzung eines Häuser⸗ komplexes, sowie Vermiethung der Räume. Dauer: Bis 1900. e 8000 Thlr. mit 5375 Tylr. Einz. Aktien à 25 Thlr. auf Inhaber.
Gemeinagützige Aktien⸗Banun⸗Gesellschaft in Hannover. Minist. Vecsüg. v. 10 Nov. 1869. Zweck: Herstellung von Häusern mit gesunden und billigen Wohnungen. Dauer: 50 Jahre. Grund⸗ kapital: 20,000 Thlr. Aktien à 100 Thlr. auf Inhaber.
Lethmather Brücken⸗Bau⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Leth⸗ mathe. St. v. 11 Juli 1859 (G. S. 404. Amtsbl. 359). Zweck: Bau und Unterhaltung einer Brücke über den Lenne⸗Fluß. Dauer: unbestimmt. Grundkapital: 24,000 Thlr. voll eingez. Aktien à 200 Thlr. auf Namen.
Limburger Bau⸗Aktien⸗Gesellschaft zu Limburg g. Bez. Arnsberg). St. v. 8. Jan 1868 (G. S. 81. Amtébl. 63. St. A. 413). Zweck: Dem in den Gemeinden Limburg u. Elsey herrschenden Mangel an Wohnungen abzuhelfen. Dauer: 50 Jahre. Grundkapital: 12,000 Thlr. Aktien à 25 Thlr. auf Namen.
Bocholter gemeinnützige Aktien⸗Bau⸗Gesellschaft zu Bocholt. St. v. 11. Jan. 1869. (G. S. 303. Amtsbl. 39. St. A. 322). Zweck: Den wenig bemittelten Einwohnern Bocholts billige und gut eingerichtete Wohnungen zu verschaffen. Dauer: 50 ahr Grundkapital: 15,400 Thlr. Aktien à 100 Thlr. auf Namen.