1871 / 181 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1 cr. ab werden die direkten für den Transport von galizischem Ge⸗ Malz, Kleie, Mehl auf die Stationen der K. K. pr. galizischen Carl⸗Ludwigs⸗ resp. Lemberg⸗ Czernowitz⸗Jassy Eisenbahn Slotwina, Mosciska,

Tarnopol, Podwoloczyska, Bursztyn und Pascani

Vom 1. Dezember Frachtsätze

einerseits, und auf Station Görlitz der diesseitigen Eisenbahn, so wie auf die Stationen Chemnitz, Hof und Eger der sächsischen Staats⸗ Eisenbahn andererseits ausgedehnt.

Druckexemplare des bezüglichen Tarifs werden bei unseren Güter⸗ Expeditionen in Berlin, Breslau und Görlitz unentgeltlich verabfolgt, so lange solche vorhanden sind. .

Berlta, den 20. November 1871. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Bekanntmachung. Vom 27. November c. ab findet: I. ein direkter Personen⸗, Gepäck⸗ und Viehverkehr zwischen den Ost⸗ bahn⸗Stationen Gerdauen, Skandau, Bischdorf, Rothfließ einerseits und Station Köͤnigsberg der Ostpreußischen Südbahn andererseits, II. ein direkter Personen⸗ und Gepäckeerkehr zwischen: a) Skandau und Rastenburg, b) Rothfließ und Bartenstein, c) Gerdauen einer⸗ seits und Berlin, Kreug, Bromberg, Danzig und Elbing andererseits über die Ostpreußische Südbahn, d) Pröstken einerseits und Berlin, Kreuz, Bromberg, Danzig, Elbing über die Ostpreußische Südbahn und Insterburg, Gumbinnen, Eydtkuhnen über Gerdauen andererseits

unter den für den direkten Verkehr mit der Ostpreußischen Südbahn

bestehenden Bedingungen statt. Der direkte Personen⸗ und Gepäck⸗ verkehr zwischen den Stationen Insterburg, Gumbinnen, Eydtkuhnen

In unserem Verlage

Mit dem Bildniß in

einerseits und den Stationen Bartenstein, Rastenburg, Lötzen,

über Königsberg andererseits wird von dem genannten Tage aufge⸗

hoben und an Stelle desselben ein solcher Verkehr über die Strecke

Insterburg⸗Gerdauen eingeführt. Bromberg, den 22. November 1871. Königliche Direktion der Ostbahn.

ist so eben erschienen: 8 Preußische

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Aule Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition: Zietenplatz Nr. 3.

Berlin, Dienstag den 28. November, Abends.

1871.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Landgerichts⸗Präsidenten, Geheimen Ober⸗Justiz-Rath Merrem zu Bonn den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Pfarrer Henrichs zu Niederembt im sireise Bergheim den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Kammerherrn und Ceremonienmeister Grafen von Fürsten⸗ stein auf Ullersdorf im Kreise Rothenburg und dem Rittmeister n. D. und Rittergutsbesitzer Wilhelm von Jagow auf Aulosen im Kreise Osterburg den Königlichen Kronen⸗Orden weiter Klasse; dem Hauptmann Kirsch von der 6. Ar⸗ iillerie⸗Brigade den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse dem Ober⸗Bau⸗ und Ministerial⸗Direktor der Eisenbahn⸗Ver⸗ waltung, Weishaupt zu Berlin, das Kreuz der Komthure des Königlichen Haus⸗Ordens von Hobenzollern; sowie dem Ober⸗-Feuerwerker Hoogestraat vom Westfälischen Festungs⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 7, dem Gemeinde⸗ Vorsteher Georg Bechthold zu Launsbach im Kreise Wetzlar, dem Ortsschulzen und Altsitzer Andreas Albrecht zu Baaben im Kreise Stendal und dem Garten⸗ und Park⸗Aufseher Conrad Wieber zu 1u“ bei Cassel das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ leihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht Alerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen: dem Oberst⸗Lieute⸗ nant Mischke, à la suite des Generalstabes der Armee und persönlichen Adjutanten b und Kronprinzen von Preußen Kaiserlich Königlichen Hoheit, zur Anlegung des von des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont ihm verliehenen Militär „Verdienst⸗Kreuzes erster Klasse, sowie dem Major von Schultzendorff, vom Großen Generalstabe, zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes des Albrechts⸗Ordens.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landes⸗Direktor von Flottwell zu Arolsen die Erlaubniß zur Anlegung des von des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont Durchlaucht ihm verliehenen Verdienstordens erster Klasse zu ertheilen.

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Deutsches RNeich. eerrnnmntmachung, betreffend die Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankirte Briefe zu erhebenden Zuschlagporto. Nach §. 1 des Gesetzes über das Posttagwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1871, Nr. 42) werden portopflichtige Dienst⸗ briefe mit dem für unfrankirte Briefe festgesetzten Zuschlag⸗ porto von 1 Sgr. nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der Reichs⸗Postverwaltung fest⸗ zustellende Bezeichnung auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.

In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist an⸗ geordnet worden, daß vom 1. Januar 1872 ab diejenigen portopflichtigen unfrankirten Briefe mit dem Zuschlagporto von

Sgr. nicht zu belegen sind, welche im internen Verkehr Deutschlands, mit Ausschluß des innern Verkehrs Bayerns und des innern Verkehrs Württembergs,

von öffentlichen Behörden, von Beamten, sowie von Geist⸗

lichen in Ausübung dienstlicher Funktionen abgesandt und

vor der Postaufgabe 1“

a) auf der Adresse mit dem Vermerk »Portopflichtige

Dienstsache⸗ versehen,

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des Kronprinzen des Deutschen Reichs

bp) öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen

werhben. Von dem Erforderniß des Verschlusses mittelst eines amt⸗ lichen Siegels oder Stempels (zu b.) wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitze eines amtlichen Sie els oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Ver⸗ merk zu a. »die Ermangelung eines Dienstsiegels« mit Unter⸗ schei 8 Namens und Beisetzung des Amtscharakters be⸗

heinigt.

Damit der Vermerk »Portopflichtige Dienstsache« gleich⸗ mäßig in die Augen falle, ist derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite der portopflichtigen Dienstbriefe nieder⸗ zuschreiben.

Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der Bezeichnung »Portopflichtige Dienstsache⸗ nicht berechtigt.

Bei Briefen nach und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zuschlagportos nicht statt. b Beerlin, den 28. November 1871. .

Kaiserliches General⸗Postamt. Stephan.

reich Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten. 2b

Die Königlichen Kreis⸗Baumeister Barnick zu Conitz und Nünnecke zu Schlawe sind in gleicher Eigenschaft nach Schwetz resp. Conitz versetzt worden. 11“

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öffen tlich

Bekanntmachung, betreffend die der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft ertheilte landesherrliche Konzession zum Baue und Betriebe der Eisenbahnen von Wattenscheid nach Dortmund resp. Hörde, von Troisdorf nach Speldorf, von Linn über Crefeld nach Gladbach und von Neuß nach Viersen.

Ddes Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kon⸗ zessions⸗Urkunde vom 20. November 1871 der Rheinischen Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft den Bau und Betrieb der Eisenbahnen von Wattenscheid nach Dortmund resp. Hörde, von Troisdorf nach Speldorf, von Linn über Crefeld nach Gladbach und von Neuß nach Viersen unter gleichzeitiger Verleihung des Expropriations⸗ rechts zu gestatten geruht. Die vorgedachte Urkunde gelangt durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Cöln, Düsseldorf und Arnsberg zur Veröffentlichung.

Berlin, den 24. November 1871. 8

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Im Auftrage: Weishaupt.

Justiz⸗Ministerium.

Der Notariats⸗Kandidat Euler in Düsseldorf ist zum Notar für den Friedensgerichts⸗Bezirk St. Goar, im Land⸗ erichts⸗Bezirk Coblenz, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Et. Goar, ernannt worden.

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 8

Die Berufung des ordentlichen Lehrers H. J. Dieckmann von der Realschule in Sprottau zum Oberlehrer an der Real⸗

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lschule in Tarnowitz ist genehmigt worden.