1871 / 183 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Meinungsäußerungen zu erfahren. Es haben

eine Abänderung des bestehenden Rechts: gegen 17, 46 Gerichtsbehörden erster Instanz gegen 515, 6 Chrenräthe gegen 12, 4 Landschaften gegen 5, 2 Hypotbeken⸗ resp. Bodenkredit⸗Banken gegen 8, 121 landwirthschaftliche Vereine gegen 30.

Meine Herren! Es wird ihnen mit den Motiven eine Denk⸗ chrift zugehen, in welcher das Material in übersichtlicher Weise ver⸗ arbeitet worden ist. Sie werden in der Denkschrift ein sehr interessan⸗ tes statistisches Material für die Frage finden. Die Königliche Re⸗ gierung hat geglaubt, eine Aenderung des bestehenden Rechtes Ihnen nicht vorschlagen zu sollen.

Eine weitere Allerhöchste Ordre vom 20. November 1871 er⸗ mächtigt mich, Ihnen fünf Gesetzentwürfe nebst Motiven vorzulegen, velche sich beziehen auf das Grundbuchwesen in Neu⸗Vorpom⸗

mern und Rügen, in der Provinz Schleswig⸗Holstein, im Bezirk des

Ergebniß sich ausgesprochen für zwei Appellationsgerichte

Appellationsgerichts in Cassel, im Bezirk des Justizsenats zu Ehren⸗

breitstein und in den Hohenzollernschen Landen.

Die beiden Hauptgesetze, meine Herren, welche ich zur Vorlage

gebracht habe, beziehen sich nur auf diejenigen Provinzen des

taats, in welchen das Allgemeine Landrecht und die All⸗ gemeine Hypothekenordnung gilt. „Diese Hauptgesetze sollen nun auf die vorher bezeichneten Provinzen ausgedehnt werden. Die erwähnten Gesetzentwürfe thun dies; sie enthalten daneben verschiedene Spezial⸗Bestimmungen, insbesondere auch tran⸗ sitorischer Natur, welche Ihre Aufmerksamkeit nicht in Anspruch neh⸗ nen können. Ich erlaube mir nur hervorzuheben, daß Ihnen in näch⸗ ster Zeit ein fernerer Gesetzentwurf zugehen wird, welcher die beiden Hauptgesetze auf die Provinz Hannover ausdehnt.

Eine dritte Allerhöchste Ordre vom 4. Oktober 1871 ermächtigt mich, Ihnen einen Gesetzentwurf über die Form der Verträge, durch welche die Grundstücke zertheilt werden, vorzulegen. Auch dieser Gegenstand ist bereits zu Ihrer Kenntniß gelangt und der kommissa⸗ rischen Prüfung überwiesen. Ich werde deshalb mich nicht weiter darauf einzulassen haben, den Gedanken des Gesetzes aber der Kürze dahin angeben dürfen: daß die besonderen Form⸗ vorschriften über die Verträge, welche sich auf die Theilung des Grund⸗ eigenthums beziehen, aufgehoben werden und an deren telle die all⸗ gemeinen Formvorschriften treten sollen. b

Ich erlsube mir, Ihnen, Herr Präsident, die erwähnten drei Allerhöͤchsten Ordres mst acht Gesetzentwürfen und den Motiven zu denselben zu überreichen. Ich möchte mir die Anheimgabe erlauben, daß es dem Hohen Hause gefallen wolle, diese sämmtlichen Gesetz⸗ eniwürfe, die unter sich im engsten Zusammenhange stehen, sonderen Kommission zu überweisen. 111“

8

Durch eine von Sr. Majestät dem König vollzogene Allerhöchste Ordre vom 28. Oktober 1871 bin ich ermächtigt worden, dem Hohen Hause einen Gesetzentwurf, betreffend die Aufbebung der in der Pro⸗ vinz Hinößut bestehenden Vorkaufs⸗, Näher⸗ und Retrakt⸗ rechte vorzulegen.

3 höt., diesen Wesetz⸗

Ich habe bereits im Jahre 1869 die Ehrg gehoh veas bass et.

—1f n vqgsvsnn Surife vorzurcgen. schlossen, diesen Gesetzentwurf der Justizkommission zu überweisen, allein die Justizkommission hat den Gesetzentwurf nicht erledigt. Ich

möchte mir jetzt den Antrag erlauben, daß das Hohe Haus diesen

Gesetzentwurf mittelst Vorberathung erledigen wolle. Der 8

entwurf enthält zwei kleine Paragraphen. Sein Inhalt ist ein außer⸗

ordentlich einfacher. Er hat überdies dem Provinziallandtage zu Hannover zur Be⸗ gutachtung vorgelegen und ist von diesem gebilligt worden.

8 Zuvörderst bitte ich um Entischuldigung, wenn ich zur unrechten eit das Wort ergriffen habe; es beruhte dies auf einem Versehen. 8* lege gar kein Gewicht darauf, in welcher Weise der Gesetzentwurf erledigt wird. Ich glaube, daß der Gesetzentwurf so einfach ist, daß elbst dessen Erledigung durch Schlußberathung kein Bedenken hat. er Gesetzentwurf hat nichts anderes zum Zweck, als, dasjenige Necht, welches in den übrigen Provinzen des Staats besteht, auf die Provinz Hannover auszudehnen; wenn der Provinzial⸗Landtag Han⸗ nover demselben beigetreten ist, wie sollte man wohl zu erheblichen Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf kommen. Doch lege ich, wie ich wiederhole kein Gewicht darauf, ob Sie den Gesetzentwurf mittelst Vorbverathung erledigen oder nach vorgängiger Kommissionsberathung. Ich lege auch kein Gewicht darauf, daß die Berathung sehr bald stattfinde, möchte mich aber gegen den Antrag erklären, der zuletzt gestellt ist, diesen Gesetzentwurf der Hypotheken⸗Kommission zu über⸗ weisen; mit dem Hypothekenwesen hat dieser G nicht den entferntesten Zusammenhang.

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Die Denkschrift, deren ich gedacht habe, bezieht sich gar nicht auf

die Subhastations⸗Ordnung, sondern auf die Hypotheken⸗Ordnung; sie gehört zu einem bestinumten Paragraphen des letzteren Gesetzent. wurfs, welchen ich der Ziffer nach zur Zeit nicht angeben kann, weil der Entwurf mir nicht mehr vorliegt. Die Staatsregierung hat nicht die Absicht, einen Gesetzentwurf, welcher die Subhastationsordnung berührt, vorzulegen. Ich wüßte auch nicht, daß ich im Abgeordneten⸗ hause erklärt hätte, daß erhebliche Bedenken gegen die Subhastations⸗ Ordnung obwalten. Ich erinnere mich wohl, daß das von einer Seite des Hhuses geschehen, von anderer Seite aber bestritten ist; ich habe meinerseits nicht anerkannt, daß ernste Bedenken gegen die Sub⸗

hastations⸗Ordnung vorhanden seien.

Im Hause der Abgeordneten übergab der Handels⸗ Minister Graf von Itzenplitz die Gesetzentwürfe seines Ressorts mit folgenden Erklärungen: 8

und Gewerbe zu überweisen.

einer be⸗

Zunächst und vor Allem habe ich dem Hause, der Verfassung ent⸗ sprechend, eine Allerhöchste Verordnung vorzulegen, welche während der Zeit, wo der Landtag nicht versammelt war, aus dringenden Umständen hat erlassen werden müssen. Die Sache ist folgende: Nach dem Abschluß das Friedens und nachdem die Pariser Bank aufhoörte, für die Geldbedüͤrfnisse von Elsaß und Lothringen zu sorgen, gerieth das dortige, sehr gewerbreiche Land in große Schwierigkeiten wegen seiner Geldverhältnisse. Es war nöthig, ihm zu helfen durch ein Bankinstitut, was sofert funktioniren konnte. Als ein solches bot sich dar die preußische Bank. Die preußische Bank wurde in ihrer Repräsentatton gefragt, ob sie darauf einzugehen geneigt sei. Es wurde bejaht. In der Bankordnung sieht nun nicht mit ausdrücklichen Worten, daß außerhalb der preußischen Staaten keine Bankkommanditen und k ⸗Comtotre angelegt werden sollen; es ist aber aus der ganzen Fassung zu entnehmen, daß das Institut nur auf den preußischen Staat berechnet war, das ist auch früher durch die Aussprüche der Staatsregierung und dieses Hauses festgestellt worden. Es lag also die Sache so, daß wenn darauf eingegangen werden sollte, eine Verordnung nöͤthig war, die später die Genehmigung des Landtages erhalten konnte. In dem Augenblicke diese herbeizuführen, war unmöglich, weil der Landtag weder versammelt noch abzusehen war, daß er in kurzer Zeit zusammenkommen würde. Die Allerhöchste Verordnung enthält einen einzigen Artikel, worin gesagt ist, daß Bank⸗Kommanditen in Elsaß und Lothringen angelegt werden koͤnnten, und außerdem hat mich Se. Majestät ecrmächtigt, dieselben dem Landtage zur verfassungs⸗ veäßtgen Genehmigung in erster Stunde, wo er konstituirt ist, vor⸗ ulegen. G Die Maßregel hat sich in ihren Erfolgen ganz vollkommen be⸗ währt: sie hat dem Lande dort einen wesentlichen Nutzen gestiftet, sie hat auch der Bank keinen Schaden gebracht; im Gegentheil ent⸗ wickelt sich ein schon ganz bedeutender Verkehr der Preußischen Bank in Straßburg, und in den beiden anderen Kommanditen ist derselbe in fortschreitender Entwickelung begriffen.

Ich beehre mich also, die Allerhöchste Verordnung, die Vorlage und eine dazu gehörige Denkschrift dem Hause zu übeegeben, und er⸗ laube mir den Antrag, die Sache an d

Zweitens lege ich dem Hause wiederum das Expropriations

gesep vor. Dasselbe hat schon einmal dies Hausbeschaͤftigt. Damals is

der Geschäftsgang folgender gewesen. Es wurde zuerst dem Herren⸗ hause vorgelegt, das Herrenhaus nahm das Gesetz mit wenigen Aenderungen an, darauf kam es in dies Haus, und hier wurden durchgreifendere Veränderungen gewünscht, mit denen aber die Staatsregierung sich nicht einverstanden erklären konnte, und mit Hinzuziehung der Königlichen Kommissare wurde das Gesetz insoweit umgearbeitet, und dann auch von der Kommission dieses Hauses (es war die sechszehnte, Ine besonders dazu gewählte Kommission) dem Landtage vorgeirn; 58 ist aber zum Beschluß der Häuser im Plenum nicht mehr ge. „urmnen. Bei dieser Sachlage

schien es empfehlenswerth, die Sache bier erst vorzulegen, weil das HLeus den Bericht der vamtaligen Kommission und den nach seinen

Wünschen umgearbeiteten Entwurf in der Hand (der auch jetzt we⸗ sentlich geblieben ist) in sehr kurzer Zeit diese Vorlage zu erledigen im Stande ist, worauf sie dann an das andere Haus gelangen kann.

Ich beehre mich also, die Allerhöchste Ermächtigung, den Gesetz⸗

entwurf und die Motive hier vorzulegen, und knüpfe daran den An⸗ trag, da die Sache in viele Geschäfts⸗Gebiete einschlägt, sür dieselbe wieder eine eigene Kommission wählen zu wollen. Ferner habe ich vorzulegen ein Gesetz über die Marktstands⸗ gelder, was auch schon einmal Gegenstand der Berathung gewesen, aber nicht perfekt geworden ist. Ich brauche über den Gegenstand wohl weiter nichts zu sagen. Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung, den Entwurf und die Motive vorzulegen, und schlage vor, sie der Kom⸗ mission für Handel und Gewerbe zu überwetsen.

Endlich habe ich noch ein Gesetz vorzulegen mit Allerhoͤchster Genehmigung, betreffend die Aufhebung der Legge⸗Anstalten, die in einem Theile Westfalens, der Provinz Hannover wie in dem Re⸗ gierungsbezirk Minden noch vorhanden sind. Den Herren aus jener Gegend wird die Sache bekannt sein. Dieses Institut hat sich uͤber⸗ lebt; es besteht jetzt noch theilweise ein Zwang, daß der Weber oder sonstige Beinwandfabrikant feine Waaren der Legge vorlegen muß, wo sie vermessen und verpackt werden und darüber eine Bescheinigung ertheilt wird. Das scheint nicht mehr angemessen, und die meisten darüber gehörten Stellen sind auch hierüber einverstanden. Es dürfte dies auch ein Gegenstand für die Kommission für Handel und Ge⸗ werbe sein. Das Gesetz, die Motive und die Allerhöchste Ermächti⸗ gung beehre ich mich, dem Herrn Präsidenten zu überreichen.

Nach dem Staats⸗Minister Grafen von Itzenplitz nahm der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow behufs Uebergabe von Gesetzesvorlagen das Wort:

Mit Allerhöchster Ermächtigung habe ich dem Hause zwei Gesetz⸗ entwürfe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegen. Der eine betrifft eine Ausdebnung der Gemeinheitstheilungs⸗Ord⸗ nung vom 7. Juni 1821 auf solche Grundstücke, welche einer ge⸗ meinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen.

Es wird⸗Ihnen bekannt sein, meine Herren, daß die Gemeinheits⸗ theilungsordnung von 182y1 eine Zusammenlegung ven Grundstücken nur in dem Falle gestattet, daß eine gemeinschaftliche Benutzung der⸗ selben nachgewiesen ist. Es haben aber in vielen Theilen der Monarchie sich Stimmen erhoben, auch unter anderen Verhältnissen eine Zusammen⸗ legung von Grundstücken zuzulassen, dann nämlich, wenn eneweder durch unzweckmäßige Separationen in früherer Zeit, oder durch Parzellirung

Vererbung u. s. w. Grundsücke bis zu einem Minimum des Maßes zusammengeschmolzen sind und einzelne Besitzer viele derortige Grund⸗

ücke zerstreut in der Feldmark einer Gemeinde liegen haben, wo dann oft eine rationelle wirthschaftliche VBenutzung der Grundstücke unmög⸗ lich wird. Die Rezierung hat geslaubt, den Anträgen, die aus ver⸗ schiedenen Provinzen des Landes an sie gelangten, nachgeben zu sollen, und hat es versucht, Ihnen einen Entwurf zu unterbreiten, der unter

gtwissen Beschränkungen auch in andern Fällen eine Zusammenlegung

von Grundstücken gestattet. Sie hat diesen Entwurf bereits in der gvorigen Sitzungsperiode eingebracht, er ist in dem andern Hause durch die Kommission und durch das Plenum berathen, er ist sodann in dieses Haus klangt, die Sparkommission dieses Hauses hat den Ge⸗ sezentwurf ebenfalls berathen, und bis dabin ist ein Bedürfniß zum Erlaß eines derartigen Gesetzes von allen Seiten anerkannt worden; ein definttiver Beschluß in diesem Hause ist über das Gesetz aber noch nicht gefaßt wegen früheren Schlusses der Sitzungen. Daher wird es ghnen gegenwartig zum zweiten Male vorgelegt. Ich erlaube mir, die Allerhöchste Ermächtigung zur Einbringung des Entwurfs, den Entwurf seibst nebst seinen Motiven in die Hände des Herrn Präsi⸗ denten zu legen, und schlage vor, die Vorprüfung des Grsetzentwurfs Srurch die Agrarkommission beschließen zu wollen. E111.“

Der zweite Entwurf hat einen minder wichtigen Gegenstand. Er betrifft die Ablösung von Neallasten im Gebiete des Regie⸗ ungsbezirkts Wiesbaden und in dem zum Regierungsbezirk Cassel ge⸗ örigen, vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen. Im Re⸗ eabch Cassel wird nur das Amt Voͤhl von diesem Gesetze ttroffen.

Entwurf hat sowohl dem Kommunallandtage in als dem in Wiesbaden vorgelegen; er ist in Cassel nhedingt, in Wiesbaden mit einigen Modifikationen angenom⸗ en worden, die bei der Schlußberathung nicht unberücksschtigt geblieben sind. Es handelt sich übrigens, um jedem Mißverständnisse orzubeugen, nicht um Ablösung von Reallasten auf bäuerlichen rundstücken, sondern auf solchen, die zu vollem Eigenthume besessen erden, und es ist ein sehr geringfügiges Objekt, welches von diesem Pesch betroffen wird.

Ich erlaube mir gleichfalls vorzuschlagen, den Entwurf durch hre Agrar⸗Kommission vorberathen zu jassen, und lege den Entwurf lbst nebst seinen Motiven und die Allerhöchste Ermächtigung zur nbringung des Entwurfes in die Hände des Herrn Präsidenten.

Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg notivirte die von ihm überreichten drei Gesetzentwürfe, wie olgt:

Ich habe die Ehre, mit Allerhöchster Ermächtigung 3 kleinere Gesetz⸗ ntwürfe vorzulegen. Der eine betrifft die Kassauische Brand⸗Ver⸗ scherungs⸗Anstalt. Im Regierungsbezirk Nassau besteht auf Grund iner Verordnung vom Jahre 1806 eine Immobiliar⸗Feuerversiche⸗ ngs.Gesellschaft, welche den Namen »Brand⸗Versicherungs⸗Anstalt

Wiesbaden« führt. In der Verordnung vom Jahre 1806, welche eseze?kraft hat, ist die Leitung des Instituts der Landesregierung über⸗ iesen und ist dieselbe bis in die letzte Zeit hinein von der Regierung

Wiesbaden geführt worden. Der Kommunal⸗Landtag von Nassau den Wunsch ausgesprochen, die Leitung der Anstalt selbst zu über⸗ hmen; die Regierung ist damit einverstanden und legt einen Gesetz⸗ swurf vor, weil die Sache eben im Gesetzeswege regulirt werden uß, da die Verordnung vom Jahre 1806 Gesetzeskraft hat.

Der zweite Gesetzentwurf betrifft die Erweiterung der Provin⸗ galverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz. Fhandelt sich um die vormals bayerische Enklave Kaulsdorf und vormals hessen⸗homburgische Oberamt Meisenheim

In beiden Bezirken waren schon in den Jahren 1867 und 1868 die⸗ nigen Gesetze eingeführt, welche resp. in dem westrheinischen Theile gRegierungsbezirks Coblenz und in dem Kreise Ziegenrück galten. üch sind administrativ der Bezirk Kaulsdorf dem Kreise Ziegenrück d Meisenheim als eigener Kreis dem Regierungsbezirfe Coblenz hetheilt worden. Allein in den ständischen Verband der Provinzen id sie noch nicht aufgenommen. Hierzu gehoͤrt ein Gesetz, und den Pesetzen:wurf leze ich hiermit vor.

Endlich handelt es sich noch um einen Gesetzentwurf, betreffend die bänderung, beziehungsweise Feststellung einiger Wahlbezirke für g Haus der Abgeordneten. Damit hat es die Bewandtniß, daß bei fistelung der Wahlbezirke in den neu erworbenen Provinzen die rganisation der Verwaltungsbehörden und die Abgrenzung der Ver⸗ altungsbezirke noch nicht vollständig vorlag, und daß nach Eintritt sser Abgrenzung durch die damalige Feststellung des Wahlbezirks ige Unzuträglichkeiten entstanden sind, die der gegenwärtige Gesetz⸗

ausgleichen soll. Es handelt sich auch hier wieder nament⸗ h um Kaulsdorf und um einige Bezirke in Schleswig⸗Holstein. „Eine politische Bedeutung hat die Sache nicht, da an und für hdie Aenderungen, die vorgeschlagen worden sind, nur sehr unbe⸗ tend sind, und dieselben, wenn sie genehmigt werden, auf keinen ainirgend einen Einfluß auf das mögliche Resultat der Wahlen Ich beehre mich, dem Herrn Präsidenten die drei Gesetzentwürfe überreichen.

Nach dem Minister des Innern Grafen zu Eulenburg griff der Finanz⸗Minister Camphausen das Wort:

Meine Herren! Ich erfülle eine angenehme Pflicht, indem ich ich beim Beginn der neuen Sitzungsperiode Ihnen eine eingehende Attbeilung über die Resultare der Finanzverwaltung mache. beginne damit, daß ich zunächst auf Grund Allerhöchster Ecmächtigung

en vorlege die Uebersicht über die Staäatseinnahmen und Ausgaben

dem Nachweise über die Etatsüberschreitungen für das Jahr 1870.

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Im veiflossenen Jahre war ich am 16. Dezember in dem Falle, Ihnen eine gleiche Uebersicht über das Jahr 1869 vorzulegen. Per⸗, Uenen sicht schloß mit dem Resultate, daß an Einnahme⸗Ausständen die Summe von 21,400,000 Thlr. ich bediene mich nur runder Sum- men der Vereinfachung wegen auf das Jahr 1870 übertragen wurde, und daß das Jahr 1870 als Ausgaberest zu decken hatte de Summe von 8,664,791 Thalern, während an Bestand zur Deckung dieser Restausgaben nicht der volle Betrag dieser Sammen vorhanden war, sondern nur ein Betrag von 4,695,874 Thalern. Es schloß also diele Uebersicht mit einem Zuschußbedarf von 3,968,000 Thlrn. Die Uebersicht, die ich Ihnen heute vorlege, schließt, nachdem durch die uns uͤberwiesenen Mittel jene Restausgaben vollständig gedeckt worden sind, ab einmal mit einem Betrage an Einnahme⸗Ausständen, der sich beläuft auf 19,349,666 Thlr. Sie entnehmen hieraus, daß die Einnahme⸗Ausstände gegen das Vorjahr sich vermindert haben um einen Betraz von 2,100,000 Thlr. Wir mußten erwarten, daß sich di se Einnahme⸗Ausstände bedeutend erheblicher vermindert haben würden, weil, wie Ihnen vielleicht noch erinnerlich sein wird, durch die Abkürzung der Kreditfristen für die Ein⸗ und Ausgangsabgaben auf eine extraordinäre Einnahme von 3,898,000 Thlr. bei diesem Zweige der indirekten Steuern gerechnet worden war. Die Einnahme hat nun zwar stattgefunden, aber die Einnahme⸗Ausstände haben sich nicht entsprechend vermindert, d. h. die neu kreditirten Beträge sind größer gewesen, als es dem Etatsvoranschlage entsprach.

Wenn ich gleich zunächst noch dieses Verhältniß ctwas näher ins Auge fassen darf, so waren uns zur Deckung des noch aus dem Jahre 1868 herrührenden Deficits von 3,968,000 Thlr. überwiesen: 1) eine Kapitaleinnahme von 597,000 Thlrn. 2) Die eben erwäͤhnte außer⸗ ordentliche Einnahme, die durch die Abkürzung der Kreditfristen ein⸗ treten sollte und deren wir nicht vollständig zur Deckung des Deficits bedurft hätten, indem noch ½ Million etwa hätte überschießen müssen. Die Kredite selbst haben dann aber so zugenommen, daß wir nicht allein nicht den Ueberschuß von der halben Million erlangt haben, sensen noch um eine weitere halbe Million im Rückstande geblie⸗

Ich weise hierauf nur deshalb hin, um der Hohen Versammlun anschaulich zu machen, daß, wenn ich nachher von dem Ueberschusfe spreche, der erzielte Ueberschuß vollständig das Resultat der Einnahme⸗ und C“ des Jahres 1870 ist, daß er sogar noch etwas böher gerechnet werden könnte, wenn sch nicht andererseits in der Lage waͤre, darauf hinzuweisen, daß im Jahre 1870 auch eine ganz extraͤ⸗ ordinäre bedeutende Einnahme stattzefunden hat durch die Umgestal⸗ tung der Landesbank in Wiesbaden, die uns eine extraordinäre Ein⸗ nahme von 842,000 Thlrn. gebracht hat, welche in dem Gesammt⸗ resultat, das ich vortragen werde, mit enthalten ist.

Alles dieses zusammen erwogen, haben wir davon auszugehen, daß nun der später zu nennende Ueberschuß als das wirkliche Resultat des Jahres 1870 zu betrachten ist. Was nun den Ueberschuß betrifft, so bildet er sich in der Weise, daß nach Gegenüberstellung sämmtlicher Einnahmen, die sich auf 215 Millionen Thaler belaufen haben, und Gegenüberstellung sämmtlicher Ausgaben, nicht allein derjenigen, die wirklich noch im Laufe dieses Jahres geleistet worden sind, sondern auch derjenigen, die gegen den Schluß des Jahres noch als Restausgaben behandelt wurden und deren Betrag sich auf 11 Millionen Thaler be⸗ lief, ein Ueberschuß erzielt worden ist von 6,206,260 Thlr. und 13 Sgr. Es dürfte für Sie von Interesse sein, meine Herren, wenn ich auf die Faktoren, die dieses Resultat herbeigeführt haben, im Einzelnen etwas näher eingehe. Bei den indirekten Steuern die ich schon erwähnt habe tritt in der Uebersicht ein Mehrertrag hervor von 3,366,000 Thlr; das ist aber nur zu einem kleinen Be⸗ trage eine wirkliche Mehreinnahme des Jahres, vielmehr hat der Mehrertrag in der Hauptsache nur seinen Grund in der Abkürzung der Kreditfristen. Anders dagegen steht es mit den E senbahnen. Die Eisenbahnverwaltung bat uns für das Jahr 1870 gegen den Etat eine Mehreinnahme gebracht von 2,189,339 Thaler und diese Mchreinnahme wird noch gesteigert durch Minder⸗ ausgaben zum Betrage von 510,316 Thlr., was also bei der Eisen⸗ bahnverwaltung einen Einnahme⸗Ueberschuß ergiebt von 2,699,000 Thlr.

Was die Minderausgaben betrifft, so bitte ich, davon auszugehen, daß diese nicht etwa auf Ersparnissen an regulären Ausgaben be⸗ ruhen, sondern diese Minderausgaben haben in einem viel er⸗ freulicheren Umstande ihren Grund, nämlich darin, daß die Zins⸗ zuschüsse, die der Staat zu leisten hatte, um den Betrag von 574 152 Thalern sich vermindert haben. Es bildet dies also eine recht eigent⸗ liche Mehreinnahme und, meine Herren, da ist es vielleicht nicht un⸗ interessant, einen Blick darauf zu werfen, wie⸗der Krieg, der die Ein⸗ nahmequellen verstopft, auch die Einnahme zuführt. Eines der inter⸗ essantesten Beispiele in dieser Hinsicht bildet für uns das Verhältniß der Rhein⸗Nahebahn. Die Rhein⸗Nahebahn hat durch den Krieg, wie Jedermann bekannt, eine ganz außerordentliche Zunahme des Verkehrs gehabt; in Folge dessen haben wir den im Etat veranschlag⸗ ten Zuschuß von 256,000 Thlrn. nicht zu zahlen gehabt und wir haben außerdem von der Rhein Nahebahn an Rückhahlungen auf früher geleistete Vorschüsse für dieses Jahr 270,000 Thaler zurückempfangen.

Diese Bahn allein hat uns also eine Mehreinnahme resp. Min⸗ derausgabe von mehr als einer halben Million verschafft.

Ein fernerer Eüennahmeposten, der gewissermaßen auch zum Theil dem Kriege seinen Ursprung verdankt, ist der Gewinn⸗Antheil des Staates bei der Preußischen Bank. Selbstredend hat der Krieg die Folge gehabt, daß während einer Periode des Jahres der Zinsfuß gewaltig stieg, daß also der Gewinn der Bank sich steigerte. Wir haben diesem Umstande zu verdanken, daß der Gewinn⸗Antheil des v. 19 eheß 1 8e1r Aph brne 711,667 Thlr. veranschlagt war, in r eit 1, Thlr. betragen hat, das so ei Mehrbetrag von 733,734 Thlr. c Zte h

Ferner, meine Herren, hat die Bergwerksverwaltung trotz der

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