um den abdäquaten Theil der für Besoldungen der ee
stimmt erklären, daß ich vorläufig an der letzten Vorlage der Re⸗ gierungen festhalten muß, daß ich das dazu gestellte Amendement nicht blos aus adwinistrativen Rücksichten, nicht blos wegen der Unmög⸗ lichkeit, mit demselben auszukommen, sondern aus den politischen Eründen, die der Herr Präsident des Bundeskanzleramtes im Namen der verbündeten Regierungen ausgesprocher, für unannehmbar erkläre. Meine Herren! Die Gruͤnde, weswegen ein dreijähriges Pauschquantum finanziell annehmbar sein kann, während es ein zweijähriges nicht ist, sind Ihnen ja klar dargelegt worden — warum soll ich das wiederholen? . 16:z.
Die Bedenken des Herrn v. Bonin, daß ich mit einem dreijähri⸗ gen Pauschquantum zu Schaden kommen würde, sind mir nicht ganz fremd; ich habe sie selbst gehabt, allein ich glaube nichtsdestoweniger — und er mag mir das nicht übel nehmen, — daß ich die maßgeben⸗ den Verhältnisse doch etwas genauer zu beurtheilen vermag, als er. Die Momente, die er angegeben hat, sind vollkommen richtig, aber er hat nicht alle maßgebenden Momente in Betracht gezogen, die doch, meiner Meinung nach, gleichzeitig erwogen werden müössen. Daher kann ich, ungeachtet der freundlichen Warnung, die darin liegt, nur dabei stehen bleiben: Meine Herren, nehmen Sie die zweite orlate der Regierung an und, falls sie die Mehrheit in diesem Hause nicht findet, demnächst die erste Vorlage, so wie sie der Herr Abg. v. Bonin befürwortet hat, d. h. chne Abstrich. 2
— Der Staats⸗Minister Delbrück erklärte nach Be⸗ rathung der einzelnen Etatstitel:
Meine Herren! Am Schlusse des in seinen einzelnen Titeln durch⸗ gegangenen Etats ist die Summe ausgeworfen, welche der Koͤniglich bayerischen Militärverwaltung im Verhältniß der vorhin für die uͤbrigen Theile des Reichsheeres festgestellten Summen zu überweisen ist. Ich sehe es als eine Konsequenz des von dem Hause in zweiter Lesung angenommenen §. 1 der Gesetzesvorlage Nr. 128 an, daß der Summe von 10,854,900 Thlr., welche Bayern zusteht, hinzuzusetzen sein wird, der in den Motiven zu Nummer 128 näher nachgewiesene Betrag von 46,099 Thlr. für die Aufbesserung der Gehälter der Militaͤrbeamten. 8
— Rücksichtlich des Pauschquantums für Bayern entgegnete der Staats⸗Minister v. Pfretzschner auf eine Anfrage des Abg. Lasker: Fae.
Meine Herren! Mir scheint die Frage, welche der Herr Abg. Las⸗ ker gestellt hat, sich ganz einfach aus denjenigen Bestimmungen zu be⸗ antworten, welche der Versailler Vertrag in dieser Richtung enthält. Derselbe spricht in §. 5 II. aus: daß Bahyern sich verpflichte, für sein Kontingent und die zu demselben gehoͤrigen Einrichtungen einen glei⸗ chen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militär⸗Etat des dentschen Bundtes fuͤr die üͤbrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf diese Bestimmung ist, wie Sie eben aus dem Munde des Herrn Reichskanzleramtspräsi⸗ denten vernommen haben, auch die Pauschsumme für Bayern noch
sgeworfenen Summe erhöht worden. 8 8
Sodann fährt der Vortrag weiter fort: 11“
Dieser Geidbetrag wird im Bundesbudget für das Königliche Baoyerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen.
Das ist geschehen, wenn der Beschluß, welchen das Hohe Haus eben gefaßt hat, in dritter Lesung ebenfalls angenommen wird. — Der Vertrag sagt sodann: —
Seine Verausgabung wird durch Spezialetats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Die Aufstellung der Spezialetats in Bayern hat einfach nach enjenigen Bestimmungen zu geschehen, welche das bayerische Ver⸗ fassungs⸗Recht für die Aufstellung von Etats in Bayern enthält. — Daß nach dem Vertrage 8 8
bierfür im allgemeinen diejenigen Etatsansaͤtze nach Verhältniß zur
Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den ein⸗ zelnen Titeln ausgeworfen sind,
b um Vollzuge nur bringen nach Lage der konkreten
Gestaltung der Verhältnisse. Ich kann hier ein maßgebendes Votum,
da ich nicht bayerischer Kriegs⸗Minister bin, nicht abgeben; aber es
8
wird rach meiner persönlichen Ueberztugung das bayerische Kriegs⸗ ministerium, soviel als immer moͤglick, sich an diejenigen Etats an⸗
schließen, welche für das übrige Reichsheer gufgesteht sind. — Der Staats⸗Minister Graf v. Roon fügte hinzu: Meine Herren! Wenn das eben beschlossene Gesetz in dritter esung durch den Hohen Reichstag genehmigt werden sollte, so wird
ohne Zweifel das geschehen, was während der Periode des Pausch⸗
8
quantums bisher geschehen ist: es werden nach wie vor Spezialetats ausgearbeitet und nach diesen Spezialetats wird verwaltet bei allen den Theilen des Reichsheeres, die der preußischen Verwaltung unter⸗ stellt sind. Diese Spezialetats, soweit sie feriig gestellt sind für das Jahr 1872, sind dem bayerischen Kriegs⸗Ministerium bereits mitge⸗ theilt, und soweit sie noch nicht hergestellt sind, wenigstens noch nicht im Druck hergestellt sind, werden sie ioxm mitgetheilt werden, und es ist dann zu erwarten von der Loyalität der bayerischen R gierung, daß sie ihrerseits darauf hinn irken werde, dem betreffenden Paragra⸗ phen des Versailler Vertrages gemäß, ihre Etats möglichst ähnlich den unsrigen aufzustellen, und ich zweifle auch nicht, daß die bayeri⸗ sche Kammer alsdann in der Lage sein wird, dazu »jac zu sagen.
— Der Bundeskommissar, Geh. Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis, erklärte zu dem Etat: 1 6
Meine Herren! Ich bitte Sie, in der Nr. III. Militär⸗Verwal⸗ tung, bei Nr. 4, Kalkulatoren bei der Naturalkentrolle im Kriegs⸗ Ministerium, eine Berichtigung vorzunehmen. Es muß da nämlich bei dem Minimum der künftigen Besoldungssaͤtze statt 2000⸗« 7650⸗ heißen, damit das Minimum nicht niedriger sei als das Maximum bei cgikulatur⸗Assistenten, aus welchen Beamten die Kalkulatoren
ernannt werden. Der Durchschnittssatz bleibt unverändert und ebenso auch die Mehrausgabe. 1“*“
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Der Zweck dieser Veränderung des früheren Ve hältnisses der Minimalsäͤtze der Maximalsätze, und des Durchschnittssatzes ist der, eine Gleichstellung der ntendantursekretäre mit den Regierungs⸗ sekretären der preußtschen Eivilverwaltung herbeizuführen. Früher war der Dorchschnittssatz nicht der arithmetische Mittelsatz sondern er war niedriger. Gegenwärtig ist er der Mittelsatz geworden, wie es auch bei den Regierungssekretären sein wird.
Ich habe die Frage nach dem Grunde, aus welchem das Maximum nur um 100 Thlr. erhöht worden ist, bereits dahbin beantwortet, daß es eben in der Absicht gelegen habe, eine Gleichstellung mit den Regie⸗ rungssekretären herbeizuführen, für welche von Seiten der preußischen Regierung ebenfalls das Minimum und Maximum, wie es hier vor⸗ liegt, unter Berücksichtigung des Servises, und als Durchschnittssatz das arithmetische Mittel in Aussicht genommen ist.
5 Landtags⸗Angelegenheiten.
— Die dem Landtage vorgelegten Gesetzentwürfe haben folgenden
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koönig von Preußen verordnen auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, auf Grund des ea 63 der Verfassungs⸗Urkunde rom 31. Januar 1850, was folgt:
Die Preußische Bank ist ermäͤchtigt, im Elsaß und in Lothringen an dazu geeigneten Orten Comtoire, Kommanditen und Agenturen zu errichten und daselbst nach Maßgabe der Bestimmungen der Bank⸗ Ordnung vom 5. Oktober 1846, Bankgeschͤfte zu betreiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Koͤniglichen Insiegel. “ Berlin, den 10. Juni 1871. rse7e . S) gez. Wilhelm.
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ggez. Fürst v. Bismarck. v. Roon. v. Mühler. v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der in der Provinz Hannover bestehenden Vorkaufs⸗, Näher und Retrakt⸗Rechte.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. verordnen für die Provinz Hannover, mit Zustimmung beider Haͤuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
1. Die noch bestehenden Vorkaufs⸗, Naͤher⸗ und Retrakt⸗Rechte von Immobilien werden aufgehoben. §. 2. Es bleiben jedoch aufrecht erhalten: 1) das durch Verträge oder letziwillige Verfügungen begründete Vorkauftrecht; 2) das in Fällen der Enteignung gesetzlich begründete Vortaufs⸗ und Wieder⸗ kaufsrecht; 3) das auf den statutarischen Bestimmungen der Ritter⸗ schaft des Herzogthums Bremen beruhende Vorkaufs⸗ und Retrakt⸗ recht der Agnaten an den ritterschaftlichen Erbstammgütern. Urkundlich ꝛc.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häͤuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Für den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen zum Feilbteten von Waaren auf Messen und Märkten darf eine Abgabe (Marktstandsgeld) nur unter Zustimmung der Gemeinde und Genehmi⸗ gung der Bezirksregierung (Landdrostei), nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeführt, oder wo sie besteht, erhöht werden.
Die Genehmigung der Bezirksregierung (Landdrostei) ist jeder Zeit widerruflich, insofern sie nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeittraum ertheilt ist.
Sr Einführung von Marktstandsgeldern für Wochenmärlte ist unzulässig.
, §. 2. Die Höhe des Marktstandsgeldes (§. 1) ist nur nach der Größe des vom Feilbietenden zum Marktstande gebrauchten Raumes und nach der Dauer des Feilbietens zu bestimmen. Sie darf den Satz von 2 Sgr. für das Quadratmeter und den Tag des Feilbiectens nicht übersteigen.
Wie diese Vorschrift auf Gegenstände, die weder auf Tischen, noch in Buden, Kisten, Fässern, Köͤrben, Haufen u. s. w. feilgeboten werden, anzuwenden und in welcher Weise das Marktstandsgeld für Gegenstände, welche bei geringem Werthe einen großen Raum ein⸗ nehmen, verhältnißmäßig geringer festzusetzen ist, kann in den be⸗ treffenden Tarifen mit Genchmigung der Bezirksregierung (Land⸗ drostei) besonders bestimmt werden.
§. 3. Unter den Marktstandsgeldern (§é. 1 und 2) ist die Miethe für Buden, Zelte, Tische, Unterlagen, Stangen oder sonstige Vor⸗ richtungen, welche den Verkäufern zum Gebrauche uͤberlassen werden, nicht begriffen.
Es steht einem Jeden frei, ob er sich der ihm selbst zugehörigen Vorrichtungen bedienen, oder solche von Anderen eninehmen will.
§. 4. Die Tarife zur Erbebung von Maritstandsgeld müssen wmährend der Meß⸗ und Marktzeit zu Jedermanns Einsicht auf den zum Feilhalten bestimmten Plätzen und Straßen aufgestellt sein, und
es dürfen außer den darin bestimmten Abgaben keine anderen erhoben;
werden.
Die Erhebung darf nur auf der Verkaufsstelle, nicht aber schon
beim Eingange der Waaren in dem Marktort startfinden. 1 — Die Erhebung von Marktstandsgeld (§. 1) darf de; wo sie
bisher stattgefunden hat, sortdauern; doch können die bestchenden
Marktstandsgelder, wo es für nothwendig erachtet wird, nach Anhé
.“ 88 1
der Gemeinde von den Bezirksregierungen (Landdrosteien) auf⸗ nacbem oder den §§. 2, 3 und 4 entsprechend, ermäßigt und 1A- veit regulirt werden.
Beruht aber das Hebungsrecht auf einem besondern Rechtstitel und widerspricht der Berechtigte, so bleibt die Aufhebung, Ermäßigung oer anderweite Regulirung den Ministern des Handels und der nanzen vorbehalten. In diesem Falle ist für den dem Berechtigten erwachsenen Ausfall Entschädigung zu gewähren, insofern nicht die Berechtigung dem Fiskus oder einer Gemeinde innerhalb ihres Ge⸗ meindebezirls zusteht.
Bevorzugungen, welche bei Entrichtung von Marktstandsgeldern sottfinden/ können gleichfalls aufgehoben werden, insofern sie nicht
auf befonderem Rechtstitel beruhen.
§. 6. Wer Marktstandsgeld erhebt oder erheben läßt, von welchem
weiß daß es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entrich⸗ lun ist⸗ hat für jeden Uebertretungsfall eine eldstrafe bis zu 50 Thlr. oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft verwirkt. 7. Alle den Bestimmunsen des gegenwärtigen Gesetzes ent⸗ gegenctehende allgemeine und besondere Vorschriften, insbesondere die Ferordnung über die Marktstandsgelder vom 4. Oktober 1847 (Gesetz⸗ zammlung S. 395) werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Ueber die Ausfhrung dieses Gesetzes haben die Minister des handels und der Finanzen nähere Anweisung zu ertheilen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gaͤruckkem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben 8* “ 2 den ten 18. 1871. ö“
““ EEb. “ 8
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung “ des Staatsschatzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen B“ beider Häufer des Landtages der Mon⸗ rchi; was folgt: — 1ch, 1. Die auf Grund der Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 esetsammlung Seite 21) bestehende Einrichtung eines Staats⸗ shazes wird mit dem 2 Januar 1872 aufgehoben.
§. 2. Die am 2. Jzuuar 1872 vorhandenen Bestände des Ftaatsschatzes an baaren Geldern und ausstehenden Forderungen vaden der allgemeinen Finanz⸗Verwaltung überwiesen.
.3. Aus den vochandenen baaren Beständen (§. 2) ist die zumme von Dreißig Millionen Thalera 1) zur vollständigen Filgung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1859, des Erlasses vom 28 Mai 1859 und der Verordnung vom 28. Mai 1809 (Gesetzsamml. Seite 242, 277 und 278) aufgenommenen fünf⸗ progentigen Staatsanleihe und, soweit sie hierzu nicht erforderlich ist, zur Tilgung solcher den Staatshausbalts⸗Etat belastenden Passiv⸗ hn, welche zum zwanzigfachen Betrage ablöslich sind, zu ver⸗ wenden.
§ 4. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat im Dezember g71 den ganzen Restbetrag der fünfprozentigen Staatsanleihe vom ahre 1859 (§. 3) zur Zurückzahlung am 1. Juli 1872 zu kündigen und zu diesem Termin die Einlösung zu bewirken.
Der Finanz⸗Minister wird ermächtigt, auch schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist auf Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt werden, die verschriebenen Kapitalbeträge nebst den bis zum Tage der Einlösung aufgelaufenen Zinsen durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den Rücktauf zu angemessenen Kursen stattfinden zu lassen. 8§. 5. Alle Einnahmen, welche in Gemäßheit der bisherigen Be⸗ simmungen dem Staatsschatz zuzuführen waren, fließen fortan den allgemeinen Staatsfonds zu.
§. 6. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen früherer geseze und Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen unter Nr. I. der Kabinets⸗Ordre vom 17. Januar 1820 (Gesetzkammlung Seite 21) unter Nr. III. der Kabinets⸗Ordre vom 17. Juni 1826 (Gesetzaammlung Seite 57), im § 2 des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetzsetzammlung Seite 607) und im F. 1 der Verordnung vom 5 Juli 1867 (Gesetzsammlung Seite 1182), soweit ste den Staats⸗ schat betreffen, werden außer Kraft gesetzt.
§. 7. Der Finanz Minister wird mit der Ausführung dieses gesetzes beauftragt.
Ueber die Ausführung der §§. 3 und 4 desselben ist dem Land⸗ age bei seinem nächsten Zusammentritt Rechenschaft abzulegen
Urkundlich ꝛc.
—
Der preußische Staatshalts⸗Etat für 1872.
I.
Nach dem, dem Landtage zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegten Etat wird sich der Staatshaushalt Preußens für das ahr 1872 in erfreulicher Weise günstig gestalten, da die Schwierig⸗ faten, mit welchen die Finanzverwaltung in den Jahren 1867 —1869 zu kämpfen hatte, schon im Jahre 1870 vollständig überwunden worden 8 so daß der Abschluß letzteren Jahres, ungeachtet des inzwischen aus⸗ enen Krieges, einen Ueberschuß von mehr als 6 Millionen haler geliefert hat, über welchen gegenwärtig zu Ausgaben für das Jatr 1872 verfügt werden kann. Diese günstige Lage, wie sie auch n den Resultaten des Verwaltungsjabres 1871 zur Erscheinung kommen met kann eine weitere außerordentliche günstige Entwickelung erlangen 8 erder Einwirkung der großen Erfolge, welche durch den glücklich beende⸗ in Krieg errungen sind. Bedeutende Entlastungen werden dem preußi⸗
“
ten Staatshaushalte erwachsen, namentlich durch die Bildung eines
. dichekriegsschatzes, welche es gestattet, den Bestand des bisherigen S gches auf Höͤhe von 30 Millionen Thatern zur Tilgung von rc schulden zu verwenden; ferner durch die Kreditirung von Zöllen
Vecbrauchesteuern, welche bisher fur Rechnung der Einzelstaaten
—
erfolgte, vom 1. Januar 1872 ab aber für Rechnung der Reichskasse stattfindet; sodann durch die in Vorbereitung Fearifstne ngecas⸗ der Reichsverwaltung mit eigenen Betriebssonds und durch die in Aussicht genommene Konsolidirung der gesammten 45Jprozentigen Staatsschuld. Außerdem werden sich auch, da jetzt die füddeutschen r” n E1 die von Preußen
e zu zahlenden Matrikularbeiträge i⸗ gen Etat um ca. 2,047,000 Thaler mindern. Nü n en
Reben diesen Ersparungen an Ausgaben sind aber au Mehreinnahmen für 1872, namentlich bei den direkten 29 rgehcge Steuern, der Seehandlung, der preußischen Bank, dem Staatsschatz, der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung, sewie der Eisenbahn⸗ verwaltung, zu erwarten, da der Verkehr, wie dies bereits die that⸗ sächlichen Ergebnisse des laufenden Jahres gezeigt, auf allen Gebieten einen äußerst lebhaften Aufschwung genommen hat. Die Mehrüber⸗ schüsse der vorgedachten Perwaltungen haben auf 4,638,500 Thlr. ver⸗ anschlagt werden können, denen in Folge der Entlastung des Etats durch extraordinäre Tilgung von Stcdetsschulden 1,539,200 Thlr. und in Folge der Verminderung der Matrikularbeiträge 2,047,000 Thlr. hinzutreten, so daß also die Mittel, welche für 1872 zu neuen Aus⸗
aben im Ordinarium des Etats verfügbar werden, sich auf zusammen
8,224,700 Thlr belaufen. Hiervon sollen u. a. gedeckt werden 418,000 Thaler zur extraordinären Tilgung von Staatsschulden, 405,000 Thlr. zur Verzinsung einer neu zu realisirenden Eisenbahnanleihe, 4,060,000 Thaler zur Aufbesserung der Beamten⸗Besoldungen, sowie ansehnliche Beträge zur Verstärkung der Fonds zur Unterhaltung der Häfen, der Land⸗ und Wasserstraßen des Staats, zur Verbesserung der Besol⸗ dungen der Universitäts⸗, Gymnasial⸗ und Elementarlehrer ꝛc.
Zur Verstärkung des Extraordinariums des Etats für 1872 soll der Ueberschuß aus dem Jahre 1870 mit 6,206,260 Thlr. verwendet werden und sind erhebliche Mittel in Ansatz gekommen zur Ausführung von Erfolg verheißenden Meliorationen auf dem Domänenbesitz des Staats, zur rascheren Förderung der Arbeiten zur Regulirung der Grundsteuer in den neuen Provinzen, zu Meliorationen auf dem Bergwerksbesitz des Staats, zur Erweiterung und Verbesserung der Eisenbahnanlagen, zu Land⸗ und Wasser⸗Neubauten u. s. w. Da die in Aussicht genommenen Mebrausgaben im Ordinarium und Extra⸗ ordinarium des Etats für 1872 überhaupt 9,844,760 Thlr. betragen, während nach obiger Darstellung an neuen Deckungsmitteln zu⸗ sammen 10,844,760 Thlr. zur Verfügung stehen, so verbleibt ein dis⸗ ponibler Ueberschuß von 1 Million Thater, welcher es zulaͤssig er⸗ scheinen läßt, einen Steuernachlaß in ungefaͤhrer Höhe dieses Betrages vorzuschlagen, welcher Gegenstand einer besonderen Gesetzesvorlage
sein wird.
Nach Absetzung des vorgedachten Betrages von der Gesammt⸗ summe der Einnahme schließt der Etat für 1872 in Einnahme und Ausgabe mit 186,064,453 Thlr. ab und stellt sich gegen den vorigen Etat um 13,145,516 Thlr. höher.
Was zunächst die Einnahmen für 1872 betrifft, so sind die⸗ selben veranschlagt von: den Domänen auf 9,587,030 Thlr., den Forsten auf 13,940,000 Thlr. (von beiden Beträgen kommt aber die dem Kronfideikommiß⸗Fonds angewiesene Rente von 2,573,099 Thlr. vsrweg in Abzug), den Ablösungen von Domänengefäͤllen und den Verkäufen von Domänen⸗ und Forstgrundstücken auf 790,000 Thlr., den direkten Steuern auf 44,031,000 Thlr., den indirekten Steuern auf 18,532,000 Thlr, der Lotterie auf 1,335,500 Thlr., dem See⸗ handlungs⸗Institut auf 800 000 Thlr, der Preußischen Bank auf 1,715,000 Thlr, den Münzen auf 260,443 Thlr., der Staatsdruckerei auf 327,700 Thlr., der allgemeinen Kassenverwaltung auf 14,534,619 Thaler, der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen auf 371,764 Thlr., der Porzellan⸗Manufaktur auf 153,000 Thlr., der Ver⸗ waltung für Berg⸗, Huͤtten⸗ und Salinenwesen auf 26,230,373 Thlr., der Verwaltung der Eisenbahn⸗Angelegenheiten auf 40,778,922 Thlr., dem Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir in Berlin auf 41,750 Thlr., der Landesverwaltung des Jade⸗Gebietes auf 14,462 Thlr., dem Justiz⸗ Ministerium auf 13,928,400 Thle., dem Ministerium des Innern auf 980,266 Thlr., der landwirthschaftlichen Verwaltung auf 668,600 Thlr., der Gestutverwaltung auf 339,910 Thlr, dem Ministerum der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten auf 112,013 Thlr. und den Hohenzollernschen Landen auf 164,800 Thlr.
Die Ausgaben zerfallen in 173,479,064 Thlr. dauernde und 12,585,389 Thlr. einmalige und außerordentliche. — Unter den fort⸗ dauernden Ausgaben kommen zunächst in Ansatz die Betriebs⸗, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten und Lasten der ein⸗ zelnen Einnahmezweige mit überhaupt 64,577,719 Thlr. und treffen hiervon auf die einzelnen Verwaltungen: Domänen 2,03 4,440 Thaler, Forsten 6,968,000 Thlr, direkte Steuern 2,159,000 Thlr., in⸗ direkte Steuern 6,404,000 Thlr., Lotterie 23,100 Thlr., Münzen 192,433 Thlr., Staatsdruckerei 205,100 Thlr., Porzellan⸗Manufaktur 143,000 Thlr., Verwaltung für Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen 20,701,604 Thlr., Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten 25,666,835 Thaler, Gesetzsammlungs⸗Debits⸗Comtoir 62,398 Thlr., Landesver⸗ waltung des Jadegebietes 17,809 Thlr. — Sodann kommen an Do⸗ tationen 28,492,010 Thlr in Ansat, nämlich: Zuschuß zur Rente des Kronfideikommiß⸗Fonds 1,500,000 Thlr., öffentliche Schuld 26 708,100 Thlr, Herrenhaus 40,910 Thlr. und Haus der Abgeord⸗ neten 243,000 Thlr. — Die Staats⸗Verwaltungs ausgaben endlich sind mit 80,182,249 Thlr. veranschlagt und zwar: Staats⸗ Ministerium 375,465 Thaler, Ministtrium der auswärtigen An⸗ gelegenheiten 133,900 Thlr., Finanz ⸗Ministerium 33,902 215 Thaler, Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗
beiten 10,030,044 Thlr., Justiz⸗Ministerium 17,397,155 Thlr.
Ministerium des Innern 8 792,813 Thlr., Ministerium für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenbeiten 2,414,958 Thlr., Ministerium der geistlicen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten 7,135,699 Thlr.
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