1871 / 185 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Der Entwurf eines Gesetzes über die Form der Ver⸗ räge, durch welche Grundstücke zertheilt werden, hat sol⸗ genden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen ꝛc. verordnen für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichts zu Greifswald, Schle⸗ sien, Posen und Sachsen, unter Zustimmung beider Häuser des Land⸗ tags der Monarchie, was folgt:

§. I. Vertfäge, durch welche Grundstücke zertheilt, von einem Grundstücke Theile abgezweigt, od r Grundstücke, welche Zubehör eines anderen Grundstücks sind, von diesen abgetrennt werden sollen, be⸗ dürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen Form, als die Verträge, durch welche Grundstüͤcke im Ganzen veräußert werden.

EI entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes vom 24. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung Seite 241) werden aufgehoben. . 3. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Urkundlich ꝛc.

Die Motive des gestern mitgetheilten Gesetzentwurfs, betreffend die Aufhebung der Marktstandsgelder, lauten:

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 26. November 1870 ist dem Hause der Abgeordneten in der Sitzung vom 5. Januar 1871 der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Marktstandsgelder in den neu crworbenen Landestheilen, vorgelegt. Derselbe wurde zunächst zur Schlußberathung, sodann aber aus dieser, nachdem zu mehreren bereits vorher eingebrachten Abänderungsanträgen im Laufe der Be⸗ rathung noch weitere derartige Anträge hinzugekommen waren, am 13. Januar 1871 der Kommission für Handel und Gewerbe zur Be⸗ richterstattung überwiesen. Im Anschluß an den unter dem 31. Januar 1871 erstatteten Kommisstonsbericht fand eine weitere Berathung im Plenum am 9. Februar 1871 statt. Aber auch diese fuͤhrte zu einer definitiven Beschlußnahme des Hauses nicht; die Vorlage wurde viel⸗ mehr zur nochmaligen Berathung in die Kommission zurückverwiestn. Inzwischen erfolgte am 17. Februar 1871 der Schluß der Session, bevor ein anderweiter Kommissionsbericht erstattet war.

Der hiernach überhaupt nicht zur Erledigung gelangte Gesetz⸗ entwurf bezweckte, ausschließlich dem in den neuen Landestheilen be⸗ sttehenden Mangel an festen gesetzlichen Normen für die Erhebung von Marktstandsgeldern abzuhelfen und zwar in der Art, daß auch dort dieselben Grundsätze zur Geltung gebracht werden sollten, nach welchen dieser Gegenstand für die älteren Landestheile durch die Verordnung vom 4 Oktober 1847 (Gesetzssamml. pag. 395) geordnet ist. In⸗ zwischen ist dieses Bedürfniß, welchem ver frühere Entwurf entgegen⸗ kommen sollte, unverändert geblieben. Auch die Tendenz der neuen Vorlage unterscheidet sich in den materiellen Grundzügen nicht wesent⸗ lich von derjenigen der älteren. Sie läuft darauf hinaus, daß die Er⸗ hebung von Marktstandsgeld einerseits übereinstimmend für den ganzen Umfang der Monarchie und andererseits entsprechend den im Allgemeinen bewährten Prinzipien der Verordnung vom 4. Oktober 1847 geregelt werden soll. Wenn dieser einheirliche Rechtszustand statt wie früher auf dem Wege des Anschlusses der neuen Landestheile an die Gesetzgebung der älteren nunmehr mittelst eines jene wie diese umfassenden Gesetzentwurfs angebahnt wird, so liegt die Ver⸗ anlassung hierzu zunächst und überwiegend nur darin, daß die einzige oder doch wesentlichste Frage, in welcher eine Abweichung von den Grundsätzen der Verordnung von 1847 in Aussicht genommen ist die Frage nämlich, welche Behoöͤrden zur Genehmigung der Einfüh⸗ rung von Marktstandsgeldern und zur Regulirung solcher Hebungen zu berufen sind, keinenfalls anders als übereinstimmend für das ge⸗ sammte Staatsgebiet erledigt werden kann.

Im Uebrigen ist in Beziehung auf Inhalt und die Fassung des neuen Entwurfs im Allgemeinen bier nur noch voranzuschicken, daß sich derselbe an denjenigen Entwurf anschließt, welchen die vorbenannte Kommission unter Zuziehung von Vertretern der Staatsregierung festgestellt und dem Hause der Abgeordneten mittelst des bereits er⸗ wähnten Berichts vorgelegt hat.

Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

Zu §. 1. Diese Bestimmung faßt die in der Verordnung von 1847 (8§ 1, 6) ohne ersichtlichen Grund gesonderten Fäͤlle der Ein⸗ führung bisher nicht erhobener und der Erhöhung bereits bestehender Marktstandsgelder, da beide fachlich einander gleichstehen, nunmehr auch formell zusammen. Von den materiell abweichenden Bestimmungen ist dierjenige, nach welcher es zunächst der Zustimmung der Ge⸗ meinde bedarf, für die große Mehrzahl aller Fälle, da regelmäßig die Gemeinde selbst das Hebungsrecht in Anspruch nimmt, ohne Bedeutung für die wenigen üͤbrigen Fälle aber insofern nicht unbe⸗ gründet, als der Gegenstand unter allen Umständen das Interesse der Gemeinde nahe berührt. Ebensowenig dürfte ein Bedenken dagegen Tba zu machen sein, daß die Möglichkeit gewährt ist, den still⸗ chweigenden Vorbehalt des Widerrußs der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde auszuschließen. Die Bestimmung beruht anf der Besorg⸗ niß, daß manche im Interesse des Marktverkehrs erwünschte Anlagen oder Einrichtungen leicht unausgeführt bleiben koͤnnten, wenn nicht

ertheilt werden soll. Die frühere Vorlage be 82

enn Ruffassung, gabeat, hn Hause der deeees ne 8.5 tere vertreten ist. Nachdem durch die Hoieten 3

des Geseßes wureg d die projektirte

vesfes eeens.

* euerung sich ergebenden Herstellung verschiedener viuseder de für die verschiedenen Landestheile herleitete, flchi der Enrctszusände Hause der Abgeordneten zum Ausdruck gelangten Intentionen Alen dings bot die frühere Einrichtung den heitliche Handhabun für die Ertheil maßgebenden in höherem

Rals dies künftig der Fall sein dürfte. Gesichtspunkt nicht als entscheidend angesehen werden g der Erwägung, daß im Wesentlichen schon das Geset sel S der Heecedcbtacng vorzeichnet. n Bezießzung auf die zweite Frage die Zulä

hbebung von Wochenmarktstandsariden gingen 88 Abgeordneten vertretenen Auffassungen sehr weit auseinander Die Verordnung von 1847, welche der früheren Regierungsvorlage als Vorbild gedient hat, ist seitens der betheiligten Ministerien nicht nur alsbald nach der Publikation in der als Anlage des vorbezeichneten Kommissionsberichts abgedruckten Cirkular⸗Verfügung vom 28 Mäaͤrz 1844 (A. 2, B. 2) dahin gedeutet, sondern auch demnaͤchst . dauernd in dem Sinne gehandhabt, daß eine neue Einführung von Wochenmarktstandsgeldern nicht zuzulassen sei. Auf denfelben Standpunkt stellte sich der in der vorigen Session eingebrachte Gesetzentwurf. Die Kommission dagegen empfahl, in dieser Frage von jeder Unterscheidung zwischen Wochen⸗ und anderen Markt⸗ standsgeldern abzusehen. Das Haus der Abgeordneten selbst endlich faßte einen vorläufigen Beschluß in dem Sinne, daß nicht einmal le Forterhebung bereits bestedender Wochenmark standsgelder gestattet sein sollte. Der neue Entwurf entspricht lediglich der älteren Vor⸗ lage, indem er nur der neuen Einführung solcher Abgaben, 3 aber auch ohne jede Beschränkung entgegentritt. Die na

Nichtungen hin gegen die gleiche Bestimmung des frü . wurfs vorgebrachten Argumente haben die Staatetegoerung n einer abweichenden Auffassung nicht bestimmen können. Es liegt 1622b 88 der Bfserani vor, daß bei einer eitem größten Theil des Staatsgebietes überdirs icht rechtlich, so doch thatsaͤchlich neuen 8 1“ von Wochenmarktstands⸗Geldern dieser nicht etwa nur, um ein Interesse des Marktverkeh sondern um eine weit über diesen Einnahmequelle zu eröffnen, sicheres, 3 weder in den durch das Gesetz selbst vorzuzeichnenden Grenzen der Hebung, noch in den - igungs⸗ düffcece 1. ch a staatlichen G nehmigungs⸗ und „Dazu kommt, daß gerade der Wochenmar jeder andere Markev 8 Man 11 e schaftlichen Mißgriffen nahe legt, und andererseits des die vorzugsweise bei ihm der in der Verordnung von 1847 verfolgten Ten und Erleichterung des Verkehres würde in der Wiederzulassung der Einführung von Wochenmarktstandsgeldern ein neues Hemmniß des

Weg in zahlreichen Fällen

in Kosten

enz einer Befreiung

den Unternehmern das Recht zur Hebung der Abgabe und damit die Gelegenheit zur Deckung ihrer Aufwenbdungen während eines gewissen Zeitraumes unbeschränkt gesichert werde.

Von größerer Tragweite sind die Fragen:

1) welche Behöͤrden zur Genehmigung der Einführung von

Marktistandsgeldern zu berufen sind;

2) ob die Erhebung von Wochenmarktstandsgeldern zuzulassen ist.

In ersterer Beziehung ist von wenigen vereinzelten Stimmen abgesehen allseitig anerkannt, daß irgend eine staatliche Genehmi⸗

gung schon mit Rücksicht darauf, daß der Gegenstand das Finanz⸗ Hr heitsrecht wesentlich berührt, jedenfalls einzutreten habe. Es han⸗ delt sich hauptsächlich nur darum, ob diese Genehmigung nach dem Vorgange der Veroldnung von 1817 von den zuständiten Ressort⸗ Miinistern, oder von den Bezirkeregierungen und den Landdrosteien

Verkehrs sanktionirt werden, welches mit Rücksicht auf Natur un Bestimmung der Waaren, die in erster Linie davon beduff eh vorzugsweise der Rohprodukte des landwirthschaftlichen Klein⸗ gewerbes nicht nur den Produzenten, sondern auch den Konsu⸗ menten zu schwerer Belästigung gereichen müßte.

In weit geringerem Grade stehen diese und ähnliche Bedenken andererseits einer Erhebung von Wochenm arktsstandsgeldern da ent⸗ gegen, wo es sich um ein bloßes Fortbestehen hergebrachter Hebungen handelt, die Betheiligten sich bereits in die Verhältnisse hineingefunden haben und die Hebungsberechtigten cinmal auf diche Einnahme an⸗ gewiesen sind. Nicht minder lassen die mit der Entschädigungsfrage de. bö“ hobem Grade bedenklich erscheinen,

ale Forterhebung bereits bestehender 2 G rinzipie avszeschlfseme g steh Narktstandsgelder p inzipiell

Die Moͤglichkeit, einzelnen Mißbräuchen und Auswüchsen entge⸗ .. wird durch die folgenden Vorschriften hinlänglich ge⸗ „Zu §. 2. Die projektirten Bestimmungen enthalten nur einige überwiegend redaktionelle Abweichungen 9 dem §. 2 der Verbüg. nung von 1847 und des der letzteren nachgebildeten früheren Gesetz⸗ Entwurfs Insbesondere entspricht auch der Satz von 2 Sgr. für das Quadratmeter annähernd dem bisberigen Satze von 2 Pf. für den Quadratfuß. Eine Ermäßigung desselben zuerst auf 1, später auf 1 ½ Sgr. ist im Hause der Abgeordneten zwar von Einer Seite bean⸗ tragt, aber auch dort bereits abgelehnt, und ebensowenig seitens der Staatsregierung zu empfehlen, welcher dabei die auf Grund der Verordnung von 1847 gewonnenen Erfabrungen zur Seite stichen.

Daß die im zweiten Absatze vorgesehenen besonderen Bestimmun gen nunmehr ebenfalls von den Regterungen und Landdrosteien statt, wie bisher, von den Migisterien getroffen werden sollen, ist eine Konsequenz der schon zu § 1 erörterten Neuerung.

„Zu §§. 3, 4, 6. Auch die Bestimmungen der §§. 3 und 4 schließen sich fast mwörtlich an die korrespondirenden §§ 3 und 4 der Verordnung von 1847 und des fruͤheren Entwurfs an.

Nur die im Schlußsatze des §. 4 jener Verordnung enthaltene Bezugnahme auf das Gesetz wegen der Tarissüberschreitungen bei Er⸗ bebung von Kommunikations⸗Abagaben vom 20. März 1837, war chon in dem erwähnten Entwurfe aufgegeben und durch eine selbst⸗ ständige neue Strafgesetzbestmmung (§. 7) ersetzt, weil das allegirte Gesetz in den neuen Landestheilen nicht gilt. Der gegenwärtige Ent⸗

Zulassung der Einführung mäßiges Aequivalent zur Deckung der im

Umfang hinaus gehende forldauernde nequ : betreten werden würde, und daß sich ein überall zureichendes Korrektiv derartigen Versuchen gegenüber äußersten

8-gg wirth- Schutzes gegen bedenklichen Konsequenzen bedarf. .

es 6 folgt diesem Vorgange für de

onar der Vorz 1 he 215 materiell in Einklang gebracht ist.

Zu F

8 r in dem neuen §. 5 mit eina stebender Marktstandsgelder in em Uen 1 fütchenirt allerdings nicht ohne einige Abweichungen, von d

8 wesemlichsten folgende sind: 1) den Fällen der Ermaßigung underweiten Regulir

sonderer Rechtstitel zur Seite steht. 4) Wegen der im Falle

derspruchs solcher Berechtigten für den nusfall zu gewährenden hehainung saic weder allzemeine Bestimmungen in Bezug

nen, noch spezielle Normen aufgestellt. 8 .“ mendleber diese Abweichungen ist zu bemerken:

ad 1. Die Aufhebung verfolgt zwar dieselbe Richtung, wi

krmäßtgung; ihre ausdrückliche Erwähnung empfiehlt l.2 5 83

9 z damit der Mißdeutung begegnet wird, daß 2* bis zu dem im §. 2. bestimmten Normalsätzen z

sg säa; illi ücksi Eingange der d 2 Eine billige Rücksicht auf das schon am Eingange d

tungen zu §. 1. hervorgehobene, unter allen Umständen be⸗

fündete Interesse der Gemeinden rechtfertigt deren Anhörung selbst

sr die Fälle, in denen das Hebungsrecht einem Dritten zusteht. ad 3. Es entspricht nur der schon an anderen Stellen des ru fs nunmehr den Regierungen und Landdrosteien zugedachten

igere n 1 ihner 2 r selbst in den meisten ndigeren Stellung, wenn ihnen auch hier selbst n m

bäürn. eines Widerspruchs des Hebungsberechtigten die Entscheidung

Anderersetts findet der Vorbehalt zu Gunsten

der Ministerien seine Rechtfertigung darim, daß in den dabei voraus⸗

vberlassen werden soll.

1 gesetten Fällen Entschädigungs⸗Verpflichtungen von schwer zu 1 schendem Umfange in Aussicht stehen.

d 4. Im Anschlusse an manche ähnliche Vorgänge sind Fiskus —1 föhta⸗ die bei weitem meisten aller Hebungs⸗

hercchligten von jedem Entschädigungsanspruche überhaupt geschlossen.

sein wird.

saen Regelung der Entschädigungsfrage überhaupt abzusehen. sowenig bedarf es einer Bezugnahme der ohnehin anwendbaren

mein gesetzlichen Vorschriften.

Im Uebrigen bält auch der gegenwärtige Entwurf unter Ab⸗ h einer 8 Hause der Abgeordneten beantragten Abänderung

daran fest, daß nicht nur ein sbesonderer lästiger Titel⸗«, sondern

zbesondere Nechtstitel« zu Entschädigungsansprüchen berechtigen soll. ücnde den E1— ein gleiches bereits in der Verordnung von 1847 zugestanden wer, erscheint es unbillig, sie in dieser Be⸗ jiehung nunmehr ohne dringende Veranlassung ungünstiger zu stellen. Esndlich ist in Beziehung auf die »Bevorzugungen« vor Allem hervorzuheben, daß dieselben, soweit sie mit den Bestimmungen der

gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 im Widerspruche stehen, laupt nicht mehr Gegenstand des projektirten Gesetzes sind. siser Voraussetzung moͤchte es genügen, die Zulässigkeit der Auff sonsiger Bevorzugungen nicht unmittelbar die Aufhebung auszusprechen und auch dies nur unter Schonung der mit dtem Rechtstitel versehenen Berechtigten. Die im Hause der ordneten von einzelnen Seiten beantragten Abänderungen sind

nach nicht aufgenommen.

2 Zu §. 7. Auch diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen vem korrespondirenden § 8 der früheren Regierungs⸗Vorlage. 32 9

gesammten Umfang der b . ie en end st n welcher übera hie, nachdem die entsprechende Bestimmung, vor dem Gesetze vom 20. März 1837 zuzugestehen sein nit den allgemeinen Grundsäͤtzen der neuetgen Strafgesetzgebung

.5 Die Bestimmungen der §§. 5 und 6 der Verordnung 1847 und des früheren Entwurfs sind jedoch unter Ausschluß 99 nunmehr bereits im §. 1 vorgesehenen Falles einer Erhöhung

ung ist noch der der ö 1SeeU-en. undsgelder hinzugefügt und gleichgestellt. 2) in allen diesen len öees zunächst, wenn auch nicht der Zustimmung 1), so doch 8. Anhörung der Gemeinde. 3) Zur Enischeidung sind an Stelle 8 Regierungen und Landdrosteien oie Ressort Minister nur bei dem Widerspruche derjenigen Hebungsberechtigten berufen, denen ein be⸗

1. Ein allgemeines Bedürfniß näherer Bestimmungen über die Ent⸗ scädigung besteht aber auch für die verhältnißmäßig wenigen Privat⸗ berchtigungen insofern nicht, als in erster Linie überall eine Abfin⸗ dung auf gütlichem Wege anzustreben und regelmäßig auch zu erreichen

Die Zahl der etwa noch übrig bleibenden Ausnahmefälle

hürfte so gering sein, daß es unbedenklich erscheine, von etner

nher enen und

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Ent⸗ selb⸗

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Landwirthsch Im . t unerheblich hinter dem mittleren Durchschnitt zurückgeblieben.

Weizen ist zwar im Ganzen befriedigend ausgefallen, was aber bei

dem geringen Anbau dieser Frucht nicht ins Gewicht fältt.

5—ℳ

lut, in anderen kaum mittelmäßig ausgefallen.

stten und giebt ein Korn. sut gerathen, zum Thei

nütiekmäßig, Obst fast gar nicht. im Durchschnitt zurückgeblieben, in den steisen, wo sie kaum die Hälfte einer Mittelernte liefern.

Vintrsaaten stehen im Allgemeinen ungleich und dürftig.

8

Regierungsbezirk Gumbinnen ist die Ernte nicht

Roggen, der die Hauptfrucht bildet, hat selbst unter den günstigsten Nerhältnissen Mittelertrag, in den meisten Gegenden nur 4—7 einer Durchschnittsernte ergeben. Die Gerste ist in einigen Kreifen es Fel velfalr a⸗ sut gerathen aber wegen verspäteten Einbringens vie fall er⸗ ihe ne. - 2 Die Erbsen sind zum Theil recht aber auch nur als Futter zu verwerthen. der Strohertrag ist bei der Sommerung besser als bei der Winterung. Wicken und Bohnen liefern kaum einen mittleren Extrag. Flachs ist lücürratben ; dagegen ver. die Oelfrüchte gändlich uea, an Rüben, ist reichl ewonnen worden, Kohl und 6.

EEEEEET—] Kartoffeln sind weit hinter

besonders in den littauischen

Der Der

8 F Schleswig⸗Holstein hat sich ein Haidekultur Verein gebildet, der sich die Nutzbarmachung der schleswig⸗holsteini⸗ schen Haiden zur Aufgabe gestellt hat. Die Nutzbarmachung soll erfolgen durch Verwendung der Halden zur Holzkultur, durch Beriese⸗ lungs⸗Anlagen, Anwendung von Hülfe düngemitteln, durch Einschrän⸗ kung und abmälige Beseitigung des Moorbrennens ꝛc. Der Jahres⸗

beitrag beläuft sich auf 1 Thlr. b 9 vgch gut Die Ernte hat in Schweden, der

Stockholm, 26. November. 13. »Zeitschrift für Landökonomie« zufolge, eine gute Ausbeute gegeben;

das östliche Schonen hat eine gute Mittelernte, das westliche und na⸗ mentlich das nordwestliche eine etwas mehr als gute Mittelernte und Smaaland, so wie die nördlicheren Gegenden, ebenfalls eine volle

Mittelernte gehabt. Gewerbe und Handel. 3 Vom stä tischen Pfandbrief⸗Insttut sind bis Ende November 573,900 Thlr. 4 ½prozentige und 736,300 Thlr. 5prozentige, zusammen 1,310,200 Thlr. Pfandbriefe ausgegeben. Zugesichert, aber noch nicht abgehoben waren 972,900 Thlr. In der sFeststellunz begriffen 42 Dar⸗ lehnsgesuche zum Feuerversicherungswerthe von 753,075 Thlr. An neuen b“ sind im November 26 Fälle mit 405,375 Thlr. Feuerversicherung hinzugekommen. Verkehrs⸗Anstalten.

Die Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗ Verwaltungen Nr. 47 hat folgenden Inbalt: Verein Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen: Karlsburg⸗Maros⸗Väfärhely von der Un⸗ garischen Onbahn eröffnet. Mittheilungen über Cisenbahnen: Norddeutsche Korrespondenz: Die Oktober⸗ Eisenbahn⸗Einnahmen; Eisenbahn⸗Aktienverkehr; Hagenow⸗Oldesloe; Russische Grenze⸗Lodz mit Flügelbahn Seradz⸗Kalisch; Berlin⸗Frankfurt, Hannever⸗Alten⸗ beken, Gerdauen Rotbfließ eröffnet; Eröffnung von Cottbus⸗Falken⸗ berg und Gera⸗Eichicht bevorstehend. Hessische Ludzvwigs⸗ und Taunus⸗ bahn: Projekte und Fusionsvereinbarungen. Die Ueberschätzung der Kankurrenzgefahren. Die Schienenverbindung zwischen Berlin und Köln. Werra⸗ und Bebra⸗Hanauer Eisenbahn, Geschäftsberichte pro 1870. Lus Bayern: Eisenbahn⸗Baukommission Neufahrn⸗Ober⸗ traubling; Ebenhausen⸗Meiningen; Gegenseitigkeitsversicherung. Oesterreichisch⸗Ungarische Korrespondenz: Ursache der Steigens der Bahnwerthe; Prioritaͤtengewinn; Betriebsüberschüsse Entrepots und direkte Tarife; Konzession Lieboch⸗Wies⸗Stainz; Erlässe über Zugs⸗ Anschlüsse, Wagenheizung, Betriebsausweise und Freigewicht; Be⸗ rathungen über Betriebsreglement, Preuß. Kohlen, Kriegsentschädigung, Unfallversicherung und Clearinghoufe; das große Ungar. Eisenbahn⸗ geschäft; Nachrichten von der Staats⸗, Süd⸗, Elisabeth⸗West⸗, Kaschau⸗ Oderberger, Ungar.⸗Galizischen, Vorarlberger und Franz⸗Josefsbahn; noch 1871 zu eröffnende Bahnen. Personalnachrichten. Ausland: Geschäftsbericht der Rigibahn. Französische Nordostbahn. Spanien: Gibraltar⸗Cadix. Eisenbahnen von Honduras. Technisches. Miscellen: Pie Bayerischen Spitalzüge. Offizielle und Pribat⸗

Telegraphische Witterungsberichate v. 1. Dezember

h Allgememe Wind. nI mmelsansicht

heiter. 2²) heiter. bedeckt.“2) trübe. 8 heiter. 42) . heiter.

ganz heiter. ³⁵) heiter.

8 0 Bar. Abw nee Ae

roertenebhrtk. 333,3 1

Moskau 320,6 8 8 8

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v. M.

0,4 ONO., hestig. 0,6 Windstille. 8 11““ Memel . 7,6 —5,2 NO., schwach. Königsbrg. 334, 5 5,5 —3,6 NO., s. schw. Danzig 334,0 + 0,2

Cöslin 335,1 —2 0,1 NO., mässig. 336,6 3,0 1,9 NW., schwach.

1

334,5

Stettin.. Putbus 334,5 2,8 N., stark. Berün 336,1 —3,3 W., schwach. Posen 332,23 +l, o Ratibor 324,1 42,2 Breslau 328,7 +0, s8 Torgan 333,4 —3,4 Münster 337,7 7;2 Cöln 338,6 87 Trier 332,0 Flensburg. 337,3 Wiesbaden 335 1 Weserleuchth. 337,9 2Wa Haparanda 332,9 NW., mässig. Petersburg 333, 6 Riga 335,1 Stockholm. 335, 5 Skudesnäös. 336,5 Gröningen 339, 6 Helder 339, 8 Hernösand 334,3 Christians. 333,1 Helsingör. Frederiksh.

N., lebhaft. N., stark. NW., lebhaft. NO., s. schw. NW., mössig. NO., schwach. O., mässig. N., mässig. heiter.

SW., schwach. klar.

NNW.) schw. heiter.

SO., schwach. heiter. halb bedeckt.

bedeckt.*) heiter. heiter.

bewölkt.

heiter. ³)

Regen.

bewölkt.

fast heiter.

bedeckt. 1“

¹⁰)

N., schwach. W., schwach. SSW., mässig. SW., still. SW., s. schw. Windstille. WSW., lebhaft. NO., schwach. WSW., schw.

AvövUvvUvUvvvv v v GvU-I v v v v w v v vSö0,

⁶) Nachts

³) Gestern Abend Sehnee. *) Gestern

Schnee. ⁴) Gestern Schnee.

Schnee. ⁷*) Min. 9,0. ³h) Max. 5,2.

Die

Nachmittag NNO. mässig. Strom S. Strom S. mNCO“

NW., schwach. wenig bewölkt.

¹) Seit gestern mässiger Schneefall. ²) Gestern Schnee. ²) Gest.

8 8

1°) Gestern Nach-