1871 / 185 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

Darlehen gegen Unterpfand. Conto⸗Corrent⸗Debitoren und Verschiedene

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M. 5341 Geeignete Bewerber werden ersucht, sich unt

Die hiesige Bürgermeister⸗Stelle ist in Folge Abgangs des Zeugnisse bis zum 20. Deredes 119 er Beifüͤgung zeitigen Inhabers erledigt und soll baldigst anderweit besetzt werden. melden. Mit derselben ist ein jäbrliches Gehalt von 750 Thlrn. verbunden, Templin, den 21. November 1871. und werden außerdem für Bureauhülfe 620 Thlr. gewährt. Die 1

Stellung als Polizei⸗Anwalt beim hiesigen Königlichen Kreisgerichte 1† trug dem Bürgermeister jährlich 63 Thlr. ein. (a. 572/1X.)

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1 .X“ Der Aufsichtsrath der National⸗Hypotheken⸗Kredit⸗

Gesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu Stettin, hat sich im

Sitzung konstituirt und haben folgende Wahlen statutenmäßig stattgefunden: 1) Se. Durchlaucht der Fuͤrst zu Putbus zum Ehren⸗Vorsitzenden,“ 2) Herr von Vorcke auf Wangerin B. zum geschaͤftsfuͤhrenden Vorsitzenden, 3) Herr v. d. Osten auf Schoenow zu dessen Stellvertreter, 4) Herr Kaufmann F. W. Voigt zu Stettin zum fungirenden Rath, 8 5) Herr Stad to erordneter Kra emann zu Stettin zu dessen Stellvertreter. 8 der geschäftsführende Vorsitzende des Auffichtsrathes und der fungirende Rath resp.

deren Stellvertreter sind mit Ausfertigungen im N es Aufsichtsrathes beauftragt 70 des Statuts). Stettin, den 23. November 1871. ““

Niational-Hypotheten -Kreditgeselschaft, eingetrngene Genosenschaft zu Steti

Der Aufsichtsrath. von Borckehe. E. W. Voigt.

beim Unterzeichnete 11“ 8 8 ůb EE“ bng

Stadtverordneten⸗Vorsteher ““ Fr. Wassermann.

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heutigen

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Märkisch-Posener-Eisenbahn. Der Verwaltungsrath der Märkisch-Posener Fisenbahn-Cesellschaft hat durch Bekannt⸗ machung vom 16. d. Mts. zum 20. Dezember a. c. eine außerordentliche General⸗Versamm⸗ lung der Aktionaͤre der MNärkisch-Posener Eisenbahn-GCesellschaft anberaumt, und als einziger Gegenstand der Tagesordnung die Neuwahl von 5 Verwaltungsraths⸗Mitgliedern, deren Stellen durch den Austritt der Englaͤnder erledigt sind, festgesetzt. Wir haben sogleich beim Vorsitzenden des Verwaltungsraths beantragt, daß als zweiter

Gegenstand der Tagesordnung unser Bericht uͤber die Betriebs⸗Rechnungen pro 1870 und über

gr

2

die Baurechnung aufgestellt werde. UUm unseren eventuellen Antraͤgen den noͤthigen Nachdruck verschaffen zu koͤnnen, wir alle diejenigen Aktionaͤre, welche nicht in der Lage sind, ihren in der General⸗ Versammlung persoͤnlich zu vertreten, ihre Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritaͤts⸗Aktien, jedoch ohne Coupons und Talons i“ 8⸗is zum 12. Dezember a. 1) bei der Preussischen Hypotheken-Versicherungs-Aktien-gesellschaft Friedrichsstrasse 101,

2₰

) in Berlin,

2) bei der Norddeutschen Grund.Kredit-Bank in Berlin, Charlottenstrass 8) bei Herren Laller & Co. in Berlin, Oranienburgerstrasse 64,

19) bei Herrn Stadtverordneten⸗Vorsteher A. F. Liersch in Cuben. Berlin, den 20. November 1871.

Die Revisoren der Märkisch-Posener Eisenbahn-G 8 Simon Lipmann.

non 1 R. Rhens. A. F. Lie

Monats⸗Uebersiht 8 Oldenburgischen Spar⸗ und Leihbank pro 30. November 1821.

der Activa. Courant. Passiva. Courant.

¹SJe,eeeZ1111*“ 82 54,575 13 Darlehen gegen Hypothek 286,964 7 8 105,260 17 594,395

Soe

Einlagen: Bestand am 31. Oktober 1871 Thlr. 1,649,536.21. 6 Neue Einlagen i. Monat Nvbr. » 140,060. 5. 3

8 Thlr. 1789,22. V. 9 97,033 15 ckzahlungen im Monat Nobr. 103,580. 16. 11

58 Bestand am 30. November 1871... 1828 24 Check⸗Conto..

Conto⸗Corrent⸗Creditoren und Verschiedene 2,157,325 8

Oldenburgisch

B. Hegeler.

Effecten 1,686,016

9 16,885 23 5 8

494427,5 Ct. Thlr. 2787820

1 ervevereeemn

e Spar⸗ und Leihbak. Carl Propping. Thorade.

Hier folgt die besondere Beilage

ihrer

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11“

Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen 16 31 vom 2. Dezember 1871.

Besondere Beilage Staats⸗ t.

Inhalts⸗Verzeichniß: Chronik des Deutschen Neichs. Zur Geschichte des Wechselrechts. Die forstlichen Verhältnisse von Deutsch⸗ Lothringen. Aktiengesellschaften in Preußen. IV. Das Großherzogliche Hoftheater zu Darmstadt. Moritz Ern Adolph Naumann.

8 Chronik des Deutschen Reichs. 917. November. Großherzoglich hessisches Gesetz, die Handels⸗ kammern betreffend. 82

20. November. Der Landtag von Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen tritt zusammen.

21. November. Der General⸗Lieutenant Graf von Bis⸗ marck⸗Bohlen wird unter Ernennung zum General⸗Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers und Königs mit Pension zur Dis⸗ position gestellt.

22. November. Gesetze, betreffend: die Feststellung eines Nachtrages zu dem Haushalts⸗Etat des Deutschen Reiches für das Jahr 1871; den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichs⸗Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen; die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst einberufener Mannschaften der Ersatzreserve in Baden; die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedens⸗ zustandes vom 25. Juni 1868 in Baden. 8

Die Landschaft des Herzogthums Sachsen⸗Altenburg tritt zusammen. 1

23. November. Der Deutsche Kaiser nimmt aus den Händen des spanischen Gesandten Don Rascon ein Schreiben des Königs von Spanien und die Insignien des St. Ferdi⸗ nands⸗Ordens entgegen.

25. November. Prinz Hugo von Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen, Köͤniglich preußischer Korvettenkapitän a. D., stirbt in Sondershausen. 1“

26. November. An der kirchlichen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen betheiligt sich auf Allerhöchsten Befehl in allen Garnisonstädten das Militär. Der Kaiser wohnt mit dem Kronprinzen und den Prinzen der Feier in der Garnisonkirche zu Berlin bei.

In Weimar wird die 19. ordentliche Session des Groß⸗ herzogthums Sachsen eröffnet. 1

27. November. Der Landtag der preußischen Monarchie wird durch den König eröffnet. Das Herrenhaus wählt den Wirkl. Geh. Rath Grafen Eberhard zu Stolberg⸗Wernigerode zum Präsidenten, den Fürsten Putbus zum ersten und den Grafen Brühl zum zweiten Vize⸗Präsidenten.

Der anhaltsche Landtag wird zum 4. Dezember ein⸗

berufen. 8 Dezember. Der deutsche Reichstag wird auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 29. November durch den

Staats⸗Minister Delbrück geschlossen.

Zur Geschichte des Wechselrechts. *)

Der Wechsel, als Vermittler des Handelsverkehrs, hat sich über die ganze Erde verbreitet und internationale Bedeutung gewonnen. Die Staaten, welche kodifizirte Handelsgesetzbücher besitzen, scheiden sich gegenwärtig vorzugsweise in zwei Grup⸗ pen, je nachdem sie dem code de commerce vom Jahre 1807 oder der deutschen Wechselordnung vom Jahre 1848 und dem deutschen Handelsgesetzbuch vom Jahre 1861 folgen.

Zur französischen Gruppe gehören außer Frankreich: Aegypten; Belgien; St. Domingo; Griechenland; Haiti, die großbritannischen Besitzungen von Unter⸗Canada, Malta und Mauritius; Italien mit Rom; Monaco; die Niederlande mit ihren Kolonien; Rumänien; Russisch⸗Polen; die schweizer Kantone Bern (der neue, vormals französische Kantonstheil), Freiburg, Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis; Serbien und die Türkei. Hieran schließen sich Spanien mit seinen Kolonien, die Argentina, Bolivia, Brasilien, Chile, Columbia, Costarica, Ecuador, Mexiko mit hucatan, Nicaragua, Peru, Portugal mit seinen Kolonien, Salvador, Urugugy und Venezuela. Diese Gebiete umfassen zusammen ca. 507,500 Quadratmeilen mit 233,700,000 Einwohnern.

Das deutsche Handelsgesetzbuch gilt zwar nur in Deutsch⸗ land und Oesterreich (ohne Ungarn), dem deutschen Wechselrecht sind aber die Wechselgesetze von Finnland, Schweden und den

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*) Nach dem Vorwort zu dem Werke: Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel⸗ und Handelsgesetze aller Länder von Dr. S. Borchardt, Geheimer Justiz⸗Rath. Berlin 1871. Verlag der Koͤnigl.

Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

schweizer Kantonen Aargau, Baselstadt, Bern (dem alten Kan⸗ tonstheil), Luzern, Schaffhausen und Solothurn nachgebildet worden. Das deutsche Wechselrecht gilt daher jetzt auf einem Gebiete von ca. 32,130 Quadratmeilen mit 71,600,000 Ein⸗ wohnern.

Von den übrigen Staaten hat noch Rußland ein ziemlich vollständiges eigenes Handelsgesetzbuch, während Großbri⸗ tannien mit seinen auswärtigen Besitzungen und Kolonien (ausgenommen die bereits oben aufgeführten, sowie die Kap⸗ kolonie mit Natal, Ceylon, und Helgoland) und die Verei⸗ nigten Staaten von Nordamerika nur einzelne han⸗ delsrechtliche Gesetze und Normen besitzen. Diese stimmen in beiden Staaten Betreffs des Wechselrechts ziemlich überein und haben auch auf den havaiischen Inseln und in Liberia Auf⸗ nahme gefunden, so daß die gleichen Grundsätze ein Gebiet von ca. 509,400 Qu.⸗M. mit 252,300,000 Bewohnern umfassen.

Einzelne besondere Wechselordnungen gelten in Däne⸗ mark mit seinen Kolonien, einigen schweizer Kantonen, Norwegen, Ungarn, Guatemala, Honduras und Paraguay, zusammen ca. 24,500 Quadratmeilen mit 17,600,000 Einwohnern. China besitzt, ungeachtet eines erheb⸗ lichen Wechselverkehrs, keine Wechselgesetze.

Unter allen hier aufgeführten Wechselrechten herrschen, nach⸗ dem der eigene oder trockene Wechsel fast überall dem gezo⸗ genen oder trassirten gleichgestellt ist, im Allgemeinen nur noch folgende Verschiedenheiten: 1) Die Wechselfähigkeit ist zwar fast durchweg eine allgemeine, aber in den Majorennitätsterminen walten noch Ungleichheiten ob, bei welchen jedoch das 21. Lebensjahr prävalirt. 2) Die Erfordernisse der Wechselurkunde zeigen nachstehende Unterschiede: a) Nach deutschem und russischem Recht ist die Bezeichnung »Wechsel« in dem Text der Urkunde wesentlich, nach französischen und englischem Recht nicht. b) Dageg

ehört die Angabe des Werths oder der Valuta nach franzö⸗ sischem Rechte in den Wechsel und in das Indossament, nach den übrigen Rechten nicht. c) Wechsel au porteur sind nach deutschem, französischem und russischem, nicht aber nach eng⸗ lischem, nordamerikanischem und dänischem Wechselrecht zulässig. d) Nach deutschem Wechselrecht kann die Verfallzeit weder auf Uso festgesetzt, noch von Kündigung abhängig gemacht werden. e) die kassatorische Klausel bei mehreren Wechselexemplaren (d. h. die Bemerkung, daß die Zahlung des einen Exemplars die Wirkung der anderen vernichtet) ist nach fran⸗ zösischem, dänischem, englischem und nordamerikanischem Recht, abweichend vom deutschen, in den Duplikaten nothwendig. f) Die distantia loci, welche die deutsche Wechselordnung nur noch bei trassirt⸗eigenen Wechseln vorschreibt, scheint auch nach französischem Recht nicht mehr nothwendiges Erforderniß eines gezogenen Wechsels zu sein. 3) Nach französischem Recht steht ein Blankogiro, welches nach deutschem, englischem und nordamerikanischem Recht das volle Eigen⸗ thum überträgt, nur dem Prokura⸗ oder Incasso⸗Indossament gleich. Bei der Uebertragung des Wechsels nach Ver⸗ fall unterscheidet nur das deutsche Wechselrecht, ob die Uebertragung nach rechtzeitigem Protest erfolgt ist oder nicht. 4) In der Form der Annahme der Wechsel haben in den ver⸗ schiedenen Staaten Abweichungen statt; in den Vereinigten Staaten von Nordamerika genügt hier und da die münd⸗ liche Annahme, in Spanien ꝛc. sind bestimmte Worte für die Acceptation vorgeschrieben u. dgl. 5) Bei Protest noch nicht fälliger Wechsel Mangels Annahme kann nach deutschem und französtschem Recht nur auf Sicherstellung, nach eng⸗ lischem, nordamerikanischem u. a. Recht aber auf sofortige Zahlung Regreß genommen werden. 6) Die englischen, nord⸗ amerikanischen, russischen und dänischen Gesetze gestatten dem Bezogenen noch Respekttage. Bei Bezahlung der Wechsel wird nach deutschem Recht, abweichend von den englischen und den Gesetzen vieler anderen Länder, der Einfluß der höheren Gewalt nicht anerkannt. 7) Die Solemnitäten des Wechselregresses Mangels Zahlung beruhen entweder auf dem System der Notifikation (England, Nordamerika, Rußland ac.) oder demjenigen der Verjährung (Frankreich), oder auf einem vermittelnden Systeme, wie in Deutschland, den Niederlanden und Portugal. Die Verjährungsfrist gegen den Acceptanten vartirt zwischen 1 und 6 Jahren. Der Regreß selbst ist nur noch in Rußland an die Rei⸗ henfolge der Indossamente gebunden, dagegen stimmen die