1871 / 188 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

erworben habe, oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes, oder durch Urkunden, an Eidesstalt abgegebene Ver⸗ sicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grund⸗ stück seit zehn Jahren ununterbrochen in Eigenthumsbtsitz gehabt hat.

.9. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenthümer 5) verzeichnet ist, gilt unter der Voraussetzung des § 8 als berechtigt, in das Grundbuchblatt als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öͤffentlichen oder üffentlich beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertheilt hat, oder zur

Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden ist.

§. 10. Die Eintragung des Eigenthümers kann in den Fällen der §§. 7— 9 erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, erfolgen, falls nicht entgegenstehende An⸗ sprüche angemeldet worden sind.

§. 11. Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum oder ein das Eigenthum oder die Verfügung über dasselbe beschränken⸗ des Recht oder eine dingliche Last oder eine Hypothek an einem Grund⸗ stücke zustehe, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres ven dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt anzumelden.

Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums⸗ beschränkungen, dauernden Lasten und Hypotheken, welche in offent⸗ lichen, gesetzlich nach Grundstücken angelegten Protokollbüchern (Real⸗ folien) protokollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des Jahres das dingliche Recht an seinem Grundstücke angezeigt hat.

§. 12. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil: daß er das behauptete Recht gegen den nach An⸗ legung des Grundbuchblatts eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend machen kann.

§. 13. Sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind die §§ 11 und 12 innerhalb der Ausschiußfrist von sechs zu sechs Wochen durch das Amtsblatt der Bezirksregierung und zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provin erscheint, wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch das Appellations⸗ gericht zu Kiel bekannt zu machen.

„§ 14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthumsansprüche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt für das Grundstück im Grundbuche nicht angelegt werden.

. 15. Die dinglichen Rechte werden mit der ihnen nach dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung in das neue Grund⸗ buch übertragen. Die vor Ablauf der Ausschlußfrist entstandenen und angemeldeten dinglichen Rechte an Grundstücken haben bei der Eintragung die Rangordnung vor den später entstandenen.

§. 16. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts kann für ein an⸗ gemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden, 1) wenn die Entstehung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist und entweder der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des Rechts bestritten ist; 2) wenn von dem Eigenthümer die Identitaͤt des

Grundstücks bestritten wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eides⸗

stattliche Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist. §. 17. Eigenthumsvorbcehalte sind in das Grundbuchblatt als

ügis. achn einzutragen oder vorzumerken.

Die Eintragung oder Vormerkang einer angemeldeten Hypothek in das neue Grundbuchblatt kann nur auf eine bestimmte Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nicht über die Höͤhe höbencen, so erfolgt ihre Festsetzung durch Entscheidung des Prozeß⸗ richters.

§. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypotheken⸗ stellen und über die vor der Linie getilgten Hypotheken hat derselbe die Verfügung wie über eine Hypothek des Eigenthümers nach Maß⸗ gabe des Gesetzes vom 11I1“ ... über den Eigen⸗ thumserwerb.

§. 20. Die Uebertragung der vorbehaltenen Stellen und der vor der Linie getilgten Hypotheken in das neue Grundbuch geschieht mit der Formel:

. vom Hundert verzins lich Wenn der Eigenthümer gleich bei der Anlegung des Grundbuchblattes beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten als Hypotheken auf seinen Namen einzutragen, so erfolgt diese Eintragung kostenfrei. §. 22. Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte »Veränderungen« die be⸗ hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken.

,23 Die erfolgten Anlegungen von Grundbuchblättern sind vierteljährlich durch das Amtsblatt der Bezirksregierung mit Bezeich⸗ nung der Grundstücke nach den Steuerbüchern durch das Grundbuch⸗ amt bekannt zu machen.

§. 24. Dirjenigen Amtsgerichte, welchen bisher die Einschreik un⸗ gen (Protokollirungen) des Eigenthums oder der Belastungen der Grundstücke obgelegen haben, haben die betreffenden Bücher bis zu dem Zeitpunkte fortzuführen, wo die Anlegung der neuen Grundbuch⸗ blätter für ihren Bezirk öffentlich bekannt gemacht worden ist, dem⸗ nächst dieselben zu schließen und aufzubewahren, oder an das zustän⸗ dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben.

§ 25. Sobald die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Grundstück öffentlich bekannt gemacht worden ist, kann dessen Ver⸗ äußerung oder Belastung nur in den Formen erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom . und die Grund⸗ buchordnung vom .... . . ““ vorschreiben. 8 §. 26. Die Verhandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Rechte an Grundstücken erfolgen, sind

werden, bedürfen nicht der §. 28. Einzetragene dingliche Rechte köoͤnnen

hoben werden. §. 29.

Pachtrechte die Wirkungen dinglicher Rechte nur

Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erhalten.

Hypotheken gewähren nur die Eintragung einer bestimmten treff der Grundstuͤcke, Bergwerke und selbstaͤndi fortan unwirksam. An beweglichen Sachen §. 31. Die dem Pächter

Grundstück dinglich Berechtigten.

Grundstuͤck durch unverdächtige Urkunden oder das Recht, durch Vermittelung des Prozeßrechts tragen zu lassen.

§. 33. Aus Privattestamenten oder aus

sonst

eine

durch eine öffentliche Urkunde die

Echtheit der das

Anerkenntniß des durch das Gesttz berufenen

gemeldet habe. Die Art der Bekanntmachung und die Frist Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles .34. Auf die vor dem Tage, Kraft tritt, protokollirten Hypotheken 12. Februgr 1823 (chronolog. Samml. Zulässigkeit der späteren Ertöhung des Fünf vom Hundert auch ferner Anwendung.

nicht in die Stelle der vorstehenden

an Stelle der gelöschten Hypothek für sich oder andere Personen eintragen zu lassen.

Vermögen des eingetragenen

I bei der Konkursmasse anzumelden. 87. Rangordnung des Kapitals nur werden.

Kosten der Zwangsversteigerusg; der Deichpflicht erforderlichen

zahlenden direkten Abgaben Domänenfiskus zu letzten Jahren; 4) gemeinen Lasten aus den

entrichtenden Ablösungsrenten

Forstbeamten und des Gesindes, schaftung oder Verwaltung des Grundstuͤcks und der damit

Grundstück Arbeiten letzten Jahre;

ahre. verjährt in drei Jahren, Schadens zur Kenntniß des Beschädigten gelangt ist. Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an

geleistet haben, und

Schulverbande, oder aus einem sonstigen Kommun

und Schulbediente zu zu öffentlichen Wege⸗, Wesser⸗ denen Abgaben und Leistungen;

und ferner die Staate bestätigte Instituke, namentlich an Veretne, schaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag entstandenen Schaͤden zu entrichten sind.

§§8 38, 40 erwähnten absolut bevorzugten Ansprüche. § 42. Für die Verpfaändung von Seeschiffen gilt

sind, fortan die Vorschrift der §§. 1, 2, 3 des Artike führungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen 24. Juni 1861.

kosten. und stempelfrei.

sitzung eines entgegenstehenden Rechts noch durch T

springenden, oder an Kirchen, Pfarren und Schulen, oder

der Verpfändungen, welche in das Schiffe register ni

weder durch Er. Zerjährung aufge⸗

Im Gebiete des dänischen Rechts können Mieth⸗ und

durch die an die

§ 30. Gesetzliche und durch letzwillige Verfügung begründete

einen Anspruch gegen den Eigenthümer,

Summe zu bewilligen.

Die Bestallung einer Hypothek am ganzen -. ist in Be⸗ gen

erechtigkeiten

kann eine Hypothek nicht bestellt werden. D zuwachsenden oder ihm gehörigen, dem Grundstücke noch vorhandenen Früchte hafen nicht den

auf am

glaubhaft macht, Vermerkung ein⸗

§. 27. Verträge, durch welche im Eigenthum von Privatpersonen stehende Grundstücke im Ganzen oder zertheilt veräußert Bestätigung durch Verwaltungsbehörden.

§. 32. Außer dem Fall eines Arrestes hat Jeder, der einen An⸗

spruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an einem

1 Erbverträgen, über welche eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, können Einschrei⸗ bungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder Privaturkunde oder 1 Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, da sich nach erfolgter öffentlicher Ladung em besser berechtigter Erbe nicht

8

der öffentlichen

zu ermessen.

Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung lönnen mit der zweijährige Zinsrüͤckstände gefordert

§. 38. Bei der abgesonderten Befriedigung der dinglich Berech⸗ tigten gehen denselben in der nachstehenden Reihenfolge vor: 2) die Rückstände der zur Erfüllung Beiträge der zwei letzten Jahre; 3) die Rückstände der auf dem Grundstück lastenden, an die Staatskasse zu und die an die Rentenb

1) die

ank oder an den

§. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage, an welchem dieses Geset in Kraft nitt, mit fester Rangordnung protokollirt sind, können gelöschten Hppotheken vorrücken Dem Eigenthuüͤmer des Grundstücks verbleibt rielmehr das Recht,

eine neue von gleichem Betrage G

36. Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Berg⸗ werke und selbständtgen Gerechtigkeiten dienen im Konkurse über das Eigenthuüͤmens zur abgesonderten Befrie⸗ digung der dinglich Berechtigten. Dieselben haben nicht noͤthig, ihre

an welchem dieses Gesetz in findet die Verordnung vom 1828. S. 26) in Betreff der eingetragenen Zinsfußes bis

aus den zwei

bestimmten

Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten nachdem das Dasein und der Urheber des

Sind seit dem

verflossen, so kommt es auf

§ 40. Gemeine Lasten (§. 38. Nr. 4.) sind alle nach Gesetz eoder Verfassung auf dem Grundstück haftende aus dem Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen⸗, Pfarr⸗ und

alverbande ent⸗ an Kirchen⸗

entrichtenden oder aus der Verpflichtung Uferbauten Beiträge, an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnützige,

entstan⸗ welche

vom behufs gemein⸗ oder Viehsterben

41. Der Eintragung im Grundbuch bekürfen nicht die in den

mit Aus nahme cht einzutragen ls 59 des Ein⸗

Handelsgesetzbuch vom §. 43. Die Eintragung der Verpfändung in das Schiffsregister

die Rückstände der auf dem Grundstücke baftenden zwei letzten Jahren; 5) Die Rückstände an Lohn, Kostgeld und anderen Diensteinnahmen der Wirthschafts⸗ und sofern diese Personen zur Bewirth⸗ zur Landwirthschaft s verbundenen Rechte, oder zum Betriebe eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Grundstücke gehalten werden, die Ansprüche der Schmiede und Raͤdemacher, soweit sie für das der Bergarbeiter aus dem 6) die Forderungen für Saatkorn aus dem letzten

Schiffsregiseer verpfändet werden.

Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß

1 Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtskräftige Aus⸗ schluß

nahme der §§. 50, 75, 134 bis 141;

vausvegven geht das Eigentbum durch den rechtskräftigen Zuschlags⸗

Vex fändungen eines ganzen auf im Grundbuch,

1“ 3771 1 8

erfolgt aatt den Antrag des Korrespondent⸗ oder jedes Rheders, indem

züslgchas 1867 Theil 11 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats einge⸗

der auf Grund der Instruktion des Justiz⸗Ministers vom

e Vermerk geloöͤscht wird. 44. Der Asten Eintragung muß eine öffentliche Ladung der

erjenigen vorangehen, die sich nicht gemeldet haben. Farr da 1“ gelten die Vorschriften des Arti⸗ kels 58 §§ 1 bis 4 des Einfübrungsgesetzes zum Allgemeinen Deut⸗ schen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. -

§ 45. Sobald der in § 42 erwähnte Vermerk in Kolonn: 10 des Certifikats gelöscht ist, kann das Schiff nur durch Eintragung im

46. Der Kostentarif der Grundbucherdnung mit Ausschluß des §. 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in § 12 der Verordnung vom 30. August 1867 (Gesetz⸗Sammlung S 1369) entbaltenen Vorschrif⸗ ten. Die nach §. 5 des Tariss zu entrichtenden Kosten bleiben aber nsoweit außer Ansatz, als solche bei der Eintragung des dinglichen Rechts zugleich für die künftige Debirung entrichtet worden sind, und die Bestimmungen des §. 9 Ne. 2 finden auf diesenigen Grundstücke keine Anwendung, für welche gesetzlich Realfolien bisher geführt wor⸗

d. 8 En, Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. Mit diesem Tase werden alle das Protokollationswesen betreffenden Ver⸗ ordnungen unter Vorbehalt des § 24 aufgehoben. 8 8

Urkundlich ꝛc. 8

Entwurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem

des Amtsgerichts⸗Bezirks von Vohl.

Wir Wilhelm, veon Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen hhnt Bezirk des Appellattonsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß des Amtsgerichts⸗Bezirks zu Vöhl, unter Zustimmung der beiden Häuser des gandtages Unserer Monarchie, was folgt:

§. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗ keiten vom sowie

die Grundbuchordnung vom mit Aus⸗

der Kostentarif der Grundbuchordnung mit Ausschluß des 3 See in den Bezirk des Avpellationsgerich s zu Casfel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks zu Vöhl, unter nachstehenden Bestimmungen eingefuͤhrt. 56 2. Lie in efabrs. fahrten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezirk nicht gelten, Anwendung. 8 Auss ehne meühe die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder der ihnen gleichg achteten Rechte und Gerechtsame zum Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihrer Gültigkeit der Anzeige bei dem Gericht der belegenen Sache und der Bestätigung des

d9 11 Nach Erlaß dieses Gesetzes sind Verabredungen, durch

welche zur Sicherung eines über Grundstücke abgeschlossenen unwirk⸗

Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. ün 2 In⸗ Zwangsversteigerungs⸗ und im konkursmäßigen Ver⸗

bescheid, jedoch erst nach Zahlung oder Stundung des Zuschlags⸗ ises, au er über. . 1 vreiscde e gf nd hes Eigenthumsübergangs, s owie die Löschung der durch das Verfahren und nach Maßgabe des §. 38 des Gesetzes 8 den Eigenthumserwerb« ö Hypotheken erfolgt auf da such 82* igerungsgerichts. b 8 1A““ Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird im gerichtlichen Theilungsverfahren zuertannt, so erfolgt die Ein kagung im Grundbuche unter Cb Bescheides oder Antrag eines der Betheiligten. E“ dingliche Rechte können weder durch Ersitung eines entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben

Feren Gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung begründete

den Eigenthümer, die ypotheken gewähren nur einen Anspruch gegen iner bestimmten Summe zu bewilligen. einer Hypothek am ganzen Vermögen ist

4

n Betreff der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗

nAn ö Sachen fann eine Hypothek nicht bestellt

werden. 1 ie bi ültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen Fedherg gae Tsfercen deerstgc. gewähren keinen Anspruch behalten sedoch ehensogwi⸗ hsögcgh. ei Grund des Gesetzes oder letztwilliger Ver ügu . TT“ entstehenden Pfandrechte, bezüglich der 188 bfg⸗ herigem Recht davon ergriffenen Grundstücke, die Wirkung, 8 im böö des 5 dach Hefri digung F. äubiger verbleibenden Ueberse Küngetrsgenfn Cöeecürgen Grundstücke wie bisher geltend gemacht werden können. Außer dem Falle eines Arrestes hat Jeder, der einen nns. de Außeseen 11 auf Eintragung eines Rechts an n Grundstück durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft mac das Recht, unter Vermittelung des Prozeßgerichts eine Vermerkung

heee. 8 Uülen. Zeipattestamenten oder aus Erbverträgen, über

durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen 1 ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich 29. 1 öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe. 8

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen.

14. Die im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ver⸗

fügte Immission in Grundstücke begründet fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch⸗ amte nachzusuchen. 15. In dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden bei Unzulänglichkeit der Hypothek in dem Zwangsversteige⸗ rungsverfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur zweijährige Zinsrückstände vom letzten Fälligkeitstage vor der Insol⸗ venzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt.

§ 46 Die Hypothek haftet auch für die durch deren Geltend⸗ machung im Konkurse erwachsenden Kosten. 8 1u

Die nach §. 21 der Verordnung vom 30. August 1867 für die Feßistellung des Bestandes und der Rangordnung einer Forderung im Konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiktoren zugebilligten Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezüglich der⸗ selben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herabgesetzt. 1

§ 17. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück eeeinns he Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechtigten. 18

§. 18. Dr hypothekarische Klage gegen den Eigenthümer erfor⸗ dert nicht die Kündigung bei dem persönlich verpflichteten Schuldner.

§. 19. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten ver⸗ jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszutägung dreißig Jahre verflossen, es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen⸗

aft nicht weiter an. 1 . 18 s 20 Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke.

Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schrei⸗ bern und Unterbeamten das Grundbuchamt.

Die Grundbuchämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche Grundstücke veräußert oder belastet werden.

Die Thäaͤtigkeit der Gemeinde⸗Beamten im Hanauischen bei den FFetdeeaigeschsten hört mit dem Tage auf, an welchem dieses

esetz in Kraft tritt. 8 8 21. Die in den General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums bildet die Grundlage für die neuen Grundbücher unter den nachstehen⸗

Bestimmungen. da §. 22. van- dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General⸗ Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den letzten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in §. 12 des Ge⸗ setzes uͤber den Eigenthumserwerb ꝛc. gedachten dinglichen Rechte be⸗ treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nach Maßgabe der in §. 1 eingeführten Gesetze bewirkt sind, j doch unbeschadet der Bestim⸗

. n des §. 35. 1

““ 23 1“ des Verfügungsrechts des Eigenthümers, sowie der Eintragung bedürfende dingliche Rechte und die Hypotheken, welche nicht bis zum 1. Januar 1873 in die General⸗Waͤhrschafts⸗ und Hypothekenbuücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bisherige Wirk⸗ samkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreinge⸗ tragenen dinglichen Rechten und Hypotheken gegenüber keine Wirkung 8 ädeßeg. Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General⸗ Wäͤhrschafts⸗ und Hypothekenbuche in das neu anzulegende Grund⸗ buch soll erfolgen, sobald das Grundstück auf einen neuen Eigen⸗ thümer zu überschreiben oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt dieselbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet.

Dabei gelten für 8 Anlegung des neuen Grundbuchsblattes die

nden Vorschriften: nachse don ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im General⸗Waäͤhrschafts⸗ und Hypothekenbuch eingetragen steht, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten eingetrage⸗ nen Eigenthums auf seinen W“ Maßgabe des Gesetzes über

Lig umserwerb beantragen kann.

s Fisie uein ernöng setzt h Vorlegung eines mit dem General⸗ Währschafts⸗ und Hypethekenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche oder S darin als Besitzer des odstücks eingetragenen Dritten voraus. 1ö1“ Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchsauszug nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grundstücke mit den im General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbuch nach alter Bezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Vermehrung stattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von u beschaffen. geschatsnggenung unthunlich ist, so kann eine Ein⸗ tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (§. 30 34) er⸗

folgenz Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im

ei Einschrei⸗ eine öffentliche Urkunde nicht errichtet ist, koͤnnen SHhe oder im Grundbuch nur erfolgen, wenn entt d

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General⸗Waäͤhrschafts⸗ und Hypothekenbuch unter dem ö1“ 11114“ 8 *