1871 / 188 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

erworben habe, oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des §. 27. Verträge, durch welche im Eig 1— Ortsvorstandes, oder durch Urkunden, an Eidesstatt abgegebene Ver⸗ stehende Grundstüͤck im öö“ 8 E Kengbhs 52.2. 2. er allein oder werden, bedürfen nicht der Bestaͤtigung durch Verwaltungsbehüre⸗ ““ 8 8 v1I1I1“ 1— fuück sett Zahren 2. ees r Uchatvaranher 865 Fm sizu §. 28. Einzetragene dingliche Rechte koͤnnen weder durch Er⸗ rfolgt auf den Antrag des Korrespondent⸗ oder jedes Rheders, indem] durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder § 9. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenthömer 5) 1ee wüeas entgegenstehenden Rechts noch durch Verjährung aufge⸗ zugleich der auf Grund der Instruktion des Justiz⸗Ministers vom das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen verzeichnet ist, gilt unter der Voraussetzung des F 8 als berechtig', in 8 261 en. 31. August 1867 Theil I11 § 16 in Kolonne 10 des Certifikats einge⸗ ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß das Grundbuchblatt als Eigenthümer eingetragen zu werd eX. §. 29. Im Gebiete des daͤnischen Rechts können Mieth⸗ und tragene Vermerk geloͤscht wird. sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht der in jenen Buchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder eff die Wirkungen dinglicher Rechte nur durch die an die .44. Der ersten Eintragung muß eine öͤffentliche Ladung der gemeldet habe. beglaubigten Urkunde dazu seine Einwilligung ertheilt ba⸗ 29 8 te Dinglesung tretende Eintragung erhalten. zur Eintragung berechtigten Realgläubiger und der rechtskräftige Aus⸗ Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Eribeilung derselben rechtskraͤftig verurtheilt worden is oder z 5 9 2 Gesetzliche und durch letzewillige Verfügung begründete schluß derjenigen vorangehen, die sich nicht gemeldet haben. Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen. §. 100 Die Eintragung des Eigentöleners nemn in den ehir Spreic en gewähren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, 8 Für das Aufgebotsverfahren gelten die Vorschriften des Arti⸗ 14. Die im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren ver⸗ §§. 7-9 erst nach Ablauf eines Jahres von dem Tage, an 1 en ie 3 ragung einer bestimmten Summe zu bewilligen. kels 58 §§ 1 bis 4 des Einfübrungsgesetzes zum Allgemeinen Deut⸗ fügte Immission in Grundstücke begründet fortan nur einen Anspruch dieses Gesetz in Kraft tritt, erfolgen, falls nicht dieee et gedenbe An. t F. Bestallung einer Hypothek am ganzen Vermögen ist in Be⸗ chen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861. auf Eintragung einer Hypothek. spruͤche angemeldet worden sind. gegenstehende An⸗ fse er Grundstuͤcke, Bergwerke und selbständigen erechtigkeiten §. 45. Sobald der in § 42 erwähnte Vermerk in Kolonn: 10 Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch⸗ §. 11. Diejenigen, welche vermeinen, daß il b unwirtsam. 1 des Certifikats gelöscht ist, kann das Schiff nur durch Eintragung im amte nachzusuchen. wber d gas Eiclentgen ö“ g n, 9. ihnen das Eigenthum h bemeüglchen Sachen kann eine Hypothek nicht bestellt werden. Schiffsregiser verpfändet werden. § 15. In dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen des Recht oder ine dinalk ce Last d dmn über dasselbe beschränken⸗ d §. 31. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf § 46. Der Kostentarif der Grundbucherdnung mit Ausschluß werden bei Unzulänglichkeit der Hypothek in dem Zwangsversteige⸗ stücke zußtehe, haben dane pn, mcee eine Hypothek an einem Grund⸗ Em Grundstücke noch vorhandenen Früchte haßen nicht den am des 8 9 Nr. 3 tritt an die Stelle der in § 12 der Verordnung vom rungsverfahren neben dem Kapital und den laufenden Zinsen nur Tage, an welchem dieses Gese; 8 S— eines Jahres ven dem BGrundstück dinglich Berechtigten. 30. August 1867 (Gesetz⸗Sammlung S 1369) entbaltenen Vorschrif- zweijährige Zinsrücktände vom letzten Fälligkeitstage vor der Insol⸗ e. n Kraft triti, bei dem Grundbuchamt § 32. Außer dem Fall eines Arrestes hat Jeder, der einen An⸗ ten. Die nach §. 5 des Tariss zu entrichtenden Kosten bleiben aber venzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts gerechnet Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthums nete gtans ezasSe hen s. Teng Atchih I mnan Rlongi diesc fir i⸗ ”- nng tse ceb - esceegans 9. ndh ans berichäig Die Hypothek haftet f b 1 1 unden oder sonst glaubhaft macht Rechts zugleich für die künftige Debirung entrichtet worden sind, un e Hypothek haftet auch für die durch deren Geltend⸗ beschränkungen, dauernden Lasten und Hypotheken, welche in öffent⸗ das Recht, durch Vermittelung des Prezeßrechts eine Vermerkung 28. die des §. 9 Ne. 2 finden auf diejenigen Grundstücke machung im Konkurse erwachsenden Kosten. 8

lichen, gesetzlich nach Grundstücken angelegten Protokollbüchern (Real⸗- tragen zu lassen ich R ien bi 7 ür di en 8 1 en. keine Anwendung, für welche gesetzlich Realfolien bisher geführt wor⸗ Die nach §. 21 der Verordnung vom 30. August 1867 für die folien) protokollirt sind, oder wenn der Eigenthümer innerhalb des §. 33. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, über den sind. 19 Hs Flepläg . u“ Feststellung 8 Bestandes und der Rangordnung vhns Forverung Mit im Konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiktoren zugebilligten

Jahres das dingliche Recht an seinem Grundstücke angezei welche eine öffentli b 2 1 b 7. 9 I 1 gt hat. eine öffentliche Urkunde nicht crrichtet ist, können Einschrei⸗ 8 47. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft. ben A.I. ee v hen UWerser Anmeldung unterlaͤßt, erleidet bungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn Tage werden alle das Protokollationswesen betreffenden Ver⸗ Gebühren werden für anzumeldende Hypotheken, sofern bezüglich der⸗

legung des Grundbuchbl rcis 1 ehauptete Recht gegen den nach An⸗ durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder ordnungen unter Vorbehalt des §. 24 aufgehoben. selben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herabgesetzt. F. 86 1 Bn 8 eingetragenen Eigenthümer und gegen das Anecrkenntniß des durch das Gesttz berufenen Erben nachgewiesen rkundlich ꝛc. 1 §. 17. Die dem Päͤchter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf ge⸗ sanün Berechtigungen nicht geltend machen kann. ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß 68 b g dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am

8* . Sobald dieses Gesttz in Kraft getreten ist, sind die §§ 11 sich nach erfolgter öffentlicher Ladung em besser berechtigter Erbe nicht Entwurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem Rrundstück dinglich Berechtigten.

un innerhalb der Ausschiußfrist von sechs zu sechs Wochen durch gemeldet habe. Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Ausschluß §. 18. Die hypothekarische Klage gegen den Eigenthümer erfor⸗ des Amtsgerichts⸗Bezirks von Vöhl. dert nicht die Kündigung bei dem persönlich verpflichteten Schuldner.

das Amtsblatt der Bezirksregierung und zwei Zeitungen, von denen Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc §. 19. Die Schadenersatzklage g die Grundbuchbeamten ver . . .19. ge gegen die Grundbuchbeamte 3 jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und

mindestens eine in der Provinz erscheint, woͤrtlich mit An Ladung b ich Falle gabe des Ladung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermessen. Tages, an welchem die Ausschlußfrist ablaͤuft, durch das Appellations⸗ §. 34. Auf die vor dem Tage, an welchem Zdiefes In., in verordnen für den Bezirk des Avpellattonsgerichts zu Cassel, mit

gericht zu Kiel bekannt zu machen. Kraft tritt, protokollirten Hypotheken findet die Verordnung vom Ausschluß des Amtsgerichts⸗Bezirks zu Vöhl, unter Zustimmung der dem AUrheber des Schadens Kenntniß erhalten hat. Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszutäaägung dreißig Jahre

14. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete 12. Februagr 1823 (chronolog. Samml. 1828. S. 26) 1 beiden s : eiti ; . b 8 . S. n Betreff d 8 beiden Häuser des Jandtages Unserer Monarchte, was folgt: vee ge Eigenthumsanspräche oder Beschränkungsrechte darf das Blatt Zulaͤssigkeit der späteren Erhöhung des nhe. sen Zindfetgef 8 §. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissen⸗ 4 15 e ck im Grundbuche nicht angelegt werden. Fünf vom Hundert auch ferner Anwendung. 8 Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗ schaft nicht weiter an. 1 bisvän * e dinglichen Rechte werden mit der ihnen nach dem §. 35. Hypotheken, welche bis zu dem Tage, an welchem dieses keiten vom sowie §. 20 Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die 8 ve;. techte zakommenden Rangordnung in das neue Grund⸗ Geset in Kraft tiitt, mit fester Rangordnung protokollirt sind, können . die Grundbuchordnung vom ... mit Aus⸗ Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstücke. 55 übertragen. Die vor Ablauf der Ausschlußfrist entstandenen nicht in die Stelle der vorstehenden gelöschten Hvpotheken vorrücken. nahme der §8§. 50, 75, 134 bis 141; Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet gin V angemeldeten dinglichen Rechte an Grundstücken haben bei der Dem Eigenthümer des Grundsöücks verbleibt rielmehr das Recht der Kostentarif der Grundbuchordnung mit Ausschluß des einer derselben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schrei⸗ intragung die Ranzordnung vor den später entstandenen. an Stelle der gelöschten Hypothek eine neue von gleichem Betrage §. 9 Nr. 3 werden in dem Bezirk des Avppellationsgerich s zu Cassel, bern und Unterbeamten das Grundbuchamt. 1 § 16. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts kann für ein an⸗ für sich oder andere Personen eintragen zu lassen. nit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks zu Vöhl, unter nachstehenden Die Grundbuchämter sind zuständig für Aufnahme der Verträge, gemeldetes Recht eine Vormerkung eingetragen werden, 1) wenn die § 36. Die in das Grundbuch eingetragenen Grundstücke, Verg⸗ Bestimmungen eingefaͤhrt. durch welche Grundstücke veräußert oder belastet werden. Entstehung dieses Rechts glaubhaft gemacht ist und entweder der werke und selbständigen Gerechtigkeiten dienen im Konkurse über das 1 §. 2. Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen Die Thaͤtigkeit der Gemeinde⸗Beamten im Hanauischen bei den Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung des Vermögen des eingetragenen Eigenthümens zur abgesonderten Befrie- gesetzlichen Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezitk nicht gelten, Mne esak gesgen hört mit dem Tage auf, an welchem dieses esetz in Kraft tritt.

Rechts bestritten ist; 2) wenn von dem Eigenthü⸗ digung der dinglich Berechtigten. Dieselben hab bleiben außer Anwendung. 1

Grundstücks bestritten 8 dieselbe 8v. Ansprüche bei der Kenkursmasse .“ V 8 S. si. Mnnge weh die Veräußerung oder Belastung von §. 21. Die in den General⸗Wäͤhrschafts⸗ und Hypothekenbüchern

stattliche Versicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist. §. 37. Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung können mit der Grundstücken oder der ihnen gleichgeachteten Rechte und Gerechtsame enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums §. 17. Eigenthumsvorbchalte sind in das Grundbuchblatt als Rangordnung des Kapitals nur zweijährige Zinsrückstände gefordert zum Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihrer Gültigkeit der für die neuen Grundbücher unter den nachstehen⸗

Hypotheken einzutragen oder vorzi G werden. i den er belegenen Sache und der Bestätigung des 18 seneg ““ “] §. 22. Mit dem 1. Januar 1873 erlangen die in den General⸗

. Die Eintragung oder Vormerkong einer §. 38. Bei der abgesonderten Befriedigung der dinglich Berech. Letzteren. 8 8 1 Hypothek in das neue Grundbuchblatt kann 8 8 1886,; tigten gehen denselben in der nachstehenden 18 1) 58 . 1 888 4. Nach Erlaß dieses Gesetzes sind Verabredungen, durch Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie Summe erfolgen. Einigen sich die Betheiligten nicht über die Hoͤhe Kosten der Zwangasversteigerung; 2) die Rückstände der zur Erfüllung welche zur Sicherung eines über Grundstücke abgeschlossenen unwirk⸗ den letzten Eigenthumsübergang oder soweit sie die in §. 12 des Ge⸗ derselben, so erfolgt ihre Festsetzung durch Entscheidung des Prozeß⸗ der Deichpflicht erforderlichen Beiträge der zwei letzten Jahre; 3) die samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. setzes uͤber den Eigenthumserwerb ꝛc gedachten dinglichen Rechte be⸗ richters. Rückstände der auf dem Grundstück lastenden, an die Staatskasse zu 1 § 5. Im Zwangsversteigerungs⸗ und im konkursmäßigen Ver⸗ treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nach Maßgabe der in §. 19. Ueber leere vom Eigenthümer vorbehaltene Hypothet zahlenden direkten Abgaben und die an die Rentenbank oder an den kaufsverfahren geht das Eigenttum durch den rechtskräftigen Zuschlags⸗ §. 1 eingeführten Gesetze bewirkt sind, j doch unbeschadet der Bestim⸗ stellen und über die vor der Linie getilgt thet ypotheken⸗ Domaͤnenfiskus zu entrichtenden Ablésungsrenten aus den zwei bescheid, jedoch erst nach Zahlung oder Stundung des Zuschlags⸗ mungen des §. 35. 8 1 die Verfügung wie über eine H lhet dgsen Enht heken hat derselbe letten Jahren; 4) die Rücsstände der auf dem Grundstücke baftenden preises, auf den Ersteher über. §. 23. Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, gabe des Gesetzes vom ppothek de e Maß⸗ emeinen Lasten aus den zwei letzten Jahren; 5) Die Rückstände an ZI966 Eintragung des Eigenthumsübergangs, sowwie die Löschung der sowie der Emtragung bedürfende dingliche Rechte und die Hypotheken, thumserwerb über den Eigen⸗ Lohn, Kostgeld und anderen Diensteinnahmen der Wirthschafts⸗ und durch das Verfahren und nach Maßgabe des §. 38 des Gesetzes »über welche nicht bis zum 1. Januar 1873 in die General⸗Waͤhrschafts⸗

20. Di Forstbeamten und des Gesindes, sofern diese Personen zur Bewirth. den Eigenthumserwerb« aufgehobenen Hypotheken erfolgt auf das und Hypothekenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem

d SF 20. Die Uebertragung der vorbehaltenen Stellen und der vor schaftung oder Verwaltung des zur Landwirthschaft bestimmten Ersuchen des Versteigerungsgerichts. Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bisherige Wirk⸗ 85 88h Hypotheken in das neue Grundbuch geschieht mit Grundstuücks und der damit verbundenen Rechte, oder zum Betriebe §. 6. Werden streitige Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder samkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung Nr. WMel⸗ Thl it 8. eines ländlichen Nebengewerbes auf dem Grundstücke gehalten werden, Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestellt oder wird Eigenihum im im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes stehen zur Verfüg 3 e .vom Hundert verzinslich die Ansprüche der Schmiede und Rademacher, soweit sie für das . gerichtlichen Theilungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die Eintragung erlangen und vermögen bei vorher eintretender des Pr 889 gung des Eigenthümers. Grundͤstück Arbeiten geleistet haben, und der Bergarbeiter aus dem im Grundbuche unter Vorlegung des rechtskräftigen Bescheides oder Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreinge⸗ agt, S er Linie Jahre. 86 27 dingliche Rechte köͤnnen weder durch Ersizung zu äußern.

. enfrei. verjährt in drei Jahren, na 1 3 äahrschafts⸗ u 8 . 15i 1 22. Behauptet der Eizenthümer, daß ein angemeldetes Recht Sdadens zur 8.Jahreg. des Pecadaen astn und ve sheber 6 Fg 8. Gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung begründete buch soll erfolgen, sobald das Grundstüch auf einen neuen Eigen⸗

4 alte „Veränderungen« die be⸗ den Zeitpunkt der erl vei Ei umme zu bewilligen. oder der Eigen e ee G

hauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken. 8 49 1308 LI“ nach Gesetz en sgens. ge an hnne Bypothet am vünzen Vermögen ist dieselbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet. viertolj ea öö- K83 ö““ 8 eder Verfassung auf dem Grundstück haftende aus dem Gemeinde⸗, n Betreff der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗ Peh E1 Anlegung des neuen Grundbuchsblattes die

8 2 2 Bezirksregierung mit Bezeich⸗ Kreis⸗ und Provinzialverbande, od⸗ s dem Kirchen⸗ 8* kei irksam. 1 nachstehenden Vorsch .

1 Cen. 1 ringenden, oder irch 9 8 een. olcher EEEETE15 1u““

§. 24. Diejenigen Amtsgerichte, welchen bisher die Einschreik un⸗ 85 vee, e, hehe een Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen oder die Umschreibung des dort zu Gunsten ö” e“ 8 gen haben, haben die betreffenden Bücher bis zu denen Abgaben u istungen; trã auf Eintre im Grundbuch, behalten jedoch, ebenso wie alle ni g 3 ogt die 8 ral⸗ bekannt gemacht worden ist, dem: Staate bestätigte Institute, namentlich an Vereine, behufs standenen oder noch entstehenden Pfandrechte, bezüglich der na ährschafts⸗ etpekenbue —e s⸗ Le nächst dieselben zu schließen und aufzubewahren, oder an das zustän⸗ schaftlicher Uebertra eeineg behnfe gemein⸗ fperi dstücke, die Wirkung, daß sie dem Steuerbuche oder die Einwilligung des darin als Besitzer des G 8 gung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehster herigem Recht davon ergriffenen Grundstücke, g; 4 b 1 . dige Grundbuchamt zur Aufbewahrung abzugeben. entstandenen Schaͤden zu entrichten sind. 1 8 im Konkursverfabren des Schuldners an dem nach Befriedigung der Grundstücks eingetragenen di. Finch wee g doß die

25. Sobald die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein § 41. Der Eintragung im Grundbuch bekürfen nicht die in den eeingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschusse des Erloͤses der Bei neu vermessenen G

Grundstück öffentlich bekannt gemacht worden ist, fann dessen Ver⸗ 38, 40 erwäb solu 1 ßi stü t. im Steuerbuchsauszug nach neuerer Kartennummer verzeichneten 6 I emach . 3 w it bevo 1 brüch rundstücke wie bisher geltend gemacht im b 7 Daußerung oder Belastung nur in den Formen erfolgen, wossg. das 8 9142. Rar die Bebpfannrhenünce e aisen ahr mit Ausnah EEö1 1“ Aö1“ heaee 8 88 ehe deh 98 orschreiben. sind, fortan die Vorschrift der §§. 1, 2, 3 des Artikels 8 8 ruch auf Auflassung oder auf Eintragung eines Rechts an eine 8 8. .* c 26. Die Verhandlungen, welche zur Feststellung der innerhalb führungsgesetzes HC“ Deutschen Farae .e tne 1 Prucd anf durch unverdächtige Urkunden oder sonst glaubhaft macht, Amtswegen zu be chaffem. un unthunlich ist; so kann eine Ein⸗ kosten 13“““ Rechte an Grundstücken erfolgen, sind 24. Juni 1861. . as Recht, unter Vermittelung des Prozeßgerichts eine Vermerkung tr .he VZ Aufgebotsverfahren (§. 30—34) er⸗ I ei 1 4 1 8 2 ; ( J. 1— ““ §. 43. Die Eintragung der Verpfändung in das Schiffsregister intragen zu lassen. 8 en X“ §. 13. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, über folgen. Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im

1 —⸗ 8 melche eine ffetliche Urkunde nicht serrichtet in, könntm enseehee Genalal- Währschafts⸗ und Hypothekenbuch unter dem Namen 88

ungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder