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Magdeburger Bau- un
Die Ueberzeichnung auf die am 1. und 2. Dezember zur Subskription aufgelegten Aktien obiger Gesellschaft ist 8 so außerordentlich große, daß die Anmeldungen nur 5 folgendem
Modus Beruͤcksichtigung finden koͤnnen: ““ 1
“ auf Zeichnungen von 100 Thlr. A“ “
» 9000
120,000 Thlr. 4000 „
bis inkl. 1111ö11A““ Die erste Einzahlung ist an den Tagen 2. bis 20. Dezember a. c. bei den Zeich⸗
nungslisten zu leisten. Mangdeburg, den
Magdeburger Bau- und Credit-E
Die Herren Zeichner zu obiger Gesellschaft werden zu der onna 23. Dezember 1821, Vormittags im Börsenhause
stituirenden Generalversammlung ergebenst eingeladen.
Taogesordnung.
erathung und Feststellung des Gesellschaftsstatutz.
2) Benachenge n üü Gruͤndungskapital vollstaͤndig gezeichnet ist und auf jede Aktie
10 pCt. eingezahlt sind, resp. der hieruͤber nach Artikel 209a des Gesetzes vom
11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die aü
gesellschaften, zu fassende Beschliuß. “ 8
I.“ Plenschaft zwöͤlf Mitgliedern des Aufsichtsraths. “ Gegen Vorzeigung ihrer Interimsscheine erhalten die Herren Zeichner im b Geeschäftslokale der Magdeburger Lebens⸗Versicherungs⸗ esellschaft,
““ Alte Markt Nr. 11, 4 1 8 8 8.
Tagen vom 20. bis 22. Dezember 1871 auf den Namen lautende Stimm arten, we àn deg gaee in die Generalversammlung legitimiren. Jeder hiernach stimmberechtigte Zeichner kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch einen andern stimmberechtigten Zeichner
vertreten lassen. Magdeburg, den 5. Dezember 1871.
der Magdeburger Bau- und Credit-Ba
1“
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lock, Coste, B. Freise, von Gerhardt, Klincksieck, Eriedr. —2ꝙ
. cheldo G. Lehnert, C. Listemann, A. Marcks, F. A. Neubauer, b.Eann W. C. Schmidt, 0. Schönstedt, G. Schneider, Vol
ernannten Herrn Odo Russell in feierlicher Audienz zu
8 veränin entgegenzunehmen geruhet, wodurch derselbe in der ge⸗
gtel, E. Zuckschweradt.
Las Abonnement beträgt Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.
Insertionspreis für den Raum einer Druckhzeile 2x½ Sgr.
Alle pos⸗Anstalten des I. Auslandes nehmen Bestellung an, fffr Berlin die Expedition:
Zietenplatz Nr. 3.
Se,. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren ꝛc. Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, undszwar:
den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife: dem Obersten von Liebeherr, Kommandanten von Glogau, dem Obersten z. D. von Bosse zu Rengersdorf im Kreise Rothenburg O¾., dem Oberst⸗Lieutenant a. D. und Rittergutsbesitzer von Wiedner auf Kniegnitz im Kreise Füeen und dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Axleben z1
dden Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: 2 ddem Major Schüßler, Artillerie⸗Offizier vom Platz in Posen, dem Major z. D. von Hoyer zu Polnisch⸗Jägel im Kreise Strehlen, dem Major Deutsch, Platzmajor in Posen, dem Major z. D. Schneider zu Dresden, dem Rittmeister, Rittergutsbesitzer und Kreis⸗Deputirten von Lösch auf Ober⸗ Stephansdorf im Kreise Neumarkt, dem Seconde⸗Lieutenant, Rittergutsbesitzer Rothe auf Karge im Kreise Bomst und dem Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspektor Panthen zu Glogau;, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse: ddem General⸗Major z. D. von Kräwel zu Glowno im Kreise Posen; den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:
dem Obersten z. D. von Tholtzig zu Glogau, dem Obersten z. D. von Stern⸗Gwiaz dowski zu Lawice bei Posen, dem
Obersten z. D. und Bezirks⸗Commandeur von Wartenberg zu Jauer, dem Obersten z. D. von Lemmers⸗Danforth zu Dresden, dem Oberst⸗Lieutenant von Gontard, Artillerie⸗ Offizier vom Platz in Glogau, dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Richthofen zu Liegnitz und den Major Daun, Festungs⸗ Baudirektor von Posen; den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse:
„ dem Premier⸗Lieutenant a. D. Kühn⸗Schuhmann zu Glogau, dem Zahlmeister Wandelt beim 3. Posenschen In⸗
fanterie⸗Regiment Nr. 58, dem Zahlmeister Grell beim 4. Po⸗
senschen Infanterie⸗Regiment Nr. 59 und dem Garnison⸗Ver⸗ waltungs⸗Direktor, Rechnungs⸗Rath Ortel zu Posen, sowie das Allgemeine Ehrenzeichen: dem Heildiener Ernst August Schubert zu Schrimm.
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Deutsches Neich. E““
Se. Majestät der Kaiser und König haben gestern Nachmittag um halb 4 Uhr den von Ihrer Majestaͤt der Königin von Großbritannien und Irland zum außerordent⸗ lichen und bevollmächtigten Botschafter bei Allerhöchstdenenselben
empfangen und aus dessen Händen ein Schreiben seiner Sou⸗
dachten Eigenschaft bei Sr. Kaiserlichen und Königlichen Majestät beglaubigt wird. .
Unmittelbar nach der Audienz ist der neu ernannte Bot⸗ schafter zu gleichem Behufe auch bei Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin eingeführt worden.
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Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den bisherigen Konsul des
Norddeutschen Bundes Carl Klberg zu Borgä und den Kauf⸗ mann Robert Spies zu Moskau zu Konsuln, sowie den bisherigen Königlich württembergischen Vize⸗Konsul G. Hauff zu St. Petersburg zum Vize⸗Konsul des Heutschen Reiches zu ernennen geruht.
Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichs⸗Kriegs atzes. Vom 11. November 1871. kefcgas Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
“ 6 von ꝛc. Deuts verordnen im Namen des Deutschen Reichs, na erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstags, da9 ferfelg 8
§. 1. Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben ist, soll aus der von Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von Vierzig Millionen Thalern zur Bildung eines in gemünztem Hag verwahrlich niederzulegenden Reichs⸗Kriegsschatzes verwendet werden.
Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobil⸗ machung und nur mittelst Kaiterlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich einzuholender Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages verfügt werden.
„§. 2. Bei cingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig Millionen Thalern ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichs⸗ Kriegsschatz durch Zuführung
1) der aus andern als den im Reichshaushalts⸗Etat aufgeführten Bezugsquellen fließenden Einnahmen des Reichs und .
2) im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts⸗Etat zu treffenden Bestimmung zu ergänzen.
§. 3. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichs⸗ kanzler übertragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustim⸗ mung des Bundesrathes ergehenden Anordnungen des Kaisers unter Controle der Reichsschulden⸗Kommission zu führen hat.
Die Reichsschulden⸗Kommission erhaͤlt von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in küͤrzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Veränderun⸗ gen Sie hat die Befugniß, sich von dem Vorhandensein und der sicheren b der Bestände des Reichstriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen.
Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden⸗Kommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Berlin, den 11. November 1871. l A44*“
8 Fürst v. Bismarck.
Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen Vom 4. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König “ von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt: §. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgeprägt, von welcher aus Einem Pfunde feinen Goldes 139 ½ Stück ausgebracht werden. §. 2. Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mack genannt und in hundert Pfennige eingetheilt. §. 3. Außer der Reichsgoldmünze zu 10 Mark (§. 1) sollen ferner ausgeprägt werden: Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus Einem Pfunde feinen Goldes 69 Stück ausgebracht werden 1 . 8 4. Das Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird auf 900 Tausendtheile Gold und 100 Tausendtheile Kupfer festgestellt. Es werden demnach 125/5s Zehn⸗Mark⸗Stücke, 62,775 Zwanzig⸗ Mark⸗Stücke je Ein Pfund wiegen. §. 5. Die Reichsgoldmünzen tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift »Deutsches Reich« und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte, mit einer entsprechenden Um⸗ schrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Münzen, Beschaffen⸗ nen 8. Inschrift der Ränder derselben werden vom Bundesrathe estgestellt. §. 6. Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einziehung der groben Silbermüͤnzen erfolgt die Ausprägung der Goldmünzen auf