11.““ * 5* “ der bayerischen Brigade verliehenen Orden zur Vertheklung. Die ganze Brigade war auf dem Kasernenhofe, feldkriegsmäßig ausgerüstet mit fliegenden Fahnen aufgestellt; bei präsentir⸗ tem Gewehr ging der Gouverneur mit zahlreicher Suite die Front entlang, worauf die zu Dekorirenden vorgerufen wurden. Unter abermals präsentirtem Gewehr wurde dann die auf die Ordensverleihung bezügliche Kabinetsordre des Königs von Bayern verlesen und hierauf jedem Dekorirten das Ehrenzeichen angeheftet. Nach Schluß dieser Feierlichkeit gelangte eine weitere Kabinetsordre des Königs von Bayern zur Verlesung, nach welcher die zur Erinnerung an den letzten Feldzug von Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser verliehenen Bänder und Medaillen an die Fahnen zu h sp. von den Mann⸗ schaften anzulegen sind. 11““
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gestüts⸗Anstalt; b) die oberste Aufsicht auf Handel und Gewerbe, die örderung aller bezügl. Interessen; die Aufsicht auf Münze, Maß und ewicht; die Aufsicht üͤber den Verkehr auf Land⸗ und Wassorstraßen, einschließlich der Abgaben für deren Benützung, jedoch vorbehaltlich der unter Nr. 1 bestimmten Zuständigkeit Unseres Staats⸗Ministeriums des Königlichen Hauses und des Aeußern; das Versicherungs⸗ und Kreditwesen; Q der Vollzug des Bersgesetzes; d) die Herstellung einer vollständigen Statistik des Königreichs; e) die Organisation der Staats⸗ Baubehörden und die oberste Aufsicht auf das Staats⸗Bauwesen über⸗ haupt; die Wasser⸗, Brücken⸗ und Straßenbauten des Staats; 3) an Unser Staats⸗Ministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulange⸗ legenheiten: das gesammte technische und landwirthschaftliche Unter⸗ richtswesen, einschlüssis der Fortbildungsschulen und des thierärztlichen Unterrichts, jedoch was den Betsieb des mit der landwirthschaftlichen Centralschule Weihenstephan verbundenen Staatsgutes betrifft, gemein⸗ schaftlich mit Unserem Staats⸗Ministerium des Innern. Die bisher schon bestandenen Zuständigkeiten der vorgenannten Staats⸗ Ministerien bleiben unverändert. §. 3. Zufolge dieser Geschäfts⸗ ausscheidung werden den vorgenannten Staats ⸗Ministerien folgende Stellen, Organe und Anstalten eingereiht, bezw. un⸗ tergeordnet, und zwar: 1) Unserem Staats ⸗Mintsterium des Köͤnizlichen Hauses und des Aeußern: die Generaldirektion der Koͤntglichen Verkehrsanstalten mit ihren 4 Abtheilungen, die General⸗ Zolladministration; 2) Unserem Staats⸗Ministerium des Innern: das Generalkomite des landwirthschaftlichen Vereins, die Land⸗ ssüüͤts⸗Verwaltung, die Handels⸗ und Gewerbekammern, die Normal⸗ Aichungskommission, das Ober⸗Bergamt, die statistische Zentral⸗ kommission mit dem statistischen Bureau, die oberste Baubehörde mit dem Kunstvauausschusse; 3) Unserem Staats⸗Ministerium des Innern für Kirchen⸗ und Schulangelegenheiten: die polytechnische Schule in München, die Industrieschulen, die landwirthschaftliche Centralschule Weihenstephan, die Centralthierarzneischule in München. §. 4. In Unserem Staats⸗Ministerium des Innern wird eine besondere Abthei⸗
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3786 eichs für säm
liche Bundesstaaten auf den Münz⸗ e 1
Fosten Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklärt haben. Der Reichskanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes
die in Gold auszumünzenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattungen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Er versieht die Münzstätten mit dem Golde, welches für die ihnen überwiesenen Ausprägungen ich ist. Se 1.s Verfahren bei Auspräsung der Reichsgoldmünzen wird vom Bundesrathe festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Genauig⸗ keit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine
1 in Flatow zum Kreisgerichts⸗Rath zu ernennen ute Genaulgkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten 8 E“ solr; die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht
Finanz⸗Ministerium. 8 icht mehr als zwei und ein halb Tousendtheile seines Gewichts, im ene er⸗Controleure Straßburg zu Czarnikau zehn mehr nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen. Die Katast 3
ich i i Greifenhagen, Müller zu lich in Silbermünzen der Thale⸗ Löwe zu Labes, Heller zu Fäs ne Feaehas henea tede dee luͤbischen oder hamburgischen Deutsch⸗Crone, Robe zu Belgard und S. ns Königsberg Courantwährung oder in Thalern Gold bremer Rechnung zu leisten i. Pr. sind zu Steuer⸗Inspektoren ernannt worden.
d, oder geleistet werden duͤrfen, können in Reichsgoldmünzen (§§. 1 8
istet werden, daß gerechnet wird: 8 F
e. a8 Aaftce ge⸗ zum fbecger von 3 ½⅛ Thalern oder 5 Fl. Nichtamtliches. b 50 Kr. süddeutscher Währung, 8 Mark 5 ½ Schilling laͤbischer und “ Frrc.
— damburgischer Courant⸗ Währung, 3 % Thalte gh “ ͤ“ e i ch. 8 8. „ 8 1 rthe 8s — b
11 82 15 endistbeutscher Wäͤhrung, 16 Mark 10⅞ Schilling Preußen. Berlin, 7. Dezember. Ihre Majestät die
Courant⸗Währung, 6 ⁄3, Thaler Gold Kaiserin⸗Königin besichtigte gestern die Ausstellung des 8 “ “ E Farelas der Berliner Künstlerinnen und wohnte einer Sitzung §. 9. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht eqt, fünf des Deutschen Central⸗Komites bei. Tausendtheile hinter dem Normalgewicht (§. 4) zurückbleidt (Passir⸗ — Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht hat
idrige Beschä⸗
gewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzw 1 ; Schlosse Bellevue emacht.
digung am Gewicht verringert sind ‚sollen bei allen Zahlungen als gestern .1 Befuch im chloss Len 8a lung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel gebildet, welcher die G §. 2 lit. a bis d bezeichneten Geschäftsgegenstände zur aus⸗
vollwichtig gelten. Eet “ 8 5 eicaagcsewünden ecce don vorgedecht Losgeg ich aüg ue- des nd die vereini gten Auss üsse scchließlichem Behandlung überwiesen werden. An der Spitze er Na⸗ age Wech b des steht ein höͤherer Ministerialbeamter, durch dessen Hand sämmtliche
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reichen und an Zahlungsstatt von den Reichs⸗, Staats⸗, Provinz 2 1 sanesen dielt
reichen und ann efassend sowie von Geld⸗ und Kreditanstalten und desselben für Handel und Verkehr und für Justizwesen hixelten Einläufe und Konzepte uber die der Abtheilung zugtwiesenen Gegen⸗ stände an den Staats⸗Minister gelangen. Im Uebriten gelten für
Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten Kassen heute Sitzungen ab. diese Abtheilung die Vorschriften über den Geschäftsgang in den
und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. 3 itannische Botschafter Herr Odo Russell ist Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer — Der großbritannische Bo schaf er Bisrats⸗Ministerken. 8 5. Ueber die Ausscheidung des Beamten⸗ üa- Dienstag Abend von S London abgeneift⸗ personals und des Etats des bisherigen Staats⸗Ministeriums des
Cirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt aben, daß se de Foserge c nünnaenne Se.xee Necgrachee vden geschle — Die mit dem Courierzuge aus Cöln über Handels und der oͤffentlichen Arbeiten behalten Wir Uns Entschließung en Eisscaneke indezaite dercmeices und der Hundeäsaoten Kreien en an1050 1hr Bermiage fälige hastt igelen. ¹— Wiegamen. tesee Siavi⸗Büniersen dis güntdicden ousch und .. gecosten. 1“ “ “ des Innern 88 nocheilungen sind mit dem
Die mit dem Courierzuge aus Cöln über Minden Vollzuge beauftragt. udwig. “
g- merdene gpräͤgung von anderen als den durch dieses Gesetz Graf v. Hegnenberg⸗Du Frhr. v. Pranckh angcführten Goldmuͤmen, fowie von groben Sitbermanzen mit Aus- um 7,38 Uhr Vormittags fällige Post traf heut 40 Minuten Dr. Fäuffle . Fücher, Ftaatttaih. v. Schubert, Staatsralh⸗⸗ (aus Bern) zu Direktoren. 85 nahme von Denkmuünzen findet bis auf Aagdügr verspätet hier ein. “ Württemberg. Stuttgart, 6. Dezember. Der Kö⸗ ffend zn dee senes se Perdesbense 885 die 3 2. 1 „Ueber die in Dienst zu stellenden nig hat durch Allerhöchste Entschließungen vom 20. und 30. treffend die Revision der Bundesverfassung, genehmigte der Sa eie cheh C““ mit, daß die Fertigstellung der g 9 Nationalrath den neu eingeschalteten Artikel 47, welcher die
Nr. 745 das Gesetz
goldmünzen. Vom 4. Dezember 1871.
Berlin, den 7. Dezember 1871. Kaiserliches
Koönigreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Kreisrichter und Abtheilungs⸗Dirigenten Kanter
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Oesterreich⸗Un arn. Wien, 6. Dezember. Der ⸗»N. fr. Pr.⸗ zufolge würde Holzgethan einstweilen das Finanz⸗Ministerium bis zur Vorlage des Budgets vor den Reichsrath beibehalten. Das Ministerium soll beabsichtigen, aus der raschen Annahme des Budgets eine Vertrauensfrage zu machen, um die Dauer de 6” Session möglichst abzukürzen und Zeit zur Ausarbeitung der Vorlagen für die nächste Session, welche bald folgen soll, zu gewinnen. Die Thronrede würde dem genannten Blatte zufolge eine bezügliche Andeutung enthalten. In dieser Session des Reichsrathes gedenke das Ministerium Gesetzvorlagen, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und die Ver⸗ besserung der Lage der Staatsbeamten, einzubringen.
— Der Kaiser hat eine Reihe von Aenderungen in den organischen Bestimmungen für das »Militär⸗Fuhrwesens⸗Corps⸗ und die »Fuhrwesens⸗Material⸗Depots⸗« genehmigt, u. A. die Einberufung der Unteroffiziere, sowie eines Theiles der Train⸗ soldaten des Reservestandes in der Gesammtzahl von jährlich 1000 Mann zur Waffenübung durch die gesetzlich normirte Frist behufs Ausbildung im Traindienste.
Schweiz. Bern, 6. Dezember. Der Bundesrath hat vom päpstlichen Stuhl die Mittheilung erhalten, daß dieser be⸗ reit sei, in Unterhandlungen über die Regelung der Tessiner Bisthums⸗Angelegenheiten einzutreten. — Der Verwaltungs⸗ rath der Gotthardbahn⸗Gesellschaft wählte Fêöre Herzog (aus Aarau) zum Präsidenten, Alfred Escher (aus Zürich), Schultheiß Zingg (aus Luzern) und Regierungs⸗Rath Weber
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nach Maßzabe der Ausprägung der neuen Goldmünzen (§. 6) einzu⸗
Reichskanzler wird ermächtigt, in gleicher Weise die Ein⸗ ebung E groben Silbermünzen der deutschen Bundes⸗
aaten anzuordnen und die zu diesem Behufe erforderlichen Mittel
aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen.
n nden Bestimmungen ist dem Ueber die Ausfuͤhrung der vorstehe st nig den
zur Aichung und Stempelung algewicht und das Passirgewicht 88 ö
ie ei fachen derselben angeben. 7 ür die ung jeser Gewichtsstücke sind die Bestimmungen der Artikel S 14 Prns⸗ 5 Gewichts⸗Ordnung vom 17. August 1868
Reichstage alljährlich in seiner ersten ordentlichen Session zu gebe
10 und 18 “ S. 473) maßgebend. 13.
. m Gebiet des Koͤnigreichs Bayern kann im Bedürfniß⸗ fall * vrJanpettung des Pfennigs in zwei Halb⸗Pfennige statt⸗
finden.
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8 8 geGegeben Berlin, 5 Dezember 4881 ““ 1e e9 v. Bismarck.
Bekanntm ung.
nte Bezugnahme auf den §. 17 des Bundes⸗Gesetzes vom 21. Ln⸗ 1870 “ die Gründung öffentlicher Darlehns⸗ kassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen im Bereiche ddes Norddeutschen Bundes, (Bundes⸗Gesetzblatt S. 499) wird
hierdurch bekannt gemacht, daß am 30. November
14,103,785 Thlr. in solchen Darlehnskassenscheinen in Umlauf
gewesen sind. Berlin, den 6. Dezember 1871. 8 b Der Finanz⸗Minister
Camphausen.
Das 47. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute gegeben wird, enthält unter
Nr. 744 das Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichs⸗
Kxriegsschatzes. Vom 11. November 1871; und unter
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
eiden Korvetten »Elisabeth« und »Augusta« noch in der ersten veäcfte dieses Monats erfolgen wird, die Fertigstellung der Panzerfregatte »Friedrich Carl⸗ jedoch, wegen der bedeutenden Reparaturen an der Maschine, erst im Februar k. J. dürfte bewerkstelligt werden können. Die in Wilhelmshaven in Aus⸗ rüstung begriffene Panzerfregatte »Kronprinz⸗ wird, wie die oben genannten beiden Korvetten, noch in diesem Monat. zur Indienststellung fertig sein. Behufs Bemannung dieser Schiffe ist bereits die Ordre zur Einziehung von Reserve⸗ mannschaften ergangen. Letztere sollen im Laufe der nächsten Woche hier eintreffen und vorläufig, bis die Indienststellungen erfolgen kͤnnen, auf der Fregatte »Gefion⸗ kasernirt werden. Die genannten Schiffe sollen, wie gerüchtweise bereits vor eini⸗ gen Tagen mitgetheilt, demnächst unter dem Oberbefehl des
um im Atlankischen Ozean Evolutionen zu machen. Von den
tte »Elisabeth« in unsern Hafen zurückkehren, da die an⸗ ö 3 bigh sgr Eb“ gehörig, nach en zurückkehren werden. Wilhelmshaͤven urseetehreeown⸗ soll im nächsten Frühjahr in Wilhelmshaven als Artillerieschiff in Dienst gestellt 1 Bayern. München, 4. Dezember. Die chfi Entschließung bezüglich der Formation der König! 88 Staats⸗Ministerien, d. d. Hohenschwangau, den l.
autet: “ zemn es, age II ꝛc. Wir haben nach Vernehmung Unserꝛs Staats. raths beschlossen, in Bezug auf die Formation der Staats⸗Ministeeo zu verordnen, was folgt: §. 1. Das durch Verordnung vom 8 vember 1848 gebildete Staats⸗Ministerium des Handels her igen öͤffentlichen Arbeiten wird aufgelöst. §. 2. Aus dem
1 ü —: 1) an skreise dieses Staats⸗Ministeriums werden überwiesen: 1) an. Feen vgetteise Rirsgterium des Königlichen Hauses und des e a) die oberste Aufsicht über Eisenbahn-/ Post⸗ und Telegraphennoeen die oberste Leitung der Staatsanstalten für den Verkehr (Posten,
8 schiffahrts⸗Unternehmungen; b) das Zollwesen; 2) 88 vnd Hampftcac teriane des Innern: 2) die Förderung aller Inter
Vize⸗Admiral Jachmann zu einem Geschwader zusammentreten,
in der Ausrüstung begriffenen Schiffen wird wohl nur die
G s der legraphen, Dampfschiffahrt, Ludwigskanal), des Baue 1 bahnen, elegrephe, die vberte Aufsicht über die Privat⸗Eisenbahn,
z. Landwirthschaft einschließlich der obersten Leitung der Land⸗
Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen gestifteten Kriegsdenkmünze für die Feldzüge 1870/71 den auf Grund der Statuten damit Beliehenen ertheilt.
— In der gestrigen Sitzung der Kammer der Abge⸗ ordneten stand auf der Tagesordnung der Gesetzentwurf, be⸗ treffend Aenderungen des Landesstrafrechts und der Strafpro⸗ zeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich. Die ersten Artikel desselben wurden angenommen, die Debatte aber noch nicht zu Ende geführt. Beaden. Karlsruhe, 5. Dezember. In der 7. öffent⸗ lichen Sitzung der Zweiten Kammer theilte nach Eröffnung der Sitzung der Präsident Kirsner zunächst mit, daß die mit der Ueberreichung der Adresse auf die Thronrede beauftragte Depu⸗ tation vom Großherzog in Gegenwart des Grobßherzoglichen Staats⸗Ministeriums huldvollst empfangen worden ist. Nach Verlesung der Adresse sprach Se. Königl. Hoheit in den gnädigsten Worten aus, wie sehr es denselben mit freudiger Genugthuung er⸗ fülle, die völlige Uebereinstimmung der Volksvertretung mit den in der Thronrede ausgesprochenen Ueberzeugungen zu verneh⸗ men. Se. Königl. Hoheit erkenne hieraus, daß die Volksver⸗ tretung den seit dem letzten Landtage vollzogenen Bestrebungen Seiner Regierung sich freudig angeschlossen habe. Dadurch sei Seine Hoffnung befestigt, daß ein gleiches Vertrauen auch der künftigen Arbeit entgegenkomme und daß der in der Adresse kundgegebene schöne Geist des Friedens für das Land und für uns Alle gesegnete Früchte tragen werde. Schließlich beauftragte Se. Königliche Hoheit den Präsidenten, dem Hause für diesen Ausdruck ergebener Gesinnung Seinen wärmsten Dank zu übermitteln.
Es folgte hierauf die zweite Lesung des Gesetzentwurfs, die Holzmaße betreffend.
Mecklenburg. Sternberg, 5. Dezember. Die heu⸗ tige Landtags⸗Versammlung, in der sich auch der Herzog Georg von Mecklenburg⸗Strelitz eingefunden hatte, beschäftigte sich hauptsächlich mit Vornahme der Wahlen für die erledigten Aemter.
Elsaß⸗Lothringen. Metz, 5. Dezember. Eine erhebende militärische Feierlichkeit fand vorgestern in der Kaserne Cham⸗ biore statt; es gelangten nämlich die den Offizieren und Aerzten
Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit gewährleistet und bestimmt, daß Niemand wegen Glaubensansichten in Ausübung seiner politischen und bürgerlichen Rechte beschränkt, Niemand zur Vornahme bestimmter religiöser Handlungen gezwungen oder wegen deren Unterlassung bestraft werden soll. Ebenso dürfen für Zwecke des Kultus nur diejenigen besteuert werden, welche der betreffenden Religionsgenossenschaft angehören. Indeß ent⸗ binden Glaubensansichten niemals von Erfüllung der rein bürgerlichen Pflichten. .““ 1
Belgien. Brüssel, 6. Dezember. Graf de Theux hat den Parteiblättern der Rechten zufolge dem Könige nunmehr folgende definitive Ministerliste vorgelegt, und soll dieselbe auch bereits vom Könige unterzeichnet worden sein: Graf de Theux Minister⸗Präsident und Minister ohne Portefeuille; Malou Finanz⸗Minister; Moncheur Minister für öffentliche Arbeiten; Delcour Minister des Innern; Graf d'Aspremont⸗ Lynden Minister des Aeußern; de Lantsheere Justiz⸗Minister und General Guillaume Kriegs⸗Minister.
Großbritannien und Irland. London, 5. Dezember. Die Besserung in dem Befinden des Prinzen von Wales, die am 1. d. Mts. eintrat, dauert bis jetzt ununterbrochen fort; die letzten Bulletins lauten günstiger als je, und der Verlauf der Krankheit gestaltet sich so befriedigend, daß, obwohl die Krisis noch nicht völlig vorüber ist, eine schlimme Wendung derselben nicht mehr besorgt wird. Ihre Majestät die Königin wird sich heute oder morgen zu einem nochmaligen Besuche nach Sandringham begeben. Da der Zustand Sr. Königl. Hoheit fortfährt, ein günstiger zu sein, werden von heute an keine Abend⸗Bulletins mehr ausgegeben werden.
— Der Herzog von Edinburgh begiebt sich morgen nach London. 1
— Der österreichische Botschafter am hiesigen Hofe, Graf Apponyi, hatte gestern nebst Gemahlin eine Audienz bei der Königin in Windsor, in welcher er sein Abberufungsschreiben überreichte. “
— General Sickles, der amerikanische Gesandte am spa⸗
nischen Hofe, ist von Madrid hier angekommen. — Lord Tenterden, der Hülfs⸗Unterstaatssekretär im aus“