folgt zusammengesetzt: Graf de Theux Ministerpräsident und Minister ohne Portefeuille, Malou Finanz⸗Minister, Moncheur Minister für öffentliche Arbeiten, Delcour Minister des Innern,
raf d'Aspremont⸗Lynden Minister des Aeußern, de Lants⸗ heere Justiz⸗Minister und General Guillaume Kriegs⸗Minister. — ¶Der französische Gesandte Ernst Picard überreichte dem Könige seine Beglaubigungsschreiben.
Großbritannien und Irland. London, 7. Dezember. Graf und Gräfin Apponyi haben gestern ihre Reise nach Ungarn über Paris angetreten. — Wegen Reformirung des Oberhauses fand gestern in Birmingham ein Meeting statt, in welchem eine Resolution dahin gefaßt wurde, daß das Prinzip der Erblichkeit aufgegeben und die gesetzgebende Gewalt nur durch vom Volke erwählte Vertreter ausgeübt werden solle. Auch die Bischöfe als solche dürften keinen Antheil an der gesetzgeben⸗ den Gewalt nehmen. öII1 b
b Frankreich. Versailles, 7. Dezember. In der Na⸗ tionalversammlung eröffnete Grévy die Sitzung, in⸗ dem er der Versammlung seinen Dank für die auf ihn gefallene Wahl zum Praäsidenten aussprach. Der Präsident verlas alsdann die Botschaft. Dieselbe kon⸗ statirt zunächst, daß Frankreich von Tage zu Tage größere Fortschritte in der Reorganisation seiner inneren Ver⸗ hältnisse, wie in der Befestigung friedlicher Beziehungen nach Außen mache. Um diese Fortschritte gebührend zu würdigen, dürfe man niemals vergessen, in welche Lage die frühere kai⸗ serliche Regierung das Land gebracht habe. Nach einem Auf⸗ stande, der seinesgleichen in der Geschichte nicht habe, dürfe man jetzt bereits sagen, daß wenn man das Ueble gegen das Gute abwäge, das Letztere bereits wieder überwiege. Die Beziehungen zwischen Frankreich und dem übrigen Europa seien durchaus friedlicher und wohlwollender Art. Das Verhältniß mit Preußen sei nunmehr völlig geregelt. Die Steuern Pehen ohne Schwierig⸗ keiten ein. Die Armee war der erste Trost des Landes inmitten des Unglücks, das über dasselbe gekommen ist. Die Ordnun erscheine gegenwärtig vollständig wiederhergestellt. Die Auf⸗ lösung der Nationalgarden sei ohne jeglichen Widerstand vor sich gegangen. Was die vollständige Reorganisation des ge⸗ sammten Staatswesens angehe, so müsse man dieselbe Gott, der Zeit und allen denen anheimgeben, welche weise Einsicht in das Wesen der modernen Gesellschaft besitzen. Die gegenwärtige Situation sei so gut, als man nach einem so unheilvollen Kriege nur erwarten konnte. Die Politik Frankreichs sei die Politik eines stabilen und würdigen Friedens. Wenn gegen alle Wahrschein⸗ lichkeit widrige Ereignisse eintreten sollten, so würden solche gewiß nicht durch Frankreich herbeigeführt werden. Frankreich ver⸗ lange nur, Das wieder zu werden, was zu sein es das Recht habe und wovon alle Mächte das Interesse haben, daß es Dies ei. Frankreich werde seinem feierlich gegebenen Worte nicht untreu werden. — Die Botschaft tritt hierauf in die Besprechung der Beziehungen Frankreichs zu den einzelnen Mächten ein und erwähnt bei dieser Gelegenheit zunächst des Abschlusses der Kon⸗ vention mit dem Deutschen Reiche, betreffend die Zollfrage in Elsaß⸗Lothringen. In Erwartung der vg Befreiung des Vaterlandes habe man einstweilen die Absonderung der Bevölkerung von den deutschen Soldaten herbeigeführt, indem dieselben kasernirt wurden. Die Bevölkerung möge ihren Groll bezähmen, welcher ihre Leiden nicht abkürzen, wohl aber die Sicherheit Frankreichs gefährden könnte. Man müsse die Ueberzeugung haben, daß das Leben eines Fremden ebenso geheiligt sei, wie das eines Mitbürgers. Die Botschaft wendet sich hierauf zur Besprechung der Frage der Handelsverträge, durch welche Frankreich viel gelitten habe. Nach Erörterung der diesbezüglichen Unterhandlungen erklärte Thiers, man sei zu dem Entschlusse gelangt, den Han⸗ delsvertrag mit England im Februar zu kündigen und im Verlaufe des nächsten Jahres, während dessen der Vertrag noch in Kraft bleibe, über Abschluß eines neuen Vertrages zu un⸗ terhandeln. Die Beziehungen zu Spanien seien fortgesetzt freundschaftliche; mit Italien werden gleichfalls gut⸗ Beziehungen aufrecht erhalten. Die Unabhängigkeit des heiligen Stuhles solle in strenger Weise aufrecht erhalten werden. In Betreff der römischen Frage enthalte sich die Regierung jedes Raths⸗ schlages, zumal sie überhaupt Niemandem Rath ertheile und am wenigsten einem Greise, dem gegenüber sie von ehrfurchts⸗ voller Sympathie erfüllt sei. Bezüglich Oesterreichs sei die Regierung von den aufrichtigsten Wünschen für das Wohlergehen dieses Staates beseelt. Mit Rußland würden die besten Beziehungen unterhalten; dieselben seien das Resultat der gegenseitigen hohen Würdigung, welche die Interessen beider Länder an den betreffenden Stellen finden. So sei an keiner Stelle irgend welcher Grund zu einer Beunruhigung vorhan⸗ den. Handel und Gewerbe dürften mit vollständigstem Ver⸗
trauen ihre Thätigkeit wieder aufnehmen.
Die Botschaft wendet sich hierauf den inneren Verhält nissen zu und hebt zunächst hervor, wie schwierig es sei, eine gute Administration zu schaffen; indessen dürfe die Reglerung bereits heute sagen, daß sie von allen Seiten Kund ebungen der Zufriedenheit erhalte. bewiesen, daß diese Versammlungen von dem Geist der Ver⸗ söhnlichkeit und Weisheit erfüllt seien.
„— Am 4. d. M. wurde der Amnestie⸗Antrag Linken in der National⸗Versammlung vertheilt; derselbe lautet.
Art. 1. Den wegen seit einem Jahre in Paris und den Depar.]
tements beganzener Verbrechen oder Vergehen Verurtheilten oder in Untersuchung sich befindlichen Individuen ist Amnestie ertheilt. Art. 2
Diese Amnestie erstreckt sich nicht 1) auf diejenigen, welche vor diesen
Verbrechen oder Vergehen für nicht politische Facta zu Gefängniß⸗ oder höherer Strafe verurtheilt werden sind; 2) auf diejenigen, welche der Brandlesung, des Mordes, des Diebstahls und im mlle nefgc aller nicht politischen Verbrechen und Vergehen antzeklagt und durch
ein contradictorisches Urtheil oder durch ein Urtheil in contumaciam
derselben schuldig erklärt wurden.
— Die Verhaftungen wegen Theilnahme an der Com. mune dauern noch immer fort und belaufen sich im Durchschnitt auf vier täglich. In den letzten Tagen wurden mehrere Per⸗ soͤnlichkeiten von Bedeutung, nämlich vier Obersten und Ba⸗ taillonschefs, festgenommen.
Spanien. Madrid, 3. Dezember. Das amtliche Blatt meldet die Ernennung des Don Paxtot y Achaval zum außer⸗ ordentlichen Gesandten am belgischen und niederländischen Hofe.
Italien. Rom, 7. Dezember. Der König ist gestern nach Florenz abgereist. — Mehrere Deputirte beabsich⸗ tigen, wie in parlamentarischen Kreisen versichert wird, in der Kammer einen Antrag einzubringen, wonach das provisorische Budget durch ein aus einem einzigen Artikel bestehendes Ge⸗ setz en bloc votirt werden soll.
Florenz, 7. Dezember. General Faidherbe ist hierselbst eingetroffen. 1
Türkei. Konstantinopel, 7. Dezember. (W. T. B)
Ferid Pascha, früherer Marine⸗Minister, wurde zum Minister der Artillerie,
der Civilliste, Mustapha Pascha, früher Chef zum Marine⸗Minister ernantnt.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 5. Dezember. Die “ der preußischen Georgen⸗Ritter zu dem Feste dieses Ordens traf, wie bereits kurz telegraphisch gemeldet, heute Nachmittag 3 Uhr 10 Minuten hier auf dem Warschauer Bahnhof ein. Schon mehrere Stun⸗
den vor Ankunft der preußischen Gäste waren die Seiten
der nach dem Bahnhof führenden Straßen mit Menschen dicht besetzt. Der Bahnhof selbst war mit preußischen Fahnen ge⸗ schmückt und die Portale desselben mit bunten Lampen erleuchtet Die Anfahrt des Extrazuges, welcher die Gäste brachte, erfolgte auf der Seite der Empfangshalle, auf welcher sonst der Abgang der Züge stattsindet. Eine Ehren⸗Compagnie, welche dort auf⸗ gestellt war, bildete Spalier. Von dem Augenblick, in welchem der Zug hielt, spielte die Militärmusik die preußische Volke⸗ bymne, bis die letzten Gäste die Waggons verlassen und den Wartesalon betreten hatten. Auf der andern Seite des Bahn⸗ hofs wurden die Gäste mit dem Königgrätzer⸗Marsch und der »Wacht am Rhein« begrüßt.
Se. Majestät der Kaiser, welcher den Ankommenden ent⸗ gegengefahren war, bestieg hier mit Sr. Königlichen Hohelt dem Prinzen Friedrich Carl von Preußen einen offenen Schlit⸗ ten. Ihm folgten, zum Theil in Schlitten, zum deckten Equipagen, die Gäste und das Gefolge
Zu dem Ordensfeste sind außer dem
von Mecklenburg, der Feldmarschall Graf vor Moltke, die Generale von Alvensleben, von Werder, von Budritzki, der Prinz von Hohenlohe, ferner der Oberst Fürst von Lynar und der Major von Krosigk, Adjutant des Prinze Friedrich Carl.
der Herzog
Se. Majestät der Kaiser und Se. Kaiserliche Hoheit deß
sowie die übrigen Großfürsten erschienen Se. Königliche Hoheit der Prin Friedrich Carl in der Uniform eines Kaiserlich russtschen Feld marschalls. Zum Empfang der Gäste waren der Großfürg Konstantin Nikolajewitsch, in der Uniform seines Regiment des 4. rheinischen Husarenregiments, ferner der Großfürst N
Großfürst Thronfolger, in preußischer Uniform
kolai Nikolajewitsch, der Großfürst Wladimir Alexan drowitssh
und der Prinz von Oldenburg, der Gesandte des Deutsche Reichs, Prinz Heinrich VII. Reuß und eine zahlreiche Generf lität am Bahnhofe gegenwärtig. Die Gäste wurden nach Winterpalais begleitet.
— Der »Russ. Inv.« veröffentlicht das Programm f den Festzug am Tage des Ordensfestes
Die Session der Generalräthe habe
heil in ver Sr. Majestät Prinzen Friedrich Carl hier eingetroffen: der Prinz August von Württemberg,
des »Heiligen Märtyrqh
und Siegbringers Georg⸗ und die Disposition zur Aufstellung der Truppen bei der an diesem Tage im Winterpalais statt⸗ findenden Parade. Der Patriarch von Jerusalem richtet im »Reg. Anz.⸗ an alle Georgenritter den Aufruf, Beiträge zur Erneuerung des über dem Grabe des Ritters St. Georg in Lydda (Dios⸗ polis in Palästina) erbauten, nun aber fast in Trümmern liegenden Tempels einzusenden. Riga, 30. November. Der Gouverneur, Wirkliche Staats⸗
Rath von Lysander, ist von seinem Amte mit Zuzählung zum Ministerium des Innern entlassen worden.
Asien. Bombay, 11. November. Nach einem Tele⸗ gramm aus Ispahan nimmt die Hungersnoth in Persien zu. Persien und Afghanistan sind uͤbereingekommen, den
Seytanstreit dem Schiedsspruch Großbritanniens zu unterwerfen. Hberst Goldsmith ist zum großbritannischen Kommissar ernannt worden. In Singapore haben tagelange ernste Unordnungen attgefunden, die durch einen Streit in der chinesischen Be⸗ völkerung veranlaßt waren. ““
—
—
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 8. Dezember. Der dem Abzgeordnetenbause vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des
Staatshaushalts⸗Stats für 1872, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts⸗ Etat für das Jayr 1872 wird in Einnahme auf 186,064,453 Thaler und in Ausgabe auf 186,064,453 Thaler, nämlich auf 173,479,064 Thaler an forrdauecrndm, und auf 12,585 389 Thaler an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben festgestellt.
§. 2. Im Jahre 1872 können nach Anordnung des Finanz⸗ Ministers verzinsliche Schazanweisungen bis auf Höhe von 10,800,000 Thlrn., welche vor dem 1. Oktober 1873 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
1 Die auf Grund des Gesetzts vom 29. Januar 1871 (Gesetz⸗ Samml. S. 25) auszegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender Fälligkeit einzulösen.
§. 3. Die im Jayre 1872 eingehmden Rückzahlungen auf die nach den Gesetzen vom 23. September 1867 (Ges.⸗-⸗Sammt. S. 1929) und
vom 3. März 1868 (Ges.⸗Semml. S. 174) zur Abhüefe des Noth⸗ standes in ORpreußen gewährten Darlehne siad zur theilweisen Ein⸗ loͤsung der Schatzanweisungen zu verwenden.
Im Uebrigen finden auf die nach §. 2 dieses Besetzes auszugeben⸗ den Schatzanweisungen die Bestimmungen der §§. 4 und 6 des Ge⸗ setzs vom 28. September 1866 (Ges.⸗Samml. S. 607) Anwendung.
§. 4. Der Finanz⸗Minister ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchstsigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben ꝛc.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aus⸗ dehnung der Gemeinheitstheitungs⸗Ordnung vom7. Juni 1821 auf die Zusammenlegung von Grundstücken, welche 8 gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen, autet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchir für diejenigen Landestheile, in denen dis Gemeinheits⸗ Qtheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 Gesetzeskraft hat, was folgt: §. 1. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigenthümer findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthuͤmern von mehr ails der Hälfte der nach dem Grundsteuer⸗Kataster berechneten Fläche der einem Umlegungs⸗ verfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral⸗Reinertrages repräsentiren, beantragt und durch Beschluß der Kreis⸗Versammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grundstücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu erwartende erheb⸗ liche Verbesserung der Landeskultur für zulässig erklaͤrt wird. Han⸗ delt es sich um Grundstuücke einer städtischen Feldmark, welche einem Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden Be⸗ schlusses des Magistrats.
In der Regel sind sämmtliche, der Umlezungs unterliegenden Grundstücke der nämlichen Feldmark in einem Zusammenlegungs⸗ verfahren zu vereinigen, dasselbe kann jedoch auch auf einen Theil der Feld:mark beschränkt oder über deren Grenzen ausgedehnt werden, wenn dies mit den Interessen der Landeskultur vertraͤglich oder von densel⸗ ben geboten ist. Die Feststellung des Umlegungsbezirks geschieht durch die Ausetnandersetzungsbebörde vor der Beschlußnahme des Kreistags,
eziechungsweise des Magistrats. (Absatz 1.) Letztere unterbleibt in Fällen des Einverständnisses aller betheiligten Grundbesiter des fest⸗ gestellten Umlegungsbezirks.
Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betreffen, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und dem Ergän⸗ zungsgesetze vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 139) auf⸗ gehoben werden kann, so muß die Servitut⸗Ablösung oder Theilung vni e mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
.2. Bei der Zusammenlegung §. 1 kommen die auf die Auf⸗ der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits⸗
und
hebung
theilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 und des Ergänzungs⸗Gesetzes vom 2. März 1850, sowie der die Ausführung derselben betreffenden Gesetze mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmun gen Por. Angpencaung.,
3. ebäude, Hoflagen, Hausgärten, Parkanlagen und solche Anlagen, deren Hauptbestimmung die Gewinnung be Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, Weinberge, solche Lehm⸗, Sand⸗, Kalk⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbruͤche, welche einer gemein schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige, zur Sewin⸗ nung von Fossilien oder zu gewerdlichen Anlagen dienende Grund⸗ stücke, ingleichen Grundztücke, auf welchen sich Mineralquellen befin⸗ den, oder mit deren Besitz das Eigenthum des Erbkux an einem Berg⸗ werk ganz oder zum Theil verbunden ist, können nur mit Einwilli⸗ gung aller Betheilisten in die Zusammenlegung gezogen werden.
§. 4. Jeder Theilnehmer muß far seine zum Umtausch gelangen⸗ den Prundsücke durch Land 1h n werden, Rente⸗ und Kapital⸗ Entschädigungen können für die Substanz der auszutauschenden Grund-
uͤcke ohne der Betheiligten nur ausnahmsweise zur — a ve 85 28 eechaesfci se gewährt werden.
. 5. un die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere verschiedenen Rechtsverhältnissen vc., eeane (gdigungüfe 88 Be⸗ rechtigungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesammtab⸗ findung fuͤr ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berech⸗ tigungen ein besonderes Stück auszuweisen.
„Der Auseinandersetzungt⸗Behörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten auszusetzen und inzwischen nur die Quo⸗ ten der Gesammtabfindung zu bestimmen, welche die Stelle der ein⸗ zelnen zu ersetzenden Grundstucke oder Berechtigungen vertreten.
§. 6. Insofern auf Grund der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 oder nach den Gesetzen über die Rezulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Grund des geger wärtizen Gesetzes eine Umlegung der Grundstücke (Spezialseparation) in einer Feldmark oder in einem Theile derselben auf Grund eines allseitig anerkannten oder rechtskräktis festgestellten Auseinandersetzungs planes zur Ausführung gebracht worden ist, finden in Ansehung der davon betroffenen Grundstücke — vorbehaltlich anderweiter Einigung aller Betheiligten — die Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes erst nach Ablauf von dreißig Jahren von der Ausführung des Ausein andersetzungsplanes gerechnet Anwendung.
8 7. Das dem Pächter im 8 159 der Grmeinheitstheilung Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht stett, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtheil fur den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts verhaͤltnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. 4
Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen Bestimmun gen abweichende Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsver 5. Weise getroffen werden, so bebält es bei diesem sein Be . §. 8. Zu den Kosten des Zusammenlegungs⸗Verfahrens tragen diejentgen nicht bei, welche nach dem Ermessen 81 “ setzungs⸗Behörde keinen Vortheil von der Zusammenlegung haben.
§. 9. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ent genstehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben.
Dagegen bewendet es rücksichtlich der Zusammenlegung der einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegenden Hrundstücke (§. 2 der Ge 1 meinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821), sowie der zu reguli⸗ rungsfähigen Stellen gehörigen Grundstücke (§. 86 des Ablösungs⸗ Gesetzes vom 2. März 1850) bei den bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erwei⸗ terung der Provinzialverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köruig von Preußen ꝛc. vngsedntn mit Zustimmung beider Haäuser des Landtags der Monarchie was folgt:
§. 1. Der im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1824 (Gesetz Sammlung Seite 70) festgestellte ständische Verband der Provinz Sachsen wird wird auf die durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Sammlung Seite 876) mit der preußischen Monarchie vereinigt vormals bayerische Enklave Kaulsdorf und der im §. 1 des Gesetzes vom 27. März 1824 (Gesets⸗Sammlung'’Seite 101) sestgestellte ständi sche Verband der Rheinprovinz auf den durch das Gesetz vom 24. Deze ber 1866 (Gesetz⸗Sammlung Seite 876) mit der preußischen Monarchi vpereinigten vormals hessen⸗homburgischen Oberamtsbezirk, jetzigen Kreis Meisenbeim, ausgedehnt.
§. 2. Der Erlaß der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, erfolgt im Wege Königlicher Verordnung.
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrich- kaß und die Befugnisse der “ autet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen auf Grund des Artikels 104 der Verfassungs⸗Urkunde mi Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
§. 1. Die Ober⸗Rechnungskammer ist eine dem Könige unmittel⸗ bar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige Behörde, welche die Kontrolle des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat 8