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v1.“ Bregor Oehmiger's Sohn & Co., „» Wüstefeld & Thomasius, „ Wiesbaden »„ Carl Kalb & Sohn, „ Zeitz III1X1“X“” Berlin, im Dezember 1871. Die Direktion. Schweder.
in Verden „ Würzburg
Jachmann. Lehman
Verschiedene Bekanntmachungen 1
Die Kreiswundarztstelle des Kreises Cochem mit einem Gehalt;
von Einhundert Thalern ist erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Curriculum vitae bis zum 10. Januar 1872 bei uns melden, und: Die Kreiswundarzt⸗ Stelle des Kreises Zell mit einem Gehalte von Einhundert Thalern und der Verpflichtung in Zell zu wohnen, ist erledigt. Quolifizirte Bewerber wollen sich unter Einretchung ihrer Zeugnisse und eines Curriculum vitae bis zum 10. Januar 1872 bei uns melden. Coblen;, den 1. Dezember 1871. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Illing. 8
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— Mir Genehmigung der Königlichen Regierung zu . von der hiesigen Stadtverordneten⸗Versammlung DUs jaͤhrliche fixirte Gehalt fuͤr den neu zu besetzenden Buͤr⸗
germeister⸗Posten der Stadt Lissa von 1000
min fuͤr die Anmeldung der Bewerber um diesen Posten wird deshabb bis zum 26. dieses Monats
verlaͤngert und werden fernere Bewerber daher ersucht, sich bis zu diesem Termine, unter Einreichung ihrer Qualifikations⸗Zeugnisse, bei dem Unterzeichneten zu melden. v11I11“ Lissa, Provinz Posen, den 3. Dezember 1871.
Justizrath und Stadtverordneten⸗Vorsteher. 8
Bekanntmachung. Zwischen der Station Maabdedurg einer⸗ seits und den Russischen Stationen St. Petersburg, Pskow, Ostrow, Dünaburg, Wilna, Kowno, Grodno, Bialystock, Riga, Polotzk und Witebsk andererseits findet vomn 1. Januar 1872 ab eine direkte Be⸗ fͤrderung von Gütern statt. Exemplare des für diesen »Magdeburg⸗ Russischen Eisenbahn⸗Verband⸗ geltenden Tarifs sind von den ge⸗ nannten Verbandstationen käuflich zu beziehen. Bromberg, den 23. November 1871. Königliche Direktion der Ostbahn. .
Posen ist
Koͤnigshulder Stahl⸗ und Eisenwaaren⸗Fabrik
Gemäß § 21 unsers Statuts werden die Aktionäre auf Dienstag, den 12 Dezember cr, Nachm. 4 Uhr, zu der diesjährigen ordentlichen Generalversammlun im hiesigen alten Börsengebäude — Blücherplatz 16 — hiermit 4 gebenst eingeladen. 8 88 Breslau, den 21. November 1871 — 8 Deer Gesellschafts⸗Vorstand.
Mostats ebrs
mmunalständischen Bank für die Preußische Oberlausitz
ultimo November 1871.
Ativg. Geprägtes Geld. 1“ “ Königliche Banknoten und Kassen⸗Anweisungen.... 17,121 Lombardbestände... 22,400 Effekten. — 130,679 Contocorrent⸗Forderungen gegen Sicherheit 1,0 46,652 Grundstück⸗ und diverse au sehende Forderungen 39,748
Pa Wg. Marrktunuu 1 1.. 994 180 Depositen⸗ u. Giro Kapitalien.... 493,464 Guthaben von Privatpersonen .“ 1 618,458 Stammtkapltal (§. 4 des Statuts) ........ ..... 1,000,000 Reservefonds. 250,000 »„
(a 195/XII)
uUUEEIBEIBVBVBVBVBVVEIBEERAVEVAVBEIIEBIBBPEgögEgBBBBTUV
Görlitz, den 30. November 1871. Kommunalständische Bank für die Preußische Oberlausitz.
Nassauische Eisenbahn. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß mit obligatorischer Ein- is führung des neuen Maaß⸗ und Ge⸗☚ — ☚s wichtssystems am 1. Januar k. J. die . im §. 7 des Reglements (Anlage E.) unseres Lokal⸗T nen, für bestimmte Frachtartikel bestehenden Normalgewichte in Weg⸗ fall kommen. Eine Reduktion derselben auf die neuen Raummaaße, um künftighin danach die Ermittelung des Gewichtes und Berechnung der Fracht bewirken zu können, findet nicht statt. Vielmehr wied
von dem bezeichneten Termine ab die Fracht nur noch nach dem
Effektivgewichte, welches durch wirkliche Verwiegung der Sendungen oder in sonst angemessener Weise festgestellt werden soll, berechnet werden. Wiesbaden, den 3. November 1871. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
IM. 600
Das Etablissement des Herrn H. Kolesch hier
ist auf uns übergegangen,
und war die Faͤbrikation feuerfester Geldspinden eine Spezialität desselben, welche
weit und breit sich eines großen Rufes erfreute. brikation unsere ganz besondere Aufmerksamkeit zuwenden und haben Zwecke die Meister und Arbeiter des Herrn H. Kolesch
Auch wir werden dieser Fa⸗ 1 zu diesem für uns gewonnen; wir
sind somit im Stande, die eisernen Geldspinden in derselben Güte und Ele⸗ ganz, wie Herr Kolesch sie bisher lieferte, auch für die Folge herzustellen, und
2
wird es uns bald möglich sein,
ein größeres Lager von diesem vorzüglichen
Fabrikate zu halten. Einzelne Eremplare stehen zur Ansicht resp. Verkauf in
unserem Lokale: Schweizerhof.
Stettin, den 28. November 1871. “ Stettiner Eisenbahnbedarf⸗ und Maschinenban⸗
(a. 159/XII)
Aktien⸗Gesellschaft „Arthursberg.“
[M. 520]
Ein
Prachtwerk für den Weihnachtstisch
Von dem bereits in 8 Auflagen ve breiteten photogr. Ged nkalbum pro 1870 — 1871: ist eine große Prachtausgabe, de sogen. »Fürst n⸗Ausgabe«, erschienen.
— „Das ganze Deutschland soll es sein Dieses Album, das ein bleibendes Andenken an die glorreichen
Waffenthaten der vereinigten deutschen Heere und ein redendes Zeugniß der erhebenden Zeiten deutscher Einheit sein soll, trägt in seiner ganzen
Aussgattung den Stempel des Gediegenen und ist
ein Prachtwerk im wahren Sinne des Wortes.
Se. Majestaͤt Kaäiser Wilhelm haben geruht, der Verlagsbuchhandlung schriftlich mitthe len zu lassen, daß Aleer⸗ hö pstdieselben das Geden kaibum mit besonderem Interesse entgegengenommen und daß dasselbe durch seine „vortreffliche Aus⸗
führung“ den „ungetheilten Beifall“
Das Album (G öße 27 und 22 Ctan.) kostet im echten Buch⸗ u. Kunsthdlg, sowie auch direkt von F. 2 Versandt werden nur ganz tadelfreie Exemplare
1
ung“ den Sr. Majestät gefunden habe. Urtheile Sr. Kaiserlichen Hobeit des Kronprinzen Friedrich Withelm und Sr. Königlichen Hobeit des Prinzen 8 18Q Jucht nband mit Metallembiemen en relief 24 Thͤr. und kann durch jede Großmann’'s phot.
In gleich belobender Weise lauten die schr filichen Friedrich Carl.
Kunstverlag in Weißensee (Thürgn.) bezogen werden.
334,160 Thlr. 2
sverleihen, und zwar:
8
1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.
Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile 2 ½ Sgr.
Alle Post⸗Anstalten des In⸗ un
Auslandes nehmen Bestelung an, ffr Berlin die Expedition:
4½
8 Berlin, Sonnabend den 9. Dezember, Abends.
1“
Se. Majestät der Kaiser und König sind gester Nachmittag von Hannover hierher zurückgekehrt. , 11“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht den nachbenannten Königlich bayerischen Offizieren Orden zu den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse: † dem Major Freiherrn von Freyberg⸗Eisenberg vom Generalstabe, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: 6 dem Ober⸗Lieutenant Freiherrn von Lichtenstern vom Infanterie⸗Leib⸗Regiment, und dem Ober⸗Lieutenant von Reck in der Gensdarmerie⸗Com⸗ pagnie von Ober⸗Bayern; den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse: dem Hauptmann Wolff vom Infanterie⸗Leib⸗Regiment; den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse: dem Ober⸗Lieutenant Grafen von Butler⸗Haimhausen, sowie den Unter⸗Lieutenants von Inama⸗St Bilabel vom Infanterie⸗Leib⸗Regiment.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren ꝛc. der Marine Orden und Ehren⸗ seichen zu verleihen, und zwar:
Dem Contre⸗Admiral Heldt, Chef der Marinestation der Ostsee, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Obersten Rode, Commandeur der Stamm⸗Division der Flotte der Ostsee, und dem Kapitän zur See Henk den Rothen Ahler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kapitän⸗ Lientenant Stenzel, Decernenten im Marine⸗Ministerium, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; den Korvetten⸗Kapitäns Arendt und Graf von Monts, sowie dem Marine⸗Zahl⸗ meister Harnisch den Königlichen Kronen⸗Hrden vierter Klasse und endlich dem Steuermann Taube das Allgemeine Ehren⸗
“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht,
den nachbenannten Aerzten die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, 6 zwar: des Ritterkreuzes zweiter Klasse des voniglich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens: em Stabsarzt Dr. Landsberg vom 1. Bataillon (Görlitz) veWestpreußischen Landwehr⸗Regiments Nr. 6, dem Stabsarzt r. Schnabel vom Reserve⸗Landwehr⸗Bataillon (1. Breslau) x 38 und Stabsarzt Dr. Cremer vom 1. Bataillon vchum) 7. Westfälischen Landwehr⸗Regiments Nr. 56; des merkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts⸗ 8 888 dem Ober⸗Stabsarzt Dr. Trautmann, Regi⸗ des g-Arzt des 1. Schlesischen Grenadier⸗Regiments Nr. 10; 8 ommandeurkreuzes zweiter Klasse mit Schwer⸗ 4. des Groöoßherzoglich badischen Ordens vom Zäh⸗ Löwen: dem General⸗Arzt Dr. von Stückradt, sochs⸗Arzt des VII. Armee⸗Corps; des Ritterkreuzes 8; er Klalsse mit Schwertern desselben Ordens: — ehemaligen Unterarzt Dr. Kopfermann, während des
Feldzuges 1870 — 1871 zuletzt bei dem Lazareth Reservepersonal
8 NIF. Armee⸗Cotps; des Ritterkreuzes erster Klasse Kerzoglich sachsen⸗ernestinischen Hausordens: ber⸗Sta arzt Dr. Sacksofsky, Garnison⸗Arzt in
d itterkreuzes zweiter Klasse mit
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8.
Schwertern desselben Ordens: dem Stabsarzt Dr Senff vom 2. Bataillon (Wiesbaden) 1. Nassaui⸗ schen Landwehr⸗Regiments Nr. 87; des Ritter⸗ kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrechts des Bären: dem Stabsarzt Dr. Jahn, Bataillons⸗Arzt vom Füsilier⸗Bataillon des An haltischen Infanterie⸗Regiments Nr. 93; des Fürstlich reußischen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Ober⸗ Stabsarzt Dr. Grimm, Bataillons⸗Arzt vom 2. Bataillon 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 96, sowi des Fürst lich reußischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: dem Wüftsteni. Argt Dr. Scholler vom 7. Infanterie⸗ Regiment Nr. 96.
Dentsches Reich.
Gesetz, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften gewährten mpooder noch zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen. 28 . Vom 4. Dezember 1871. 1““ von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni
8 von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. Die innerhalb des Gebietes des vormaligen Norddeutsche Bundes den bedürftigen Familien der aus Anlaß des Krieges gege Frankreich zum Dienste einberufenen Reserve⸗ und Landwehr⸗Mann⸗ schaften auf Grund der Gesetze vom 27. Februar 1850. (Bundesge⸗ setzbl. von 1867. S. 125.) und 8. April 1868. (ebenda S. 38) gewähr⸗ ten, beziehungsweise noch zu gewährenden Unterstützungen sind, soweit dieselben die im §. 5 des ersteren festgestellten Minimalsätze nicht überstrigen, den verpflichteten Kommunal⸗Verbänden, oder, wo die betheiligten Staaten selbst an deren Stelle getreten sind, den letzteren zu erstatten .
§. 2. Die hierzu erforderlichen Mittel sind aus dem Gesammt antheile der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes an der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung vorweg zu entneh⸗- men und den einzelnen Staaten in den von denselben nachzuweisen- den Beträgen zur Bewirkung der Erstattung zur Verfügung zu stellen, beziehungsweise selbst zu erstatten.
§. 3. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich werdenden Anordnungen hat der Bundesrath zu erlassen 1
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Deze 1871.
1 (L Wilhelm.
Furst v. Bismarck.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der unter dem 1. Juli d. J. zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J über die Jahaberpapiere mit Prämien erlassenen ergänzenden V
” schriften (Reichsgesetzbl. S. 304). 8
.“ Vom 4. Dezember 1871.
1) Die nach Ziffer 4 und 5 der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. (Reichsgesetzbl. S. 304) zugelassene nachträgliche Abstempelun von d finiven Schuldverschreibungen der in der gedachten Bekannt⸗ machung, sowie in dem Nachtrage dazu vom 10. Juli d. J. (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 314) bezeichneten ausländischen Prämienanleihen erfolg fernerhin nicht durch die Hauptkasse der Serhandlung, sondern durch
das Königliche e inländische Gegenstände
in Berlin.
An die letztgenannte Behörde ausschließlich sind daher alle An⸗ träge auf Abstempelung definitiver Schuldverschreibungen der Otro⸗ manischen Prämienanleihe, der Stuhlweißenburg⸗Raab⸗Gratzer Eisen- bahnanleibde und der Prämtenanleihe der Stadt und Provinz Reggio 8 Beifügung d orschriftsmäßigen Verzeichnisse Beläge zu richten. 8
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