ch möͤchte die Gelegenheit benutzen, um ein Wort dafür zu sagen, daß ich nicht wünschen würde, daß der Zinsfuß in Deutschland zu gewaltsam herabgedrückt werden möchte. Wir haben lange Jahre hindurch daran gelitten, daß wir ein kapitalarmes Land waren; wir haben noch große Strecken in unserem Lande, ganze Landestheile, ganze Provinzen, die an Kapitalarmuth leiden. Das Ziel, das wir zu erstreben haben, das ist, daß sich alle Adern unseres Verkehrslebens mit Kapital, mit deutschem Kapital erfüllen, und daß wir nicht gewaltsam das Publikum dazu drängen oder verleiten, die Kapitalanlagen in ausländischen Papieren zu suchen. Bis auf einen gewissen Grad wird dies unter allen Um⸗ ständen, man mag thun und lassen, was man will, eintreten, der Prozeß würde aber wesentlich beschleunigt und erleichtert werden, wenn wir uns in Deutschland verleiten lassen sollten, den Zudrang des Kapitals gleich beim Beginn dadurch spärlicher eintreten zu lassen oder, wenn Sie es anders ausdrücken wollen, das Zurückhalten der Kapi⸗ talien weniger möglich zu machen dadurch, daß wir allzu früh zu einem ganz niedrigen Satze hindrängen.
Meine Herren! Diese Worte äußere ich nicht, um Sie zu bestim⸗ men, den §. 2 der Regierungsvorlage doch noch anzunehmen. Ich lasse es mir vollständig gefallen, daß Sie für gut finden, diesen §. 2 zu streichen. Mir perfönlich wird dadurch sogar eine wesentliche Er⸗ leichterung zu Theil, denn, wie ich schon bei meinem ersten Vortrage, wo ich die Maßreagel ankündigte, erwähnt habe, so habe ich in der That die hier in Anspruch genommene Ermächtigung steis nur als eine Ermächtigung angesehen, von der ich möglicher⸗, selbst nicht un⸗ wahrscheinlicher Weise im Laufe des Jahres 1872 keinen Gebrauch ge⸗ macht hätte, als eine Ermächtigung, deren ich mich unter gewissen Umständen als einer Waffe hätte bedienen können, deren Nichterthei⸗ lung mir aber persönlich durchaus nicht unwillkommen ist. Ich er⸗ kläre mich daher damit einverstanden, daß der Gesetzentwurf nach dem Vorschlage der Kommission angenommen wird.
Nach dem Abg. Lasker erklärte der Finanz⸗Minister:
Meine Herren! Da der geehrte Herr Vorredner heute bereits ankündigt, daß er bei der Berathung der Steuerreformgesetze auf alle seine Pläne wegen künftiger Steuerreformen zurückkommen wird, so glaube ich, daß ich im Interesse der Zeitersparniß wohlthun werde, heute auf desfallsige Bemerkungen nicht weiter einzugehen. Ich darf nur das Eine herrorheben, daß der geehrte Herrr Vorredner sich doch darin irren würde, wenn er glauben sollte, als ein Monopol für sich in Anspruch zu nehmen, schon heute daran zu denten, daß wir später noch weitergehende Steuerreformen vornehmen wellen. Diese
ituation ist an dem Regierungstisch genau so bekannt, wie auf den Bänken der Herren Abgeordneten, und ich werde später den Beweis iefern, daß ich dessen nicht uneingedenk bin.
Wenn dann hervorgehoben worden ist, es wäre rathsam, nicht allzu oft an die Moͤglichkeit zu erinnern, daß der mit Frankreich geschlossene Friede nicht vollständig gehalten werden moͤchte, so muß ich das, soweit darin ein Vorwurf liegt, von meiner Seite dann ebenfalls zurückweisen. Ich habe den Punkt früher nur einmal berührt und habe dabei ausgesprochen, wie ich zuverlässig erwarte, daß der Frieden gemäß den vertrage mäßigen Stipulationen zur Ausfübhrung gelangen werde. Ich bin heute auf den Punkt nur zurückgekommen, weil die Argumentation der Kom⸗ mission lediglich auf dieser Voraussetzung beruht, einer Voraussetzung, der ich nicht entgegentrete, sondern der ich beistimme.
Was dann die Maßregel selbst betrifft, so will ich natürlich nicht darauf zurückkommen, sie Ihnen anzupreisen, und leider bin ich auch in der Lage, von meiner Seite necht alle die Gründe hier aufzählen zu dürfen — vielleicht kann ich das nach einem Jahre — die dafür sprechen könnten, so zu verfahren wie die Regierung beabsichtigthat. Wenn gemeint ist, daß die ursprüngliche Auffassung doch aus der Vorlage und aus den Motiven nicht richtig zu erkennen gewesen sei, so will ich den geehrten Rednern, die das anders aufgefaßt haben, durchaus keinen Vorwurf machen, aber ich will doch auch daran erinnern, daß die Motive damit schließen, daß dem Landtage alljährlich Rechenschaft abgelegt werden muß, ein Zusatz, der doch rein widersinnig gewesen wäre, wenn es die unbedingte Absicht gewesen wäre, im Jahre 1872 die Sache zum Austrage zu bringen. Ich will ferner hervorheben, daß es auch nur heißt, daß »binnen Kurzem⸗ die Finalisirung der Konsolidirungsmaßregel wohl zur Ausführung gelangen würde; wel⸗ üs Sien unter »binnen Kurzem« zu verstehen sei, bleibt Jedem überlassen.
8 will dann ferner darauf hinweisen, daß, wenn es mir so sehr am Herzen gelegen hätte, ein groͤßeres Quantum von Papieren der kon⸗ solidirten Anleihe im Umlaufe zu erhalten — für mich ja gar nichts einfacher gewesen wäre, als daß ich Ihnen die Gesetzesvorlage, wonach ein Betrag von 9 Millionen Thlr. consolidirter Anleihe annulltrt werden sollte, nicht gemacht hätte; dann häͤtte ich ohne Ihre Zustimmung die Be⸗ fugniß bereits gehabt, mit der Ausgabe von con solidirten Anleihen vorzu⸗ gehen. Weil ich aber die andere Seite der Frage vollständig ins Auge gefaßt und die dafür sprechenden Gründe mir vollständig ver⸗ gegenwärtigt habe, so sind wir in anderer Weise vorgegangen, und so ist Ihnen auch hier nur vorgeschlagen worden, eine Autorisation zu ertheilen, über deren Nichtertheilung ich vollständig getröstet bin.
— Darauf nahm das Wort der Staats⸗Minister „Selchow, welcher dem Hause drei Gesetzentwürfe vorlegte:
Auf Grund Allcerhöchster Ermächtigung habe ich den beiden Häusern des Landtages zur verfassungs mäßigen Beschlußnahme drei Gesetzentwürfe vorzulegen. Der erste betrifft die Einführung des Deichwesens in Hannover und Schleswig⸗Holstein. Das Rubrum lautet vollständig: »Die Ausdehnung des Gesetzes vom 28 Januar 1868 über das Deichwesen auf die Provinzen Schleswig⸗Holstein und Hannover«. b 1“
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. e Gesetzeslage bis heute dort ein he, daß f nicht alle Landestheile gleichmäßig umfaßt. Im icen 0be. s von Hannover und im östlichen Theile von Schleswig⸗Holstein besteht zur Zeit gar keine Deichgesetgebung; in dem nördlichen Theile von Hannover bestehen zum Theil recht gut geordnete Verhaltnisse im Deichwesen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Die Aufgabe dieses Entwurfs war für die ersten Landestheile, wo man tabula rasa hatte, eine sehr leichte und einfache, aber für den zweiten Theil war es die Pflicht der Regierung, zu Recht bestehende Verhältnisse möglichst zu schonen; daher haben nur einige Lücken der dort bestehenden Gesetzgebung ausgefüllt werden können. Der Ent⸗ wurf hat dem hannoverschen sowie dem schlebwigschen Provinzial⸗ Landtage vorgelegen, und die einzelnen Abänderungsvorschläge, welche in Hannover bei Berathung desselben gemacht sind, haben fast aus⸗ nahmslos berücksichtigt werden können, während Monita, welche von Schleswig her gekommen sind, nur theilweise, aber doch zum größten Theile ihre Berücksichtigung in diesem Gesetzentwurf gefunden haben. Wesentlich ist noch zu erwähnen ein bei Berathung dieses Gesetzes vom hannoverischen Landtage gestellter Antrag.
Der Landtag wünscht nämlich, daß die Deichgesetzgebung gleich⸗ zeitig mit einer allgemeinen Regelung unserer Wassergesetze emanirt werden möchte; das hat sich aber bis zu diesem Augenblicke nicht wohl erreichen lassen. Die Regierung ist allerdings ernstlich damit beschäftigt, ein allgemeines Wassergesetz zu erlassen; das ist aber eine sehr weitlaͤufige Materie, über welche aus den verschiedensten Landes⸗ theilen vorher Vota eingeholt werden müssen, und es ist nicht abzu⸗ sehen, wann diese Gesetzgebung zum förmlichen Abschluß gelangen wird. Daher schien es angemessen, das Gesetz uͤber das Deichwesen schon jetzt in Hannover und Schleswig⸗Holstein einzuführen, bevor die allgemeine Wasser⸗Gesetzgebung in Kraft tritt.
Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung zur Einbringung dieses Gesetzentwurfs und den Entwurf selbst nebst Motiven dem Herrn Präsidenten zu übergeben, und erlaube mir den Vorschlag, daß die Agrar⸗Kommission die Vorprüfung übernehmen möge.
Der zweite Gesetzentwurf, den ich vorzulegen habe, bezieht sich ebenfalls lediglich auf die Provinz Hannover, er handelt über die Forst⸗Ablösungen und lautet in seinem vollständigen Rubrum: „»Gesetz⸗ Entwurf, betreffend die Abstellung der auf Forsten haftenden Berech⸗ “ die Theilung gemeinschaftlicher Forsten für die Provinz
annover.
In Hannover ist eine Forstfläche vorhanden von nahezu, rund gesagt, 2 Millionen Morgen. In drei Vierteln hat die Ablssung bereits stattgefunden, in etwa 25 † Ct. der Fläche noch nicht. Daß die Ablösung da zurückgeblieben ist, hat zum großen Theil seinen Grund in einigen Lücken der dort bestehenden Gesetzgebung, des halb hat dieser Entwurf sich die Aufgabe gestellt, diese Lücken zu ergänzen, um auch für dieses letzte Viertel die Ablösung zu ermöglichen. Der Entwurf hat dem hannoverischen Provinzial⸗Landtage vergelegen; dieser ist im Allgemeinen ganz damit einverstanden; seine Abänderungsvorschläge hat die Regierung fast durchweg annehmen können; nur in 2 Punkten, die ihrer Prüfung unterbreitet werden, hat sie geglaubt, eine Ab⸗ weichung eintceten lassen zu sollen.
Ich erlaube mir gleichfalls den Vorschlag, die Vorprüfung durch 11“ bewerkstelligen zu lassen und übergebe den⸗ ntwur
Der dritte Gesetzentwurf, den ich vorzulegen habe, schließt sich an
den eben vorgelegten ganz genau an; er betrifft Abänderungen und Ergänzungen des hannoverischen Gesetzes vom 8. Novembers1856 über Aufhebung der Weiderechte.
Ich erlaube mir den Vorschlag, indem ich den Entwurf dem Herrn Präsidenten übergebe, daß die Vorprüfung desselben der durch den so eben gefaßten Beschluß des Hauses verstärkten Agrar⸗Kommis⸗ sion übertragen werde.
— In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden ꝛc., erklärte der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗
Regierungs⸗Nath Greiff nach dem Referenten Abg. Arndts:
In dem Gesetze, betreffend die Umwandlung der Erbleiher in dem Regierungsbezirke Wiesbaden, ist dieselbe Bestimmung enthalten, welche in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurfe getroffen ist, die Be⸗ stimmung, daß von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen sein sollen die Wasserlauf⸗ und Wasserfallzinsen. Dies ist, wie in den Motiven zum Entwurfe des frübzeren Gesetzes angegeben worden, und auch jetzt wieder aus dem Grunde geschehen, weil die Staats⸗ regierung diese Zinsen als Ausfluß des Regals der Wassergerechtig⸗ keit auffaßt. Es ist von diesem Gesichtspunkte aus Seitens der Finanzverwaltung eine Regulirung in Betreff der Abloͤsung dieser Wasserlauf⸗ und Wasserfallzinsen im Wege der Einigung zu billigen Saͤtzen angebahnt worden, welche zum großen Theil schon zu einer gütlichen Erledigung der Angelegenheit geführt hat und voraussichtlich auch weiter zum befriedigenden Ziele führen wird. In dem vor⸗ liegenden Gesetzentwurf gehört aus dem angegebenen Grunde der Gegenstand nicht hinein, er müßte eventuell, wenn auf dem von mir angedeuteten gütlichen Wege ein vollständiges Resultat nicht zu er⸗ reichen wäre, Aufgabe eines besonderen Gesetzes werden.
Auf eine Anfrage des Abg. Braun entgegnete der genannte Regierungs⸗Kommissar: 8
Ich glaube die Versicherung geben zu können, daß die Befürch⸗ tungen, als wenn die Grundsteuerregulirung bis zum 1. Januar 1875 nicht a geswlossen sein werde, unbegründet sind. Es ist die ganz be⸗ stimmte Absiat der Staatsregierung, den Termin einzuhalten, und es liegen keine Momente vor, die irgendwie einen Zweifel erregten, als wenn diese Absicht nicht ausgeführt werden könnte.
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L 1“ — Der dem Hause
der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Art. III. und IV. der Ufer“ Ward⸗ und Hegungs⸗Ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763, lautet:
und Hegungs⸗Ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 1763 werden hierdurch auf⸗ oben. gah §. 2. Den Uferbesitzern verbleibt jedoch die Verpflichtung, den Beamten und Arbeitern der Strom⸗Verwaltung die Benutzung der Ufer zum Herauswinden, zur Ablagerung und Bearbeitung der ge⸗ räumten Hölzer und anderer Sinkstücke unentgeltlich zu gestatten.
— Der Entwurfeines Gesetzes, den Betrieb der Dampf⸗ lessel betreffend, hat folgenden Wortlaut:;
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was
1* sols 1. Die Besitzer von Dampfkessel⸗Anlagen oder die an ihrer Statt zur Leitang des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartung von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, hafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmi⸗ ung der Anlage vorges chriebenen Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs⸗ mäßig benutzt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik be⸗ obachtet werden.
§ 2. Wer den ihm nach §. 1 obliegenden Verpflichtungen zu⸗ widerhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
3. Die Besitzer von Dampkesselanlagen sind verpflichtet, eine
amtliche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Untersuchung der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vor⸗ richtungen bereit zu stellen und die Kosten der Revision zu tragen.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vor⸗ schrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
zu erlassen.
stimmungen, betreffend, vom 7. Mai 1856 (Ges.⸗S. S. 295) werden aufgehoben.
§ 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Be⸗ insbesondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1. Die Vorschriften der Art. III. und IV. der Ufer⸗, Ward-
Gegeben
— Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Beauf⸗ sichtigung des Unterrichts⸗ und Erziehungswesens, lautet vollständig:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen in Ausführung des Art. 23 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 mit Zustimmung der beiden Hauser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt:
§. 1. Die Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts⸗ und Erziehungs⸗Anstalten steht dem Staate zu.
Demgemäß handeln alle mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Beamten im Auftrage des Staates.
§. 2. Die Ernennung der Lokal⸗ und Kreis⸗Schul⸗Inspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein.
Der vom Stauate den Inspektoren der Volksschule ertheilte Auf⸗ trag ist, sofern sie dies Amt als Neben⸗ oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich. 8
Diejenigen Personen, welchen die bisherigen Vorschriften die In⸗ spektion üͤber die Volksschulen zuwiesen, sind verpflichtet, dies Amt gegen die etwanigen bisherigen Dienstbezüge im Auftrage des Staates fortzuführen oder auf Erfordern zu übernehmen.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Urkundlich ꝛc. 1“ J“
— Der Kreisgerichs⸗Rath Zander hat geordneter für den I. Potsdamer Wahlbezirk
Priegnitz) niedergelegt
8
sein Mandat als Ab (Kreise West⸗ und Oft⸗
— ir der mit Hauptverkehrsorten in transatlantischen
Uuebersicht Ferees bestehenden Postdampfschiff ⸗Verbindunge
Erscheint auf Grund der neuesten amtlichen Angaben am 15. jedes Monais.
Berlin, den 15.
Abgangshafen
Oezember 1871.
Bei regelmäßigem Gange der Eisenbahnzüge ꝛc. wird der Anschluß erreicht, wenn der Abgang aus Berlin
spätestens erfolgt:
am 9. jed. Monats ¹²) am 20. jed. Monats ²) am 24. jed. Monats
Southampton
Bahila — Liverpool
(Brafilien)
Baltlmore (Vereinigte Staaten) a) direkt b) via New⸗York
Bremerhafen Spouthampton Liverpool b Queenstown (Cork Havre Brest Hamburg Bremerhafen
1 1“ 1
Vereinigte Staaten) Liverpool 1 i
Queenstown (Cork) Liverpool Queenstown (Cork) Southampton
116126 Brest Hamburg Bremerhafen Southampton Liverpool Bordeaux Antwerpen
Southampton
St. Nazaire
Bremerhafen Hamburg
Southampton Hambur Sdaseeh en
Southampton
Dienstag Dienstag, Donnerstag, Mittwoch, Freitag,
Mittwoch Sonnabend
Donnerstag Freitag
Dienstag
Mittwoch Sonnabend
am 9. jed. Mon.) am 20. jed. Mon. ²) am 24. jed. Mon. am 1. jed. Mon.
Buenos-Ayres (Argentina)
am 7. jed. Mon. am 23. jed. Mon.
am 17. jed. Mon. am 23. jed. Mon. am 7. jed. Mon.
am 2. jed. Mon. ¹)
(Nicaragua)
Havanna (Cuba)
am 14. jed. Mon.
Southampton St. Nazaire
Southampton Liverpool
Kingston (Jamaica) La Guayra (Venezuela)
am 14. jed. Mon.
am 2. und 17. jeden am 5. jed. Mon. am 8. jed. Mon. am 7. jed. Mon. am 23. jed. Mon
jed. 4. Mittw. (10. Jan., 7. Febr.)
Sonnt,
jed. 2. Donn. (21. Dez., 4. led. 2 Donne 12123 —en 7 6, 20. Jan) sed. 2 Dona. 8x fr., (21. Dez., 4, 18. Jan.)
Dienst, Donn,, Sonnab. Mittw., Freit., Sonnt.
jed. 2. Donn. (21. Dez, 4., 18. Jan.) jed. 2. Sonnab. (23. Dez., 6.) 20. Jan.)
am 2. und 17. jed. Mon.¹) am 8. und 14. jed. Mon.
jed. 4. Sonnab. (13. Jan.) jed. 4. Sonnab. (30. Dez.)
am 15. und 30. jed. Mon. am 2. und 17. jed. Mon. ¹)
am 7. jed. Mon. 10 Abds. am 17. jed. Mon. 10 Abds am 22. jed. Mon. 8 ⅜frü
sieed. 4. Dienstag 8 ⅞ früh (9. Jan., 6. Febr.) Sonntag 10 Abds. 8 FSonnt., Dienst., Donnerst. 10 Abds.
Mont., Mittw., Freit. 8 ⁵¾ fr. 18. Jan.) jed. 2. Dienst. 8 ¾ fr., (19. Dez., 2., 16. Jan.)
Sonnab.
8
Dienf. 10 Abds. Mittw. 8 l̃fr. ([Sonnt., Dienst., Donn. 10 Abds. Mont, Mittw. Freit. 8 ¾ fr. (Sonntag 10 Abds. 1 jed. 2. Dienst. 8 ¾ fr., (19. Dez., 2., 16. Jan.) gsed. 2. Donn. 8 ¾ fr., (21. Dez., 4., 18. Jan.) Dienstag 11 Abds. Freitag 7 ¾ Abds. am 7. jed. Mon. 10 Abds am 8 8 5 8 “ am 22. jed. Mon. 8 ¾ fr. 3 am vorletzten Tage jed. Mon. 10 Abds.
am letzten und 15. jed. Mon. 10 Abds. am 6. und 12. jed. Mon. 8 ⅔fr.
am 6. jed. Mon. 8 fr.
am 22. jed. Mon. 2¾ Nachm.
am 15. jed. Mon. 10 Abds.
am 22. jed. Mon. 2 ¼ Nachm.
am 6. jed. Mon. 8 ¾ fr.
am letzten jed. Mon. 10 Abds.
jed. 4. Freit. 2 ½⅛ Nachm., (12.
jed. 4. Freit. 8 ⁵ fe., (29. Dez.)
am 12. jed. Mon. 8 ⅔ fr.
am 10. und 25. jed. Mon. 8 X¾ fr. 8
am letzten und 15. jed. Mon. 10 Abds. am 12. jed. Mon. 8 ¾ fr.
am letzten und 15. jed. Mon. 10 Abds. am 2. jed. Mon. 10 Abds.
am 6. jed. Mon. 8 ⅛½ fr.
am 6. jed. Mon. 8 §⅜ fr. 8
am 22, jed. Mon. 2 ¼ Nachm.
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