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esondere Beilage
Anzeiger und Koniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Nℳ 33 vom 16. Dezember 1871. “
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ist das amtliche Organ der Königlich württembergischen Regicrung auf dem Gebiet der Tagespresse. Im amtlichen Theile werden die Gesetze, Verordnungen und Be⸗ kanntmachungen, Ordensverleihungen und Ernennungen publizirt. Im nichtamtlichen Theil bestrebt sich die Redaktion, die zeitge⸗ nössische Geschichte in klarer und objektiver Weise dem Leser zur Dar. stellung zu bringen. Dem Hauptblatt wird das württembergische Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, sowie das von der Königlich württembergischen Centralstelle für Gewerbe und Handel herausgegebene Gewerbeblatt, ohne Preiserhöhung beigelegt. 88 8 er »Staats⸗Anzeiger«, welchem ausschließlich alle amtlichen Inserate über Verdingungen von Staatsarbeiten, Submissionen,
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1 Inhalts⸗Verzeichni: Chronit des Deutschen Reiches. — Die Literatur des Deutschen Strafgesetzbuches. II. — Die Organisation der
kommunalen Selbstverwaltung in den breußischen Provinzen. I. — Jomsburg, Julin, Vineta, die untergegangenen Staͤdte der
Ostseeküͤste. — Der Niederrheini ein fü ic⸗h distorische Aunst jemnische Verein fär ofentlice Gefundbeikaplkegt.
Die Gemälde⸗Augsstellung der Verbindung für
Chronik des Deutschen Reichs.
30. November. Reglement zu dem Gese über das Post⸗ wesen des Deutschen Reichs vom 28. Sr obsc⸗ 1871. „4. Dezember. Neichsgesetze, betreffend den Ersatz der den bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserven und a h zu gewährenden gesetzlichen Unterstützungen, und betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872. — Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Ab⸗ änderung der unterm 1. Juli 1871 zur Ausführung des Reichs⸗
gesetzes vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prä⸗
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mien erlassenen ergänzenden Vorschriften.
5. Dezember. Der Großherzog von Baden nimmt aus den Händen des Freiherrn v. Bibra dessen Beglaubigungsschreiben als bayerischen Ministerresidenten entgegen.
5. bis 8. Dezember. Kommunal⸗Landtag von Alt⸗Pommern in Stettin.
6. Dezember. Großherzoglich badische Verordnungen, die Aufhebung der Direktion der Katastervermessung, sowie der Di⸗ rektion der Großherzoglichen Verkehrsanstalten betreffend.
7., Dezember. Die mecklenburgischen Stände beschließen auf die Reskripte der beiden Großherzöge vom 2. Dezember Behufs Berathungen über die Abänderung der Verfassung Deputirte zu erwählen.
8. und 9. Dezember. Außerordentlicher Landtag der Nie⸗ derlausitz.
9. Dezember. Reichsgesetz, betreffend die Friedenspräsenz⸗ stärke des deutschen Heeres und die Ausgaben für die hen. l tung desselben für die Jahre 1872, 1873 und 1874. — Ver⸗ ordnung, betreffend die Feststellung des Etats der Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1872.
10. Dezember. deanc,sgefet, betreffend die Ergänzung des “ für das Deutsche Reich.
11. Dezember. In Berlin wird ein Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Nord⸗ Amerika, die Konsularverhältnisse betreffend, unterzeichnet.
— In Frankfurt a. M. wird eine Zusatzkonvention zum deutsch⸗französischen Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 ab⸗ geschlossen.
13. Dezember. In Rudolstadt tritt ein außerordentlicher
Landtag des Fürstenthums zusammen.
Die Literatur des Deutschens rafgesetzbuche
II.
An die im ersten Abschnitt aufgeführten, das Deutsche Straf⸗ gesetzöbuch in seiner Gesammtheit umfassenden Schriften, schließt sich eine Reihe theils als Brochüren, theils in juristischen Zeit⸗ schriften, so namentlich in »Goltdammers Archiv für Ge⸗ meines deutsches und für preußisches Strafrecht⸗ „in von Holtzendorfs »Allgemeiner Deutscher Strafrechts⸗ zeitung⸗ und im »Gerichtssaal⸗, abgedruckter, mehr oder minder umfangreicher Abhandlungen über einzelne Materien. Wir gepee aus denselben hervor:
1) die Erörterungen von Heinze,“) von Holtzendorf,“) John,“) Schwarze!h) und Haller) über das Verhältniß der Reichs⸗ zu den Landesstrafgesetzen, welches, ob⸗ gleich der Art. 2 der Verfassungs⸗Urkunde des Deutschen Neiches bestimmt, daß die Bundes⸗ (Reichs⸗) Gesetze den Landes⸗ gesetzen vorgehen sollen, doch wegen der im §. 2 des Einfüh⸗ rungs⸗Gesetzes zum Deutschen St.⸗G.⸗B. vorbehaltenen Gültig⸗ keit einzelner Landesgesetze aus früherer Zeit und der im §. 5 ebendaselbst den Lande regterungen zugestandenen Befugniß,
³) Heinze. Das Verhältniß des Reichsstrafrechtes zu dem Landes⸗ strafrechte mit befonderer Berücksichtigung der durch das Nordd. St.⸗ b B. veranlaßten bandesgesche gespzis 1871 bei Edelmann. S. 1 8 n v. H.s Allg. Deutscher Strafrechtszeitung, Jahrg. XI. (1871). *) Ebendaselbst S. 240 ff., 337 ff.
8 2 Gerichtssaal 1870 S. 381 ff. Haller: Das Verhältniß des Deutschen St.⸗G.⸗B. zu den landesgesetzlichen Strafbestimmungen über de kurs. Hamburg 1871 bei Mauke. 1
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-) v. H. Allg Deutsche Strafrechts⸗Zeitung 1870, S. 115 ff. ETäqqT
dergleichen innerhalb gewisser Grenzen auch für die Zukunft zu erlassen, noch nicht geordnet ist. Während John diese Frage an zwei beim Ober⸗Appellationsgerichte zu Lübeck vorgekommenen Fällen erläutert, Haller speziell die Landesgesetze über den Konkurs in Betracht zieht und die darin enthaltenen Straf⸗ bestimmungen nach wie vor für gültig erklärt, Schwarze end⸗ lich die einzelnen Abschnitte des Deutschen St.⸗G.⸗B., bei denen sie vorkommen könnte, durchgeht, ziehen Heinze und von Holtzendorf die Frage von einem allgemeineren Standpunkte zur Erörterung. Der letztere betont, daß bei dergleichen künftig zu erlassenden Landesgesetzen der Richter zu prüfen haben werde, ob dieselben einem Reichsgesetze zuwiderliefen und dar⸗ nach hätten erlassen werden dürfen,³) während Heinze die Nothwendigkeit hervorhebt, Fragen dieser Art durch einen ober⸗ sten Gerichtshof, den er »Reichssyndikat⸗« zu nennen vorschlägt, endgültig entscheiden zu lassen.
N2)NWbbeeee i Teichmann ¹⁶) behandeln sodann die in Preußen und die im Königreiche Sachsen erlassenen Verordnungen zur Ausführung des Deutschen St.⸗G.⸗B.
3) Mannigfache Streitfragen sind durch die vom neuen Deutschen St.⸗G.⸗B. im Verhältnisse zum preußischen sehr vermehr⸗ tens. g. Antragsdelikte, d. h. die nur auf Antrag eines Verletzten zu verfolgenden strafbaren Handlungen, hervorgerufen worden. Die erste Frage, wie es mit der Ueberleitung der noch unter der Geltung des preußischen Strafgesetzbuchs anhängig gemachten Untersuchungen dieser Art in das deutsche zu halten sei, wenn gegenwärtig ein Antrag erforderlich ist, während er es damals nicht war, ist hier nur kurz zu berühren, weil ihr praktisches Interesse mit der Zeit von selbst aufhören Eben so die Frage von der rückwirkenden Kraft des neuen St.⸗G.⸗B. überhaupt. 1) Zu erwähnen sind dagegen die Ab⸗ handlungen vom Stgatsanwalt Koch *³), von Goltdammer 89 und Klebs ¹*, welche die sogen. Antragsdelikte, deren Häͤufung schon in einem Gutachten zum Entwurfe getadelt worden war, ¹½⁶) und die dabei vorkommenden Fragen zur Erörterung ziehen und ihrer Kritik unterwerfen. Eben dahin gehört eine Abhandlung des Staatsanwalts Fuchs ¹*), weicher nicht nur die Rechtsprechung der beiden obersten Gerichtshöfe Preu⸗ ßens über diesen Gegenstand und die zur Beseitigung dabei sich ergebender Streitfragen von älteren deutschen Partikular⸗
esetzgebungen erlassenen Uebergangsbestimmungen mittheilt, ane auch einen Fall anführt, auf den sich die Straf⸗
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bestimmung des §. 176 Nr. 3 bezieht und in welchem die Person
des Antragsberechtigten (§. 65) und des Thäters zusammenfällt Der Verfasser sucht auszuführen, daß in einem solchen Fall von dem Antrage überhaupt abgesehen und das Verfahren von Amtswegen eingeleitet werden müsse.
4) Speziell den Uebertretungen gewidmet sind folgende drei Werke, deren Tendenz sich aus ihren Titeln ergiebt:
a) Rothe: die Uebertretungen im Norddeutschen Bunde und im Königreiche Preußen. Zum prak⸗ tischen Gebrauch für Richter, Polizei⸗, Rechts⸗ und Staats⸗ Anwalte, Polizeiverwalter und Polizeibeamte zusammen⸗ gestellt. Mit einem Sachregister. Leipzig 1871 bei Webel.
b) Derselbe: die Uebertretungen im Norddeutschen Bunde, im Königreiche Sachsen und in der Pro⸗ vinz Sachsen. Zum praktischen Gebrauch u. s. w. (wie oben) in drei Theilen. Leipzig 1871 bei Webel. Der erste Theil enthält die Uebertretungen im Nordd. Bunde.
c) Ludwig Wolf: die Uebertretungen nach dem
Preußen könnte der Zulässigkeit einer großen Prüfur Ar
der Art. 106 der Preuß. Verf. Urt. entgegengehalten werden.
11) Siehe Goltdammers Archiv B. XIX., S. 73 (v. Bar); S. 82 (St.⸗A. Dr. Fuchs); S. 253 (v. Specht); S. 366 (Haelschner); S. 37
(Spinola); S. 386 (Heinze); S. 435 (v. Roenne); S. 261 ff., 314 ff.
(Entsch. des preuß. Ober⸗Appellationsgerichtes und des Ober⸗Tribunals). 42) Ebendas S. 5, 73 (Pulvermacher und v. Bar). iehe auch v. Buri im »Gerichtssaal« 1871, S. 161. 12232) Goltdammers Archiv XIX. S. 161. ¹⁴) Ebendas. S. 306 ff. 1⁵) Ebendas. S. 569. ¹³) v. H. Allg. Deutsche Strafrechts⸗Zeitung 1870, S. 17) Ebendas. 1871, S. 4