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Festgeschenke.
glichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) in Berlin,
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E1 .“ zu beziehen durch jede Buchhandlung.
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der Occupation. Eine Osterreise
8 ¹1s den Tagen
Von Cheodor Fontane. b 8z 18rg 8 u“ 1 4 eheftet. reis “ I. 2 . St. 7 II. 88 “ Rouen — Dieppe. II. I. St. Quentin. 1
V. Straßburg. VI. Wilhelmshöhe.
Kriegsgefangen.
2 Erlebtes 1870 von Cheodor Fontane. “ 8. geheftet. Preis 1 Thlre. 15 Sgr. Vaterlaͤndische Erinnerungen und Betrachtu
uͤber den Krieg von 1870 — 1871.
8 8. geheftet. Prels icheen ssiss 5 ö“ a. D.
Inhalt:
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durch Nordfrankreich und Elsaß⸗Lothringen 1871. “
III. Amiens. II. Sedan. III. Metz. IV. Bitsch.
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schleswig-holsteinische Krieg in Illustrationen und 9 8 kart. 3 Thlr. 2 ½ Sgr, eleg. gbdn — DNer deutsche Krieg von 1866. Pracht-Ausgabe. 2 Bände. Mit 480 Iüustrationen. —geh. 20 Thlr., eleg. gbdn. 22 Thlr. 20 2
— Volks-Ausgabe. 2. Aufla
Fontane, Th. Der
. 4 Thlr.
geh. 6 Thlr., eleg. gebdn. 7 ⅞ Thlr
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Erinnerungen
Karoline Bauer Herausgegeben Arnold Wellmer.
Bildniß der Verfasserin.
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Preis 2 Thlr. 15 Sgr.
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gs-Zeitun
Central⸗Organ
Karten.
1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.
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Abonnements⸗Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger fü das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Quartal nehmen für Berlin die Expediti on dieses Blattes, Zieten⸗Platz Nr. 3, außerbalb jedoch nur die Post⸗Aemter resp. Feldpost⸗Anstalten entgegen. “
Der Abonnementspreis für das Quartal des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen als der Vorrath reicht. 3
Während der Dauer der Sessionen des Deutschen Reichstags und des preußischen Landtags werden über deren Sitzungen Referate, welche den Gang der Verhandlungen übersichtlich darstellen und die Beschlüsse der Versammlungen enthalten, in den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger aufgenommen. 5 *8 8 8
Sodann publizirt derselbe den Wortlaut der Gesetzentwürfe nebst Motiven, welche im Namen der 8 Regierungen dem Deutschen Reichstage und von der Königlich preußischen Staatsregierung dem preußischen Landtage vorgelegt werden, sowie die nach dem stenographischen Berichte mitgetheilten Auslassungen der Bevollmächtigten zum Bundesrath und
ssen des Handels und der Industr
„Erscheint vorlaͤufig dreimal im Monate, spaͤter jede Woche ein⸗ bis zweimal, und
Ausstellung täglich mit Illuüstrationen, Plaͤnen, Kart -d Praͤnumeration fuͤr saͤmmtlich erscheinende Nuͤmmern ” hö 5 8 mindestens 420 Zselumg br Post, 25 ℳ0, 1. ., fuür Deutschland 17 Thlr. e 20 Nuenenn twfn ne Oesterreich⸗Ungarn 1 Fl. 20 Ar., fur Deutschland 27 Slbgr. K
Jede Auskunft uͤber Weltausstellungs⸗Angelegenheiten wird gratis ertheilt in der
Administration und Redaktion,
Wien, Stadt, Postgasse Nr. 1
11““ (Eckgebäude der Wollzeile Nr. 35).
resdner Journal.
„Auf das „Dresdner Journal⸗ (das offizielle Organ der Kö 1 Sächsischen Staatsregierung) werden E 9 S “ angenommen. 8 reis beträgt im ganzen Deutschen Reiche jaͤhrli
wozu in Preußen noch 2 Thlr. Stempelgebühr dche ü ö
Für die Verhandlun b 1
üesr Redaktion des Feutlleton ist Herrn Otto Banck übertragen Das „Dresdner Journal⸗ ist die einzige sä Zug um Zug die officiellen Gewinnlisten⸗ 2 5 sch Seitung, weige
vollstandig mittheilt. finden im »Dresdner Journalgs eine
schr veeessigeebeegee aller Art eeignete Verbreitung. Die Insertionsgebühren werden im In⸗ entsendet das die gespaltene Zeile oder deren
; tentheile mit 1 ½ ourn.«, wie bisher, seinen eigenen Berichterstatter nach “ 1 — 1 t; für Inserat a ungen bgen se hftscheg Landtags wird sertions giblhr 2 18 5 Mier 5 Rube “
d6 arbeiter berichten. 1“ Königliche Expedition des Dresdner
Naturrecht und im Lichte der Gegenwart
von
Ferdinand Walter.
ZWweite verbesserte A D 1 8 Erst h 19 r er zweite umfangreichste Theil handelt von dem Inhalt 88 vond, Föbitesenee
Rechtsgebiet aus der sittlichen Nat 8 zu den Ständen und 85 ur des Menschen als eine or
die Zeit so tief ein den Wuchergesetzen,
In diesem Theil wird das gesammte
d iduum an aufsteigend zu der Familie,
endlich zur Kirche und zum Kirchenrecht. Alle in
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Ln zum Staate. — Her dritte Theil hat die Geschicht, den üüen⸗ r helosophischen Stnatbenuner Reugzecheun dereg Begsehun⸗ 1 rbeitung der philosophischen Staats⸗
Das dicjultat büdet die Nachwelsüng, was an den verschiedenen Versuchen wahr und Neatbchgar Sg eas un hrec alehen, sun veeegfaras
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Bundes⸗Kommissarien resp. Minister und Regierungs⸗Kommissarien, namentlich sofern dieselben im Anschlusse an die Motiv
für die Interpretation der Gesetze von Wichtigkeit sind.
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Besondere Beilagen zum Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, wie
demselben seither ausgegeben worden sind, werden auch ferner erscheinen. M und preußische Geschichte, Landes⸗ und Staatskunde sowie über deutsche Kunst, Literatur und Kulturgeschichte zu bringen.
Dieselben sind bestimmt, Aufsätze über deutsche
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Pastor emer. Michow, früher in Zachan, jetzt zu Stargard in Pommern, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Gemeindevorsteher Egestorff zu Linden den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Leib⸗Reitknecht Franz Rothkegel zu Potsdam und dem Königlichen Kutscher Carl Lorbeer zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Grundbesitzer Vito Lom⸗ bardo zu Gherba, den Pasquale Conversano zu Goletta und den Kaufmann Filippo Ghio zu Susa, sienrilch in der Regentschaft Tunis, zu Vize⸗Konsuln des Deutschen Reiches zu ernennen geruht. 1
Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnittes VII. der Reichs⸗ verfassung über das Eisenbahnwesen. Vom 11. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc. 8 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:
Der nachstehend abgedruckte Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen Reichs, das Eisenbahnwesen betreffend, tritt am 1. Januar 1872 in Elsaß⸗Lothringen in Wirksamkeitt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gege Berli en 11. Dezember 1871. 5 geben Berlin, der ez Wiryermw.... * 1 Fürst v. Bismarck.
. 2—2.
Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß⸗
“ Lothringen. Vom 11. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
u von Preußen ꝛc. —
verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt: EEEa
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Die Wirksamkeit des, anliegenden Gesetzes über die Gewährun
der Rechtshülfe vom 21enami 1869 wird auf Elsaß⸗Lothringen aus
gedehnt.. “ 8 1 Urkundlich unter levern- Heͤchsteigenhändigen Unterschrift uns hei- gedrucktem Kaiserlichen —01gel. b Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871. ““ Fürst v. Bismarck.
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Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes und der Verord⸗ nungen über die Amtskautionen der Reichsbeamten in Elsaß- Lothringen.
Vom 11. Dezember 1871. Wir. Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König vpon Preußen ꝛc. 8 . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim mung des Bundesraths, für Elsaß⸗Lothringen was folgt: Einziger Artikel. Das anliegende Geset, betreffend die Kautionen der Reichsbeamten, vom 2 Juni 1869, sowie die anliegenden Verordnungen, betreffend die Kautionen der Reichsbeamten, vom 29. Juni 1869, vom 5. Juli 1871 und vom 14. Juli 1871 werden in Elsaß⸗Lothringen ein⸗ eführt. 8 Uürtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Anterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. B Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871. “ S.) Wilhelm. 8 Fürst v. Bismarck. “ “ 1 Gesetz, betreffend die Ausgaben der Bergverwaltung in Elsaß⸗ M Lothringen.
Vom 13. Dezember 1871. 1
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:
Auf Grund des beiliegenden (a) Etats für das Jahr 1872 werden die fortdauernden Ausgaben der Bergverwaltung auf 4900 Thaler, die einmaligen Ausgaben auf 500 Thaler festgestellt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1871. ö
Fürst v. Bismarck
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