1871 / 202 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

u“ Für die Unterhaltung der

pro 1872 soll

R die Lieferung von

4,400,000 ö gewalzten Eisenbahn⸗

sowie des zugehorigen

efestigungs⸗Materials, Kilogramm Unterlagsplatten,

175,310 Kilogramm Seitenlaschen, 48,945 Kilogramm Laschenschraubenbolzen,

102,000 Kil 12,000 Kilogramm Hakennägel

im Wege der

2

tlogramm galpanisirte Tirefonds,

oͤffentlichen Submission vergeben werden.

Die Offerten sind für die Lieferung von Schienen und Schienen⸗

Befestigungs⸗

11. Januar 1872,

Material getrennt, dis zu dem Donnerstag, den Vormittags 10 Uhr, in unserem Geschäfts⸗

lokale auf hiesigem Bahnhofe anstehenden Termip portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: »Submission auf die Lieferung von Eisenbahn⸗Schienen⸗

resp.

„Submission auf die Lieferung von Schienen⸗Befestigungs⸗ Materiale« an uns einzusenden. 3

Die Eröffnung der Offerten stunde in Gegen

erfolgt zur vorangegebenen Termin⸗ wart der etwa persöͤnlich anwesenden Submittenten.

Submissions⸗Bedingungen und Zeichnungen liegen in unse⸗

chen Central⸗Bureau

ortofreie, an tende Schreibe

zur Einsicht aus, werden auch auf unsere Drucksachen⸗Verw altung hierselbst zu rich⸗ n gegen Erstattung der Kosten ö“

Straßburg, den 13. Dezember 1871. Kaiserliche Eisenbahn⸗Betriebs⸗Kommission.

Verloosu

[4108 Die nach Stamm⸗Prior Einlieferung d

bei der B

* Herren Uhl & Pil „» Herren M. » Herren Ephr.

ng, Amortisation, Ninszahlung u. von öffentlichen apieren.

B ekanntmachun §. 18 unseres Statuts auf die von uns ausgegebenen itätsactien pro 1871 zu zahlenden Zinsen werden egen es Dividendenscheins Nr. 2 mit 10 Thlr. für jede Aktie raunschweig 1 zu Braunschweig, J. Frensdorff 9

Meyer & Sohn zu Hannover

vom 2. Januar k. J. an ausgezahlt. Braunschweig, den 12. Dezember 1871.

er Verwaltungsrath

der Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahn⸗

IM. 567]

Die auf das Leben October 1862 1000.

Ansprüche an

solche sofort und

8

neten Police b

des Herrn O. G. von Colomb unterm ausgestellte Police Nr. 22090 über ist verloren gegangen, und wird Jeder, der rechtliche jene Police zu haben vermeint, hiermit aufgefordert, spätestens bis 15. Februar 1872 bei der unterzeich⸗

neten Direktion geltend zu machen, da die Annullirung der bezeich⸗·

kantragt worden ist.

Hamburg, den 11. November 1871.

Die Direktion der Lebens⸗ und

Pensions⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft „Janus“ Aug. Wm. Schazridt.

Oberlausitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Zinsen auf die volleingezahlten Stamm⸗

für die 5 roz. Prioritäts⸗Stammaktien mit durch den Berliner Bankverein,

Berlin,

für die 5 pro Aktie du

gezahlt.

und Prioritäts⸗

schaft fuür die Zeit vom 1. Juli bis 31. De⸗ Januar 1872 ab und zwar

5 Thaler per Aktie

Dorotheenstraße 8 in

z. Stammaktien mit 2 Thaler 15 Silbergroschen per rch unsere Hauptkasse in Ruhland

Da die Ausfertigung der Aktien, Coupons und Dividendenbogen

bis zum 1.

Januar 1872 nicht vollständig

wird bewirkt werden

können, so werden die Zinsen gegen Vorzeigung der von uns ausge⸗ gebenen Interimsscheine bezahlt und werden letztere zum Beweis der

Zahlung an de

r Zahlungsstelle abgestempelt.

Wegen des Umtausches der Interimsscheine gegen definitive Stücke

wird sobald als moͤglich besondere Bekanntmachung erfolgen.

Ruhland

den 15. Dezember 1871. I vI1

v““

Verschiedene Bekauntmachungen.

Braunkohl rBricnnettesfahriken

Zur Herstellung von Braunkohlen-Briquettes wer-

den von den Unterzeichneten komplette Anla

sertem und zuverlässigem rockenverkalrronsen anit verbes Seprmnberechnungen, Kostenanschläge und Proben werdon auf Verlangen sofort zugesendet. (a. löeen

Scheer £& Petzold,

Berlin, Chausseestr. 98s.

Im Verlage der Köoͤniglichen v. Decker) ist so eben erschienen:

llgemeine Buͤcherkunde

Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckereh

.

Grandenburgisch⸗Preußischen Staates.

Bearbeitet in der Redaktion des Deutschen Reichs⸗An ei und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.

8 . Hoch 4 (14 B.) Preis 1 Thlr.

„Diese preußische Bidliographie enthält unter den 3 Hauptrubriken:

„Hülfswissenschaften⸗, »Quellen« und »neuere Bearbeitungen⸗, eine

Uebersicht der auf die verschiedenen Theile der historischen Hülfs.

wissenschaften bezüglichen Literatur, ferner die Angabe sämmtlicher

alten Chroniken uͤber alle Provinzen des preuß. Staates, 8

aller Urkundenverzeichnisse und Urkundensammlungen

Di

„Mecklenburgischen Anzeigen“

erscheinen täglich), mit Ausnahme des Sonniags, in Schwerin (Sand⸗ meyer'sche Hofbuchdruckerei) und enthalten im Hauptblatte wie in den zahlreichen . eine vollständige Uebersicht der Tagespolitik, wie auch reichhaltige achrichten über Wissenschaft und Kunst, Gewerbe und Handel ꝛc. In den »Meckle lichen Bek li produziren dieselb Regierungs⸗Blattes⸗, welches zur erordnungen der großherzoglichen Zur Landtagszeit heben die »Mecklenburg

ein vollständiges Referat der Landtags⸗Verhandl Der Abonnementspreis für das Quartal beträgt 1 Thlr. 18 Schil⸗ linge execl. Postauffchlag. . Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an. 8

Der 2 9 2 T . 7* . —74 „Staats⸗Anzeiger für Württember ist das amtliche Organ der Königlich württembergischen Rezierung auf dem Gebiet der Tagespresse.

Im amtlichen Theile werden die Gesetze, Verordnungen und Be⸗ kanntmachungen, Ordensverleihungen und Ernennungen publizirt.

Im nichtamtlichen Theil bestrebt sich die Redaktion, die zeitge⸗ nössische Geschichte in klarer und objektiver Weise dem Leser zur Dar⸗ stellung zu bringen. Dem Hauptblatt wird das württembergische Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, sowie das von

niglich württembergischen Centralstelle für Gewerbe und Handel herausgegebene Gewerbeblatt, ohne Preiserhöhung eigelegt.

Der »Staats⸗Anzeiger«, welchem ausschließlich alle amtlichen Inserate über Verdingungen von Staatsarbeiten, Submissionen, Militär⸗Lieferungen, öffentliche Holzverkäufe, große Lizitationen u. s. w. zukommen, ist in den Händen aller Geschäftsleute, und eignet sich deshalb auch vorzugsweise zu erfolgreicher Inserirung von Geschäfts⸗ Annoncen jeder Art.

Der Abonnementspreis für das Quartal beträgt 1 Thaler, der Insertionspreis einer Druckzeile 5 Kr. (1 ½ Sgr.).

Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an.

. Karlsruher Zeitung.

8 In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Karlsruher Zeitung die amtlichen badischen Personal⸗Nachrichten, Ordensverleihungen, Erinnerungen, Versetzungen u. s w. Der nichtamtliche Theil enthält Mittheilungen aus dem Gesammt⸗ gebiet der politischen und sonstigen Zeitentwicklung, wobei die Inter⸗ Vorgänge im Großherzogthum Baden eine besondere Be⸗ rücksichtigung finden. Ebenso wendet sie den Dingen in dem nahen Elsaß⸗Lothringen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu und bringt zahl⸗ S Original⸗Mittheilungen aus den wiedererworbenen Reichs⸗ ändern. Ihr Inseratentheil enthält außer zahlreichen Privat⸗Anzeigen die

Anzeigen und Bekanntmachungen der Gerichte und Verwaltungs⸗

Behörden des Großherzogthums Baden.

Auflage 5000. Abonnementepreis für das Quartal 2 Fl; Insertionspreis einer Druckzeile 5 Kr. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an.

Zweite Beilage

beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile D ½ Sgr.

Auslandes nehmen BZestellung an, für Berlin die Expedition: Zietenplatz Nr. 3.

Berlin, Freitag den 22. Dezember, Abends.

8

für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende „Zieten⸗Platz Nr. 3, außerhaͤlb jedoch nur die Post⸗Aemter resp. Feldpost⸗Anstalten entgegen. 8

Der Abonnementspreis für das Quartal des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes beträgt 1 Thlr. 7 ½ Sgr. Bei verspätetem Abonnement kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen als der Vorrath reicht.

Während der Dauer der Sessionen des Deutschen Reichstags und des preußischen Landtags werden über deren Sitzungen Referate, welche den Gang der Verhandlungen übersichtlich darstellen und die Beschlüsse der Versammlungen enthalten, in den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger aufgenommen. ““ 3.

Sodann publizirt derselbe den Wortlaut der Gesetzentwürfe nebst Motiven, welche im Namen der verbündeten Regierungen dem Deutschen Reichstage und von der Königlich preußischen Staatsregierung dem preußischen Landtage vorgelegt werden, sowie die nach dem stenographischen Berichte mitgetheilten Auslassungen der Bevollmächtigten zum Bundesrath und Bundes⸗Kommissarien resp. Minister und Regierungs⸗Kommissarien, namentlich sofern dieselben im Anschlusse an die Motive für die Interpretation der Gesetze von Wichtigkeit sind. 1 8 8

Besondere Beilagen zum Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, wie sie mit nn demselben seither ausgegeben worden sind, werden auch ferner erscheinen. Dieselben sind bestimmt, Aufsätze über deutsch und preußische Geschichte, Landes⸗ und Staatskunde sowie über deutsche Kunst, Literatur und Kulturgeschichte zu bringen.

Gesetz, betreffend die Einführung des Abschnittes VII. der Reichs⸗ verfassung über das Eisenbahnwesen. Vom 11. Dezember 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was

folgt: nachstehend abgedruckte Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen Reichs, das Eisenbahnwesen betreffend, tritt am 1. Januar 1872 in Elsaß⸗Lothringen in Wirksamkeit. 1 Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unt

8 n 6 egeben Verlin, den 11. Dezember 18771. Deutsches Nei c. g C Wilhelm.

Se. Mafestät der Kaiser und König haben Allerhöchistt. 8 Fürst v. Bismarc. ihren bisherigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtig⸗ Der Abschnitt VII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im ien Minister in Wienj, von ö“ seeer aebeat Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 16 für 1871 S. 74—76 abgedruckt.

lichn und bevollmächtigten Botschafter des Deutschen Rei ser Wi j

bei Sr. Majestaͤt dem Kaiser von Oesterreich und Apostolischen C.h. dersiageg ze Bertgarntat d egeseheg Könige von Ungarn zu ernennen geruhet. Elsaß⸗Lothringen.

öu 1 3 „; ; Vom 11. Dezember 1871. Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen Wir Wilhelm, von Gottes⸗ Gnaden Deutscher Kaiser, König des Deutschen Reichs Allergnädigst geruht, dem Ober⸗Post⸗

von Preußen ꝛc, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach Direktor Schröder in Breslau den Charakter als Geheimer erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was Post⸗Rath mit dem Range eines Raths dritter Klasse zu ver⸗ folgt: leihen. anliegenden Gesetzes

ie Wirksamkeit des Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der hnt.

shulfe vom 21. Juni 1869 wird auf Reichsverfassung in Elsaß⸗Lothringen. Urkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ 38 Vom 14. Oktober 1871.

gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig G Berlin, den 11. Dezember 1871. von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach (L. S.) Wilhelm. frfolgter Zustimmung des Bundesraths für Elsaß⸗Lothringen was 8

lgt Fürst v. Bismarck. 0 9 . 5 Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs, be⸗ Das Hescz über die Gewaͤhrung der Rechtshülfe

b vom 21. Juni treffend dat Pos. Und Telegraphenwesen, triti in Elsaß-Lothringen 1869 ist im Bundes⸗Gesetzblatt für 1869 S. 305 ff und im Staats- am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit.

Anzeiger Nr. 159 vom 10. Juli 1869 abgedruckt. 1 8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändig n Unterschrift und 3

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Fürsten Ernst von Leiningen zu Amorbach in Unterfranken, Linienschiffs⸗Kapitän in der englischen Marine, den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihrem General⸗Adjutanten, General⸗Lieutenant von Tresckow, den Stern der Comthure mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen.

Berichtigung. Der in Nr. 89 des »Deutschen Reichs⸗ 2c. Anzeigers« vom Gegeben Berlin, den 14. 12. August 1871 abgedruckte Allerhöchste Erlaß vom 3. August 1871, (L. S.) Wi helm. betreffend die Bezeichnung der Behörden und Beamten des Deutschen 8 Fürst v. Bismarck. Reichs, sowie die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Der Abschnitt VIII. der Verfassung des Deutschen Reichs ist im Kaiserlichen Standarte, hat unter 3. wie folgt zu lauten: b Reichs⸗Gesetzblatt Nr. 16 für 1871 S. 76 78 abgedruckt. 3) Daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde das Eiserne

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