4126
Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler⸗Ordens umgebenen Wappen im gelben Felde und in den pier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiserlichen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soall.
. Bekanntmachung. 8
Diejenigen deutschen Rheder, welche sich für berechtigt er⸗ achten, auf Grund des Artikels II. des Gesetzes vom 14. Juni d. J. (Reichsgesetzblatt Seite 249) Entschädigung aus Reichs⸗ mitteln wegen des durch feindliche Bedrohung erzwungenen Stillliegens ihrer Schiffe in außerdeutschen Häfen zu bean⸗ spruchen, haben ihre Liquidationen bei Vermeidung des Ver⸗
lustes ihrer Ansprüche bis zum 31. Dezember d. J. einschließ⸗
lich bei der unterzeichneten Kommisston einzureichen. Beerlin, den 6. November 1871. Die Reichs⸗Liquidations⸗Kommission für Rhedereischäden.
2
Das 50. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗ gegeben wud, enthält unter Nr. 755 die Verordnung, betreffend die Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß⸗Lothringen. Vom 14. Oktober 1871; unter Nr. 756 das Gesetz, betreffend die Einführung des Ab⸗ schnitts VII. der Reichsverfassung über das Eisenbahnwesen. Vom 11. Dezember 1871, unter Nr. 757 das Gesetz, betreffend die Ausdehnung der Wirk⸗ samkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß⸗Lothringen. Vom 11. Dezembex 1871; und unter Nr. 758 den Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. Vom 31. Oktober 1871. 8 Berlin, den 22. Dezember 1871.
—6ö—.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
1 Dem Ober⸗ und Garnison⸗Auditeur Rehm zu Rastadt, sowie den Divisions⸗Auditeuren der 14., 4. und 8. Division, Justiz⸗Räthen Spannagel, Frenzel und Hootz den Rang dder Räthe vierter Klasse zu verleihen.
Finanz⸗Ministerium.
Der bei dem Finanz⸗Ministerium als technischer Hülfs⸗ arbeiter angestellte Landbaumeister Cornelius ist zum König⸗ lichen Bau⸗Inspektor ernannt worden. 8
Peian—nsgimachung. Nach der Bestimmung im §. 1 des fernerweiten Gesetzes vom 20. d. M., betreffend die Konsolidation Preußischer Staats⸗ anleihen, erlischt mit dem 15. Januar 1872 die dem Finanz⸗ Minister im §. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 ertheilte Ermächtigung, die Einlösung derjenigen Verschreibungen der im §. 1 unter I. daselbst aufgeführten 4 ½prozentigen Anleihen, welche von den Inhabern dazu angeboten werden, in der Art bewirken zu lassen, daß die Verschreibungen dieser Anleihen gegen Ueberlassung von Verschreibungen der konsolidirten An⸗ leihe im gleichen Nennbetrage erworben werden. In Verfolg der Bekanntmachungen vom 3. März und 25. Mai 1870 werden die Besitzer von Schuldverschreibungen der 4½prozentigen Anleihen aus den Jahren 1848.1854. 1855A. 856. 1857. 1859II. 1864. 1867A. 18670. 1867D. 18688. hier⸗ von mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß danach der Umtausch dieser Verschreibungen gegen Verschreibungen der konsolidirten 4 ½p&rozentigen Staatsanleihe nur noch bis zum 15.... ZgEeasch i den in znen Bekanntmachungen bezeichneten Annahmestellen stattfindet, später eingehende diesfällige Anträge aber ohne Ausnahme nicht mehr berücksichtigt werden können. “ Beerlin, den 21. Dezember 1871. Der Finanz⸗Minister Camphausen.
Das 41. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 7929 die Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in dem dem Zollvereine anzuschließenden Theile des Gebiets der Stadt Altona. Vom 13. Dezember 1871; und unter 1 Nr. 7930 den Allerhöchsten Erlaß vom 13. November 1871, betreffend die Anwendung des Allerhöchsten Erlasses vom 19. Oktober 1870. (Gesetz⸗Samml. für 1871. S. 91) wegen Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung mehrerer Kreis⸗Chausseen im Kreise Marienburg,
8
8
HI
83
der Kaiser und König empfingen heute den Finanz⸗Minister,
Regierungsbezirks Danzig, auf die veränderte Richtung der ag
1 und 22 dieses Erlasses bezeichneten Straßen. Berlin, den 22. Dezember 1871. 8 Königliches Geset⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir⸗ e“
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmaäarchung.
Der durch unsere Bekanntmachung vom 28. v. Mts zur Verloosung der am 1. Juli 1872 zu tilgenden Schuldverschrei⸗ bungen der fünfprozentigen Staatsanleihe vom Jahre 1859 auf den 23. d. Mts. anberaumte Termin wird, unter Bezu nahme auf unsere Bekanntmachung vom 20. d. Mts. es Kündigung des ganzen Restbetrages der in Rede siehenden An⸗ von 1859, hiermit aufgehoben.
Berlin, den 21. Dezember 1871. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke.
oIsͤͤ1Iͤ1ͤ1“
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Feldmarschall
und Chef des Generalstabes der Armee, Graf von Moltke,
von St. Petersburg.
Abgereist: Inspekteur der 4. Ingenieur⸗Inspektion, Klotz, nach Schlesien. nlö“
“ Berlin, 22. Dezember. Se. Majestät
nahmen militärische Meldungen im Beisein des Kommandanten entgegen, empfingen hierauf nach einander den Generalstabs⸗ Arzt Dr. Grimm, den General der en Feldmarschall Grafen von Wrangel Georg von Mecklenburg⸗Strelitz entgegen. Sodann fuhren Se. Majestät zum Besuch Ihrer Majestät der verwittweten Königin nach Charlottenburg und empfingen Nachmittags
3 Uhr den neuernannten österreichisch⸗ungarischen Botschafter
Grafen Karolyi in Antritts⸗Audienz.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin besichtigte gestern die Ausstellung der englischen Kunstprodukte in Mon⸗ bijou. — Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kron⸗ Hüttn und die Kronprinzessin dinirten bei den Kaiserlichen
ern.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern im Laufe des Vormittags mili⸗ tärische Meldungen entgegen und empfing den General⸗Feld⸗
marschall Grafen v. Moltke, sowie den General der Infanterie
v. Werder, kommandirenden General des XIV. Armee⸗LCorpse, nach deren Rückkehr aus St. Petersburg. Nachmittags ³5 Uhr wurde der Wirkliche Geheime Legations⸗Rath Abeken zum Vor⸗ trage empfangen. Um 5 Uhr begaben Sich Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kron⸗ prinzessin zum Diner zu Ihren Majestäten.
— Se. Königliche Hoheit der Carl begrüßte gestern nach seiner Rückkehr von St. Petersburg Ihre Majestät die verwittwete Königin, Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten den Kronprinzen und die Kronprinze und die übrigen Mitglieder der Königsfamilie.
— Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. im Anschluß an die Vorschläge der Kommisston zur weiteren, Ausbildung der Statistik des Zollvereins vom 26. Mai d. 4. beschlossen, daß ein zugleich das Central⸗Bureau des Zollvereins ersetzendes statistisches Centralorgan für das Deutsche Reich zur technischen und rifenschgen Verarbeitung de eimaufenden Materials und zur Begutachtung statistiche Fragen ins Leben gerufen und zu dem Behufe der Reichs⸗ kanzler ersucht werde, nähere Vorschläge über die Einrichtung dieses Organs an den Bundesrath gelangen zu lassen. uj
— Da die dreijährige Periode, für welche durch Beshlu⸗ des Bundesrathes vom 21. Dezember 1868 der Großherzoge hessischen Regierung die Ernennung eines Mitgliebegl 1 Bundes⸗Schulkommission übertragen war, ihrem A an nahe ist, hat die Wahl einer anderen Regierung an Stelle Haseh durch den Bundesrath am 7. d. M. stattgefunden. Hie 1 fiel auf Mecklenburg⸗Schwerin. Der Großherzoglichen üir rung ist daher die Ernennung eines Mitgliedes der geda Kommission für die nächsten drei Jahre übertragen.
Unter dem 9. Juli 1868 ist im Haag zwischen Prästdium des Norddeutschen Bundes und den Niederla nie eine Deklaration Behufs Ausdehnung des zwischen dem
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und
Infanterie von Werder, 5* nahmen den Vortrag des Hausministers und hierauf den Besuch des Herzogs
Prinz Friedrichz
sin
Sweifender Zweifel gestellt. Seine Deduktion, mit welcher dem Reichsrecht
der
Verantwortung zu ziehen,
enannten Staate und Preußen am 16. Juni 1856 wegen Zu⸗ sassung der preußischen Konsuln in den iederlaͤndischen Kojo. nien abgeschlossenen Vertrages auf die Bundeskonsuln verein⸗ bart worden. Mit Rücksicht auf die staatsrechtliche Neugestal⸗ tung Deutschlands ist die niederländische Regierung bereit, mittelst Austausches 15 Erklärungen die gtüdachte Konvention auf das Deutsche Reich auszudehnen. Dem An⸗ frage des Präsidiums und dem Vorschlage der Ausschüsse für andel und Verkehr sowie für Justizwesen gemäß bat der Bundesrath daher in der Sitzung vom 7. d. M. beschlossen, die Zustimmung dazu auszusprechen, daß die Ausdehnung der ge⸗ hachten Konvention auf das Deutsche Reich mittelst Austausches von Ministerial⸗Deklarationen erfolge.
Auf den Antrag des Präsidiums, betreffend die Aus⸗ dehnung der zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien, beziehungsweise Spanien abgeschlossenen Konsularkonven⸗ tionen auf das Deutsche Reich, hat der Bundesrath in der Sitzun vom 7. d. M., nach Anhörung der Ausschüsse für Handel un Verkehr, sowie für Justlzwesen beschlossen, sich damit einver⸗ standen zu erklären, daß das Deutsche Reich durch besondere mit Italien, beziehungsweise Spanien abzuschließende Ueber⸗ einkünfte in die Rechte und Verbindlichkeiten des Norddeutschen Bundes aus den gedachten Konventionen eintrete.
Auf die I des Präsidiums, betreffend den Abschluß äiner Konsularkonvention mit den Vereinigten Staaten von Amerika, hat der Bundesrathin der Sitzung vom 7. d. M. nach Anhörung der Ausschüsse für Handel und Ver⸗ kehr sowie für Justizwesen beschlossen, sich mit dem Abschlusse des im Entwurf vorgelegten Vertrages, unter einzelnen Modifi⸗ kationen, einverstanden zu erklären.
— Der Ausschuß des Bundesrathes für⸗Rechnungs⸗ wesen trat heute zu einer Sitzung zusammen.
— Im weitern Verlauf der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten, wurde die Vorberathung des Etats des Ministeriums des Innern fortgesetzt. Zu Tit. 10 (Besoldungen landräthlicher Aemter) entspann sich eine langere Dis⸗ kussion zwischen dem Staats⸗Minister Grafen zu Eulenburg, dem Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath v. Wolff und den Abgg. Dr. Hänel, Graf zu Wintzingerode, Miquél, Sprin⸗ ger, v. Rönne und Lasker. Hierauf vertagte das Haus die weitere Berathung des Etats auf Montag, den 8. Januar 1872.
— Die mit dem Courierzuge aus Cöln über Kreiensen um 10 Uhr 50 Minuten Vormittags fällige Post ist gestern 2 8ben 52 ve E“
n, 21. Dezember. e fällige Post aus London vom 20. d. Mts. Abends ist cgeblieben 8
Bayern. In der Sitzung der bayerischen Kammer der Abgeordneten am 16. d. M. hat, wie in Nr. 198 d. Bl. berichtet war, die Verhandlung über die Unterstützung und formelle “ des von den Abgeordneten Schüttin⸗ ger und Barth eingebrachten Antrags auf Erlaß eines Gesetzes stattgefunden, demzufolge die bayerischen Mitglieder des Bundes⸗ raths einer Erweiterung der Reichskompetenz nicht zustimmen und kein Reservatrecht Bayerns aufgeben dürften, ohne vor⸗ gängige Zustimmung des bayerischen Landtags. Nachdem die beiden Antragsteller ihre Motion zu begründen versucht, ergriff der Staats⸗Minister von Lutz das Wort, um sich gegen den Antrag zu erklären. Die Rede des Mi⸗ nisters, durch Klarheit der Gedanken und Schärfe des Ausdrucks ebenso ausgezeichnet, wie alle früheren Erklärungen und Darlegun en dieses Staatsmanns, hat die Frage in eise beantwortet und den Rechtspunkt außer
ein wirklicher Dienst geleistet ist, wird sich nicht so leicht ver⸗ dunkeln lassen. Herr von Lutz geht davon aus: Nach allge⸗ meiner Meinung hätten Bundesrath und Reichstag den Ver⸗ zicht eines Staats auf sein Reservatrecht als gültig anzunehmen, sobald die betreffende Regierung denselben durch ihre Vertreter im Bundesrath erklären lasse; wie sich die Regierung dann mit ihrer Landesvertretung abfinde, sei ihre Sache und habe die gesetz⸗
gebenden Faktoren des Reiches nicht zu kümmern. Ebenso sei die
ompetenz⸗Erweiterung des Reiches nicht von der Zustimmung Landtage abhängig, ein Satz, über den alle Kontrahenten der Versailler Verträge einig gewesen seien und dessen Richtig⸗ keit sogar der Abgeordnete Windthorst im damaligen Nord⸗ deutschen Reichstag zugegeben habe. Was bezüglich allgemeiner Verhältnisse, bezüglich Kompetenz⸗Erweiterungen des Reiches und bezüglich der Reservatrechte eines einzelnen Staates im Bundesrath und Reichstag einmal gesetzlich beschlossen sei, bleibe Reichsgesetz, die betreffenden Landtage möchten protestiren, soviel sie wollten. Was den Landtagen bleibe, sei das
echt, die Minister für ihr Votum im Bundesrath zur ja zur Ministeranklage zu schreiten.
ber dieses Recht habe der bayerische Landtag schon jetzt und
4127
deshalb sei der Gesetzentwurf überflüssig. Es könne eine Pflicht der Klugheit für ein Ministerium 8 sich vor seinem Bn der Stellung seiner Landesvertretung zu der bezüglichen An⸗ gelegenheit zu versichern; aber eine Rechtspflicht sel es nicht. — Diese Ansicht, welche mit dem Auftreten des Herrn von Lutz im Reichstage gegenüber dem seither verstorbenen Abgeordneten Greil, wie mit der gesammten Haltung des Ministers in Bezug auf das öffentliche Recht und die organische Entwickelung des Reichs in vollem Einklang sich befindet, wird, wie Herr von 9 b missc Se 8 Nch hervorhob, von ollegen am Ministertisch getheilt; es ist die An⸗ sicht der bayerischen Regierung. G 8 Sachsen. Dresden, 21. Dezember. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer überreichte der Staats⸗Minister von Nostitz⸗Wallwitz, unerwartet des Königlichen Dekrets über Reform der inneren Verwaltung, eine große Anzahl Druck egemplare der Gesetzentwürfe über Organisation hö 1 für die innere Verwaltung, die Bildung von Bezirksverkretun⸗ gen und die vorläufig in Aussicht genommene Eintheilung der amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirke. Der Minister bemerkte hierbei, daß das Königliche Dekret selbst nach den Feiertagen dem Landtage vorgelegt werden würde; möglicher⸗ weise erlitte die Vorlage bis dahin noch einige Abänderungen; das Ministerium aber glaube, es werde der Kammer von Interesse sein, schon jetzt über die Grundzüge der beabsichtigten Verwaltungsreform in Kenntniß gesetzt zu werden, weil außer⸗ dem einige Bestimmungen des Volksschulgesetzes nicht selbstver⸗ ständlich wären. Außerdem befand sich auf der Registrand u. A. ein Königl. Dekret betreffs der Aufsicht über die Dampf⸗ kessel, sowie ein Antrag, der sich auf die Advokaten⸗Ordnung bezieht. Die Kammer debattirte sodann den Entwurf, betreffs der Reorganisation des Landeskulturraths. Nach ausführ⸗ lichster General⸗ und Spezialdebatte wurde die Vorlage, mehrfach nach den Vorschlägen der Deputution und einzelner Kammer⸗ mitglieder abgeändert, mit 63 gegen 6 Stimmen angenommen. Insbesondere wurde die ursprüngliche Ueberschrift des Entwurfs -mit Zustimmung unserer getreuen Stände« gegen den Antrag der Deputation, welche gesagt wissen wollte „mit Zustimmung unserer getreuen Kammern«, wiederhergestellt und die Anzahl der Mitglieder des Landeskulturraths von 30 auf 26 herab⸗ gesetzt. Hieran schloß sich die Wahl der Mitglieder der außer⸗ ordentlichen Deputation zu Berathung des Steuerreformgesetzes. — 21. Dezember. Im Landtage wurde ferner das Gesetz, betreffend die Reform der Steuergesetzgebung, eingebracht “ die Ertragssteuer neben der bisherigen Grund⸗ 1 ein.
Mecklenburg⸗Schwerin. Sternberg, 21. Dezember. Die Beschlüsse der Stände zum Gesetze, betreffend dis Ablö⸗ sung der Zwangs⸗ und Bannrechte, sind von beiden Regierungen “ worden. Der Schluß des Landtages wird morgen erwartet.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 20. Dezember. Dem Landtage des Großherzogthums ist, wie bereits in Nr. 197 d. Bl. kurz erwähnt, eine Aufstellung des Passiv⸗ standes der Staatsschulden⸗Tilgungskasse nebst Nachweisung über die in dem G von 1851 — 1871 eingetretene Vermin⸗ derung der Staatsschuld vorgelegt, die ein ss glänzendes Re⸗ sultat ergiebt, daß dieselbe als ein sichres Kennzeichen einer um⸗ sichtigen und wahrhaft wirthschaftlichen Finanzverwaltung an⸗ zusehen ist. Aus dieser Aufstellung geht nämlich hervor, daß im Lauf jener zwanzig Jahre nicht allein die negative Erbschaft der bewegten Vergangenheit von 1848—1849 vollstaͤndig geordnet wor⸗ den ist, sondern daß auch den durch die großen kriegerischen Ereig⸗ nisse von 1866 und 1870, sowie durch den Uebergang in die Ver⸗ hältnisse des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reichs und durch tiefeingreifende Umgestaltungen im wirthschaftlichen Leben des Volkes gesteigerten Erfordernisse der Staatskassen genügt werden konnte, ohne die regelmäßige Tilgung der Staatsschuld zu unterbrechen oder auch nur aufzuhalten. In Zahlen aus⸗ . bestand die Staatsschuld des Großherzogthums am
Januar 1851 aus 6,621,075 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf., in den Jahren 1851 — 1871 sind an neuen Staatsschulden aufgenom⸗ men worden 2,465,631 Thlr. 25 Sgr. 1 Pf., die gesammte Staatsschuld betrug demnach 9,086,707 Thlr. 24 Sgr. 7 Pf. sind nun im Laufe dieser zwanzig Jahre durch die
taatsschulden⸗Tilgungskasse getilgt worden über fünf Millionen, nämlich 5,277,446 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. So fand sich am 1. Januar 1871 nur ein Staatsschuldenbestand von 3,809,261 Thlr. 12 Sgr. 4 Pf. vor.
Anbhalt. Dessau, 20. Dezember. Der Erbprinz von Schwarzburg⸗Sondershausen und die Erbprinzessin sind gestern zu einem längeren Besuche am hiesigen Hofe ein⸗
getroffken. Waldeck. Arolsen, 18. Dezember. Der Fürst hat welche den Winter
11.
—
heute seine Reise zu der Fürstlichen Familie,