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Kleenbahn-Prioritats-Aktlen ung Uhligstone
Elsannahs-Fricritäüts-Akgcn aus
1. Eisenbahn-Stja nmn-A
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4o. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. 4 do.
do. Berlin-Anhalter 00 02
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Berüin Hamaburger “ 0.
do. 2. Potad. Magd.1it. A.u.B. 0. —
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Srenlau-Schwoid.-Freib., do. Cöln-Crefelder 000002200⸗ 31n-Mindener
do.
Lärkisch-Posener. esee e -Halberstädter 8 0. do. Magdeb.-Leipz. III. Em.. eburg- Niedersehl.
70.
Stargard-Posen do. do.
Ostpreuss. Südbahn..
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Rechte Oderufer L111e2 do. v. St. garant.
-Mürk. do. * III. Ser. v. Staat 3 ⅞ gar.
do. II. Em.
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Dortmund-Soest. 2.220 1 do.
-Mürk. I. Serie II. Ser. à 62 ½ Thlr. Oblig. I. u. II. Ser.
furter I. Em...
Em. v. 1869.
Brieg-Neisse).. Cosel-Od.) do. III.
Rheinische 3. Em. v. 58 8.8027 1/1 u. 7 do. 3. Em. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865.. ““ RKhein-MNahe v. St. ar.. II. Ser. b do. 8 24 .Em. 8 Schle -Holsteiner.
Lit. B. Thüringer 1. Serxr. . IV. Serie 42 “ do. vH
V. Serie “ do. IV. Ser. 4
“ do. V. Ser.
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Crof. Kr. Kemp. do. do. St.-Pr. Limburg-Lüttich Pm. Ctr. 3. St. Pr. Schweiz. Westb. Warsech.-Bromb. Wsch. Ldz. „vSt. g. Oest.-Frz. St.-B. do. junge Schweizer Unien
1869 1870
— 5 1/1 u. 7. — 6 1/2 u. 8.
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Uux-Bodenbaens —.. 1/1 u. 7 do. neue. 8 —— 2 4908002 arl-Ludwigsb. co. 19 Em. III. Em. Dderberger trau-Friedlander Ungar. Nordostbahn ... do. Ostbahn 029000o0. Lember, -Czernowitz. 8 II. Em.
do. III. Em. Mühr.-Sechles. Centralbahn veee, en hafen.. 8 1 “ estr. franz. Staatsb., alte b 1n 8 8 do. Ergänzungsnetz 1 Kronprinz Rudolf-Bahn.ü do. 69 er
Südöstl. Bahn (Lomb.).
EE’“ 0. do. neue... Il. 8 büe. do. Lomb.-Bons 1870,74 /6 2 en 1/4A n1 da. do. v. 1875. 6 UII venc de. do. v. 1876. 6 40 kl do. 1 24 do. V. 1877, 78 IV. S.v.St 2an- do. do. Oblig. *8 d Sar. 2 7 Charkow-Aso VI. 8 L. do. in Lvr. Strl. à 6.24 0. “ Charkow-Krementschug. 8 do. in Lvr. Strl. Jeles-Orel 114A“ do. L-St.. Jelez-Woronesch ... 8α Koslow-Woronesch Kursk-Charkow., 2 0 00002 Kursk-Kieow . do. Heine Mosco-Kjüsan 295000000 Mosco-Smolensk — 1 kleine...
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II. Ser.
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Cöln. Stadt-Obg.- 4 ½ Gothaer St.-Anl. 5 Hanheimer Stadt-Anl. 4 ⅔ Oldenburger Loose , 3
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8 1 Verordnung über die Nachversteuerung der Waarenbestände in
Bank- und Induetrie-Papier
Div. Ahrens' Brauerei Berl. Aquarium. do. Br. Friedrh. Badische Bank. Böhm. Brauh.-G. Berl. Bock-Brau. Berl. Immobil.-G. do. Pferdeb... Dess. Kredit-B., Elbing. Eisenb. B. Harpen. Bgb. Ges. Henrichshütte.. Hoerd. Hütt.-V.
d. F.-Ver.-G. 60. Bankver.
Renaissance-G.. Pomm. Hyp. PfGd. Sächs. Hyp. Pfdb. Berl. Wasserwk. Boch. Gussstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist., Constantia. Bresl. Wechslerb. Bresl. Wagg. Fab. Köpn. Chem. Fab. er-Brauerei. Braue. Königstadt Br. Friedrichshöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bk. Centr. Genosssch. Nordd. Hyp. A. S. Sächs. Credit-B. Königsb. Vulean Berl. Centralheiz. do. Bauges. Born do. Msch. Freund do. Porz. Manuf. do. Br. Schönebg. Maklerbank Egells Masch... Hessische Bank. Bolle
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Berichti d.
Redackion und Rendantur: Schwie ger.
ng. Hamb. Kominandit gestern 122 ½ bez.
Berlin, Druck
d Verlag d
er Königlichen Geheimen Ober⸗
(R. v. Decker).
Hofbuchdruckerei
Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Freitag den 22. Dezember.
Königreich Preußen. dem dem Zollvereine anzuschließenden Theile des Gebicts 8 3 der Stadt Altona. * Vom 13. Dezember 1871.
ilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen ꝛc. Ses 82b Bundesrath beschlossen hat, daß die Zolllinie, welche egenwärtig mit der kemmunaten Grenze zwischen Altona und Oiten· hen zusammenfällt, von dem Punkte an, wo die Altona⸗Kieier Eisen⸗ bahn den Rainweg schneidet, an die Hamburg⸗Altonaer Verbindungs⸗ bahn vorgeschoben und dieser Bahn, unter deren Einschlietung in das Zollvereinsgebiet, mit Ueberschreitung der Holstenstraße bis an einen Punkt in der Nähe des Bahnhofes »Schulterblatt⸗ folgen, dann von hier in nördlicher Richtung an und über den Bahrenfelderweg (kleine Gärtnerstraße) und demnächst länzs neu anzulegender Straßen ge⸗ führt werden soll, bis sie nördlich an der Altona⸗ ieler Chaussee mit der jetzigen Zolllinie sich wieder vereinigt, und daß die Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 des Vertrages wegen Fortdauer des Deutschen Zoll⸗- und Handelsvereins vom 8. Juli 1867 in dem hiernach dem Zoll- verein anzuschließenden Gebietstheile der Stadt Altona mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten sollen, sowie daß in diesem Gedietsthbeile eine Nachsteuer unter Zugrundelegung des gesammten Vereins⸗Zolltarifs zu erheben ist, verordnen Wir was folgt: §. 1. Alle Waaren, welche sich am 1. Januar 1872 in dem dem Zollverein anzuschließenden Theile des Gebietes der Stadt Altona befinden, unterliegen mit den in den §§. 2 und 3 bezeichneten Aus⸗ nahmen der Nachversteuerung nach den Sätzen und Bestimmungen des Vereins⸗Zolltarifs (Bundesgesetzbl. für 1870, S. 143), gleichviel ob der Inhaber ein Handel⸗ und Gewerbetreibender ist oder nicht. §. 2. Waaren, welche schon gebraucht und bisher im Besitz des Inhabers gewesen sind, bleiben von der Nachsteuer befreit Auch sollen die nach §. 1 der Nachsteuer unterworfenen Wasren von dieser Steuer freigelassen werden, wenn sie nach erfolgter vor⸗ schriftsmäßiger Anmeldung bei dem Haupt⸗Zollamte zu Ottensen binnen einer von zu bestimmenden Frist über die Zollgrenze binaus⸗ geschafft und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Zallver⸗ schluß gestellt werden. 1 16 §. 3. Ferner bleiben von der Nachsteuer die eigenen Waaren⸗ vorräthe befreit, wenn deren Gesammtmenge bei einem und demselben Inhaber a) an Manufakturwaaren zusammen »fünf und zwanzig⸗ Pfund, b) an sonstigen Waaren jeder Tarifnummer, beziehungsweise jeder Unterabtheilung einer Tarifnummer „fünf und zwanzig Pfund⸗ nicht übersteigt. 8 Der Jahaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst von der Nachsteuer frei gelassenen Quantitäten und muß
Abzug nachversteuern. 88 Fanze Zür En bundmache Nachsteuer ist der Inhaber der Waare
8
ichtet. 1 1g Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleich⸗ viel, ob er sie in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbe⸗ wahrt, spätestens bis zum 3 Januar 1771, diesen Tag eingeschlossen, bei dem Haupt⸗Zollamte zu Oiensen anzumelden. Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf GHrund des §. 2 eine
Befreiung von der Nachstener beansprucht wird. Ausgenom⸗ men hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflichtigen, welche schon von demselben gebraucht worden (§. 2), sowie die⸗ jenigen, deren Gesammtbestaäͤnde die im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen. .
C gechesc woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zusteht,
hat der Inhaber, ohne Rücksicht auf deren Menge, anzumelden. 8
.6. Die Anmeldung muß schriftlich nach dem
Muster, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8, geschehen, vom An⸗ melder unterschrieben und in zweifacher gleichlautender Ausfertigun übergeben werden. Bei sehen ist zu bemerken, o
o oder netto angegeben ist. b 8 gep “ n Januar 1879 einem Handel⸗ oder Gewerbe⸗ treibenden bauliche Räume, welche nicht Bestandtheile oder Zubehoͤr von dessen Wohnung sind, vermiethet, oder demselben deren Benutzung oder Mitbenutzung gestattet hat, ist verpflichtet, hiervon binnen im §. 5 erwähnten Frist der ebenfalls bezeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen.
.8. Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden nach voersaghae⸗ Revision 19 dem Haupt⸗Zollamte zu Ottensen ermittelt und festgestellt. b .
.9 Die Revisionen geschehen unter Leitung des genannten He Jonsaii⸗ durch die von demselben hierzu angewiesenen Zoll⸗
beamten. e zur Nachsteuer angemeldeten Waarenvorraͤthe
Diesen sind die — vopzüzecten und nicht allein die zu deren Aufbewahrung dienenden, son⸗
dern auch sämmtliche sonstige bauliche Räume nachzuweisen und auf Ver⸗ langen 89 eec wie Läden, Waarenkammern, Speicher, Keller, Bodenräume, Schuppen — zur Aufnahme von Waaten benutzt
zu werden pflegen.
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Maßg ibe in Betreff gestattet. .
ichtigen Waaren gänzlich . und Zollerhebung von Seiten des Zollve eins gegen das dem letzteren anzuschließende Gebiet fort.
verein eintreten kann,
des Vereins⸗Zollgesetzes für den
der im § 126 des Vereins⸗Zollgesetzes vom 1 Juli 1869 der Haussuyungen im Grenzbezirk gegebenen Vorschriften
Der Jahaber der Waare ist verpflichtet, die zu deren Revision erforderliche Hülfe sofort zu beschaffen, und die zur Verwiegung er⸗
forderlichen Geräthe und Behälter zur Verfügung zu stellen.
zu dem Zeitpunkte, wo die Reviston der nachsteuer⸗
.10. Bis beendet sein wird, dauert die Grenz⸗
on welchem an der freie Verkehr wird öffentlich bekannt gemacht. “ Bis zu dem gleichen Zeitpunkte unterliegt der Verkehr innerhalb anzuschließenden Gebiets außer den in den §§. 119 bis 124 des Grenzbezirk vorgeschriebenen Kontrollen noch
der Nachsteuer unterliegen, bei
Strafe der Konsiskation, 1) nach dem 1. Januar 1872 bis zu geschehe⸗ ner Anmeldung aus dem Hause, in welchem dieselben sich befinden, und 2) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lagerräumen nicht ohne Erlaubniß des Haupt⸗Zollamts zu Ottensen
entfern: werden dürfen. 1 kommenden eingangszollpflichtigen
le vom Zollauslande Waaren, welche vor Herstellung des freien Verkehrs durch das anzu⸗
schließende Gebiet nach dem Zollverein gebracht werden sollen, müssen, um über die bisherige Grenze zollfrei einpassiren zu können, dem Neben⸗Zollamte II. zu Langenfelde mit der bei dem Eingangsamte an der neuen Zollgrenze erhaltenen Abfertigung unverändert zugeführt werden.
§. 11. Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind aus⸗ 8 genommen: a) der gewöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß jede verkaufte Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung derselben, abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Zollbeamten auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird, und b) der Verbrauch im Haushalte des Waaren⸗
abers.
8 Auch ist das Haupt⸗Zollamt zu Ottensen befugt, Waarenbestaͤnde bis zu beendigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und da⸗ durch der einseitigen Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen. §. 12. Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den Zahlunaspflichtigen bekannt gemacht sein werden, unbe⸗ schadet der nach §. 13 zulässigen Reklamation, binnen acht Tagen an das Haupt⸗Zollamt zu Ottensen zu entrichten. b Für Beträge von mehr als »zwanzig Thalern⸗ sollen auf An⸗ trag der Betheiligten angemessene Zahlungsfrißten bewilligt werden, vorbehaltlich der v. Haupt⸗Zollamte für größere Posten zu er⸗ ordernden Sicherheitsleistung. degnnd die dhe deneea rüͤckständiger Nachsteuerbeträge kommt die Verordnung vom 22. September 1867 wegen exekutivischer Beitrei⸗ bung der direkten und indirekten Steuern Seitens der Verwaltungs⸗ behörden (Gesetz⸗Samml. für 1867 S. 1553) zur Anwendung.
13 Beschwerden über die Entscheidungen des Haupt⸗Zollamts Ottensen sind innerhalb 14 Tagen nach E bei dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor in Gluͤ
uͤber dieselben endgültig befindet. G
§. 14. Der Waareninhaber, welcher nach §§. 5 und 6 eine An meldung abzugeben hat und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne zu deklarirende Waaren ganz ver schweigt oder in einer Menge oder Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwaͤrtigen Verordnung zu entrichten⸗ den Nachsteuer würde 82 Folge gehabt haben, oder welcher in an⸗ derer Weise eine Verkuͤrzung des gesetzlichen Abgabenbetrages durch Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangs⸗
lldefraudation schuldig. 1 5 füfudan P.candig macht sich schuldig, wer über eine nach
. 2 oder 11 unter Zollverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. 8 Die Unterlaffuns der nach F. 7 von den Vermiethern u. s. w. der Lagerraͤume zu machenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theilnahme an der versuchten oder vollbrachten Zoll⸗ defraudation oder als Ordnungswidrigteit geahndet.
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit Strafen bis zu 50 Thalern, die Verletzung des nach §§ 2 oder 11 angelegten Verschlusses, ohne Beabsichtigung der Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des Vereins⸗Zollgesetzes als Verletzung des amtlichen Waaren⸗
usses zu bestrafen. 6 1 1“ der in dieser Verordnung enthaltenen Vor⸗ schriften sind in dem für das 1 Foll⸗ Conkraventionssachen eten Wege zur Untersuchung zu ziehen. 1 Bestimmnungen des §. 39, Alinca 3 und des §. 137 des Vereins⸗Zollgesetzes finden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften der gegenwaͤrtigen Verordnung ebenfalls Anwendung.
§. 16. Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation können vom 1. Januar 1872 an, unter Beachtung der für den Transport im Grenzbezirk bestehenden Vorschriften, ohne Entrichtung des Aus⸗ gangszolles über die bisherige Zollvereinsgrenze in das anzuschließende
Der Zeitpunkt, mit dem Zoll⸗
der Beschränkung, daß Waaten, welche
Die Durchsuchung anderer als der vorerwähnten Räume ohne Zustimmung N. Inhebers ist den revidirenden Zollbeamten nur nach
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versandt werden.
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