1872 / 1 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Vorsitzenden des Verwaltungsrathes schriftlich mitgetheilt den, emäß Artikel 238 des Handelgesetzbuches, noch in die öffentliche zur Versammlung einladende Bekanntmachung aufgenom⸗ men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis

daß dieselben,

zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist.

§. 29. eheenh. 68 Generalversammlungen.) Außerordentliche

Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen die Direktion oder der Verwaltungsrath oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig erachten, auf Antrag der Aktionäre, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zehnten Theiles der emittirten Aktien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei der Direktion gestellt ist.

In der Einladung muß der n der zu verhandelnden Geschäfte kurz angedeutet werden. 8

§. 30. (Nothwendigkeit einer Generalversammlung.) Außer den im §. 27 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer General⸗ Versammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnung des Unter⸗ nehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweitige Benutzungsart; 2) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen Bedingungen; 4) zur Uebernahme des Be⸗ triebes auf anderen Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als in den unter 1 und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen; 7) zur Auflösung der Ge⸗ sellschaft; 8) zum Verkaufe der Bahn.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen wie in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der

Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 29 in der Vorladung bezeichnet sein.

Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. Die Genehmigung des Staates ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen nothwendig, wenn dieselben

vom Staate genehmigt worden waren.

8 Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 35

das Nöthige fest.

§. 31. F“ Das Stimmrecht der Stamm⸗ Aktionäre und der Stamm⸗Prioritätsaktionäre in den Generalver⸗ sammlungen ist gleich.

Bei allen Abstimmungen geben jer 88 Stamm⸗Prioritäts⸗ und

zehn Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf zu fünfzig, beziehungs⸗ weeise von zehn bis einhundert Aktien in einer Person vereinigt, Eine Stimme, und für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig beziehungsweise einhundert besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Aktien⸗ besitz zu nicht mehr als fünfundfünfzig Stimmen (das volle Stimm⸗ recht für fünfhundert, beziehungsweise für eintausend Aktien) berech⸗ tigt. Ist ein Aktionär zugleich Bevollmächtigter eines oder mehrerer andern Aktionärs, so kann er einschließlich des Stimmrechts des oder der letzteren niemals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.

Die Besitzer von weniger als fünf, beziehungsweise zehn Aktien sind zur Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt. 8 §. 32. (Legitimation der Stimmberechtigten.) Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Ge⸗ sellschaftskasse deponiren. 8

Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver⸗ zeichniß wird von einem Mitgliede der Direktion verifizirt.

Gleichzeitig muß jeder Aktionär ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner 1“ oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denelk das eine zu den Akten der Gesell⸗

chaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem

Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmenzahl ver⸗

sehen, ihm zuruüͤckgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte

zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem

Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird,

welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind.

Gegen Rückgabe dieses Duplskarverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der betreffenden Aktien. Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunalbehörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien.

§. 33. (Vertretung der Aktionäre.) Es ist einem jeden Aktionär gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewähl⸗ ten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts⸗ Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.

Diese Vollmacht muß spatestens einen Tag vor der Versammlung im Bureau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsausstellers auf die im §. 32. vorgeschriebene Weise geführt werden.

Aktionäre weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlun⸗ gen überhaupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehe⸗ männer oder durch Bevollmächtigte aus den Aktionären vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre ver⸗ fassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Pro⸗ kuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne

§. 34. entscheidun ber das Stimmrecht.) Die Entscheidung etwalger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt der General⸗ versammlung. 8 §. 35. (Gang der Verhandlungen.) Der Vorsitzende des Ver⸗ waltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, be⸗ stimmt die Folge⸗Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver⸗ ahren fest. fat 8 schriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelte Stimm⸗ zettel gültig sind, müssen dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkeit, vom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen, welche er repräsentirt, versehen sein. 8

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen⸗ mehrheit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bei den nach §. 30 ad 1—5, 7 und 8 gedachten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden kann. 1

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§. 36. (Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes.) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren jeden eine, der Zahl der zu Wählenden gleiche Zahl Namen wahlfähiger Gesellschaftsmitglieder zu setzen ist; b) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie unstatthafte Wahlen unberücksichtigt; c) der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Hinzu⸗ ziehung eines Direktionsmitgliedes oder Beamten der Gesellschaft die Stimmzettel sammeln, die Unterschriften der Stimmzettel und die bei⸗ gefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem vorgedachten Beamten der Gesellschaft zu unterschreibenden Verzeichniß der an⸗ wesenden Aktionäre prüfen, nach erfolgter Verifikation den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen; d) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der be⸗ treffenden Stimmzettel die groͤßte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Ma⸗ jorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stim⸗ men erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl gestellt; e) das Resultat der Abstimmung wird hier⸗ nächst in das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesell⸗ schaft verschlossen und asservirt; f) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet über die Priorität das Loos, nach einer vom Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung.

Sollten einer oder mehrere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern sie sich binnen acht Tagen nach ge⸗ schehener Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme be⸗ reit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

§. 37. (Protokoll.) versammlung aufzunehmende Protokoll wird gerichtlich oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwal⸗ tungsrathes und der Direktion, sowie zwei sonstigen Aktionären unter⸗ schrieben.

Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimm⸗ berechtigten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch eine von den in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern der Direktion zu vollziehende Präsenzliste, welcher die Stimmenzahl bei⸗ zufügen ist, festzustellen und solche dem Protokolle beizufügen.

Protololl und Präsenzliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.

Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung er⸗ schienenen nicht stimmberechtigten Aktionäre in der Präsenzliste ist nicht erforderlich. 1 8 1

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Iv. Von den Repräsentanten und Beamten de A. Verwaltungsrath.

§. 38. (Zweck, Umfang, Sitz.) Der Verwaltungsrath und die Direktion haben nach Maßgabe der hier folgenden Bestimmun⸗ gen alle Angelegenheiten, Rechte und Verbindlichkeiten der Ge⸗ sellschaft wahrzunehmen und dieselben nach Innen und nach Außen zu vertreten, soweit dies nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. Der Verwaltungsrath besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen, und ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend oder vertreten sind. Außerdem steht es den Verwaltungsrathsmitgliedern frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungs⸗ rathes vertreten zu lassen; doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen.

§. 39. Wahl fählgkeit, Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von fünfzig Stamm⸗ oder fünfundzwanzig Stamm⸗ Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Ge⸗ sellschaftskasse niederzulegen sind. „Niicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder⸗ jährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welch ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläu bigern regulirt haben; 3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhaͤltnissen stehen. V

daß diese Vertreter Aktionäre zu sein brauchen.

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§. 40. (Der Vorsitzende.) Der Verwaltungsrath wählt aus

sitzende für nothwendig erachtet, der Gründe es verlangen.

Das über die Verhandlung jeder General⸗

seinen in Preußen wohnhaften Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden ind einen Stellvertreter für denselben. Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, Stimmenmehrheit erfolgt ist. Der Vorsitzende beruft die Versammlung,

daß sie mit absoluter

V ladet Mitglieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be⸗ 2* Cirkulare ein und leitet in der Versammlung Verhandlungen. Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert st, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 8. 41. (Versammlungen und Beschlüsse.) Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem vorher durch Be⸗ schluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als es der Vor⸗ 3 oder vier Mitglieder unter Angabe

Die Sitzungen finden in der Regel in Berlin statt, können aber auch auf einer der Stationen, 88 die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, abgehalten werden. . 1 Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter. Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vei Wahlen wird eben so verfahren, wie im §. 36 sub »de und am Ende vorgeschrieben ist. 1b Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privat⸗ interesse haben, müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

Ueber die Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll

gefc 8 42. (Ressort und Befugnisse.) Der Verwaltungsrath ist der Vertreter der Aktionäre und zugleich das Organ derselben, durch welches diese möglichst genaue Kenntniß vom gesammten Be⸗

. ite sp in den General⸗ triebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Ge Versammlungen die ihnen nöͤthig scheinenden Aufschlüsse erlangen

ennen. Er ist gleichzeitig dazu berufen, die Geschäftsführung der

Direktion in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen. kann deshalb von der Direktion jeder Zeit Auskunft über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen verlangen, und er ist berechtigt durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von dem Verwaltungsrathe die Kontrolle des Finanzwesens der Ge⸗ e Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes ge⸗ hören insbesondere: 1) die Begutachtung der Vorschläge der Dtrektion hbezüglich der Einzahlungen auf die Aktien (§. 15) 2 die Wahl der Direktionsmitglieder und Genehmigung der mit denselben zu schließen⸗ den Verträge; 3) die Feststellung der allgemeinen Normen sür die Anstellung der Beamten; 4) die Genehmigung zur Anstellung von Beamten der Gesellschaft auf Lebenszeit und zu den denselben zu ge⸗

wahrenden Pensionen, sowie zur Entlassung und Pensionirung der

Beamten dieser Kategorie; 5) die Genehmigung von Verträgen, deren Objekte mehr als 30,000 Thlr. betragen; 6) die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantiemen an die Mitglieder der Direktion; 7) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 30 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversammlung zu bringenden Gegenstände; 8. die Fest⸗ stellung der Inventur und Bilanz; 9) die Bestimmung über ie Hhe der jährlichen Dividende; 10) die Normirung der Rücklagen, welche aus der Betriebskasse zum Reserve⸗ und Erneuerungsfonds zu zahlen sind (8§. 6 85 11) Abnahme, Monirung und Anerkennung der von der Direktion zu legenden Rechnungen und Ausfertigung der Decharge. 8

Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Schriftstücke werden

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Di

in der Ausfertigung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter in eralag voüzsgen, in Behinderung beider von einem durch den Verwaltungsrath delegirten zeitweiligen Vertreter. §. 43. (Legitimation.) Zur Ausübung aller dem Verwaltungs⸗ rathe im §. 42 ertheilten Besugnisse bedarf derselbe gegen dritte Per⸗ sonen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefertigten, gerichtlichen oder notariellen Attestes üͤber die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. 8 . §. 44. (Pflichten und Verantwortlichkeit.) Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes für ihre Handlungen ver⸗ haftet. 1 3 1“ Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regrchienspeheh ch ase Königlichen Stadtgericht zu Berlin Domizil. §. 45. (Dauer des Amtsdauer der Mitglieder des Verw zrathes ist eine dreijährige. aas vacperten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer . 53) des ersten Verwaltungsrathes scheiden je drei Mitglieder, welche durch das Loos beß gch. sesbn aus. scheide die Amtsdauer. 1 scheiden nin eschiedenen sind sofort u“ 8 stritt.) Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kanmn sein ö1“ viemöch netlicher schriftlicher Aufkündigung Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 39 erwähn⸗ ten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. §. 47. (Remuneration der Mitglieder des Verwaltun srathes.) Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der vstatnang ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in üüeenh Ge⸗ sammtbetrage durch die Generalversammlung festgesetzt wird. Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwa ung rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Situng en, selben beigewohnt haben; dabei wird für den je esmaligen Vor

sitzenden das Doppelte angenommen.

Später entscheidet über das Aus⸗

93 V B. Direktion. 8 §. 48. (Zusammensetzung.) Die kollegialisch organisirte Direktion, welche spätestens drei Monate nach Aushändigung der Konzessions. urkunde zusammengetreten sein muß, wird , aus mindestens drei besoldeten, im Eisenbahnfach erfahrenen 2. itgliedern, von denen zwei die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs⸗ oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum preußischen Bau⸗Inspektor haben müssen. G

Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie die Wahl des Vor⸗ sitzenden der Direktion und seines Stellvertreters aus der Zahl der besoldeten Mitglieder, steht dem Verwaltungsrathe zu. *

§. 49. (Vorsitzender der Direktion). Der Perehende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhalb der Sitzungen.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn Letzterer verhinder t ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst.

5. 50. (Befugnisse der Direktion.) Der Direktion steht die Lei⸗ tung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft zug soweit diese nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung und dem Verwaltungsratbe vorbehalten sind Sie bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungs⸗ raths in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft unter Feststellung der mit denselben zu schließenden Engagementsverträge und Ertheilung der erforderlichen Dienstinstruktionen, innerhalb der Grenzen des Etats mit den im §. 42 festgesetzten Beschränkungen.

Sie fertigt die Aktien, Dividendenscheine, Talons und Coupons aus, verwaltet den Gesellschaftsfonds und die künftig eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Ge⸗ sellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauun der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst ihre Un erhaltung, desgleichen die Aufführung Anschaffung und Unterhaltung der erfor⸗ derlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organisirt und leitet den Transportbetrieb, . chließt alle im Interesse der Fesegcscar erforderlichen Kauf⸗, Verkauf⸗ Tausch⸗, Pacht⸗, Mieths⸗, Engagements⸗, Anleihe⸗ und sonstigen Ver⸗ träge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Innen und nach Außen auf das Wmissaggf mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellscha lsstatut und die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gemäß den Vor⸗ schriften des E1“ und seines Einführungs⸗

s vom 24. Juni 1861 beilegen. 16“ - gesetzes zbefondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art 16e Hypothekenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Ver⸗ außerungen berscge aset bEE“ zu . und Streitigkeiten

iedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfken. schiedor ch (Gefcaäftsführung der Direktion. Die Geschäftsführung der Direktion wird nach einer von ihr festzustellenden, vom Minister zu genehmigenden Geschäftsinstruktion geregelt. ie ver. sammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber wöchentlich In ea a e. Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefaßt werden. Lei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen den den Ausschlag. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens drei Mitglieder und darunter zwei besoldete gegen⸗ bärtig sein. ““ 6 ricge sein;der welche bei den Gegenständen der Berathung ein Pri⸗ vat⸗Interesse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung von der Direktion ausgeenen II“ rungen werden vom Vorsitzenden oder seinem regelmaßigen Stell⸗ versenr oder dem im Dienste ältesten besoldeten Direktions⸗Mitgliede, Urkunden und Verträge außerdem noch von mindestens einem Di⸗ rektionsmitgliede mit rechtsverbindlicher Kraft für die Gesellschaft yollzogen. 8* volee; (Legitimation der Direktion.) Zur Ausübung aller der Direktion zustehenden Befugnisse bedarf dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der von einer Gerichtsperson oder einem Notar aufgenommenen Wahl⸗ verhandlung, nnsgesertlcton gerichticher 85 notariellen Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. I 8 8. 1Sn Verankwortlichkeit der Direktion.) Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesell⸗ schaft nach Maßgabe der Gesetze für ihre Se verhaftet.

§. 54. (Suspension und Entsetzung von Vorstands⸗Mitgliedern.)

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H Sgese 1 Recht jedes Mitglied des Verwaltungs⸗ Handelsgesetzbuchs das Recht zu, jedes Beitghe . 1

rathes und der Direktion, die besoldeten Mitglieder jedoch nur unbe⸗ schadet ihrer aus den Enga emenis⸗Verträgen erwachsenden finanziellen Rechte zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies

Es steht der Gesellschaft gemäß Art. 227 des Allgemeinen Deutschen

auf Antrag des Verwaltungsraths in einer Generalversammlung

h Stimmenmehrheit beschlossen wird. v ist zu einem solchen Antrage nur berech⸗ tigt, wenn sich in einer unter Angabe dieses Zweckes berufenen, von fämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung desselben mindestens sechs bejahende Stimmen dafür entscheiden, auch kann der Verwal⸗ tungsrath auf gleiche Weise die Suspension von Mitgliedern des Verwaltungsraths oder der Direktion vom Amte bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung anordnen.

5. 55. (Vorübergehende Bestimmungen.) Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, kraft dieses Statutst aus nachstehend genannten drei Personen, welche unter dem Ehren⸗

präsidium Sr. Durchl. des Fürsten zu Putbus und Sr Durchl. des

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