8 8 8 8B1““ 11“ 8 her wuxden 153,334,000 Thlr. an die einzelnen Staaten ver⸗ theilt. Die Vertheilung der Kriegsentschädigung soll im Ver⸗ hältnisse des Effektivstandes der Armee der einzelnen Staaten vorgenommen werden. Einstweilen wurde die Vertheilung im Verhältnisse zur Kopfzahl der Bevölkerung begonnen, vor⸗ behaltlich der Richtigstellung nach dem oben erwähnten Verhältnisse. Demnach stellt sich der auf Bayern entfallende Antheil an der Kriegsentschädigung noch nicht fest. Bisher er⸗ hielt Bayern die Summe von 23,519,148 Thlr. und 11,713,000 Fl. letzteren Betrag als Antheil Bayerns an der Kontribution
er Stadt Paris. Ueber die Verwendung der Gelder wird demnächst eine Regierungsvorlage eingebracht werden. Der auf Bayern fallende Antheil der Kriegskostenentschädigung soll für die Tilgung der Kriegsschuld von 1870 und sodann zur Tilgung der allgemeinen Staatsschuld verwendet werden.
London, Mittwoch, 3. Januar. Die erwartete Auf⸗ hebung des englischen Gesandtschaftspostens in München ist nunmehr erfolgt. Der seitherige englische Geschäftsträger am
Stuttgarter Hofe, Morier, wurde zum Geschäftsträger in München, der seitherige englische Botschafts⸗Sekretär Petre in Berlin zum Geschäftsträger in Stuttgart ernannt. 1“
London, Mittwoch 3. Januar, Benn s Die tür⸗ kische Regierung hat der hiesigen angezeigt, daß die Passage durch die Dardanellen und den Bosporus seit dem 13. Dezember frei ist. — Nach der »London Gazette« müssen Schiffe, welche in die Freihäfen des Isthmus von Panama einlaufen, mit Certifikaten von einem kolumbischen Konsul versehen sein.
issabon, Dienstag, 2. Januar. Die Cortes sind heute von dem Könige mit dem gewöhnlichen Ceremoniell eröffnet worden. Die Thronrede kündigt verschiedene Verfassungs⸗ veränderungen im liberalen Sinne an, konstatirt, daß die Ruhe in den indischen Kolonieen wiederhergestellt sei und drückt die Hoffnung aus, daß die Finanzen in Zukunft sich günstiger ge⸗
alten werden. 8
Bukarest, Dienstag, 2. Januar, Morgens. Der Ver⸗ treter der Berliner Gesellschaft hat in den letzten Tagen bei der Regierung Verwahrung gegen jede Bestimmung eingelegt, welche den Ausbau und die Uebernahme des Betriebes der rumänischen Bahnen verhindert. “
Hiscen nahwiensig 2. Januar. Die Kammer hat die Berathung über die Eisenbahnvorlage durch Annahme des ganzen Gesetzentwurfes beendet. 1
Washington, Dienstag, 2. Januar. Dem so eben ver⸗ öffentlichten Finanzberichte zufolge hat die Staatsschuld der
Vereinigten Staaten im Monat Dezember um 4 ½⅔ Millionen Dollars abgenommen. Im Staatsschatze befanden sich am 31. Dezember 111 ¾ Millionen Dollars baare Münze und
15 ½ Millionen Papiergeld.
Reichstags⸗Angelegenheiten.
— Hyvacinth Graf Strachwitz, Reichstags⸗Abgeordneter für den 2. Oppelner Wahlkreis, ist am Weihnachtstage gestorben.
Statistische Nachrichten. “ Breslau, 28. Dezember. Die Stadr Breslau zählt nach der rläsfigen Feststellung des Volkszählungs⸗Ergebnisses gegenwärtig einschlieszlich des Militärs 207,901 Einwohner (und zwar 99,625 männliche und 108,276 weibliche in 5479 Wohnbäusern). Die bei der letzten Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl betrug 171,926 inkl. Milgn ünster, 31. Dezember. Die wirkliche Civilbevölkerung der Stadt Münster mit Ausschluß also des Militärs und der temporär sich hier aufhaltenden Civilisten hat sich am Tage der Zählung auf 21,377 Einwohner belaufen. .
— Die Indianerbevölkerung unter der Jurisdiktion der Ver⸗ einigten Stäaten beläuft sich nach dem jüngsten Jahresbericht des Mi⸗ nisters des Innern auf 321,000 Personen. Darin ist die eingeborene Bevölkerung von Alaska, welche sich auf 75,000 beläuft, eingeschlossen. 3663 Indianer sind in den Staaten Florida, Nord⸗Carolina, Indiana, Jowa und Texas zerstreut, welche nicht in Verbindung mit ihren
Stämmen s Kunst und Wissenschaft. 8
88 ee“ (Potsdam) ist der Ober⸗Hofgärtner Theodor Nietner gestorben. “] — Am 6. v. J. starb in Marburg der Professor und ehemalige Dircktor der städtischen Gewerbeschule zu Berlin Dr. Fr. W. Franz Karl Köhler, bekannt als Chemiker, Mineraloge und
zhysiker. Er hatte 1861 seine Stellung als Direktor der städtischen P zu Berlin wegen eines Augenleidens aufgegeben und seine Wohnung in Marburg genommen. Gewerbe und Handel. “ Lgissabon, 30. Dezember. Es ist beschlossen worden, daß die Ausstellung im Krystallpalast von Oporto am 1. August k. J. eröffet werden soll. Dieselbe umfaßt Erzeugnisse der Kunst, der In⸗
dustrie und des Ackerbaues aus Spanien und Portugal nebst deren
Kolonien: Cuba, Portorico, den Philippinen, Carolinen und Azoren, Madeira, Thome, Angola, Goa und Macao. 8
“
8 88 Verkehrs⸗Aust b v““ Rum änische Eisenbahnen. Die „Rumänische Post!¹ vo 26. Dezember veröffentlicht den folgenden Wortlaut des Gesetzprojek⸗ tes für die Ausführung des Gesetzes vom 17. (29.) Juli 1871: Art. 1. Da die am 21. (3.) November 1868 den Herzogen von
Ujest und Ratibor, dem Graf Lehndorff und Dr. Strousberg ertheilte
Eisenbahnkonzession aufgehoben ist, so wird dieauf Grundlage des Ge⸗
setzes vom 17. Juli 1871 gebildete Aktiengesellschaft die in dieser Konzession 2
angegebenen Linien bauen und beendigen, und zwar nach den in den folgenden Artikel festgesetzten Bedingungen. Art. 2. Diese Gesellschaft
wird vom Tage der Promulgirung gegenwärtigen Gesetzes in alle
Rechte und Verpflichtungen der alten Konzessionäre, sowie auch in den Besitz Ume hge im Bau begriffenen Linien dieser Eisenbahn mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten und allem beweglichen und auch bereits gelieferten Material eintreten. Sie übernimmt den Bau, die Beendigung und den Betrieb folgender Linien: 8) Von Roman über Tekutsch nach Galatz mit der Zweigbahn Tekutsch⸗Verlad. b) Von Galatz über Braila, Buzen, Plojetsch nach Bukarest. c) Von Bukarest über Pitescht, Slatina, Crajova nach Turn⸗Severin und Birciorova (Grenze). d) Die Verbindung zwischen den Bahnhöfen von Filaret und Tirgovescht in Bukarest. 8 Die Zweiglinien von den Bahnhöfen Galatz und Braila zum Hafen. 1
Art. 3. Alle vom Verwaltungsrathe 188 Eisenbahn beendigten oder blos begonnenen Arbeiten wird die Gesellschaft in Gemäßheit des Art. 7 im Gesetze vom 17. Juli übernehmen und der Regierung alle verausgabten Summen bis zum Moment der Seitens der Gesellschaft zurückerstatten. Art. 4. Die Gesellschaft wird die im Art. 2 Lit. a. b. d. e. angegebenen Linien bis zum 30. Juni
1872 beendigen und übergeben. Die Brücken und Viadukte können
provisorisch aus Holz gebaut werden, jedoch die definitiven Arbeiten aus Eisen und Stein müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren, von der Promulgirung dieses Gesetzes an, beendet werden. Art. 5. Die Regierung wird der Aktiengesellschaft am 1. Januar 1872 eine Summe von 4,760,000 Fres. geben, nachdem sie zuvor von der Gesellschaft den doppelten Werth in alten Obligationen als Garantie ßeenggn haben wird. In dieser Weise wird die Regierung am 1. Juli 1872 die zweite Summe von 4,760,000 Frecs. geben. Wenn am 1. Juli 1872 die im Art. 2 Lit. a. b. d e. angeführten Linien beendigt und von der rumänischen Regierung übernommen sein werden, so werden diese
vorgestreckten Summen der Gesellschaft vergütet und die hinterlegten
Garantien von der Regierung “ werden. Wenn die Ge⸗ sellschaft am 1. Juli 1872 der Regierung erklären sollte, daß sie noch weiterer 3 Monate (bis zum 1. Oktober 1872) zur definitiven Been⸗ digung dieser Linien benöthigt, so werden die für die zwei Vorschüsse hinterlegten Garantien von der rumänischen Regierung bis zum 1. Oktober 1872 aufbewahrt werden; wenn aber bis zu dieser Epoche die erwähnten Linien nicht beendigt und übernommen sein sollten
so wird alsdann die Regierung im Rechte sein, die vorgeschossener
Summen sammt Interessen und Auslagen von dem Werthe der seitens der Gejellschuft gegebenen Garantie zurückzunehmen.
der Konzession beginnen. Im Falle, daß die Beendigung und “ dieser gginen am 1. Oktober 1872 stattfinden sollte, so wird die am 1. Januar 1873 schuldige Garantie laut der Konzession nur für die drei Monate Oktober, November und Dezember 1872 be⸗ rechnet. Wenn aber im Gegentheile die im Artikel 2 Lit. a. b, d, e angegebenen Linien am 1. Juli 1872 beendigt und übernommen sein werden, so wird die schuldige Garantie am 1. Januar 1873 für das ganze Semester vom 1. Juli 1872 bis zum 1. Januar 1873 be rechnet. Ob nun die oben erwähnten Linien am 1. Juli 1872 cder am 1. Oktober 1872 beendigt und übernommen sein werden und dem zufolge die beiden Vorschüsse als Vergütung der Gesellschaft verbleiber so wird dennoch die Dauer der Konzession vom 1. Juli 1872 beginnen Art. 6. Die Gesellschaft wird den Bau der Linien Bukarest, Pitescht, Slatin, Craiova, Turn⸗Severin, Vircivocova (Grenze) inner⸗ halb 3 Jahren vom Tage der Promulgirung gegenwärtigen Gesetzes an beendigen. G 1 8 nen -ri Holz koustruirt werden, jedoch müssen die definitiven Arbeiten aus Eisen und Stein in einem Zeitraume von 6 Jahren von Promul girung gegenwärtigen Gesetzes an beendigt sein. Art. 7. Die provi sorischen und definitiven Brücken und Viadukte werden aus dem Bau ond bestritten. ’1 — fene die reinen Interessen von 20,250 Fres. fstr den Kilometer. Art. 9. Die Interessen für das durch obige Eisenbahnen repräsentirte Kapital (bestimmt durch Art. 11) werden vom Staate garantirt und als Staatsschuld im jährlichen Budget verzeichnet, zuerst für die in Art. 4 und schließlich für die im Art. 6 erwähnten Linien gleich nach ihrer Beendigung und Uebernahme Seitens der Regierung. 8 Art. 10. Wenn in dem im Artikel 6 vorgeschriebenen Zeitraume die Linien von Bukarest, Pitescht, Slatina, Cratova, Turn⸗Severin, Virciorova (Grenze) nicht beendigt oder im Laufe von einem Jahre nach Promulgirung nicht begonnen sein werden, so wird die Regierung
deren Bau was immer für einer anderen Gesellschaft übergeben kön⸗
nen, ohne irgend ein Einspruchsrecht seitens der Gesellschaft. Die Differenz der Annuitäten, welche in diesem 7. Falle aus der Total⸗ ziffer resultiren könnte und im Budget für das ganze Netz zu belasten ist, wird auf Rechnung der Gesellschaft bezahlt, indem dieselben von den garantirten Annuitäten für die im Art. 4 angegebenen Linien zurückbehalten werden. Wenn jedoch selbst die im Art. 4 an egebenen Linien in dem in diesem Artikel . S.S. Zeitraume nicht beendigt sein sollten, so wird alsdan der Gesellschaft der Betrieb dieser Linien von der Regierung sof entzogen und ihr kein anderes Recht verbleiben, als den Werth
beendigten Arbeiten, welcher durch eine von beiden Seiten erna Expertkommission konstatirt wird, in Annuitätenzahlung seitens 8 8 1 11“
¹. Die Danet der Konzession wird alsdann von der Uebernahme dieser Linien gemäß
Die Brücken und Viadukte können provisorisch aus
Art. 8. Die Regierung Larantirt gemäß der Kon⸗
Regierung zu empfangen. Die Interessen dieser Annuitäten werden
immer 7 ½ pCt. betragen.
Art. 11. Die Gesellschaft ist verpflichtet,
die von den alten Konzessionären emittirten Obligationen im Werthe von 245,160,000 Francs in neue Aktien zu konvertiren, und dem Steaate diese Obligationen, wie im Artikel 14 festgestellt, zurückzu⸗
ellen. 1— — Gesetze für sie hervorgehen, erfüllen könne, was immer für Finanzoperationen, die
Damit die Gesellschaft alle Verpflichtungen, welche aus die⸗ so steht es ihr frei, sie für nothwendig er⸗
achtet, zu machen. So sn Beispiel steht es ihr frei, neue Aktien
und supplementäre Priori
b oritäts⸗Aktien zu emittiren und die vom Staat arantirten Interessen sowohl auf das alte Kapital von 245,160,000 rancs als auch über das von der eee gebildete Ergän⸗
zungskapital zu vertheilen, indeß wird sie die ve pehtene Amorti⸗
beeis für die Summe von 248,130,000 Frcs., korrespondirend mit der
efinitiven Länge des gesammten Netzes von 919 Kilometer, niemals
über das Ergänzungskapital vertheilen können. Alle diese Operationen geschehen im Namen und auf Risiko und Gefahr der Gesellschaft, ohne
irgend eine oder Verantwortung Staates. In
Vera seitens des rumänischen In keinem Falle wird die vom rumänischen Staate schuldige Garantie, für das ganze Netz von Roman bis Virciorova (Grenze
sammt den Zweigbahnen, die Summe von 18,609,750 Fr., korrespon⸗ dirend mit der definitiven und totalen Länge von 919 Kilom. dieses
Fesen überschreiten können, was auch immer die Auslagen der Ge
ellschaft unter was immer für ezenn, und welches auch immer die neuen von der Gesellschaft emittirten Aktien oder Prioritäten sein
mögen; wohlverständlich, daß die Ausbesserungs⸗ und Erneuerungs⸗
kosten, der Reserve⸗ un heit des Art. 1
Amortisirungsfond von dem eigenen Ein⸗ kommen der Gesellschaft gebildet und bezahlt werden muß, in Gemäß⸗ der Konzession, wenn die Bruttoeinnahmen die Be⸗
triebskosten nicht decken sollten.
Art. 12. Die Dispositionen der Artikel 17 und 25 der alten
Konzession, betreffend die Amortisirung, die Bildung des Reservefonds und die Cession an die Regierung nach Ablauf von 30 Jahren werden
werden können. Es ist demnach schließlich
in keinerlei Weise und auch niemals durch das von der Gesellschaft auf ihr Risiko und ihre Gefahr emittirte Ergänzungskapital beschwert selb verständlich, daß der
vom rumänischen Staate anerkannte Baufond auf die Suͤmme von
248,120,000 Francs fixirt ist, und daß die Amortisirun mentären Baufonds der
des supple⸗
Gesellschaft zur Last fällt und nicht auf
Rechnung der Konzession, vorgesehen im Artikel 25 der alten Kon⸗
zession, gesetzt werden kann. Gesetze vom 17. Juli der Aktiengesellschaft übertragen.
über den
Art. 13. Die Rechte des rumänischen
Staates an die alten Konzessionäre, werden als aus dem
Ebenso übernimmt die Gesellschaft die Verantwortung gegen⸗ 1 Obligationsbesitzern, welche an der Aktiengesellschaft nicht Theil nehmen wollen. Die Verpflichtungen der alten Konzessio⸗
näre, wie die Bezahlung für Grundeinlösungen, die Abrechnung mit den Sub⸗Unternehmern, die Bezahlung sämmtlicher Arbeiten und sämmtlichen Materials, welches sich im Lande befindet und noch nicht quittirt sein sollte, sowie die Bezahlung der fälligen Coupons bis zur Uebernahme der Linien in Gemäßheit der Aonzeson⸗ gehen auf die
Aktiengesellschaft über. ¹- Dritten, was immer für Natur sie auch
Ebenso auch alle Ansprüche Seitens eines sein mögen, die aus der
alten Konzession für die Zeit, für welche sie dem Herrn Strousberg
und Konsorten ertheilt war im Recht, die alten Konzessionäre für die Bezahlung
Die Aktiengesellschaft is
entspringen. er schuldigen
1 Coupons und für die Rückerstattung des von diesen vergeudeten De⸗ posits zu verfolgen, ohne daß in irgend einem Falle oder im Namen
eines
ritten ein aus diesem hervorgehendes Recht gegen den rumäni⸗
schen Staat geltend gemacht werden könnte.
Art. 14. Gleichzeitig mit der Promulgirung dieses Gesetzes werden
dem Senate, der Kammer und der Regierung, deren Aufgabe es sein
drei rumänische Kommissäre Segebt; werden und zwar G einer von
wird)- sich nach Berlin rrung auf die von den früheren T emittirten Aktien und deren Coupons zu drücken. Die neue
Anzahl neuer
zu verfügen, um den Stempel der Annulli⸗ ¹ Gesellschaft wird nur eine solche ktien ausgeben dürfen, als Obligationen annullirt wurden. Die annullirten Obligationen werden der rumänischen Re⸗ gierung zur Vernichtung übergeben. Art. 15. Die Residenz des Verwaltungsrathes sowohl, als auch der Betriebsdirektion wird Bu⸗ karest sein. Das Budget für die Ausgaben wird nur dann giltig sein,
wenn dasselbe vorläufig von der rumänischen Regierung approbirt
—
diesem 1.“ en C Kraft. 2
und derselben 6 Monate vor der Ausführung überreicht worden ist. Der Regierung steht das Recht der Ueberwachung und der Kontrolle über das Eisenbahnnetz zu. Art. 16. Die Aktiengesellschaft wird ch nach dem vom Ministerium für öffentliche Arbeiten angefertigten cahier de charge zu richten haben, sowohl was den Ausbau der alten, als die neuen Linien betrifft. Art. 17. Der Gesellschaft steht nicht das Recht zu, die den egee in fremden Besitz übergehen zu lassen, 85 auch eine Fusion mit irgend einer andern Gesellschaft einzugehen. Art. 18. Alle EE11“ Cöe Konzession, als hesetze zuwiderlaufend, sind und bleiben außer Art. 19. Auf Grund alles Obigen ist die Regierung autori⸗ sirt, mit der Gesellschaft der Obligationsbesitzer eine Konvention ab⸗ uschließen. Bei etwaigen Interpretationen dieser Konvention wird r französische Text derselben als maßgebend angesehen. zusag Aeistel Art. 20. Sollte die Gesellschaft der Obliga⸗ ins eüiger im Zeitraume von 40 Tagen, nach der Promulgirung § Gesetzes, die von der Regierung in Uebereinstimmung mit obi⸗ Artikeln ausgearbeitete Konvention nicht acceptiren, so wird in nder Weise verfahren werden: §. 1. Auf Grund der vom dsgericht am 3. (15.) Oktober 1871 in Gemäßheit des Gesetzes vo7. (29.) Juli d. J. gefällten Sentenz, gehen die am 21. März unll. Dezember 1868 den Herzögen von Ujest und Ratibor, dem
J111
33
1“ 11““ 8EE“ 1““ 2 “ . Grafen Lehndoff und Dr. trousberg verliehenen Bahnen und zwar die theilweise vollendeten, als auch die noch zu konstruirenden, in ihrer Totalität in den Besitz des rumänischen Staates über, welcher aller weiteren Verpflichtungen überhoben ist. Die Rechte der Konzessionäre sind erloschen. §. 2. Bezüglich der Reklamationen schuldiger Summen für die Konstruktion und Herstellung der Eisenbahn, für Lieferung des Betriebsmaterials, Re⸗ klamationen, welche von den kontrahirten Obligationen aus der Epoche der Konstruktion und des Betriebs der Eisenbahn, seitens der früheren Besitzer herstammen, für alles dieses erkennt die Regierung keinerlei Zahlungspflicht an. §. 3. Als Entschädigung für die Obli⸗ gationsbesitzer wird die Regierung die alten 7 ½ prozentigen von den sübere Konzessionären (§. 1) im Betrage von 245,160,000 Frcs.
ominalwerth ausgegebenen Obligationen in Staatstitel umwechseln, welche im Verhältnisse von 200 für 300 Frcs. Nominalwerth emittirt und 5 Prozent tragen werden. Durch diese Umwechslung ge⸗ langt die Regierung in den Besitz aller durch die Konzession vom 21.3., 11./12. 1868 den Besitzern der alten Obligationen und den alten Konzessionären der Regierung gegenüber verlie⸗ henen Rechte. Die Zahlung der am 4. Januar und 1. Juli fällig gewesenen Coupons wird durch den folgenden Paragraph ge⸗ regelt. §. 4. Die nach §. 3 für den Staat regultigende Schuld von 163,440,000 Fres. wird durch Amortisation mit jährlich ½ Prozent Nominalwerth und aus der Ersparniß, welche aus den Zinsen durch die al pari-Amortisation in einer Periode von 40 Jahren erzielt wer⸗ den. Die Amortisirung beginnt am 1. Januar 1872. F. 5. Die Summen, welche innerhalb des von dem gegenwärtigen Gesetze be⸗ stimmten Zeitraumes für die Zahlung der Zinsen und für die Amor⸗ tisirung erforderlich sein werden, sind unveränderlich und alljährlich in das Staats⸗Budget einzutragen. §. 6. Die Titel des Kapitals und der Zinsen dieser Staatsschuld bleiben von allen Abgaben und Taxen frei, sei es für den Stagt, die Kommune oder unter irgend einem anderen Titel. Die Zahlung dieser Zinsen wird auf Kosten des Staates alljährlich am 1. Januar und 1. Juli n. St. in Bukarest, Wien, Paris und London vor sich gehen und zwar bei Häusern, welche von dem Finanz⸗Ministerium zu bezeichnen sein werden. §. 7. Der am 1. Januar fällige 5prozentige Semestral⸗ coupon wird bei der Umwechselung der alten Obligationen in neue Staatstitel, welch letztere den Besitzern der Obligationen sammt den dazu gehörigen Coupons eingehändigt werden, bezahlt. §. 8. Die Regierung ist autsrifgrt über die Ziffer von 163,440,000 der im §. 4 stipulirten Staatsschuld denjenigen Häusern, durch deren Vermittlung die §. 3 bezeichnete Umwechselung erfolgt, ½ pPCt. Kommission zu ge⸗ währen. „§. 9. Die Umwechselung der alten Obligationen gegen neue Staatstitel durch die von der Regierung öffentlich bekannt zu gebenden Häuser muß längstens bis zum 1. Juni 1872 erfolgt sein. Diejenigen Obligationsbesitzer, welche ihre Obligationen behufs Um⸗ tausch derselben bis zum genannten Termine nicht vorgelegt haben, verlieren ihre Rechte und die Obligationen werden werthlos. §. 10. Den Obligationsbesitzern steht das Recht zu, bezüglich der vor 1. Januar 1872 fällig gewesenen Coupons gegen vie früheren Kon⸗ zessionäre zu rekurriren, welche allein für die Zahlung derselben ver⸗
antwortlich sind. 8
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 4. Januar. Im Opernhause. (3. Der Freischütz. Oper in 3 Abtheilungen von Fr. Kind. Musi von C. M. von Weber. Agathe: Fr. Mallinger. Aennchen: Frl. Horina. Max: Hr. Formes. Caspar: Hr. Fricke. Otto⸗ kar: Hr. Betz. Anfang 7 Uhr. Kl. Pr.
Im Schauspielhause. (3. Ab.⸗Vorst.) Der Kaufmann von Venedig. Schauspiel in 5 Abtheilungen von Shakespeare, über⸗ setzt von Schlegel. Anfang 7 Uhr. M. Pr.
Freitag, 5. Januar. Im Opernhause. (4. Vorst.) Rienzi, der letzte der Tribunen. Große tragische Oper in 5 Abtheilun⸗
en von R. Wagner. Ballet von ꝙ. Taglioni. Irene: Frl.
Adriano: Frl. Brandt. Ein Friedensbote: Frl. Grossi. Cola Rienzi: Hr. Niemann. Colonna: Hr. Salomon. Orsini: Hr. Schmidt. Raimondo: Hr. Fricke. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im “ (4. Ab.⸗Vorst.) Das Stiftungsfest. Schwank in 3 Akten von G. v. Moser. Vorher: Mein Glücksstern. Lustspiel in 1 Akt von Scribe, deutsch von Schli⸗ pian. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. “
Lehmann.
Vom 1. Januar 1872 ab trit im Werfol der allgemeinen
Steigerung der Löhne und der Preise aller Materialien, sowie s nothwendigen Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen en Einnahmen und Ausgaben der Königlichen Theater, eine Erhöhung der Eintrittsgelder zu den Opernhaus⸗Vorstellungen ein, während die bisherigen gewöhnlichen Preise der Billets zu den Schauspiel⸗Vorstellungen unverändert bleiben.
Das nachfolgende Tableau ergiebt das Nähere und be⸗ merkt die E1““ daß durch die jetzt eingeführten Preise die 89 anderen Hauptstädten üblichen Sätze noch nicht erreicht werden. “