1872 / 5 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

wird für jeden Kreis ein Kr

lichen Hülfspersonal bestellt.

Der Geschäftskreis der Steueregbeher sowie der Umfang der Hebungsbezirke wird durch den Ober⸗ räsibenten estgestellt.

7. 13. (Bezirksräthe.) An Stelle des Präfekturrathes tritt eine kollegialische Behörde, welche aus dem Bezirks⸗Präsidenten und den ihm beigegebenen Räthen einschließlich des Steuerdirektors und des Ober⸗ orstmeisters (Gesetz betr. die Einrichtung der Forstverwaltung vom 871 §. 2) besteht und den Namen »Kaiserlicher Bezirks⸗ rath« führt.

Der Bezirks⸗Präsident führt den Vorsitz in demselben, ist aber be⸗

fugt, Niich vertreten zu lassen.

8 i den Beschluͤssen müssen mindestens drei Mitglieder, den Vor⸗

siitzenden eingerechnet, Theil nehmen. Bei Entscheidungen über strei⸗ tige Sachen 25 im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Sitzungen der Bezirksräthe sind öffentlich bei Verhandlung aller Angelegenheiten, in welchen bisher vor den Präfekturräthen öffentlich verhandelt wurde.

Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Bezirksräthen, das Verfahren bei den Verhandlungen vor denselben, die Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft, die spriß und Form für Einlegung des Rekurses gegen ergangene Entscheidungen und der Kostentarif durch den Reichskanzler geordnet.

6. 14. (Kreis⸗Direktoren.) Der Verwaltung jedes Kreises veyn ein Kreis⸗Direktor vor, welchem das erforderliche Hülfspersonal, dar⸗ unter ein zu seiner Vertretung befähigter Beamter, beigegeben wird.

In den Stadtkreisen Straßburg und Metz nimmt der Bezirks⸗ Präsident die Befugnisse des Kreis⸗Direktors wahr; die Polizei, so⸗ weit sie nicht nach der Bestimmung des Ober⸗Präsidenten der Ge⸗ meindeverwaltung überlassen wird, wird durch einen Polizei⸗Direktor unter der Aufsicht des Bezirks⸗Präsidenten verwaltet.

Auch in der Stadt Mühlhausen ist für die Verwaltung der

olizei in dem vorbezeichneten Umfange ein Polizei⸗Direktor zu be⸗ ve. dessen Funktionen dem Kreis⸗Direktor übertragen werden

nnen.

Die Kreis⸗Direktoren üben die Befugnisse aus, welche durch die bestehenden Gesetze den Unter⸗Präfekten übertragen sind. Sie Su ihren Amtssitz an dem Orte, nach welchem der Kreis benannt i

Der Reichskanzler wird ermächtigt, ihnen Befugnisse zu über⸗ tragen, welche das Gesetz gegenwärtig den Bezirksbehörden zuweist. §. 15. DUnterrichtswwesen. In der Unterrichtsverwaltung übt der

Ober⸗Präsident diejenigen Befugnisse aus, welche nach den bestehenden Gesetzen in Betreff der Anstellung und Disziplin der Lehrer und Angestellten an allen Staats⸗Unterrichtsanstalten und höheren Unter⸗ richtsanstalten dem Unterrichts⸗Minister, und welche in Betreff der Disziplin und Aufsicht den Akademie⸗Rektoren und ⸗Inspektoren und dem akademischen Rathe zustehen. In Betreff des Elementar⸗Schul⸗ wesens gehen die Befugnisse der Departements⸗Inspektoren auf die Bezirks⸗Präsidenten über. Zur Wahrnehmung der Aufsicht über das Schulwesen werden dem Ober⸗Präsidenten und den Bezirks⸗Präsidenten sachverständige Räthe beigegeben; die Beaufsichtigung des Elementar⸗

;.. in den Krlisen wird durch Kreis⸗Schul⸗Inspektoren ausgeübt.

§. 16. (Bauverwaltung.) Zur Leitung und Ausführung der Strom⸗ und Kanalbauten, deren unmittelbare Verwaltung dem Doer⸗ Präsidenten nach §. 6 übertragen ist, wird demselben ein Bauverstän⸗ diger ö S- welcher den Amtscharakter »Wasserbau⸗Direktor⸗ führt, und welchem die erforderliche Anzahl von Hülfsarbeitern zur Seite steht. Für die örtliche Kontrolle und Ausführung werden Bezirke gebildet, deren Abgrenzung dem Ober⸗Präsidenten zusteht, und deren je einer einem Bezirks⸗Ingenieur übertragen wird.

Die Regulirung des Hochbau⸗ und Wegebauwesens, sowie des Gemeinde⸗Bauwesens bleibt vorbehalten.

§. 17. (Zölle, indirekte Steuern, Enregistrement.) Die Verwal⸗ tung der Zölle, der Verbrauchssteuern, des Enregistrements einschließlich der Spethetenbevaeag der Domanialnutzungen, des Stempelwesens, einschließlich der Erbschaftssteuer, sowie die Einziehung und Verwaltung der sonstigen bisher mit dem Enregistrement verbundenen Staatsein⸗ künfte wird von einem Direktor der Zölle und indirekten Steuern mit dem Amtssitz in Straßburg geführt.

Demselben wird das nöthige Hülfspersonal beigegeben. Ueber seine Kompetenz bestimmt ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Regulativ. Bis dasselbe ergeht, übt er die Befugnisse aus, welche nach den französischen Gesetzen der General⸗Direktion und den Depar⸗ tements⸗Direktoren der ihm übertragenen Verwaltungszweige zustehen.

Die Geschäftsbezirke der Einnehmer der indirekten Steuern, der Enregistrements⸗Einnehmer und der Hypothekenbewahrer stellt der Direktor mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten fest.

S. 18. Durch Kaiserliche Verordnung können Befugnisse, welche in den französischen Gesetzen dem Staatsoberhaupt vorbehalten sind/ den Central⸗ oder Bezirksbehörden übertragen werden.

§. 19. (Bezirks⸗Hauptkassen. Landes⸗ Bencda An dem Amts⸗

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sitze jedes Bezirks⸗Präsidenten besteht unter dessen Aufsicht eine Bezirks⸗ Hauptkasse welcher ein Land⸗Rentmeister vorsteht.

In die Bezirks⸗Hauptkasse fließen sämmtliche dem Staate zukom⸗ mende Einnahmen des Bezirks, so weit deren Vereinnahmung nicht aannderen Kassen überwiesen ist.

Sie leistet und verrechnet sämmtliche Zahlungen, des Bezirks auf Anweisung der zuständigen Direktivbehörde, sowie diejenigen der Ge⸗ meinden und Korporationen, in Betreff deren die Anweisung dem Bezirks⸗Präsidenten gesetzlich zusteht oder übertragen wird.

Mit der Bezirks⸗Hauptkasse zu Straßburg ist die Landes⸗Haupt⸗ kasse für Elsaß⸗Lothringen verbunden. Sie sammelt die Einnahmen des Landes bezw. die Ueberschüsse der Bezirks⸗Hauptkassen und leistet Und verrechnet ihre Zahlungen auf Anweisung des Ober⸗Präsidenten.

Der Geschäftsgang bei den Kassen wird vom

regelt. 8 esammten Landeshaushalts durch

.20. Die Kontrolle des

Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Aus⸗

aben wird für die Jahre 1871 und 1872 von dem Rechnungshofe

es Deutschen Reichs geführt. Die für diesen Rechnungshof nach dem Gesetz vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzbl. S. 344) geltenden

Bestimmungen finden auch bezüglich der Kontrolle des Landeshaus⸗ halts von Elsaß⸗Lothringen Anwendung.

Die Rechnungen sämmtlicher Empfänger von Gemeinde⸗ und Korporationsgeldern werden von den Bezirksräthen in letzter Instanz geprüft und festgestellt. 8 9 die Entscheidung derselben findet der

ekurs an den Kaiserlichen Rath in denselben Fällen statt, in wel⸗ chen er nach den bestehenden Gesetzen gegen die Entscheidungen des Rechnungshofes an den Staatsrath gegangen ist.

§. 21. (Berufung und Anstellung der Beamten.) Die oberen Verwaltungsbeamten mit Einschluß der bei dem Ober⸗Präsidenten, den Bezirks⸗Präsidenten und den Direktipbehörden ctatsmäßig angestellten Räthe, sowie die Kreisdirektoren, Polizeidirektoren und Landrent⸗ meister werden von Uns ernannt. Die Ernennung der Kataster⸗In⸗ spektoren, Enrfgtsec g Hypothekenbewahrer, der Ober⸗

ollinspektoren, der Mitglieder der Hauptzollämter, der Steuer⸗In⸗ ber und der Kreis⸗Schul⸗Inspektoren erfolgt durch den Reichs⸗ anzler.

ülfsbeamte des höheren Verwaltungsdienstes werden durch den Ober⸗Präsidenten berufen.

Die Subalternbeamten werden durch den Ober⸗Präsidenten auf Vorschlag der Direktivbehörde des betreffenden Verwaltungszweiges, die Kanzlei⸗ und Unterbeamten durch die Direktivbehoörden angestellt.

Die Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern, Zölle und des Enregistrements, soweit sie nicht bereits erwähnt sind, ernennt der Direktor dieser Verwaltung.

Ddie Vorschriften über Ausbildung, Prüfung und sonstige Be⸗ dingungen der Anstellungsfähigkeit für die Verwaltungsbeamten werden vom Reichskanzler erlassen.

§. 22. Die zur Zeit bestehenden Behörden bleiben bis zur Ein⸗ setzung der neuen Behörden in ihrer bisherigen Wirksamkeit.

Der Tag der Aufhebung jeder eingehenden Verwaltungsstelle und der Einsetzung jeder neuen wird durch den Ober⸗Präsidenten be⸗ kannt gemacht.

§. 23. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, Handlungen vorneh⸗ men oder Befugnisse ausüben zu lassen, welche durch die Fan ofh en Gesetze nicht mehr vorhandenen Behörden, Vertretungskörpern oder Kommissionen zugewiesen und noch nicht durch die Reichsgesetzgebung auf andere Stellen übertragen sind, so trifft der OberHre ident pro⸗ visorisch die zum Ersatz derselben erforderlichen Einrichtungen.

Ulrkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1 Et

Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1871. 1“

X“ Fürst von Bismarck

Gesetz, betreffend die Einrichtung der Forstverwaltung. 8 Vom 30. Dezember 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, 85 Ffatgier Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:

§. 1. Der Reichskanzler ist die oberste Forstbehörde und ent⸗ scheidet in allen unter die Forstgesetze fallenden, nicht zur Kompetenz der Gerichte oder der Bezirksräthe und des Kaiserlichen Rathes ge⸗ hörigen Angelegenheiten in letzter Instanz. V

Insbesondere gehen die nach den bestehenden Gesetzen dem Finanz⸗ Minister und der General⸗Direktion der Forsten obliegenden Funktionen auf den Reichskanzler über. Derselbe ist jedoch besugt, seine Funk⸗ tionen auf ihm untergeordnete Behörden zu übertragen.

8 2. Behufs der Beaufsichtigung werden Aufsichtsbezirke gebildet, von denen jeder einem Forstmeister uͤbertragen wird. Die Ebgren⸗ zung dieser Bezirke steht dem Reichskanzler zu. Die Aufsichtsbeamten jedes . Sen bilden an dem Amtssitze des Bezirks⸗Präsidenten eine tion, in welcher einer von ihnen mit dem Amtscharakter

ber⸗Forstmeister den Vorsitz führt und welche sämmtliche Geschäfte der örtlichen Leitung und Aufsicht zu besorgen hat. Sie steht bezüg⸗ lich der Staats⸗Forstverwaltung unter dem Ober⸗Praäsidenten, bezüg⸗ lich der Verwaltung der Forsten der Gemeinden, öffentlichen An 8. ten und Privaten in den durch das Gesetz geordneten Beziehungen zu dem Bezirks⸗Präsidenten. ““

Dem Ober⸗Präsidenten wird ein technischer Rath mit dem Amts⸗ charakter eines Land⸗Forstmeisters beigegeben, welcher zugleich den Vorsitz in der Forst⸗Direktion zu Straßburg führt.

&. Behufs der örtlichen Verwaltung der Forsten des Staates, der Gemeinden und öͤffentlichen Anstalten werden Oberförsterei⸗Bezirke gebildet, deren jeder einem Oberförster übertragen wird.

§. 4. Die Forstschutz Beamten haben den Forstschutz zu hand⸗ haben und den Forstbetrieb nach den Anweisungen des Oberförsters zu besorgen. Sie werden durch das Friedensgericht vereidet.

§. 5. Die Beschränkungen in Betreff des Alters für die An⸗ Fenun als Forstbeamter, sowie das Verbot, dem Forstschutz⸗Personal

agdscheine ertheilen, werden aufgehoben.

.6. Die Ernennung der oberen Forstbeamten einschließlich der Forstmeister behalten Wir Uns vor. Die Ernennung der Oberförster erfolgt durch den Reichskanzler, diejenige der übrigen im Forstdienst angestellten Beamten durch die Forst⸗Direktionen. Soweit die Ernen⸗ nung der Forstbeamten für Gemeinden und öffentliche Anstalten bisher dem Präsekten zustand, erfolgt sie durch den Bezirks⸗Präsidenten auf Vorschlag des Ober⸗Forstmeisteres.

für die Forsten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten sind in der

schen Armee bereits besche

Anstellung und die Dienstverhältnisse der Forstbeamten, soweit diese ür die Rrichekanzler Anordnung seeffe werden. 3 fjeziicen Berlecs über die Verwaltung und Nu

gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8

A. Ernennungen, Beförderuͤngen und Versetzungen.

des Chefs der Land⸗Gendarmerie, zum Brigadier der 8. Gendarmerie⸗ Brig. ernannt.

m 1. Brandenb. Ulan. Regt. (Kaiser von Rußland) Nr. 3, nach Wuͤrttember Behufs Uebernahme der etatsmäß. Assist. Arzt⸗Stelle

beim Gen. kommandirt.

des Res. Landw. bewilligt.

vom II. Armee⸗Corps, zum III. Armee⸗Corps versetzt.

100 Kilogr.

5. 7. Die Forstschutzbeamten, sowohl für die Staatsforsten als

olge aus den für den Forstdienst ausgebildeten Anwärtern der deut⸗ ssomee aus den im Forstschutzdienst in deutschen Staaten

igten und als geeignet erkannten Personen zu wählen.

§. 8. Ueber die Ausbildung, Prüfung, die Bedingungen der

eichsbeamten nicht allgemein geregelt werden, wird vom .9. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Zeit bestehenden darmachung der

em Staate gehoͤrigen Forsten abzuändern. Er erläst Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Anord⸗

en. b 1 Arrtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

5

8

Gegeben Berlin, den 30. Dezember 1871. 8 1(. s) Wilbelm.

Fürst von Bismarck.

Personal⸗Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

4““

Den 23. Dezember 1871. Richrath, Ob. Lt. und Adjut.

Den 30. Dezember 1871. Dr. Großheim, Assist. Arzt

rzt des Königl. Württembergischen (XiII.) Armee⸗Corps

Den 30. . von der Inf. ats. Berlin Nr. 35, mit Pension der Abschied Beamte der Meilitär⸗Verwaltung. nesi bN Den 2 88 8 78 278 88% ecbac,ags Lekratis

3

Produkten- und Waaren-Börse. Berlin, 5. Januar. (Amtliche Preisfeststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der ver- eideten Waaren- und Produktenmakler.) 81 Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 84 Thlr. nach Qualität, gelber: pr. diesen Monat 78 nominell, Februar-März 78 bez., April-Mai 79 ½ 8 S hes Gekündigt 2000 Ctr. Kündigungspr. Thlr. pr. 1 CLilogr. 8 -Iöe pr. 1000 Kilegr. loco 55 57 Thlr. nach Qnal. ge- fordert, ordinärer 55 Thlr. bez, besserer 55 ¼ - 56 ¾ Thlr. bez., r. diesen Monat 55 ¾ à 56 bez., Januar-Februar 55 ¼ à 56 bez., April- Mai 55 ½ à 56 ¼ bez., Mai-Juni 56 ¾ bez. Gek. 18,000 Ctr. Kündigungspreis 55 ¾˖ Thlr. pr. 1000. Kilogr. Gerste pr. 1000 Kilogr. grosse 46 59 Thlr. nach Qual.,

ine 46 59 Thlr. nach Qualität. E n vr. 1000 Külogr. loco 43 50 Thlr. nach Qualität, r. diesen Monat 47 bez, April-Mai 47 Br, 46 G. Gek. 600 Ctr. ündigungspreis 47 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggenmehl No. 0 u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutto unversteuert

inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 7 Sgr. Br., Januar-Februar 8 Thlr. 6 1 88, nominell, April-Mai 8 Thlr. 5 Sgr. nominell. Erbsen pr. 1000 Kilogr. Kochwaare 52 58 Thlr. nach Qual., Futterwaare 48 —51 Thlr. nach Qualität. Rüböl pr. 100 Kilegr. ohne Fass loco 28 bez., pr. diesen Monat 27 ¼ à 27 bez., Januar-Februar 27 ½ 27 % bez Februar- März 27 8 à 27 1 bez., April-Mai 27 ¾ à 27%% bez, Mai- Juni 28 Thlr., September-Oktober 2 ¾ à. 26 ¾ bez. Leinöl pr. 100 Kilogr. ohne Fass loco 26 ¼ Thlr. Petroleum, raffinirtes (Standard white) pr. 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 14 Thlr., pr. diesen Monat 13 bez., Januar-Februar 13 bez, Februar-März 13 ¼ à 13 ¾% bez. Gekünd. 500 Otr. Kündigungspr. 13 Thlr. pr.

Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt = 10,000 pCt. mit Fass

88 88 Monat 23 Thlr. à 23 Fblr. 2 Sgr. bez., Januar- ebruar 23 Thlr. à 23 Thlr. 2 Sgr. bez., Februar-März 23 Thlr. 3 à 5 Sgr. bez., April-Mai 23 Thlr. 12,. à 14 Sgr. bez., Mai- Juni 23 Thlr. 15 à 17 Sgr. bez., Juni-Juli 23 Thlr. 24 à 26 Sgr. Juli-August 24 Thlr. bez., August allein 24 Thlr. 9 Sgr. August September 24 Thlr. bez. Gekünd. 20,000 Liter.

ündi r. 23 Thlr. üün giganesh r. 100 Liter à 100 pCt. = 10,000 pCt. ohne Fass loco

ö.à 22 Thlr. 29 Sgr. bez. 8 IMejegnsaen. No. 0 16 10 ¾˖ No. 0 u. 1 10 ½ 8 9½. Roggen-

mehl No. 0 8 4 8 ½, No. 0 u. 1 8 ¼ à 8 pr. 100 Kilogramm

steuert inkl. Sack. I Januar. (Westpr. Ztg.) Weizen loco ruhig und ohne grösseren Begehr, Preise unverändert. Umsatz 115 Tonnen. Bezahlt vurde dir: roth 118pfd. 69 ½ Thlr., Som-

81Thlr., weiss 127 pfd. 80 ¼ Thlr, 129pfd. 81 Thlr. R für 126pfd. bunten lieferungsfühigen 77 Thlr. aber ohne Geschäft. Auf Lieferung 126 pfd. bunt pr. April-Mai- 79 Thlr. Br., 78 Thlr Gd. aat 25 Tonnen. Es bedang 122 pfd. 52 ½ Thlr., 126 pfd. 54 Thlr. Re-

des Staats-Anzeigers.)

Frühbjahr 79 ½¼ bez. I11.“ Faaas 5⁴½e, Frühjahr 55 55 ½¼ 55, Mai-Juni 55 bez. Rüböl 27¼,

Januar 27, April-Mai 27 ½ Br. Spiritus 22 ¼, Januar 2 ¾, Früb- jahr 22 ¼ bez.

des Staats-Anzeigers.) 1 22 ½ Br., % Gd. Weizen, weisser 207 243 Sgr., gelber 198 bis

228 Sgr Roggen 148-167 Sgr. Gerste 138 154 Sgr. 126 134 Sgr. pro 200 Zollpfund = 100 Kilogramm.

lirungspreis ermine fest,

Roggen loco matt. Umsatz

lirungspreis für 120 pfd. lieferungsfähigen 50 Thlr, inländi-

e 51 ½˖ Thlr. Termine unveräündert. Auf Lieferung 120 9fd. pr. April-Mai 53 Thlr. Br., 52 ¾˖ Thlr G., inländ. 53 ¾ Thlr. Br., 53 Thlr. G. Gerste loco kleine 104pfd mit 44 ¾ Thlr. bez. Hafer loco geschäftslos. Erbsen loco Koch- 50 ½, 51, 51¼ Thlr. bez. Dotter loco mit 83 Thlr. bez. 2000 Pfd. Zollgewicht. Spiritus loco 23, 22 %. Thlr. pr. 100 Lit. à 100 pCt. bez. z

Alles pr. Tonne von

52 Stettin, 5. Januar, Nachm. 1 Uhr 26 Min. (Tel Dep. Weizen 68—78 bez., Januar 78 nom,

Mai-Juni 79 Br. u. G. Roggen 50 54,

Posen, 5. Januar. (Pos. Ztg.) Roggen (pr. 20 Centner),

pr. Januar 52 ½, Januar-Februar 52 ½, Febr.-März —, Frühjahr 52 ½, April-Mai 53. Spiritus (mit Fass) (pr. 100 Liter = 10,000 pCt Tralles), gekünd 12,000 Qrt., pr. Januar 22 ½ i⅞, Februar 22 ⁄2, März 22 ⅜, April —, Mai 23 ⁄1., Juni 23 ⅜, April- Mai im Verbande 23 10-

Breslaum, 5 Januar, Nachm. 1 Uhr 56 Min. (Tel. Dep. Spiritus pr. 100 Liter à. 100 pCt.

Hafer

Magdeburg, 5 Januar (Magdeb. Zig.) Weizen 76

bis 81 Thlr. Roggen 58 60 Thlr. Gerste 46 53 Thlr. Hafer 30 ½ 32 Thlr.

Cöln, 5. Januar, Nachmittags 1 Uhr. (Wolffs Tel. Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Milde. Weizen flau, hiesiger loco 9, fremder loco 8.2 ½, pr. März 8.2, pr. Mai 85, pr. Juli 8.6. Roggen niedriger, loco 6 7 ⅞, pr. März 5.20, pr. Mai 5.23 ½, r. Iuli 5.25 ⅛. Rüböl still, loco 14 ⅛, pr. Mai 14 ½.,, pr. Okto- ber 13 ⁄16 Leinöl loco 13 ⅞. Spiritus loco 26. 1 Hasmburg, 5. Januar, Nachmittags. (Wolffs Tel. Bur.] Getreidem arkt. Weizen und Roggen loco preishaltend, auf Termine ruhig. Weizen pr Januar-Febr. 127pfd. 2000 Pfd. in Mark Banco 159 Br., 158 Gld., pr. Februar-März 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Bco. 159 Br., 158 Gld, pr. April-Mai 127pfd. 2000 Ptd. in Mark Banco 162 Br., 161 Gld. Roggen pr. Ja- nuar-Februar 112 Br., 111 G6d., pr. Februar-März 112 Br., 111 GId., pr. April-Mai 113 Br., 112 Gld. Hatfer preishaltend. Gerste ruhig. Rüböl behauptet, loco 29 ¼, pr. Mai 28¼, pr. Okto- ber 27 ⅛. Spiritus geschäftssos, pr. 100 Liter 100 pCt. pr. Januar u. vpr. Januar-Februar 19 , pr. April-Mai 20 preuss. Thaler. Kalbe unverändert, Umsaits 3000 Sack. Petroleum Standard whüte pr. Januar 12 ⅔⅜ Br., 12 ¼ G., pr. Januar-Februar 12 ¾⅞ G., pr. April-Mai 12 ¼ G. Bremen, 5 Januar. (Wolff s Tel. Bur.) Petroleum Stan-

dard white loco 5 .

Amassterdamnn, 5. Januar, Nachmitt. 4 Uhr 30 Minuten. (Wolff's Tel. Bur. . 8

0g,e v (Schlussbericht]. Weizen geschäftslos. Roggen loco geschäftslos, pr. März 198 ¾, pr. Mai 203 ½, Raps pr. Herbst 444 Fl. Rübnl loco 50 ½, pr. Mai 48 ⅞, pr. Herbst 45 ⅞. Antwerpen, 5. Januar, Nachmitt. 2 Uhr 30 Minuten. (Wolff's Tel. Bur.) 3 Getreidemarkt. Weizen ruhig, dünischer 34 ⁄. Roggen unverändert, Galatzer 21 ¼. Hafer geschäftslos. Gerste matt,

Donau 17. b Petroleum-Markt. (Schlussbericht.) Raffinirtes, Type

weiss, loco u. pr. Januar 48 bez, 48 ¾ Br., pr. Januar-Februar 48 Br., pr. März 47 Br. Behauptet.

London, 5. Januar. (Wolff's Tel. Bur.) Getrei dem arkt (Anfangsbericht). Fremde Zufuhren

seit letztem Montag: Weizen 17,620, Gerste 11,590, Hafer

27,360 Qrtrs. 8 Der Markt eröffnete fest, aber ruhig.

LPandom, 5. Januar, Nachmittags. (Wolff s Tel. Bor.) Getreidemarkt (Schlussbericht). Der Markt schloss ruhig, aber fest. Liverpool, 5. Januar. (Baum wollen- Wochen-

bericht.) (Wolff's Tel. Bur.)

Gegen- wärtige Woche.

Wochenamsatz ... .... 1908 09 dsgl. v. amerkan 51,000 dsgl. für Spekula 8,000 Export . 24,000 wirkl. Konsum Ses Wirklicher Export 10, Import der Woche. 111“”“ 283,000 Vorrath 569,000 dsgl. v. ameriben. 77167,000 Schwim. n. Grossbritannien

85 üeerrm „2266b022292428—1⸗02„

29992 2229999 2⸗b9u92

128pfd. 77 Thlr., hellbunt 129 - 30pfd. 79, 79 ½ Thlr., hoch- e 8 123ptd. 79½ 80 Thlr, 127pfd. 130 1pfd.

desgl. v. amerikaln Fäend