1872 / 9 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ganze Fabrikbevöͤlkerung wohnt, unter derselben polizeilichen Hand e als wie Snn selbst, eine Maßregel, die nur führbar sei, wenn in Stettin eine Königliche Polizei⸗Verwaltung czistir b In Danzig wird gesagt, die Natur der dortigen Schiffahrtsbevölke⸗ rung, die Beziehungen zu der nächsten Umgebung von Danzig, der anze Verkehr auf der Weichsel, die große Anzahl von polnischen und Hmien Unterthanen, welche die Schiffahrt her eiführen, mache eine so energische Polizeiverwaltung nothwendig, daß man dringend dargacf Bedacht nehmen müsse, dieselbe in der Hand einer Königlichen Be⸗ örde zu haben, wenngleich kein Zweifel sei daß der gegenwärtige ürgermeister vollständig im Stande sein würde, die Sache selbst zu bewältigen, allein wer giebt die Garantie dafür, daß es immer so sein wird? Ich verschließe mich dem nicht, daß der Kreis der senag. lichen Polizei⸗Verwaltungen, die jetzt noch existiren, eingeengt werden kann, ich will nicht sagen, daß in Aachen ganz unbe 1nc eine Königliche Polizeiverwaltung bleiben muß, obgleich ie Gründe, die dafür angeführt sind, immer von Gewicht sind; in Harburng wird die Polizeiverwaltung in nächster Zeit an die Sface zurück⸗ gegeben werden. Ich bitte nur, daß Sie die Gewogenheit haben, Fid nicht durch eine Resolution zwingen wollen zu dem mfsr oder weniger zufälligen Augenblicke des Abganges eines Polizeidirigenten die Königliche Polizeiverwaltung in bestimmten Orten lahm zu legen, und daß Sie mir söerlafsfin e da und zu der Zeit eingehen zu lassen, ältnisse es gestatten. 888. 8 . 6 nde, dchhe 1. der veneseen Zeit eine kräftige Pohe nothwendig eworden ist und wahrscheinlich für längere Zeit noch nothwendig ein wird, das, meine ke- werden Sie mir nicht bestreiten wollen. Abstrahire ich von dem gewiß an sich richtigen Ausspruch, daß je mehr Freiheit in der Gesetzgebung, desto mehr und desto 7Söe olizei nothwendig ist, so haben doch gerade die Ereignisse der letz en Ferin die soziale Bewegung in allen ihren Erscheinungen es recht anschaulich gemacht, wie offen das Auge der Staatsregierung gehalten werden, und wie stark die Hand sein muß die eingreift, wenn sie überhaupt einmal zum Eingreifen die Peranlassung und Pflicht hat. Ich meine, wir dürfen das nicht uͤbersehen: das Verfehlen eines richtigen und kräftigen Eingreifens in irgend einem Punkte der Monarchie kann von schlimmeren Folgen sein, als man sich bei ruhigen Zeiten einbildet. Ich glaube“ das Abgeordnetenhaus hat keine Veranlassung, gerade in diesem Augenblicke, wo Klagen über die andhabung der Polizei im Wesentlichen nicht geführt werden, die acht der Polizei einzuschränken. Dafür, daß sie nur zum geeigneten Moment und nur innerhalb ihrer gefehlichen Befugniß agiren wird, dafür übernehme ich, soweit ich es kann, die Garantie. Auf die Mittheilungen, welche der Abg. Richter (Hagen) in Betreff 8 Polizeiverwaltung in Magdeburg gemacht hatte, erwiderte der Staats⸗Minister Graf zu Eulenburg: . Ich bin von dem Fall, den der Herr Abgeordnete eben berührt hat/ Jch fern unterrichtet, als vor allerdings längerer Zeit der Theater⸗

si mich gewandt und sich darüber beschwert hat, daß irerian sch ang. 9. Polizei im Theater angewiesen werden müssen, erade in einer Loge gefordert worden sind, während sie an einer an⸗ uee Stelle mit geringerem Aufwande angewiesen werden könnten. Die Rückfragen, die ber das dort herrschende bisherige Verhältniß und über die maßgebenden Gesichtspunkte stattfanden, haben das Ab⸗ ehen des Bescheides bisher verhindert; er ’b aber entworfen und ann jeden Augenblick abgehen. Ueber den Inhalt dieses Bescheides hier in diesem Augenblick Auskunft zu geben, finde ich mich nicht veranlaßt; ich glaube auch, daß die ganze Angelegenheit, wenn sie eine Beschwerde sein soll, ihren Platz besser erst dann gefunden hätte, wenn ich entschieden hätte, also, wenn der Instanzenzug erschöpft wäre. Eine weitere Auskunft wird der Herr Abgeordnete nicht von mir verlangen; der Zweck, den er bei solchen useinandersetzungen

verfolgt, ist ja erreicht. Auf eine Anfrage des Abg. Parisius in Betreff des Polizei⸗Direktors von Brandt zu Hannover entgegnete der

Minister des Innern: 8 Bericht oder Antrag: dem Polizei⸗Präfidenten von Brandt

u gestatten, Mitglied des Verwaltungsraths für ein solches Lokal zu fen ist nicht an mich ergangen, uns d ich deeeesaanse Snrae

1 man Anspielungen

es Reichstages las, daß sehen ich mir nicht erklären können, auf wen sich das ich ore 15 v man hat anspielen wollen. Grundsatz ist und vom Staats⸗Ministerium zum Beschlusse erhoben daß Königliche Beamte nicht Mitglieder von jasezerie es räthen solcher Gesellse chaften sein 29292 die auf einen Erwerb gerichtet sind. Dieser Beschluß in seiner konsequenten Durchführung, wie er wenigstens in meinem Ressort gehandhabt wird, füͤhrt manchmal Härten mit sich, weniger für die Person, als für die Sache. Es kann leicht vorkommen, daß gemeinnützige Unternehmun⸗ gen dadurch eher ins Leben gerufen werden und einen größeren An⸗ lang finden, wenn Beamte, welche der Sache nahe stehen, mit in die Verwaltungsräthe treten und dadurch dem Publikum eine gem isse Garantie bieten, daß die Sache ernst genommen werde. Ich bin mber der Ansicht, daß diese Härten nicht ins Gewicht fallen können 5 allgemeinen Anschauung gegenüber, daß es für Beamte sich 267 pa in Verwaltungsräthe von Erwerbsgesellschaften zu treten, weil mög licher Weise damit der Verdacht angeknüpft werden kann/ daß ihre Geschäftsführung an Integrität leide. Ich werde über den mir Ker etragenen Fall Bericht erfordern und, wenn die Sache in der Tha 2 liegen sollte, wie sie dargestellt ist, dem Herrn v. Brandt sagen, er

solle austreten. 13 In Betreff der Berliner Polizeiverwaltung nahm er nistes des Innern nach dem Abg. Pr. Virchow das Wort:

des Ministeriums des Innern

Mi

Meine Herren! Auf die Gefahr hin, Sie noch einige Minuten länger aufzuhalten, muß ich doch auf die Aeußerungen des Herrn 1 der zuletzt gesprochen hat, antworten, weil sie mir später vielleiꝛ nicht mehr so frisch im Gedächtniß sein werden, wie sie es mir im Augenblicke sind. Ich behalte mir vor, im Laufe der Diskussion, die, wie es den Anschein hat, heute noch nicht beendigt sein wird, auf den Eberty'schen Antrag und e. Resolution, welche der Herr Abg. r. Virchow vorschlägt, zurückzukommen. 2 Bi erexKlhag miejevsten Vorwürfe, welche der Herr Abg. Dr. Virchow dem Verfahren der hiesigen Polizei dem Magistrat hegen. üͤber macht, und welche er an meine Adresse richtet. Meine Adresse ist eigentlich nicht die richtige, denn in dem bei Weitem größten Theile aller der Angelegenheiten, die hier zur Sprache ekommen sind, bin ich nur sekundar betheiligt. Was die Eisenbahn⸗, Wasseranlagen u. s. w. be⸗ trifft, so fällt das Alles in das Ressort des Handels⸗Ministeriums, ich aber, als vorgesetzter Minister der kommunalen Ange⸗ legenheiten, habe allerdings Gelegenheit, davon Kenntniß zu nehmen, wenngleich ich nicht direkt und beheh darauf ein⸗ wirke. Niemand kann mehr beklagen als ich, daß mit der Zeit sich ein Verhältniß zwischen Polizei⸗Präͤsidium und Magistrat hergestellt hat, welches man als unerfreulich bezeichnen darf, Niemand ist mehr befleißigt als ich, auf die Unzuträglichkeiten, welche daraus ermacbleng hinzuweisen und die beidersektigen Behörden aufzufordern, sich au einen Fuß zu stellen, der für ihr Zusammenwirken und für das Zu⸗ standekommen gemeinnütziger Einrichtungen erforderlich ist. Ich gebe zu, daß von Seiten des Polizei⸗Präsidiums nicht immer in der Form verfahren ist, wie ich es gewünscht hätte. Allein, meine Herren, alle Schuld liegt doch nicht auf dieser Seite 8 und ich würde Manches anführen können, was von Seiten des Magistrats peccirt worden ist, wenn ich es für angemessen hielte von dieser Stelle aus Vorwürfe gegen den hiesigen Magistrat zu erheben. 1u“ Ich halte mich deshalb blos an die Sache und bemerke in dieser Beziechung, daß der Herr Abg. Wiechas Darstellungen gemacht hat, ie mit der Wirklichkeit nicht genau übereinstimmen. g meisrdch bin lüichicht der Erfinder des Wortes „Straßenfiskus«, auch nicht das Polizei⸗Präsidium; wenn die Erfinderschaft Jemandem ge⸗ bührt, so ist es das Handels⸗Ministerium, aber das Wort hat auch h deutung. s. hiesige Magistrat ist der Ansicht, in jeder Kommune müssen sämmtliche Straßen nicht blos zur Disposition der Kommunal⸗ behörden stehen, ö sie seien ihr Eigenthum, es stehe ganz fest, daß in jeder Kommune jede Straße der Gemeinde gehöre. . Das bleibt zu beweisen. In Berlin nimmt der Köͤnigliche Fiskus, gestützt darauf, daß er die Verpflichtung hat, gewisse SFoßen zu pflastern und in weiter rückwärts gehender Rücksicht auf die Ent⸗ tehung und Anlegung dieser Straßen, das Recht für sich in An⸗ fichun sich als Eigenthümer dieser Straßen zu betrachten. 8 Nein, ich bitte um Entschuldigung, ich irre nicht das hat der Fiskus niemals gethan. Eine gewisse Anzahl von Sirnsen und Plätzen in Berlin betrachtet der Fiskus als sein Eigenthum. Nun ist darüber alle Augenblicke Streit: wem gehört die Straße? ist sie eine hürafisge Straße oder nicht. Ich habe immer den Wunsch gehabt, daß der Magistrat sich einmal dazu entschließen möchte,/ im Wege der Klage die Sache zum Austrag zu bringen. Seit Jahren wird dies beim Magistrat angeregt, aber er klagt nicht. Daß es möglich ist, daß in einer Stadt eine Straße einem Anderen gehört als der Kommune, ist durch Tribunals⸗Urtheil festgestellt; aber bei einer anderen Gelegenheit, nicht in einem Berliner Falle. Hier stehen sich noch immer die gegenseitigen Behauptungen Zegenüber: Das Handels⸗Ministerium sagt: es ist meine Straße die Stadt sagt: es ist meine Straße; aber klagen thut man nicht. In welche Lage komme ich nun? Soll ich, wenn ich von irgend einer Seite her an⸗ gerufen werde, mich als Richter aufwerfen über diesen reinen Privat⸗ anspruch? soll ich dem Handels⸗Ministerium gegenüber entscheiden: die Stadt habe Recht, oder der Stadt gegenüber, das Handels⸗Mini⸗ erium habe Recht? Dazu bin ich nicht berufen. Zum Austrage 8. Sache führen nur zwei Wege, entweder die Stadt oder der Fiskus klagt, und es wird durch gerichtliches Erkennt⸗ niß festgesetzt, wem die Straße gehört oder Beide ver⸗ einigen sich, und die Stadt übernimmt ünter bestimmt festzusetzenden Bedimgungen g Seenen meine Privatmeinung, nderer Stelle existirt vielleicht eine anderer. 1 8 heh kommen disti an die Litfaßsäulen, da liegt die Sache so. Der Polizei⸗Präsident von Hinckeldey machte mit Herrn Litfaß einen Kontrakt, worin er sagte: errichte 8 und so viel Säulen, erfülle die und die Verpflichtungen, und Du sollst ein ausschließliches Recht auf 15 Jahre haben. Diese 15 Jahre sind abgelaufen. Nun stellt Herr Virchow es so dar, als habe das Polizei⸗Präsidium einen neuen klusibkontrakt mit Litfaß ab⸗ und dadurch die Stadt von jeder Mitwirkung ausgeschlossen. So ist es nicht. Das olizei⸗Präsidium hat allerdings kurz vor Ablauf des 15jährigen Privilegiums einen neuen Kontrakt mit Herrn Litfaß gemacht, der ziemlich auf derselben Basis beruhte, wie der frühere. Sobald ich aber Nachricht davon bekam, redressirte ich das Geschehene und er⸗ klärte den Vertrag für nichtig; der Vertrag existirt nicht mehr. Nun kam die Stadt und sagte, sie wolle das Anschlagswesen für ganz Berlin regeln. Darauf mußte erwidert werden, da das nicht gehe. Das Gewerbe des Anschlagens ist kein Gegenstand, der einer Kon⸗ zession bedarf oder einem Exklusivrecht unterworfen werden kann. In dem alten e war stipulirt, daß nach Ablauf der darin fest⸗ esetzten Frist die Säulen dem Polizei⸗Fiskus als Eigenthum zufallen bollten Das Polizei⸗Präsidium hat nun dem früheren Unternehmer estattet, unter gewissen Bedingungen die Säulen zu bekleben, aber ie Säulen gehören dem Pe und zwar ist nur von den Saulen die e welche auf fiskalischem Eigenthum stehen. Wenn irgend eine Saͤule au

einem Terrain errichtet werden soll, das der Stadt gehört, so muß dazu

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8* 11“ 1 die Einwilligung des Magistrats eingeholt werden. nichts als daß die Königliche Polizeibehörde die in ihrem G efindlichen Säulen, wenn sie auf fiskalischem Grund und Boden stehen und wenn der Herr Handels⸗Minister nichts dagegen zu erinnern hat, stehen lassen kann. Wer sonst Säulen errichten will, muß sich mit der Stadt oder mit demjenigen, dem der Grund und Boden gehoͤrt, einigen und die allgemeinen polizeilichen Bestimmun⸗ gen, die über das Anschlagwesen existiren, befolgen.

Nun die Eisenbahnen. Die Frage der Pferdeeisenbahn ist für Berlin eine Frage geworden von einer, meiner Ansicht nach sehr roßen Eine Pfereeisenbahn ist zwar ein aͤußerst un⸗ bequemes Institut für den Straßenverkehr, aber wo die Nachtheile für denselben nicht zu groß sind, da wird man es doch statuiren müssen, um die Verbindung zwischen den einzelnen Stadttheilen, vor Allem die Verbindung mit der Umgebung, mit der Ringbahn u. w. herzustellen und dadurch eins von den Hülfsmitteln an die Hand zu geben für die Möglichkeit der eeeph von Arbeiterwohnungen in der Nähe, und was mehr ist, die Errichtung von Arbeiterwohnungen, überhaupt für Geschäfts⸗ leute und Gewerbtreibende, die sich nicht den Luxus estatten können, an demselben Orte ihre Wohnung, ihre Fabrik und ihre Leute zu haben das ist ein Luxus, den die Bewohner großer Städte sich auf die Länge nicht gestatten können. Es war beabsichtigt, jedes Unternehmen der Art, wenn es auf⸗ tauchte, nach Moͤglichkeit zu begünstigen und dasselbe auch soweit

Ich behaupte

in die Stadt hineingehen lassen, als der Straßenverkehr es irgend

gestattet. Wenn nun ein solches Unternehmen auftaucht, sei es als

rivat⸗ oder Aktienunternehmen, so bedarf es als Unternehmen keiner Konzession, aber es bedarf einer polizeilichen Konzession, sobald es in die V hineintritt, und diese Konzession kann meiner Ansicht nach kein Anderer ertheilen als die Polizeibehörde, die zu prüfen hat, welche Verbindlichkeiten den Unternehmern in Bezug auf die Konstruktion der Bahn und auf den Betrieb derselben aufzuerlegen sind. Die Frage nach dem Eigentham des Terrains, auf welchem die Bahn erbaut werden soll, hat mit der polizeilichen Konzession nichts zu thun. In⸗ dem der Polizei⸗Präsident zu irgend einem Unternehmer sagt, hier bast du die Konzession zu x. ist dabei vorausgesetzt, 2 der Eigenthümer des Grund un Bodens die Erlaubniß ertheilt. Die welche auf Köͤniglichen Chausseen oder auf Straßen, die Königliches Eigenthum sind, saben wollen, müssen an den Herrn Handels⸗Minister gehen und seine Erlaubniß zur Benutzung derselben nachsuchen.

Ebenso ist durch diese Konzession dem Rechte der Stadt in Bezug auf ihre städtischen Anlagen und Straßen im Geringsten nicht prä⸗ judizirt, und wenn der Herr Abgeordnete glaubt, daß bei dieser Ge⸗ legenheit von dem Kon⸗ essionär noch etwas zum Vortheil der Stadt erwirkt werden könne, so bleibt das der Beurtheilung des Magistrats überlassen. Die Polizei kümmert sich darum nicht.

Endlich die Wasserleitungsangelegenheit. Dieser Sache stehe ich eigentlich am entferntesten, ich bin nur neuerdings dadurch in dieselbe hineingezogen worden, daß sich die Stadt an mich gewandt hat, um ihr behülflich zu sein, daß sie die Anlage mit der Zeit in ihre Hande bekomme. Selten hat wohl eine Angelegenheit das Unglück gehabt, so sehr mit Mißtrauen und —S. dhr 39322 Erfindungen begleitet su werden, als gerade die Wasserleitungsangelegenheit. Ich habe niemals gehört, daß eine andere Absicht vorhanden gewe en sei, als die Wasser⸗ leitung nach Ablauf der Konzession an die Stadt übergehen zu lassen, was ja auch bei weitem das Natürlichste ist. Aber so absolut unmöglich, wie der Herr Abg. Virchow es darstellt, scheint mir doch eine einstweilige Verlängerung der Konzession an die englische Gesellschaft nicht zu sein. Ich bin neuerdings darauf auf⸗ merksam worden, daß diese Moͤglichkeit mit Zustimmung der Stadt eintreten könne. Es steht ja fest, daß die ganze Anlage bezahlt werden muß, ich will ihren Werth einmal auf 4—5 Millionen an⸗ nehmen; wenn es der Stadt nun zu schwer werden sollte, diese Summe auf einmal zu zahlen, dann wird sie vielleich sagen, wir wollen es mit der Wasserleitung so machen, wie mit der Gasleitung, wir wollen die englische Wasserleitung bestehen lassen, und daneben eine städtische Wasserlei⸗ tung gründen, mit dieser erst alle diejenigen Stadttheile bewässern, die nicht in die Konzession der anderen fallen, und da uns das städtische Terrain gehört, so bleiben wir mehr oder weniger auch Herr über die englische Gesellfchaft, wir legen neue Leitungen daneben und eröffnen ihr eine erfolgreiche Konkurrenz. Ist denn das so undenk⸗ bar? So viel ich weiß, wird die Stadtverordnetenversammlung in kürzester Frist sich mit dieser Frage beschäftigen. Ohne im Mindesten ein Urtheil darüber auszusprechen, welcher Weg der zweckmäßigste sei, muß ich doch wünschen, daß man bei der Frage doch etwas vorsichtig zu Werke zehen möge, man kann nicht einfach sagen, es versteht sich von selbst, heute schon die Konzession an die Stadt übergehen muß; es könnte dies möglicherweise mit den Interessen der Stadt sehr kolli⸗ diren. Also ich glaube, in dieser Beziehung ist der Vorwurf gegen die Königlichen Behörden nach keiner cseemng hin gerechtfertigt.

Wenn nun aber Stellen aus den neuen Verhandlungen der Kon⸗ sessionaäre citirt werden, so haben 88 allerdings einen bedenklichen indruck auf mich gemacht; es war der Polizei⸗Präsident, der mir

ind. Sind das Vorbereitungen zu einem Bestechungsversuche? Dann önnte man doch darüber nur lachen; denn auch der Herr Abg. Virchow hat wohl nicht entfernt die Absicht, den Schein aufkommen zu lassen,

fash davon Notiz gab, daß dergleichen Verabredungen dort getroffen

als sollte aS. Spiel etwa mit den hiesigen Königlichen Beamten getrieben werden. Wenn überhaupt der Verdacht aufkommt, daß innerhalb der polizeilichen Branchen Bestechungen stattfinden, 9 liegt das wohl auf einem anz andern Felde. Nachtwächter werden be⸗ stochen, Nachtwäͤchter, die mit 8 Sgr. besoldet sind, und denen die

liederlichen Dirnen 10 Groschen in die Hand drücken, damit sie ein⸗ und ausgelassen werden. Aber auf diese Kleinlichkeiten brauche ich hier nicht einzugehen. ““

Der dem Hause der Abgeordneten heute orgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittel⸗ baren Staatsbeamten, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köoͤnig von Preußen ꝛc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

H. 1. Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Dienst⸗ einkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält aus derselben eine lebenslängliche enng. wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines tocperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner mhespeichhen dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.

Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundun oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung de Dienstes ohne eigene erschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnj heiger Dienstzeit ein.

„Auch 9 eingetretene Dienstunfähigkeit haben Staats⸗ Ninister bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienste Anspruch auf Pension; im Uebrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf sie gleicher⸗ gestalt Anwendung. 8

S§. 2. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kün⸗ . digung angestellten Beamten Habar einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs⸗ Etats aufgeführte Stelle bekleiden. 1

Es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höͤhe de durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden. 8

§. 3. Die bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Oekonomie⸗Kommissarien und Feldmesser, sowie die bei Landesmelio⸗ rationen beschäftigten Wiesenbau⸗Techniker und Wiesenbaumeister haben nur insoweit einen Anspruch auf Pension, als ihnen ein solcher durch den Departements⸗Chef besonders beigelegt worden ist. 8 Wie vielen dieser Beamten und nach welchen 8 sätzen die 11“ beigelegt werden darf, wird durch Koͤnigliche Verordnung bestimmt. Für jeßt bewendet es bei den hier über durch Königliche Erlasse gegebenen Vorschriften.

§. 4. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf die Oberwacht meister und Gendarmen der Landgendarmerie Anwendung; dagegen erfolgt die Pensionirung der Offiziere der Landgendarmerie nach den für die Slee des Reichsheeres geltenden Varschriften.

§. 5. Beamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrück⸗

lich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vor. übergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch auf Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit 5 und Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, ent⸗ scheidet mit Ausschluß des Rechtsweges die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde. §. 6. Auf die Lehrer an den Universitäten, sowie an den höheren und niederen Unterrichtsanstalten im Bereiche der Unterrichtsverwal⸗ tung ist dieses Gesetz nicht anwendbar. §. 7. Wird außer dem im zweiten Absatz des §. 1 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst⸗ unfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 8 §. 8. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe⸗ stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem eilften Dienst⸗ jahre eintritt, 2 und steigt von da ab mit jedem weiter zurück⸗ gelegten Dienstjahre um ⅛, des in den §§. 10 bis 12 bestimmten Diensteinkommens.

Ueber den Betrag von 6 %, dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

In dem im d. 1 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 2 %0 / in dem Falle des §. 7 höchstens 2 %, des vorbezeichneten Dienst. einkommens.

§. 9. Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet.

§. 10. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beam⸗ ten zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations⸗ oder Dienstaufwandskosten gewährt 9. nach Maßgabe der folgenden nähern Bestimmungen zum Grunde elegt: b 1 1 8 1) Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwoh⸗ nung, sowie die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs⸗ und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfuütter u. s. w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kom⸗ men nur insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besol⸗ dungsetats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt, 8 g einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig 5 net ist. ) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Fest⸗ etzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durch⸗ chnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor dem vahg in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung ge⸗ bracht. 1

3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme 111X“X“ 1“

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