Is Strafe auf Grund des §. 16 des gehen der nicht richterlichen Beamten u. s. w. vom 21. Juli
Dienstver 1852 (Gesetz⸗Sammlung Seite 465) oder des §. 1 des Gesetzes, be⸗
oder des
kommt ohne
Marine ekommen o Feld gefolgt ist ein Jahr zugerechl Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzuse Dauer mehrere die nach Seite 27
liche Erlasse gege
§. 18. Die
längerer D
besonderen werden.
Beweismittel 8 Versctzung in
dem Antrage ben ist;
v1““ v““ “ 1 8 1
ommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, G und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. Lö“ einer Stelle Dienstkategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
.5) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er⸗ mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thlr. beträgt, wird von dem überschießenden Betrag nur die Hälfte in An⸗ ie e; geb
esammte, zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen arf den Betrag des höͤchsten Normalgehalts derjenigen
G 11. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem hoöheren Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr lang bessnen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzun in ein
lediglich auf sei
ein Amt von geringerem Diensteinkommen ien im eigenen Interesse e.. Antrag erfolgt esetzes, betreffend die
1 en des Gesetzes über die Dienstvergehen
der Richter vom 7. Mai 1851 u. s. w., vom 26. März 1856 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 20 in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren Dienst⸗ einkommens berechnete Pension.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
b Die Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst⸗ eides gerechnet. ung erst na funden hat, so wird die Dienstzeit von diesem Zeitpunkt an
te 201) gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Ver⸗ ch dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Staatsdienst
§. 14. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter: — 1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande nach gabe der Pöeschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 §. 87 Nr. 2 Sammlung amml. S. 153) und 24. Oktober 1848 (Ges.⸗Samml. S. 338) und I E vom 23. September 1867 §. 1 Nr. 4 (Ges. Samml. 1 1 0o
Reiches si
s1485), der Erlasse vom 14. Juni 1818 (Gesetz⸗
Dienste des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen ch befunden hat, oder
stellungsbefähigte ehemalige Militärs nur vorläufig oder robe im Civildienste des Staats, des Norddeutschen undes Deutschen Reiches beschäftigt worden sind.
Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militär⸗ es hinzugerechnet.
ö§. 16. Die Dienstzeit, welche vor dem Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem
Ersatz⸗Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit
Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum e der Demobilmachung §. 17. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im preußi⸗ en oder im Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind der in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das
‚wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst⸗ ugerechnet.
hen ist und in wie fern bei Kriegen von längerer Kriegsjahre in Anrechnun kommen sollen, dafür ist
23 des Reichsgeseßes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maß⸗
d Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König⸗
enen Vorschriften. Zeit a) eines Festungsarrestes von einjähriger und
auer, sowie b) der Kriegsgefangenschaft kann nur unter Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet
G Mit Königlicher Genehmigung kann nach Maßgabe der
immungen in den §§. 13 bis 18 die Zeit angerechnet werden:
1) während lande als Sachwalter oder Notar fungirt/ im Gemeinde⸗, Kirchen⸗ oder Schuldienste, im ständischen Dienste, oder im Dienste einer
landesherrlichen Dienste eines fr
sofern diese Be unmittelbaren 8 Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der dem⸗ selben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Eemesc den Beamten für unfähig halte, seine Amts⸗ pflichten ferner zu er In wie weit im einzelnen Falle die Beibringung noch anderer zu erfordern ist, hängt von dem Ermessen der über die den Ruhestand entscheidenden Behörde ab. ie Bestimmung darüber, ob und zu welchem
welcher ein Beamter: a) sei es im In⸗ oder Aus⸗
Haus⸗ oder Hofverwaltung sich befunden, oder b) im emden Staates Ge; hat;
raktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes, chäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Staatsamt nothwendig oder herkömmlich war.
üllen.
Zeitpunkte
—
eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand statt⸗
erfolgt durch den Departementschef. Bei denjenigen ten, welche durch den König zu ihren Aemtern ernannt worden find, ist die Genehmigung des Koͤnigs zur Versetzung in den Ruhe⸗ erforderlich.
Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem
1“
Beamten bei seiner Versetzun den Departements⸗Chef in emeinschaft mit dem Finanz⸗Minister.
11“
§. 23. Gegen die estsetzung des Pensionsbetrages (§. 22) steht
Näeüan des Rechtsweges 8. Rb suhe 1 bschnitt des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Ges. Samml.
dem Beamten nur die der Bestimmungen im Ersten A
S. 241) offen.
24. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht au den Antrag. oder zns ausdrücklicher “ r früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die
Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Hö der ihm etwa zustehenden Pension (§. 22) bekannt emacht worden i 8 25. Die Pensionen werden monatlich im Poraus gezahlt.
.26. Das Recht 88 den Bezug der Pension kann weder abge⸗
treten noch verpfändet werden.
In Ansehung der Beschlagnahme der Pensionen bleiben die be⸗
stehenden Bestimmungen in Kraft.
§. 27. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 1) wenn
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ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wie⸗ dererlangung desselben, 2) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs⸗, Staats⸗ oder im Kommunaldienste ein Diensteinkommen bezieht insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor
der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
§. 28. Ein Pensionär, welcher in eine an si ur Pensi
berechtigende Stellung des unmittelbaren Sna sziersshs 12. etreten ist (§. 27 Nr. 2) erwirbt für den Fall des Zurücktretens in en Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betra⸗
gen hat.
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension . bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf . ö
früher bezogenen Pension hinweg.
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionär im Deutschen Reichsdienste
eine Pension erdient.
-29. Erdient ein Pensionär, welcher in eine zur Pension be⸗ rechtigende Stellun des Kommunaldienstes B 1ů8 1 Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Pension nur in dem §. 27
Nr. 2 begrenzten Umfange statt.
6 ie Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung d Pension auf Grund der Bestimmungen in den §8. 8b dhs 29 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das, eine solche
Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Bes äftigung im Reichs⸗, im Staats⸗ r 1 Tagegelder oder eine anderweite Ent⸗ sösähans wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Be⸗
oder im Kommunaldienste gegen Tagegel
chäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monate ab nur zu em nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt. 31 Sr Ansehung der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhe⸗ stand und des dabei stattfindenden Verfahrens behält es bei den Vor⸗ schriften in den §§. 56 bis 64 des Gesetzes betreffend die Dienstver⸗ gehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 (Ges. Samml. S. 218) und in den §§. 88 bis 93 des Gesetzes, betreffend die Dienst⸗ vergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1852 (Ges.
Samml. S. 465) sein Bewenden.
Wird hiernach gemäß §. 90 des letzterwähnten Gesetzes vo Rechtsmittel des Rekurses an das e . macht, so läuft die sechsmonatliche Frist zur Anstellung der Klage 1 es betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. 2. seen Ges. Samml. S. 241) erst von dem Tage, an welchem dem Be⸗
wegen unrichtiger Festsetzung des Pensionsbetrages (§. 2
amten die Entscheidung des Staats⸗Ministeriums bekannt gem .32. Hinterläßt ein eine Wittwe oder e lche Reng.
kommen, so wird die Pensi
folgenden Monat gezahlt.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde,
Die Zahlung der ension für den auf den Sterbemonat folgen⸗ den Monat kann mit Genehmigung des Finanz⸗Ministers auch dann kattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister Geschwister⸗ inder oder “ deren Ernährer er gewesen ist, in Bedürf⸗ tigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Be⸗ trag der Pension kann nicht Gegenstand einer Beschlagnahme sein. „§. 33. Ih. die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer, als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1872 nach den bis dahin für ihn gel⸗ tenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese letztere “ v. 85 28 e. der p. §. 34. en in Folge der Aufhebung der zatrimonial⸗Gerichts⸗ barkeit aus dem Privat⸗Gerichtsdienst in den unmittelbaren Prichts dienst übernommenen Beamten wird die Zeit des Privat⸗Gerichts⸗ dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes angerechnet. §. 35. Die Zeit, während welcher ein Beamter in den neu er⸗ worbenen Landestheilen oder ein mit einem solchen Landestheile über⸗ nommener Beamter auch in einem anderen Theile des Landes, wel⸗ chem seine Heimath vor der Vereinigung mit Preußen angehört hat im unmittelbaren Dienste der d amaligen Landes errschaft gestanden
auf deren Etat die F Pen übernommen war.
in allen Fällen bei der Pensionirung nach Maßgabe des Gesetzes in Anre insi chtlich der übernommenen 2 und 3 des Erlasses vom 26
in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch chnung gebracht
henzollernsch Beamten,
in den preußischen ben die Bestimmungen August 1854 (Ges. Samml.
Bewilli⸗
Staatsdienst unter Nr. Seite 33) in Kraft.
§. 37. Zusicherungen, sionen an einzelne durch den König o bleiben in K och finden auf Beamte, hinsich Bewilligung von Pen Pensionsbestimmungen zu ärtigen Gesetzes in in günstiger sind. .38. Die im Verwaltung der
e in Bezug auf dereinstige Beamte oder Kategorien v
von Pen od r Minister gemacht wo
der einen de reden sind, tlich deren durch den Grundsätzen die Vors chrif sie für die Beam⸗
Staatsverträge die fremdländischer
sionen nach ten des
ichert worden o weit Anwendungz als
79 des Gesetzes, Städte und Flecken 14. April 1869 (Gesetz⸗ der Staatskasse cher Beamten w
ge Gesetz tri te treten / den Vorschri
betreffend die Verfassung und z Schleswig⸗ Samml. S. 589) festgestellten eiligen Uebernahm gegenwärtige
der Provin
e der Pen⸗ Gesetz nicht
tt mit dem 1. April 1872 in soweit nicht durch §. 33 Aus⸗ etzes entgegen⸗ Keglement für asselbe er⸗
zur anth
erpflichtun ird durch das
onen städtis
Das gegenwärti Mit diesem Zeitpunk men bedingt w stehenden Best Civil⸗Staa
ften dieses Ge dere das Pensions⸗ 1825 und die den Bestimmungen Gesetzen und Verordnungen auf d kommen die Bestimmungen d 8
erden, alle immungen, in tsdiener vom erläuternden Wo in den bestehen ben Bezug genom wärtigen Gesetzes
rkundlich ꝛc.
Das Pensionsw aus Staa
30. April abändern
men wird, zur Anwendung.
8 I31 esen der preußische
tsmitteln beziehen 825 (v. Kamptz Anna nen Abänderungen un d zum Theil v ch Dezennien an das.) in ien geregelt, 21 bis 25 d dem 1. Januar unfreiwilliger V die Disziplinargesetze vom 21. Gestaltun
ff. (Ges.
1 in Civil beruht auf len Bd. X ad Ergänzungen. eitgreifende den Pensionsklassensätz höchsten Ord die Vorschriften ü sind durch außer Kra ersetzung in den
welche ihre dem Reglement S. 843 ff.) mit Die letzteren r Bedeutung.
e des Re August 1 e Beiträge zum die Aufhebung ft getreten; der Ruhestand (§. 18 Mai 1851, §. 56 88—93 (Ges. S. en; endlich hat 241) wegen der 0 des Reglements aus⸗
ander ab. Das ensionsreglement fordert 15. während die Pen ionsgesetze anderer Länder, sofern sie die Pensions⸗ berechtigung überhaupt an die Bedingung einer mehrjährigen Dienst⸗ zeit knüpfen, fast durchweg kürzere Fristen (10 Jahre oder auch nur 5 Jahre) stellen.
Besoldun vom 30. den dazu ergange nd zahlre nd die na ts (§. 12 nach Quinquenn Pensionsfond (g. dieser Beiträge seit
der Aller re vom
uli 1852, F.
.288) un b ggege S. .
Grundla der Beamten den im versagten Rechtsweg eröff immungen essen Erla f die mit dense die Hohenzollernschen 6. Februar 1854 (Ges.⸗S che der ehemals ho haltes derselben nd nur hin in nach den pr ie im Jahre das Pensions⸗
ge und
Pensionsansprüche
t dem Pensions⸗Re onarchie vereinigten Beamten A e Allerhöchsten
finden mi ß mit der M lben übernom Lande sind
Alle diese Be⸗ auch auf die n theile und dung. Für Erllasse
Pensionsansprü
sie durch di und vo geführt,
nit der Maßgabe ein ten hinsi
schen Beam d nach den ho enzollern⸗ eußischer Herr⸗ ften beurtheilt archie ver⸗ April 1825 die Verordnung es dürfen ernommenen ckbleiben,
enzollern ortdauern sichtlich der unter pr schen Vorschri 1866 mit der Mon Reglement von
Abänderungen S. 713) in er mit diesen Ruhegehal ft der V alle einer
Pensionsgesetzen u aft gewährten
Landestheile ist mit dessen Ergänzung vom 6. Mai 1867 jedoch die Beamten 1 welche sie zur
einigten
eltung getreten: Landestheilen üb tsbeträgen zurü⸗ erordnung vom 6. M früheren Verse dahin für sie geltenden
ensionen nter denjenigen Zeit des Gesetzes, S. S. 713) oder i rovinzen nach ient hatten. abgesehen von Natur nach elbaren Civil⸗S sionsrecht. bewährt/ so
die älteren P Bestim⸗
mungen bereits er
iernach gilt, biete getroffenen, ür die unmit as gleiche Pen die Erfahrung bereits seit längere ühlbar gew
ür die neu hinzugetretenen Ge⸗ benbestimmungen, ganzen Monarchie Allgemeinen durch Richtungen und wesentlicher Aende Reform bedürftige ung des Kreises der der späte Beginn weit bemessenen tze (Allerh. Kab.⸗Ordre
on noch für den auf den Sterbemonat sitorischen Ne
sdiener in der asselbe auch im st doch in verschiedenen das Bedür Als vorzugs
zu. Ing;
die noch immer zu Pensions⸗Klassensä
eben: die Abgren ensions⸗ ten Beamten 8 ches (§. 6), und der Abstufung der vom 4. August 18
War schon h so wird di chsgesetzgebung geordne Versorgung Marine erhältnisse der Abschnitt des 1 Gesetzentw
berechtig sionsanspru valle bei
zu Veränderu
durch das Vorg as unn ter. Pens betreffend die Pensio⸗ des Reichsheeres und R. G. Bl. S. 275). undes behandelte dessen vorjähriger Rechtsverhältnisse Reichstags⸗Kommission aber nicht mehr wartenden reichs⸗ en System, haben gen bereits auf⸗
Aufforderung ch verstär ebieten d Reichsgesetz, der Militärperso 27. Juni 1 [beamten des Reichstage in betreffend etreffenden Berathung in pleno enen und noch zu er en auf dem preußisch kannten Verbe
ierdurch eine ngen ge⸗
eselbe noch auf demse t durch das
diejenigen, welche nur auf Grund eines Disziplinar⸗Erkenntnisses lben G
wesen ist neu⸗ nirung und
der Kaiserlichen Die Pensionsv in besonderer sion vorgelegter Bundesbeamten, we durchberathen; zur Die bereits ergang esetzlichen Bestimmungen aber die hier als
ꝛc. vom 2, e der Civi
ollständig elangt ist.
Hinter diesen Vorgängen wird Preußen um s bleiben dürfen, als der Natur der Sache nach die möglichste U einstimmung be
ür das Militär und für die Civilbeamten als geboten erachtet wer⸗
r Pensionsvorschriften in Preußen und im Reiche,
en muß. 8 Daß zum Zwecke einer anderweitigen Regelung des Pensions⸗
wesens der Weg der Gesetzgebung zu beschreiten war, konnte nicht zweifelhaft erscheinen, theils in H
welchen die Bestimmungen über die Pensionirung der Beamten au den Staatshaushalts⸗Etat üben, theils wegen der vermögensrecht⸗ lichen Natur des Pensionsanspruchs, welchem die gesetzliche Grundlage nicht vorenthalten bleiben konnte. Dazu tritt, daß in den neuerwor⸗ benen Landestheilen das Pensions⸗Reglement vom 30. April 1825 nebst den dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmun⸗ gen durch die Verordnung vom 6. Mai 1867 bereits mit Gesetzeskraft eingeführt ist, daß also auch fernere Aenderungen jedenfalls für die
Landestheile nur durch Gesetz getroffen werden können. Handelt es sich aber darum, das Pensionswesen der unmittelbaren Staatsbeamten, wo es noch auf administrativen Normen beruht, auf das Gebiet der
etracht des wesentlichen 2
e
Gesetzgebung überzuführen, so war damit auch die Nothwendigkeit einer das gesammte Pensionsrecht umfassenden Vorlage von elb gegeben und der Weg einer bloßen Novelle, welcher sich schon aus praktischen Gründen nicht empfehlen würde, ausgeschlossen.
Zur Motivirung des hiernach aufgestellten Entwurfs ist im Ein⸗
zelnen Folgendes zu bemerken:
n. §. 1 werden zunächst übereinstimmend mit §. 2 des Militär⸗
Pensionsgesetzes die allgemeinen Vorbedingungen festgestellt/, unter welchen Ie pruch in Geltung tritt. Zu dem durch die Natur der Sache gegebenen Erforderniß der Dienstunfähigkeit / muß der Regel nach noch eine mindestens zehnjährige, dem Staate gewid⸗ mete Dienstzeit hinzukommen.
In diesem Punkte weichen die Gesezgebungen Frheblich ven ags ienstjahre (§. 6 das.),
Die Fälle, daß Beamte vor Vollendung einer fünfzehnjährigen
Dienstzeit, also in der Regel bei noch wenig vorgeschrittenem Lebens⸗ alter, wegen eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden müssen, sind verhältnißmäßig selten. Wenn sie aber vor⸗ kommen, liegen die Umstände gewöhnlich so, daß ohne Härte eine Pension
ch nicht versagen läßt. In solchen Fällen wird fast immer von der urch §. 6 des Pensionsreglements ertheilten Ermächtigung Gebrauch
gemacht, nach welcher »bei besonderen Umständen und vorzüglich bei ausgezeichneter Verdienstlichkeit und nachgewiesener Vermögens losigkeit die Bewilligung einer den Verhältnissen GC Pension« mit Königlicher Genehmigung auch dann gattn kann, wenn den Beamten die Dauer ihrer Dienstzeit noch keinen Anspruch darauf giebt. Es wird daher, zumal nach dem Vorgange des Militair⸗Pensionsgesetzes und des die Bundesbeamten betreffenden Gesetzentwurfs für gerechtfertigt zu erachten sein, daß den Beamten, wenn sie bereits volle 10 Faha⸗ dem Staate ihre Dienste geleistet haben, der Anspruch auf Pen
nden
ion zugestanden wird. Ueber dke Fälle, in welchen auch bei kürzerer als zehnjähriger
Dienstzeit eine Pension bewilligt werden muß oder kann, un über den Betrag dieser Bewilligung disponiren die §. 1. Abs. 2.
§§. 7. 8.
Am Schluß des §. 1. ist eine besondere Besiimmung über den Pensionsanspruch der Staats⸗Minister aufgenommen. Da die Ent⸗ lassung oder der Rücktritt der Minister in der Regel aus politischen Gründen erfolgt, so würde, wenn auch in Ansehung ihrer körperlichen oder geistigen Invalidität als Vorbedingung des Pensions⸗Anspruches festgehalten werden sollte, nur in Ausnahmefällen eine Pensionsbe⸗ willigung bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienste stattfinden können. Die verfassungmäßige Entlaßbarkeit der Minister bedingt
* —
auch in Bezug auf ihre Pensionirung eine Sonderstellung: es ist deshalb vorgeschlagen/ daß den im Ue
stimmungen des vorliegenden Gesetzes zu behandelnden Ministern, wenn sie den Staatsdienst verlassen/ ohne Rücksicht auf etwa noch vorhandene Dienstfähigkeit Pension zu gewähren sei.
brigen lediglich nach den Be⸗
In den §§. 2 bis 6 werden die Beamten⸗Kategorien näher be⸗
zeichnet / denen ein Pensionsanspruch nach den Bestimmungen des 1eaes Hutgr soll. Das Civil⸗Pensions Reglement versagt den⸗ elben a
ferner denjenigen, welche nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellt oder angenommen sind. Nach beiden Richtungen hin wird in dem Entwurf der Kreis der pensionsberech⸗ tigten Beamten erweitert, so daß zu den schon jetzt mit einem Rechtsanspruche auf Pension ausge atteten Beamten hinzutreten
sollen:
en Beamten, welche nicht fest (etatsmäßig) angestellt und
1) von den eine etatsmäßige Stelle nicht bekleidenden Beamten
entlassen werden dürfen / G 2) von den auf Kündigung oder Widerruf angenommenen Be amten diejenigen, welche ihr Diensteinkommen aus einem Etatstitel »Zu Besoldungen⸗« beziehen. Unter die erste Kategorie fallen zur Zeit hauptsächlich die außer⸗ etatsmäßigen Regierungs⸗Räthe remunerirte Regierungs⸗Assessoren und Hülfsrichter. Das Civil⸗Pensions⸗ Reglement läßt diese un ähnliche Stellungen unberücksichtigt, vermuthlich, weil man bei Erlaß desselben von der Annahme ausging, daß nach Verlauf von 15 Dienst⸗ jahren, mit welchem Zeitpunkt der E11“ erst in Kraft trat, jeder Beamte bei tadelfreier Dienstführung zur etatsmäßigen Anstellung gelangt sein werdeg sofern er auf eine solche nach der Art seiner Qualifikation und Verwendung überhaupt Aussicht habe
“ “
enen