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ene essneng trifft aber heute nicht mehr zu. Bei den Ver⸗ des Diensteinkommens bis zu 1, bei 50 Dienstjahren. Diese Uhhke cgestunr aufrecht zu erhalten, zumal 8b “ b7 . . die Staatsbeamten⸗Qualität Fümpecge z so würde die Zulässig⸗
sülacgen, Verschulaaet ee Feae 88 h erefats dägast Vefchistet easchrssten sühten nigt 8 72 Bebzniter d ven dienst Woöeftellten Ien. acennhh n egl estr nach dem keit der Anrechnung ohne die im §. 20 Nr. 2 enthaltene Bestimmung
zung gegen fixirte Diäten⸗Remuneration oft über das fünfzehnte, Wteresse und zur Last anderer Beamden e von welcen süche Weiltta penstonsgese anrechnungsfäͤhigen Shst nüche gerechec anfegg Fepaseenens Charakter, welchen die Berück⸗
schweige das zehnte Dienstjahr hinaus, ehe das 8 ienstverrichtungen wahrgenommen werden müssen, lediglich aus Nach⸗ werden harj. Außer diesen werden von der Meutennc.⸗ en, welche sichtigung aller vorgehends erwähnten und ähnlicher Verhältnisse be⸗ näßige Stellen moͤglich wird. Solchen Beam⸗ sicht end enange im Dienste efettse werden, bis sie das den An⸗ ddie nicht akademisch vorgebildeten Beamten Vor
6 9 ’ sichtiger Gebrauch geboten. Zur ö b . 1— — trägt, ist jedoch ein sparsamer und vorsichtiger Ge 9. 1
ten kann, wenn sie vor dem Zeitpunkte der festen Anstellun oͤheren Pensionssatz begründende Stu rreichen. ist i nger dotirten Aemtern bleiben. Ulerhöͤchste Ge⸗ das Unglück trifft, dienstunfähi eine Pension nicht fuge 9 si t beg fenjahr erreichen meist in den gering
b scher 1 ckmäßig, die in di 8 Hui 1b 1 7 t darin, daß Sicherung eines solchen erschien es zwe
1b . o fallen in die ersten sechs Monate des Quinquenniums statt eines its angedeutete Abweichung im §. 17 besteht d r nothwendig zu erklaren.
lich verweigert werden. Es wäre größere Härte, als in Zehntels ein reichiichen cnftn aller Pensionirungsfälle, k Pensio⸗ die Davpkkrecgnund der Feldzuͤge schon dann ntgztel 89 NKad-. nehnsoagg fü “ neuh aals nach §. 20 des Pensions⸗Reglements anderen h Verhã nirungen während der ersten beiden Jahre verhalten sich zu denjenigen in Beamter den mobilen Truppen in dienstlicher Ste 88 t 8 auch Beschwerden uüͤber die Hshe des Pensionsbetrages bei dem Staats⸗
Bean t ü des dritten bis einschließlich fünften Jahres etwa wie 6: 5, die Pen⸗ vie ob bei denselben angestellt oder nicht, in das Feld gefolg 89 die Ministerium angebracht werden dürfen. Nachdem jedoch durch das
ßig angestellt werden. sionirungen im letzten gfünften) Jahre bilden ein knappes Zehntel. Die Gefasehn und Beschwerden des Feldzuges, ne 978 b2s Gesetz vom 24. Mai 1861 gegen die von den Verwaltungschefs be⸗ Has sodann die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Es liegt aber in diesem Steigerungsverhältniß auch eine doppelte Anrechnung 1ase gegenübersteht, sind b 8”8 Kom⸗ wirkie Festsetzung der Pension der Nechtsweg eroffnet ist, erscheint es Kündigung angestellten oder angenommenen Beamten betrifft, so ist Unbilligkeit gegen die Beamten selbst, insofern als die zwischen Truppen definitiv angestellten und für die in Fo g. .p s schien angemessen, diesen ausschließlich und nicht noch einen Rekurs an das 8 auf dieselben bezügliche Bestimmung des §. 2. des Civil⸗Pensions⸗ den tufenjahren liegenden Dienstjahre unter Umständen missariums bei denselben verweilenden Beamten b2⸗ 8”. un schien ang. ng Wemnisterium zuzula sen. Reglements nicht mehr durchweg in ecg Durch Allerhöͤchsten gar nicht zur Anrechnung kommen und dem einen Beamten daher kein ausreichender Grund vorzuliegen, die letzteren ung g ra Die 8§. 24 bis 26 enchalten bestehende Bestimmungen.
Erlaß vom 9. Oktober 1848 (J. M.⸗Bl. S. 37 ) ist genehmigt worden, ebensoviel an ension gewährt wird, als einem andern, u behandeln als die ersteren. Bestimmung für Zu §. 27 ist hervorzuheben, daß von Bestimmungen abgesehen daß allen derartigen Beamten, sofern sie zu den versorgungsberechtigten dessen Dienstzeit um fast fünf Jahre kürzer ist. Dieser 1 me§. 19 gewährt die unter Nr. 2 getroffene 18 ng Be⸗ ist, welche, wie der §. Z des Civil⸗Pensions⸗Reglements, die Pen⸗ Militärs gehört haben und leichzeitig etatsmäßige Dienststellen Fall tritt . B. ein, wenn ein Beamter nach 39 ½ Dienstjahren pen⸗ ddie Anrechnung der nicht im Staatsdienste zugebrach 8a 85 81 . in der Wahl des Aufenthalts beschränten, indem sie zur. Zah⸗
bekleiden, bei ihrem Ausscheiden aus dem Civildienst nach den sionirt wird und dann denselben Pensionssatz erhaͤlf, wie ein and 1 werbung der praktischen Befähigung zu demselben no brden Fer 1 der Pension an einen in das Ausland übersiedelnden Pensionaͤr
Umständen Pensionen bis auf Höhe der reglementsmäßigen Sätze be⸗ schon nach 35jähriger Dienstzeit in den Ru estand tretender Beamter. einen groͤßeren Spielraum, als er bisher bestand. Ein 88 98 Kate⸗ besondere Königliche Genehmigung erfordern und überdies in einem
willigt werden können. Von dieser b wird in ausgedehntem Erfahrungen und Erwägungen dieser Art haben schon im Jahre nicht minder im Interesse des Dienstes, wie einzelner 8 ee hältmiffe bes chen Falle die Pension einen Abzug von zehn Prozent unterwerfen.
Maße Gebrauch gemacht, und wenn azu erwogen wird, daß die 1843 dagsn geführe daß durch eine Kabinets⸗Ordre vom 4. August orien wünschenswerth. Man hatte dabei besonders die ds sc 8 ür den Pensionsbezug innerhalb des Reichsgebietes sind diese Be⸗
überwiegende Mehrzahl der hier in Betracht kommenden Beamten . Bl. der Abgaben⸗ ꝛc. Verwaltung S. 206) die ur prünglsche b des Lootsenwesens, der älteren Bergtechniker und der vorma g chränkungen bereits in Folge der Allerhöchsten Ordre vom 20. Meärs
bestimmungsmäßig aus der Zahl der versorgun sberechtigten Militars estimmung im §. 12 des Pen onsreglements, nach Feia vom b des geniscnen mts⸗Sekretäre im Auge. robte See⸗ 81 efallen. Vorschriften der Art entsprechen aber überhaupt nich entnommen werden muß, so ergiebt sich, daß nach der bestehenden 2). Dienstjahre an der Pensionssatz nur von zehn zu zehn Jahren Das Personal des Lootsendienstes, zu welchem 1s vil. Soer 8. seit Erlaß jenes Reglements durchaus veränderten Verkehrs⸗ raxis schon jetzt ein nicht geringer Theil dieser Beamten bei dem sich erhöhte, in der Weise abgeändert worden ist, 82 eine solche Er⸗ leute verwendbar sind, rekrutirt sich aus den enfabr däfahner kerigeit verhältnehzen.
usscheiden aus dem Dienste i i „Invalidität Pen⸗ höhun schon von fünf zu fünf Jahren eintreten solle. Wenn hier⸗ Gewinnung tüchtiger Persönlichkeiten stellt sich aber die E b finden Durch den §. 28 9 verhütet werden, daß in Fällen, wo pen⸗ sionen bis auf Höhe der regle äßi itze erhält. Da ferner durch 2 hervor ste i worden sind, entgegen / daß dieselben im Privatdienste einen lohnenderen eine stonirte Beamte vorübergehend und auf kurze Zeit zur Ausbulfe nicht zu verkennen ist, daß der Staat allen seinen Beamten gegenüͤber so hat eine voll iti ch nicht herbei⸗ ]] daß der Hauptvortheil, welchen der Staatsdienst ihnen bie Dienst wieder in Staatsdiensten beschäftigt werden, aus dem dadurch herbei⸗ bei eintretender Dienstunfähigkeit im Wesentlichen gleiche Perpflich ge - iese wird i i 1 Pension für ge Tage der Dienstunfähigkeit, bei dem bwven s ice lich geführten geringen Zuwachs an Dienstzeit Veranlassung hergenommen tungen hat sso erschien es gerechtfertigt, nicht nur den in dem Ale. wenn in Uebereinstimmung mit d 8b bedingten 8 Dienstzeit überaus kärg g 2 8
82
ensionsgesetz von dem I und der da 6 n 5 nit Ansprüchen auf Festsetzung einer höheren ension aufzu⸗ höͤchsten Erlasse vom 9. Oktober 1848 zugelassenen Gnadenbewilligungen Zeitpunkte ab, mit welchem die Pensionsbergösllionsg ist, atfilt: Im Imnteresse des Dienstes liegt es sonach, den 85 6 mn gleich n füͤr fis Fälle Bestimmung getroffen, in welchen einen Rechtsanspruch zu substituiren sondern auch denselben unbe⸗ ür jedes weitere Dienstjahr eine Erhöhung der Pension ge⸗ ’ Lootsenwesens in geeigneten Fällen die etonfechnamg n, als ein ensionair nach erfolgter Wiederanstellung im Staatsdienst dem⸗ - allen in etatsmäßi en Dienststellen befindlichen entlaßbaren währt wird. 2 1 1“ Privatverhältnissen zugebrachten 1 “ zu 1 anzu⸗ nächst von Neuem pensionirt wird. eamten einzuräumen, gleichviel, ob sie aus den versorgungsberech⸗ Nach diesen Vorschlägen gestaltet sich die Scala der Pensions⸗ noothwendig waren, um diejenigen seemännischen Erfahrung tigten Militärs hervorgegangen sind oder nicht.
6 is 32 das bestehende Recht an, — agen gestal 8 2ds. eendie dert werden Die §§. 30 bis 32 schließen sich an
sätze im Anschluß an die bisheri en Pensions⸗Klassensätze dahin, da welche zur Anstellung im Lootsendienst gefor
Dagegen empfahl es si nicht, noch weiter zu ehen. In meh⸗ sie von ½ 9. herigen Pensi ssensät hin, daß sammeln, ch
wobei ausdrücklich bemerkt werden mag, daß der hier und in den von der 2% des Diensteinkommens bei vollendetem ehnten müssen. reren dien Bbenehnae giebt es ein zahlreiches, lediglich zu unter⸗ Dienstjahr in r 1
on mit jedem ferneren Dienst⸗
b dienst« den Dienst in einer
üßi jeni ig⸗holstein⸗ §§. 27 und 29 erwähnte »Kommunal
egelmäßiger Progressi G es sich mit denjenigen vormals schleswig⸗holstein Incsschen Verwanung umker venteift
geordneten Dienstleistungen angenommenes Personal, von dem es jahr um 0 des Piensteigsondaeh s zu dem Maximum von 6%, . „Phnlich verghh. S Anstellung im unmittelbaren “ e8 s §. 33 ist zur Wahrung der zur Zeit des Inrafttretens
in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, ob es wirklich zu den Be⸗ oder % bei fun fzig⸗ und mehrzjähriger Dienstzeit steigt. Hierdurch p unste als Amts⸗Sekretäre fungirt haben. Sie waren als solche dieses Gesetzes bereits wohlerworbenen Rechte bestimmt; er ist dem amten zu zählen ist, oder ob es nur ein Gesindeverhältniß, oder in wird zugleich die bisher bestehende Ungleichheit beseitigt, daß vom 15. “] r im öffentlichen Interesse thätig, standen aber ohne jeden Pen⸗ 8 s der Verordnung vom 6. Mai 1897 (G.⸗S. S. 713) nachge ücet einem einfachen privatrechtlichen Arbeitsverhältniß steht. Derartige Zwei⸗ bis zum 20. Dienstjahr eine Steigerung um ½⅛, mit jedem weiteren 6“ FF im Privatdienste von Staatsbeamten, aus deren ei 55 * Die §§. 34 bis 36 geben das jetzt geltende Recht wieder. Zu. fel können um so eher entstehen, als es in der preußischen Dienstpragmatik fünfjährigen Zeitraum aber nur eine Steigerung um 1. des Dienst⸗ Fütteln sie auch für ihre Arbeit nach gegenseitiger Uebereinkun 5 88 sicherungen! wie sie der §. 37 im Auge hat, sind in neuerer 8 an einem festen Kriterium für die Eigenschaft als Staatsbeamten einkommens stattfindet. blt wurden. Das Amtssekretariat bildete jedoch gleichzeitig, ähn⸗ ear⸗ entlich in einigen Fällen vorgekommen / wo in geößeren⸗ zubien fehlt. Wollte man daher den Pensionsanspruch ohne Beschränkung Die Bestimmungen des Civil⸗Pensionsreglements über die Be⸗ E“ Referendariat, den üblichen, wenn auch üebigen Weg 88, die Polizeiverwaltung aus den Händen der Königlichen Beh “ allen unmittelbaren Staatsbeamten beilegen, so würde die Gefahr rechnung des Diensteinkommens, welches bei Festsetzung der Pension 2 höheren Justiz⸗ und Verwaltungsämtern im unmittelbaren Stsats. die Kommunalbehörden zurückgegeben wurde, und wo zur rle gie. entstehen, daß von Personen der bezeichneten Art Pensionsansprüche zu Grunde zu legen ist, lassen ein ausgesprochenes allgemeines rinzip 8 dim st. Es wuüͤrde deshalb in manchen Fällen zu einer Benachtheili rung des Uebertritts der Königlichen Polizeibcamten, in en sta ü 1 erhoben werden könnten in Fällen, in denen nach dem Verhältniß, vermissen. Diesem abzu Afen, ist der erste Absat des §. 10 des 1 der schleswig⸗holsteinschen Beamten gegenüber den altpreußischen Poltzeidienst die Zusicherung dat ertheilt werden mäüssen, daß nn 8 in welchem jene Personen zu dem Staate gestanden haben, es zur Entwurfs bestimmt. Berfe— estellt einen Grundsatz auf, wie er im 8 *Pra. führen, wenn die im Amtssekretariat zugebrachten S solchen Beamten dereinst etwa zu gewährenden ö as 8.
8 von Pensionen an einem zureichenden Grunde fehlt. Wesentlichen auch schon den Einzelbestimmungen des §. 15 des 8¼ auch unter den jetzigen veränderten Verhältnissen gar nicht bei Staatskasse nach Verhältniß der im unmittelbaren S 99 1. e 1 2
Um gegenüber der allgemeinen Fassung des §. 1, die Moglichkeit der: Reglements zu Grunde liegt. ensionirung berücksichtigt werden dürfte. gebrachten Dienstzeit und des bei dem nnseih aus demselben gkenet aehante deecegenn gehaaafeggec 8 Aücber⸗ den den chenta Hesag zes allgemeinen Grundsates unter .““ dlich gehöͤren hierher pie technischen Bergbeamten, . zogenen Diensteinkommens werde beigetragen wer zn. ttelbaren
erschienen, die Pensionsberechtigung der auf Kündigung oder Wider⸗ 1—5 im 11 enthaltenen Vorschriften entsprechen den gegenwärtigen 6 ß des Prüfungsreglements vom 21. Dezember 1863 ausgebilde Endlich sind auch wohl Beamten, welche aus 1 In 1 bören
ruf angestellten Beamten auf solche su beschränken, deren Stellen in Etatsverhältnissen und in der Hauptsache auch den bestehenden Be⸗ ö 1* sind Während gegenwärtig die höheren Bergbeamten 899 oder fremden Staatsdienst übernommen sind, Pei der ebernabme
den Besoldungs⸗Etats aufgeführt sin Hhegecen alle diejenigen, welche stimmungen. “ fähr 4jähriger Vorbereitungszeit, von der ein Jahr auf die pra 1 Zusicherungen dahin gemacht worden, daß die Zei 1 es mitte büke ür ihre Dienstleistungen nicht aus Besol ungstiteln, sondern aus Im Einzelnen ist zu bemerken: unge An zbildung und ein Triennium auf die Unverstätsstudien z Zusceruengen Zefüee geagese egehne ci enehsrr Menehenen
iteln »Zu anderen persönlichen Ausgaben« bezahlt werden, auf die Zu 1) Abgesehen von den ällen, in welchen die Dienstwohnung ist, zur Vereidigung für den Staatsdienst en, ging fakultative “ eines Ruhegehalts anzuweisen. resp. Miet 8
den solle. Uebrigens sind alle diese Zusicherung ;di F. ärz 1839 angerechnet werden ö 8 hsentschädigung bei der Feststellung der ension unbe⸗ 1“” in früheren Prüfungsvorschriften vom L. März 8 Der §. 3 giebt im Wesentlichen schon gegenwärtig bestehende Fün c . bleiben muß, weil darüber nach den früheren P
irgend erheblichem Umfangte. 1“ 1b 28* 1 S 1 Refe⸗ nicht von irgend e “ sie wegen der mit der Stelle verbun⸗ 2 welche zur Vereidigung die Ablegung des Re “ I11 1““ Detailbestimmungen wieder, deren Aufnahme in das Ge etz nicht hat denen Repräsentation gewährt werden wie z. B. bei den Staats. EEEE“ in der Regel ein — Im ersten Casseler Wahhbezirt (Kreis Rinteln) ist h umgangen werden können. G ves. Ober⸗Präsidenten, Regierungs⸗Präszdenten, Appellations⸗ Zeit aum hin. Die älteren Bergtechniker befinden sich sonach, 1 1g Stelk d8 Justiz⸗Raths Carl Detker, welcher die Wahl abgelehn Der §. 4 reproduzirt gleichfalls jetzt geltendes Recht (§. 11 des gerich s⸗Präsidenten, kommen Dienstwohnungen und Naturalbezüge ee; it nur von der Vereidigung an gerechnet werden darf, t der Kressgerichts⸗Rath Kempf in Rinteln mit 9s von 100 Stim⸗ Pensions⸗Regl., Kab.⸗Ord. vom 25 Februar 1829 — bei v. Kamptz, noch für solche Beamten⸗Kategorien vor, bei denen es nach den ört⸗ Kolle⸗ en gegenüber in einem eee ee. e. Mcgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden. 111“ welgseust ria, Nenaiinssen cder zer Art ibeg. Hesccügung eb Fe, we. keere ühühg emes entcheecheten 8. 1 . * - 8 3 1 32 8
12 Joll bege 1— er Strafanstalts⸗ und in der land⸗ der militärischen Organisation der Gendarmerie einerseits und der wirthschaftlichen Verwaltung. Den Obe
on der 8 rförstern, den Torf⸗ und Unterstellung unter das Ministerium des Innern andererseits (Ver⸗ Floßverwaltern, den Förstern und Torfmeistern wird durchgängig ordnung vom 30. Dezember 1820 §. 2 Ges.⸗S. 1821 S. 1 ff.) hin⸗
eine Dienstwohnung oder anstatt derselben eine Miethsent ädi sichtlich der Pensionsansprüche ihrer Angehörigen entstehen könnten. sch 9
v“ eiger sowie außerdem Brennmaterial 6 bes f fen 8 ’ 1 ch er A n 8 9 1 8
ttlich d — hij 6- 1 nmat gegen Erstattung der Werbungs §. 5 ist im Wesentlichen mit §. 3 des Civil⸗ ensions⸗Reglements Pehr⸗ und ihnen dafür bei der
ensionirung ein Betrag von re 150 11“ b — g* uͤbereinstimmend. 1 hlr., 100 Thlr. und 50 Thlr. angerechnet. Ebense vezieh. die 1 ö Die in unser Firmenregister sub Nr. 94 Ießtre Nach & 6 sollen die im unmittelbaren Staatsdienste angestellte Beamten der Gestütverwaltung, welche zum Theil au — andels⸗Register. Th. Pakheiser zu Seeburg ist erloschen und gemäß er gung und aus Staatsfonds salarirten Lehrer, insoweit sie nicht von der Vorwerken wohnen müssen, mannigfache Natural⸗ Nr. 4 eingetragenen hiesi⸗ 30. Dezember 1871 heute im Firmenregister gelöscht worden.
ressortiren, nach Maßgabe dieses Gesetz⸗Entwurfs (Wohnung, Feuerungsmaterial, Weide und Winterfutter 8 Kühe), Aus der im 1u“ unter Nr. g Roessel, den 30. Dezember 1871. 8
“ werden. Beispielsweise gehören dahin die Lehrer der hiesigen auch den Deichbeamten sind mitunter umfangreiche Grundstücke zur gen Handelsgesellschaft 1 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. au⸗ und Gewerbe⸗Akademie, der polytechnischen Schulen, Naviga⸗ eigenen Benutzung überlassen. In allen diesen Fällen sind die Etats G. Frepze Gottfried Frenzel zu Sorau Eingetragen ist
tionsschulen, die Lehrer an den höberen landwirthschaftlichen Lehr⸗ aber derartig regulirt „ daß die Emolumente zu einem bestimmten ist der Gesellschafter: Kaufmann Johann Go G6G bö” Ftemer eniser: .
anstalten und pomologischen Instituten endlich die Lehrer bei den Werthe entweder auf die Geldbesoldung in Abzug gebracht oder aus⸗ am 1. Januar 1872 ausgeschieden. Ker 168,
Strafanstalten. Nur auf einen Theil derselben fand bisher das drücklich als
Geldbes⸗ . 3 1872 am selbi⸗ Oolonne 1 laufende anrechnungsfähig bei der ensionirung bezeichnet 1 ingetragen zufolge erfügung vom 6. Januar inrich Ludwig Albert Hornke zu Pensions⸗Reglement Anwendung, während ein anderer Theil efr. die Uebersicht 4 hig 9 gnfzeichnet And Eingetrag COolonne 2 Kaufmann Heinrich g
1 soldungen für die Beamten der Gestüt⸗ 1 e. “ 8 nach Maßgabe der Verordnung vom 28. Mai 1846 (Ges.⸗S. S. 214) verwaltung im Jahre 1872 (Aatag, des Etats der Fesasbü. hcg “ den 6. Januar 1872. I. Abtheilung. 6 Colonne 3 Helgatd, “ ensionirt wird. Es lag keine Nothwendigkeit vor, die Pensionsan⸗ waltung, Anlagen zum Staatshaushalts⸗Etat Bd. IIs. Nr. 5.) 9 Königliches Kreisgericht. I. .““ Golonne 4 Acbert Hornke. 1 rüc⸗ dieser Lehrer nach anderen Normen zu behandeln als üegabsetat der Forstverwaltung pro 1872 Tit. 1. Nr. 2. 3. (Anl. 8 8g 1 B. in unser Gütergemeinschafts⸗Ausschl diejenigen der nicht dem angehörigen unmittel⸗ B1Nr. 2.) ö. nser Firmenregister ist bei der Nr. 161: 8 8 baren Staatsbeamten. Dagegen sind die Lehrer im . Der Bestimmung zu Nr. 5 liegt die Annahme zum Grunde, 2. der Unterrichtsverwaltung hier außer Betracht 8
“ COColonne 1 laufende Nr. 18, . 1 1 — 1 6 F. inhaber: SGolonne 2 Kaufmann Heinrich Ludwig Albert Hornke zu eblieben, daß bei den Gehältern welche 4000 Thlr. übersteigen, stets eir h Firmeninha ius Engelberdt, weil die Pensionsverhältnisse derselben in dem Anterrichtsgeseße zu des Mehrbetrages 1 h steigen, Toeh lang. Zulir g
Belgard, 1G 1 1 Jelben als Entschädigung für Repräsentationsauffd d Ni . Wri eine Ehe mit Anna geborene Boeckler regeln beabsichtigt wird und weil die Mehrzahl dieser Lehrer nicht im anzusehen ist. 8en Niederla b.“ L Colonne 3 at füc, stin⸗ Fhe. 29. April 1867 die Gemein⸗ unmittelbaren Staatsdienst steht⸗ so daß die Feststellung ihrer Pen⸗ Die §§. 11— 15 geben das bestehende Recht wieder, währenrnd Feeg. 5 fol ender Vermerk: schaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen. b “ echerch der Aufgag eanieses ( E §§. 16—18 mit einer geringen Abweichung im §. 17, den Bestimm olonne 8
§. enthä⸗ estehende e 1 e egl.). “
Kolonne ingetragen zufolge Verfügung vom 8 1 b 22. 1871 am
die mungen des Militär⸗Pensionsgesezes — §9§. 22 bis 24 da . ö“ 2a. Helances 8E Zu 5. 8. Nach den jetzt gelten en Bestimmungen besteht die ebildet sind. Dadurch wird im ger eingekragen Bel Pension bei 1 m Militär und den Civilbeamten zu Ungunsten der Letz⸗ C11.A.“
bis ach⸗ 8 1872 am 4. ejusdem mensis et anni. 1b e geltend estim . die Ungleichheit beseitigt, welche 2. Januar 18 ¹ “ 5 Dienstjahren in 2 bei 20 Dienstjahren in * des von isher zwischen de st Goö Wriezen, den 2. Januar 1872. - Köniall dem Beamten zuletzt bezogenen Diensteinkommens und steigt von da teren insofern bestand, als die anrechnungsfähige Dienstzeit derselben Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8 8 ab mit jedem weiter zurückgelegten fünfjährigen Zeitraum um regelmäßig erst mit vollendetem zwanzigsten (statt siebzehnten) Lebens⸗ 8 8 6 8
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