1872 / 11 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

vooJ (Gmission von Aktien

s(17/˖;er Norddeutschen Grund⸗Kredit⸗Bank, 8 Der Verwaltungsrath unserer Gese⸗ SFepft veeeeeeeeern Beschluß gefaßt, das Aktienkapital auf erwaltungsrath unserer Gesellschaft hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 1871 den gefa das Aktienkapital auf 1,500,000 Thlr. zu erhöhen und die neu zu emittirenden 5000 Stück Aktien à 200 Tülr. im Gesammtbetrage vögs 2 8 1.,B/ 000,000 Thaler, ücitigen Herren Aktionären unter folgen en Bedingungen in Gemäßheit der Besti 1) Der Emissionscours ist auf 105 Prozent festgesetzt. 8 5 5

2) Die Herren Aktionäre haben das Vorzugsrecht auf Uehernahme der neu zu anzittrenden Amien dergestalt, daß sie auf jede in ihrem Besitze befindliche alte Aktie zwei neue Aktien zum Emissionscourse beonspruchen können. getart, da h f1 8

Diejenigen Herren Aktionäre, welche von dem Bezugsrechte Gebrauch machen wollen, haben ihre desfallsige Erklärung bei der Direktion im Glschäftslokal Charlottenstraße Nr. 48 bis zum geech F Wag nb h fallsig 8

3. Februar 1872, Nachmittags 6 Uhr, ö abzugeben, wobei die alten Aktien mit doppelter Spezifikation Behufs Abstempelung einzureichen sind. Cüh Hee emc. II1In „Gleichzeitig ist von den anmeldenden Besitzern der alten Aktien, für welche das Vorzugsrecht beansprucht wird, ein von der Direktion zu beziehender Zeichnungsschein zu unterzeichnen. Bei Einreichung des vollzogenen Zeichnungsscheins sind einzuzahlen: a) das Agio von 5 pCt. mit Thlr. 10 pro Aktie, 8 v“ b) 2 Fb 1 pro Aktie als erste Hälfte der statutgemäßen ersten Ratenzahlung (40 pCt.) nebst 4 pCt. Zinsen vom Januar a. c. ab.

8 4) Die zweite Hälfte von 20 pCt. mit Thlr. 40 pro Aktie ist bis zum 16. Maͤrz a. C. nebst 4 pCt. Zinsen vom 1. Januar a. c. ab fällig gestellt. 5) Sämmtliche neue Aktien nehmen pro rata einer Einzahlung von 40 pCt. an der vollen Dividende des Jahres 1872 Theil. 1 Herren Aktionäre, welche bis zu dem oben ad 3 bezeichneten Schlußtermin ihre Erklärung nebst Z bei der Direktion abgegeben und die ad 3 sub a. und b. bezeichneten Einzahlungen nicht geleistet haben 8 Berlin, den 12. Januar 1872. 8 11X“ 58 8 Arnstädt. Jochmuß.

v111XX“ * 4 8 8 11311“ mmungen des Gesellschaftsstatuts zur Verfügung

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währt, wo eine freie Wohnung in dem zu erbauenden Central⸗Feuer⸗ wehrdepot überwiesen werden kann.

8 . eeen frsolg auf Hebenege. 2 II ewerber, welche die Qualifikation für alle Staats⸗Baubeamten⸗ Die Stelle des Stadtbaumeisters ist sofort zu stellen nachweisen können, werden ersucht, ihre Meldungen bis späte⸗ besetzen. Demselben liegen vorzugsweise die baupolizeilichen Ge⸗ stens den 20. Januar 1872 an uns einzureichen. schäfte bei der städtischen Polizeiverwaltung, Prüfung der Bau⸗ Magsdeburg, den 25. Dezember 1871. gesuche ꝛc, und die Direktion des Feuerlöschwesens ob. Der Magistrat der Stadt Magdeburg.

Die Projektirung und Ausführ von Bauten Hasselbach. nicht getattet! G führung von Bauten für Privaten ist

2* 2 Das Gehalt der Stelle beträgt jährlich 1200 Thlr. und wird aller Länder zu billigsten Preisen; reislisten

8 tis. M 1 außerdem eine Miethsentschädigung von 300 Thlrn. bis dahin ge⸗ gec Georg Sartori, Frankfurt A.n.

Bekanntmachung. 1

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he Gesellschat

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mmlung Sonnabend, den 10. Februar 18722 Nachmittags 2 ¾ Uhr, 88 Assekuran er der hiesigen Börsenhalle. 1.““ Tagesordnung: Feststellung ten, 1 vA1“ Deschlasfessns. ——8 2 ee, e. des Grundkapitals und Pre. A. 92. abb1111.X1X.X4X““X“X“*“ ie Zeichner werden ersucht, die gesetzlich vorgeschriebene Ein⸗ zahlung von 20 pEt. auf die eb“ Thlr. .8 oder Beco. Mark 200 per Aktie bis zum 31. Januar d. J. an die „»„ Commrez- & Diskontobank in Hamburg zur Verfügung der Trans- ütlantischen Feuerversicherungs-Aktiengesellschafte in Cassa oder

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anuar 18727. Im Auftrage des Comités W. Jacobsen.

Bureau: Bergstraße

jener Konzession vorgesehenen Eisenbahn . Art. 2.

vorgesehene Section als auch die im Art. 4 vorgesehenen, werden aus

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2bꝗGIm Auftrage der Fürstlichen Rumänischen Regierung

bringt der unterzeichnete Staats⸗Kommissarius hierdurch folgendes von den Rumaͤnischen

Keamme von der Regierung sanktionirte Gesetz zur oͤffentlichen Kenntniß.

8 8111“ E1ö11.“] 16“

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G Reglementirung des Gesetzes vom 17.

Art. 1. Da die unter dem ewmnerr 1868 den Herzögen von Ujest und von Ratibor, dem Graf

S 8 cthei n aufgehoben ist, so wird die auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1871 gebildete Aktiengesellschaft die in E1““ Ugehen Ssn hs in den nachfolgenden Artikeln festgesetzten Bedingungen bauen und fertigstellen. iese Gesellschaft wird vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an in alle Rechte und v n 8 der früheren Konzessionäre, sowie auch in den Besitz aller Linien dieser im Bau begriffenen Eisenbahn, aller darauf befindlichen 8 vasb. esammten beweglichen Materials und sämmtlicher aprovisionirten Materialien eintreten. Sie übernimmt den Bau, die Fertigste un gnnd ben Betrieb der folgenden Linien: 1] 2. a) Roman über Tecuciu nach Galatz mit der Zweigbahn von Tecuciu nach Berlad. p) Von Barbofi über Braila, Ploiesti, Chitilla nach Pitesti und Bukarest. b c) Von Pitesti über Slatina, Crajova, na Turnu⸗Severin Verciorova (Grenze). 9 d) Verbindungsbahn bpeschen cebchahe en Fiaer 89 Feage enei E V 1“ Di eigbahnen von den Bahnhöfen Braila und Galatz nach den Häfen. 11“ 8 e Sßs ne 2. Aü⸗ vom Verwaltungsrathe dieser Eisenbahnen in Gemäßheit des Artikels 7 des Gesetzes vom 17 21S auch nur begonnenen Arbeiten werden von der vaseeee ns 8 wird der Regierung die bis zum Moment der Besitz⸗ ieser Lini die Gesellschaft verausgabten Summen wiedererstatten. 8 ööu vgch ich cfesgnsch fn im Nit. 2. lit. a. b. e. vorgesehenen Linien bis zum ersten September, die F wischen den Bahnhöfen unter lit. d. aber bis 1. Dezember 1872 fertigstellen und übergeben; die Brücken und Durchlässe können provisori

aus Holz hergestellt werden; die definitiven Bauten aus Stein und Eisen müssen jedoch in einem Termine von 3 Jahren vom Tage der

ö bs E stecheeftnschnft am Januar 1872 eine Summe von 87899—— Fr., sowie auch 4/760,000 am hres geben ün ee LE“ nbernecumvn sein sollten, hört Sre üeeI . ee fön. pCt. Zinsen werden von der Regierung sowohl für die im Art. 4, Litt. a., b., d. und e. als auch für die in Art. 6 vorgesehenen Linien nur vom Tage ihrer Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung bezahlt werden.

8 . n Fenfessbon 88 8 4. 8 ben Bitestt Crajowa, Turnu, Severin, Verciorva (Grenze) in einem Termin Jabien ene, ane, h Brea aat een 22 gecgeanc agg EEEEEE11 „die definitiven Bauten aber aus Stein oder Eisen

müssen in dem Termine von 6 Jahren vom Tage der Promulgation des gegenwärtigen Gesetzes an beendet sein.

Art. 7. Die Brücken und Durchlässe, sowohl die provisorischen 8 guc⸗ he zwar sowohl die für die im Art. 6 em Baufond hergeste den. 8 u . 8. ie Regierung garantirt in Gemäßheit der Konzession einen Zins von 20, 250 fr. pro Kilometer. Art. 9. de Zinsen r das von den G“ Eisenbahnen repräsentirte Kapital (welches F durch den pr.1 ber bezeichnet wird) werden vom Staate garantirt und werden zuerst für die im Art. 4 angeführten Linien auchchld 9 Aitzen erwähnten, adh, a nach deren Fertigstellung und Uebernahme Seitens der Regierung in's jährliche Budget a aa g

werden. 1 1 3. ine die Lini itesti Traj . Severin, Verciorova (Grenze) 10. n Art. 6 festgestellten Termine die Linie Pitesti, Slatina, Crajova, Turnu⸗Sepe 1b 1— 1t nicht feraechel sein wlhe e.s im 89 Jahres von 55 vescce nwärbicen Hesetgn 6 dieebeten nich ntgennn. ein sollten, so wird die Regierung den Bau dieser Linien an eine eliebige andere G. LI“ 1 ben könnte, im Vergleich . der Annuität, die sich in diesem Falle ergeben könnte, i haft irgend ein Recht, Einpracht ae sbehem, imesehen 0 d Se ai ird auf Rechnung der Gesellschaft gezahlt werden, indem sie in mit der gesammten ins Budget für das ganze Netz einzuschreibenden Ziffer 18 5 Giin 8 e ellschaf, geih im Art. 4 vorgesebenen Abzug gebracht wird von den, für die in Art. 4 vorgesehenen Linien F 89 8 Htütem. fo mwird die Regierung der Gesellschaft also⸗ Linien nicht an dem durch jenen Artikel bestimmten Termine fertiggestelle und überno sein, so veirdte enttest Zatung von Annuitäten ich d Linien entziehen, und diese wird kein anderes Recht weiter haben, als vom Staate lst Zahlung Feiit esn dreich den Eäeses daggeführten 89 ünaetien Aheten 89 vnpfategen. 14A“ iflaen E“ vo aeühhe verständigen, die von beiden Parteien ernannt werden sollen. Zwei Sachverstand inesclschern, Sacherstäͤndigen wählen.

Diese S änd werden, bevor sie irgend eine andere Arbeit vornehmen, einen fün Sach ndigen . czeaan. Terne aeh wan seh vensdeen Wabt micht sollte einigen können, wird der Präsident des Kassationshofes diesen fünften Sach verständtges Nefufta⸗ dieser Expertise ist definitiv. Von dem Werthe der Arbeiten wird zuerst die nach dem re. 8 verge ftene Summe von 98q Fr. in Abzug 1 ench und 19 888 soll ööuö6“ K. 81 ams angerufen wer⸗

ä . jor« können für Verspätungen uü⸗ 4 vorgeseh k

den. Die us Face, nang und Enlescheidung 99. Fhne nics durch das im Art. 27 der ursprünglichen Konzessions⸗Urkunde vorgesehene n. Sie wird ebenfalls berechtigt sein, den Rest de Un

Aütien Uetauschen. bis zur eseahta von den früheren Konzessionären emittirten Summe von ee Fr 1 des Wesezes bom

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ird di aft gehalten sei 5b . geen j S.2 p letitäng. Krnhene Bau 8— Sesallschrsen Pites Verciorova (Grenze) 1 Berbhebungsdahh Sesh—8 ven Sahelca⸗ ben in B arsfe und für die vollständige Vollendung und FSisg seeg er im Ast. —vüwererg en nöthigen Ausgaben,

nentäre Aktien und Prioritäten ben. G 309,750 Fr. xeixn ene Ntechmeng unest esehn und 6 vorgesehenen Linien stipulirte Garantie des Staats, Fee sic Se.Iee 1c. beläuft, entsprechend der totalen und definitiven Länge von 919 Kil. von Roman nach Verciorova (Grenze) . Smiffchn vnn ple. in keinem Falle über diese Ziffer steigen können, wie groß 8ech söhener d. Ausgaben irgend welcher Art wären, da die z ioritä Lasten des Staats geschehen kann. 8 ztir zgati mentären IierGeslsgg üeee e h e Peagnns haben, behußs Umwandlung der von den früͤheren Konzessioneiren, emittirten S0 h 60 er. in Aktien, sowie behufs der Emission der suplementären Aktien und Prioritäten, die im vorigen Artikel Hechan n eecem auf die Gesammtsumme des in snn. der Konversion und der suplementären Emission durch Aktien repräsen ö. EEEEb 8 Dee Amortisation des suplementären Kapitals, das die Gesellschaft Kraft dieses Artikels Leee sam 11 ur auf die Summe von Lasten bleiben, indem der durch Art. 17 der alten Lentcsüonsurkunde, voasäsesche Amortisationsfond si La des ganzen Netzes von Kil. ht. 8 b Ei ; .“ ““ dhandentocvtsfond Lenne das Kapital von 248,130,000 soll gegründet werden, sobald die Brutto⸗Einnahmen gemäß wxeg; vere 71e den, und 25 der alten Konzession, die sich auf die eee auf öee 2 eg onds und auf die Cession an den Staat nach Ablauf von 30 Jahren beziehen, können unter keinem ze- g 8 N. Flel n cohlwerganden, e Ne 2e. 1 Gefahe 1. 888 sühlehentere. Laseach Fr fwerden gen daß die Ameriisation des suple⸗ äni anerkannte Ba 8— 8 8† ; cangz nhea jen der Gesellschaft verbleibt und bei d durch d EXX“ alten Fen sse veeares er in Rechnung gebracht werden kann. 1 G III1I11.“ vII1 8 1“ 1

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