Eisenbahn-Prioritäts-Aktien nnd Obligationen.
Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Bank- und Industrie-Papiere.
Cöln-Mindener II. Em. do. do. do. do.
v
Halle-Sorau-Gubener....
Märkisch-Posener..
Magdeburg-Halberstädter
do. von 1865
“ von 1870 do. Mittenberge
Magdeb.-Leipz. III. Em..
Magdeburg-Wittenberge.
Niederschl.-Mirk. I. Serie
do. II. Ser. à 62 ½ Thlr.
N.-Mrk. Oblig. I. u. II. Serie
III. Serie do. IV. Serie
Niederschles. Zweigbahn.
do. Lit. D.
Nordh.-Erfurter I. Em...
Oberschl. Lit. A..
1.“ II P. ..
LSI PD...
Lit. E. EI1“
Lit. G. Em. v. 1869. do. kleine.. (Brieg-Neisse). (Cosel- Od.)... 8 do. III. Em.. do. do. IV. Em... do. do.
Stargard-Posen do. II. Em.. do. III. Em..
Ostpreuss. Südbahn.
do. E1EEE111“
Rechte Oderufer I. Em..
Rheinische
do. v. St. garant.
Rhein. III. Em. v. 58 u. 60
do. do. v. 62 u. 64 v.
Rhein-Nahe v. St. gar.. do. do. II. Em. Schleswig-Holsteiner. Thüringer I. Ser do. II. Ser.. do. EE1“; do. I. Ser..
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1/1 u. 7. 1/10 71 1/1 u. 7. 1/4 ul0 1/1 u. 7.
1/4 u10 1/1 u. 7 1/1 u. 7 1/4 u 10
1/1 u. 7
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1/1 u. 7,93 ½ bz G 114 u10 92 ½ 383
do. do. do.
99 ½G 101 bz B 73 B
do. 1/1.
1/4 u 10/ 99 ⅓ bz G
99 ½ bz G 93 ⅞ B 91 ½
92 ½ bz
101¾
101 ⅞ B
93 ½˖ G 85 ½ G 93 ½ G
85 ¾ G 99 ½ G 99 ¼ G
99 etwbz G
do. do. do. do
do. do.
do. do. do. do.
do.
do.
do. do. do. do. do. do.
Koslow-Woronesch. Kursk-Charkow Kursk-Kiew
do. kleine Mosco-Rjäsan Mosco-Smolensk....
do. kleine.. Poti-Tiflis...
do. kleine.. Rjäsan-KoslowV. . Rybinsk-Bologope
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C.
Dux-Bodenbach do. neune.... Fünfkirchen-Bares.. Galiz. Carl-Ludwigsb v111P111A1A““ Kaschau-Oderberger Ostrau-Friedlander... Ungar. Nordostbahn do. Ostbahn Vorarlberger Lemberg-Czernowitz.. ᷓI1“ dLo. II. Bw. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen. Oestr.-franz. Staatsb., alte do. Ergänzungsnetz Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69er Südösterr. Bahn (Lomb.). do. do. neue do. Lomb.-Bons, 1870, 74 do. do. v. 1825.. do. do. v. 1876.. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig. Charkow-Asoww 8. do. in Lyvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementschug.. Jelez-Orel
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KA&̊œ́̊ᷓRRᷓm
AACACACASUGARAURGoohRSSRRERERR
1/1 u. 77d
1/4 u 10/8 1/1 u. 7
1/4 u¹O
1/1 u. 7
1/3u 1/9 15 u. 11
do do. do.
do.
4 bz
778 ⁄etwb 103 G 300 ½ bz 295 bz B 84 ½ bz 84 53 bz B 249 % bz 248 ½ bz 99 bz G 100 bz 100 bz 100 bz
84 ⅞ bz 94 B
90 ⅛ bz
93 ½ bz 94 B
[Cref. Kr. Kemp. Warsch.-Bromb. Oest.-Frz. St.-
FBoxiel- Wesel .——
Fort Wayne Mouncie ... Brunswiecek Cansas PaciieV
Ssouth-Missouri St. Louis South Eastern.
Oregon-Paciisisie .. Springfield-Illinois.
do. kleine.... Schuia-Iwanowo.. do. kleine.
arschau-Terespol do.
vIaSnaaRcacan⸗ R̊n
1/1 u. 7195 ½ bz 1/5 u 1193 ½ B 1/2 u. 8194 bz G
Abhrens' Brauerei
Div. pro A. B. Omnibus-G. Adler-Brauerei.
Albertinenhütte. Allg. Depos. Bank Anglo-Dtsch. Bk. Bk. f. Ind. u. Hand. do. f. Rheinl. u. W. Berg. Mk. Bergw. Berg. Märk. Bank Berl. Aquarium. do. Bauges. Born do. Bock-Brau. 8 sdo. Br. Friedrh. do. Br. Schönebg. do. Centralheiz.. do. Centralstr. G. do. Immobil.-G.. do. Papier-Fabr. do. Passage-Ges.
Geld-Sorten und Banknoten.
do. Pferdeb..... do. Porz. Manuf. do. Vulcaan.
Friedrichs d'or Gold -Kronen..
[LLouisd'or.
Dukaten pr. Stück.
bEö1XXAXA“ Napoleonsd'or “
mperials pr. FfuninildV . Fremde Banknoten b einlösbare Leipziger Oesterreichische Banknoten ..
do.
Russische Banknoten
113 ⁄ bz
EET 459etwbz G 99 ⅞ bz 3 99 ½ , b 83 ½ bz
Silber in Barren und Sorten per Pfd. fein 88 Bankpreis: Thlr. —. — Sgr. Linsfuss der Preussischen Bankfür Wechsel 4,
für Lombard 5 pCt.
8 Charlott. Chm. F.
do. Wasserwk.. Boch. Gussstahl. Böhm. Brauh.-G. Börs. B. f. Makl. G.
Brau. Königstadt
do. Schulth..... Bresl. Bier Wisn Bresl. Wagg. Fab do. I 3 Centr. Genosssch.
Commerz. B. Sec. Constantia.... Dt. Eisnb. Bau-V. Deutsch Nat. Bk. Eekert Maschinb. Egells Masch...
II. Nichtamtlicher Theil.
1 I11X“
8 Deutsche Fonds.
Elb. Eisenb. Bed. Färberei Ullrich. Gummifbr. Fonr. do. Volpi u. Sehl. Harpen. Bgb. Ges. Henriebshütte ..
Hanheimer Stadt-Anl.
Stadt Oblig 4 ½ 1/1. [Gothaer St.-Anl. 5
1/1.
88 1/1 u. 7.
u. 1/7. 198 ½ bz
99 ½8 bz 38 ½8 bz
1 Hessische Bank. [Hoerd. Hütt.-V.
Hermsd. Portl. F.
Int. Bank. Hamb.
Oldenburger Loose.. —
18
Ausländische Fonds.
Int. Hand. Gesell. Königsb. Ver. Bk.
Warschauer Pfandbr. 5 1/4 u. 1/10.— —
Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück 1/5 u. 11.
New-York St. Anl. 7
New-Yersey.
Ungar. Eisenb. AnI
97 ½ bz 915 bz
do.
[Köpn.Chem. Fab. Kramstea..
[Leipz. Vereins-B.
Königsb. Vulcan
Mgd. F.-Ver.-G.
Eisenbahn-Stamm-Aktien.
Div. pro[1870 1871
do. do. St.-Pr. Wsch. Ldz. v Si.
do. junge
5
1/1 u. 7— + 1/2 u. 8 1/1 u. 7 1/1 u. 7 1/1 u. 7
65 G6. kl. 63 [B
Holländ. Staatsbahn Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension... Chicago South. West. gar. do. kleine
„ 2 2 2272⸗
Oregon-Calif.3 Port Huron Peninsular .. Rockford, Rock Island ..
Central-Pacifie...
11 2.ggr2 u. 769 ½ bz do. 937 GG 1/5 ul11 d 1/4 u 10 1 9 ½ bz B 1/4 u 10 76 bz
2
1/5 u 1182 B 7 91 ½ bz B
Mecklb. Bd. Kred. Nhm. Frister u. R. Oranienb. Ch. F. Ostdeutsche. ... Rostock. Schiffsb.
Maklerbank..... Makler-Ver. Bk.
do. Hypoth. B. Niederschl. K. V.
Oberlausitzer. ..
Renaissanee-G..
Rostock. Ver. Bk. Schaaffh. B. Ver. Schles. Wegbau, Schmidt
Sozietäts-Brau.. do. Prior.. Staasf. Chem. F. Stobwasser
Thüring. Bk. Ver. Westend Km.-G. Westfälische ...
do. Friedrichshöh
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1/1 u. 7. do. 1/1 u. 7. 1/8. 1/1 u. 7.
1/7. 96 B
75 ½ bz G
15/11. 199 b2z3
10/11. 1/12.
25/11.
31/10. 1/12.
1/1. 1/1. 1/1. 1/10. 1/1.
98 zetwbz
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99½ G
78 §G
98 B
111 bz G
180 B
85 ½ G
90 ½ bz G
16 ⅔ G
do. [164 etw bz G
— 93 etwbz
102 bz G 2 G
1/1. 1/7.
17.
103 bz B 106 % bz G
8
98 %
58 bz 98 ½1 G 89 G
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Druck und Verlag d
er Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
8
Deutsches Neich.
Zusatz onvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich, unterzeichnet Frankfurt a. M., den 11. Dezember 1871.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits und der Präsident der französischen Republik andererseits haben gemäß Artikel 17 des zu Frankfurt am 10. Mai 1871 abgeschlossenen Friedensvertra⸗ ges beschlossen, über eine Zusatzkonvention zu diesem Vertrage zu
nterhandeln und zu ihren Bevollmächtigten hierzu ernannt:
Se. Majestät der . Kaiser den Königlich bayerischen Staatsrath Weber und den Königlich württembergischen Geheimen Legations⸗Rath, Grefen von Uxkull,
und der Präsident der französischen Republik den Herrn Mare Thomas Eugen de Goulard, Mitglied der Natio⸗
G nal⸗Versammlung, und den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clerca, bevollmächtigten Minister erster Klasse, welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Form
3888 Vollmachten, über die nachstehenden Artikel übereingekom⸗
men sind:
Art. 1. Für diejenigen Personen, welche aus den abgetretenen Gebietstheilen herstammen und sich außerhalb Europas aufhalten, wird die durch den Artikel 2 des Friedensvertrages für die Wahl zwischen der deutschen und der französischen Nationalität festgesetzte Frist bis zum 1. Oktober 1873 verlängert.
Die Entscheidung für die französische Nationalität Seitens der aus den abgetretenen Gebieten herstammenden Personen, welche sich außerhalb Deutschlands aufhalten, erfolgt durch eine, sei es vor der Mairie des Wohnortes in Frankreich, sei es vor einer französischen Gesandtschafts⸗ oder Konsulats⸗Kanzlei abgegebene Erklärung oder durch Immatrikulation bei einer solchen Kanzlei. G
Die französische Regierung wird der deutschen viertel e auf diplomatischem Wege namentliche Verzeichnisse über diese Erklärungen mittheilen.
Art. 2. Die früher im französischen Civil⸗ oder Kir endienst angestellten Angehörigen der abgetretenen Gebietstheile, oder ihre Wittwen und Waisen, welche vor dem 2. März 1871 Pensionen aus der französischen Staatskasse bezogen hatten oder zu beziehen gesetzlich befugt waren, erhalten, falls sie sich für die deutsche Nationalität ent⸗ —— diese Pensionen von dem besagten Tage ab von der deutschen
tegierung, so lange sie auf deutschem Gebiete ihren Wohnsitz haben.
Unter den gleichen Voraussetzungen und vom gleichen Tage an übernimmt die deutsche Regierung die Militärpensionen, welche vor dem 19. Juli 1870 Angehörigen der abgetretenen Gebiete oder ihren Wittwen und Waisen aus der französischen Staatskasse gesetzlich zu⸗ kamen.
Den Civilbeamten
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Marinedienst stehenden Personen, welche aus den abgetretenen Landes⸗ theilen herstammen und in ihren Aemtern oder Graden von der deutschen Regierung bestätigt werden, bleiben die Rechte vorbehalten, welche sie im französischen Staats⸗ oder Militärdienste erworben
aben. 1 Art. 3. Um den Schwierigkeiten vorzubeugen, welche aus der Theilung der früheren Gerichtsbezirke bei Civilprozessen für die Recht suchenden Parteien sich ergeben könnten, sind die Hohen vertragenden Theile übereingekommen,
1) daß jedes von französischen Gerichten in Prozessen unter fran⸗ ösischen Staatsangehörigen gefällte Erkenntniß, welches vor dem 80 Mai 1871 rechtskräftig geworden ist, in den abgetretenen Landes⸗ theilen, als rechtskräftig behandelt und vollstreckt werden soll;
2) daß, wenn französische Gerichte vor dem 20. Mai 1871 in erster
der zweiter Instanz ein Erkenntniß gefällt haben, gegen das noch Appellations⸗ oder Kassationsverfahren zulässig ist, die Zu ändigkeit der Gerichte, welche das Erkenntniß gefällt haben, auf Grund der ein⸗ getretenen Grenzveränderung nicht angefochten werden kann;
3) daß anhängige Prozesse, bei welchen nach französischem Rechte ein dinglicher Gerichtsstand begründet ist, von dem Gerichte zu er⸗ ledigen sind, in dessen Bezirke die für den Gerichtsstand entscheidende Sache belegen ist; b 1
4) daß Prozesse, bei denen nach französischem Rechte ein Fectn. licher Gerichtsstand begründet ist, wenn sie in erster Instanz schweben,
ser Ranges, sowie den im Militär⸗ und im
von dem Gerichte des Wohnortes des Beklagten entschieden werden
ollen; 5) daß derselbe Grundsatz bei Prozessen der eben erwähnten Art
gelten soll, welche in erster oder Freae Instanz entschieden sind, gegen welche jedoch Appellation oder Kassation zulässig, aber erst nach dem 20. Mai 1871 angemeldet worden ist; und 1b —
6) daß dergleichen Prozesse, welche sich bereits vor dem 20. Mai 1871 in der Appellations⸗ oder Kassations⸗Instanz befunden haben, von dem Gerichte, bei welchem sie anhängig sind, erledigt werden sollen, es sei denn, daß beide Theile, nach der neuen Abgrenzung, ihren persönlichen Gerichtsstand in dem anderen Staatsgebiete haben.
Art. 4. Die aus den abgetretenen Landestheilen⸗herstammenden Personen, welche zur Zeit als Strafgefangene in einer Strafanstalt in Frankreich oder seinen Kolonien verwahrt sind, werden in die der
gelegene Stadt gebracht und dort den Bevoll⸗
neuen Grenze eg Behörden übergeben werden.
mächtigten der deutschen dig sch
enso wird die deutsche Regierung den kompetenten französischem Behörden diejenigen Franzosen übergeben, welche derzeit in den Straf⸗
anstalten der abgetretenen Landestheile verwahrt sind und nicht aus diesen Gebieten herstammen.
Dasselbe Verfahren wird bezüglich der in den Irrenhäusern unter⸗-
gebrachten Personen eingehalten werden.
Art. 5. In den abgetretenen Gebieten wird die deutsche Regie⸗
nung die in Kriminalprozessen verfallenen Gerichtskosten und Geld- afen und übernimmt dagegen die Auszahlung der
*
en für sich einziehen, in 2 erwachsenen Gerichtskosten an diejenigen Personen, welche derzeit Ersatz derselben zu fordern haben.
Art. 6. Die Auszüge aus den gerichtlichen Strafverzeichnissen, welche die durch die neue Grenze von ihren bisherigen Arrondisse⸗ ments getrennten Gemeinden betreffen, werden zwischen dem Deut⸗ .52. Reiche und der französischen Regierung gegenseitig ausgetauscht werden.
Die französischen Gerichts⸗ und Verwaltungsbe die Privatpersonen werden die Befugniß haben, sich Strafverzeichnissen ausfolgen zu la Gebietstheilen aufbewahrt bleiben.
Die deutsche Regierung wird künftig der französischen ohne Kosten⸗ anrechnung die Straferkenntnisse mittheilen, welche von den Straf⸗
örden, so wie
ch Auszüge aus den en, welche in den abgetretenen
gerichten der abgetretenen Länder gegen französische Staatsangehörige
gefällt werden.
Umgekehrt wird Frankreich kamftig. ohne Kostenanrechnung der r
deutschen Regierung die verurtheilenden rkenntnisse mittheilen, welche franzöͤsische Strafgerichte gegen An ehörige der abgetretenen Gebiete, die deutsche Unterthanen geworden sind, gefällt haben.
Art. 7. Den im Artikel 15 des Friedensvertrages aufgestellten Grundsätzen gemäß wird vereinbart, daß den Berechtigten decher oder französischer Nationalität jede Erleichterung gewährt werden wird, um die Anerkennung und Ausübung der hypothekarischen Rechte, welche vor dem 20. Mai 1871 entstanden sind, zu sichern.
Es wird gleichermaßen verabredet,
1) daß die Register der Hypotheken⸗Aemter, welche egenwärtig in den Hauptorten der getheilten in ö sind, zur ö“ desjenigen der beiden Staaten bleiben oder ge⸗ stellt werden sollen, welcher in Folge der neuen Abgrenzung den größeren Flächenraum dieser Arrondissements besitzt; un
2) daß die in dem Umkreise der getheilten Verwaltungsbezirke ansässigen deutschen oder französischen Staatsangehörigen, deren Inter⸗ essen dabei betheiligt sind, jederzeit das Recht haben sollen, sich durch die kompetenten Behörden Abschriften in gehöriger Form von den Einschreibungs⸗ oder Löschungs⸗Certifikaten, deren sie bedürfen, aus⸗
folgen zu lassen.
Art. 8. Die Hohen vertragenden Theile verpflichten sich, sich gegenseitig alle Urkunden, Pläne, Kataster, Register un Zcichadich der durch die neue Grenze von ihren früheren Verwaltungsbezirken getrennten Gemeinden zurückzug ben, welche in den Archiven der Hauptorte der Departements oder Arrondissements, zu denen die fraglichen Gemeinden gehörten, verwahrt sind.
Ebenso wird es mit den Akten und Registern, öffentliche Verwaltung dieser Gemeinden beziehen, gehalten werden.
Die Hohen vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig, auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörden, alle Dokumente und Nach⸗ weise mittheilen, welche auf Angelegenheiten sich beziehen, die zugleich die abgetretenen Landestheile und Frankreich betreffen.
Art. 9. Bis zum Abschlusse der im ersten Absatze des Art. 6 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 in Aussicht genommenen wird verabredet, daß die Bischöfe, welche in den von der neuen Grenze durchzogenen Diözesen eingesetzt sind, in ihrem ganzen 8 die geistlichen Befugnisse, womit sie zur Zeit be⸗
ekleidet sind, behalten, und ermächtigt bleiben sollen, für die religiösen Bedürfnisse der ihrer Obhut anvertrauten Bevölkerungen zu sorgen.
Art. 10. Die aus den abgetretenen Landestheilen herstammen⸗ den Personen, welche sich für die deutsche Nationalität erklärt haben, und die sich im Besitze eines von der franzö schen egierung vor dem 2. März 1871 ertheilten Erfindungs⸗ oder Verbesserungspatentes befinden, behalten die Befugniß, von ihren Patenten in der ganzen Ausdehnung des französischen Territoriums Gebrauch zu machen, vor⸗ daß sie sich den betreffenden Gesetzen und werfen.
welche sich auf die
Reglements unter⸗
Ebenso wird auch jeder Inhaber eines Erfindungs⸗ oder Verbesse⸗ rungspatents, welches die französische “ vor demselben Datum
atents innerhalb der ganzen
bewilligt hat, bis zum Erlöschen des d e die Rechte ausüben können,
Ausdehnung der abgetretenen Landesthei welche dasselbe ihm zusichert.
Art. 11. Eine gemischte Kommission von Spezial⸗Delegirten, welche die Hohen vertragenden Theile je zur Hälfte ernennen, wird mit der Ausführung der im Art. 4 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 getroffenen Verabredungen beauftragt werden.
Derselben wird gleichfalls die Liquidation der Summen über⸗ wiesen werden, welche die caisse des dépôts es signations den