1872 / 17 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jan 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1) die Berliner Börsen⸗Zeitung,

8 die Vossische Zeitung,

3) die National⸗Zeitung zu Berlin. (§. 4) Die Generalversammlungen we rufen und sind mindestens vierzehn Tage

bekannt zu machen.

Aufsichtsrathes sind mit den Worten:

»Der Aufsichtsrath der (vormals Schom

und mit dem Namen des V

und eines Mitgliedes zu unterzeichnen. (§. 17

ur

2 Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Mitgliedern (Di⸗

des Vorstandes sind für die wenn sie mit der Firma der Gesellschaft und der Namensunterschrift des Direktors allein, so lange der besteht, sonst zweier Mit⸗ Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen oder endlich zweier Prokuristen versehen sind.

rektoren). (§. 15.) Die Urkunden und Erklärungen Gesellschaft bindend,

Vorstand nur aus einem Mitgliede glieder des Vorstandes oder eines 8 Zeitiger ö“ Direktor ist: der Fabrikbesitzer Hermann Schomburg zu Berlin. gen zufolge Verfügung vom 18. Januar 1872 selbigen Tage. (Akten über das Gesellschaftsre Blatt 1.) 1 Vehl, Sekretär. Berlin, den 18. Januar 1872.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. 8

In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Kolonne 1. Laufende Nummer: 3548. Kolonne 2. Firma der Gesellschaft: . Aktien⸗Bauverein „Thiergarten“. Kolonne 3. Sitz der Gesellschaft: Berlin. Kolonne 4. Nechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Aktien⸗Gesellschaft. 8 Der Gesellschaftsvertrag ist am 12. schlossen und befindet sich zum Gesellschaftsregister in beglaubigter Form.

Gegenstand des Unternehmens ist: Grundstücke im Thier ve atu rch Verkauf des Ter⸗ oder Einzelnen, so wie durch je wede andere Aus⸗

insbesondere die im ur

zu Berlin oder in dessen Umgebung, näher bezeichneten käuflich zu erwerben und rains im Ganzen o en nutzung die Kaufobjekte zu realisiren (§. 2) Die Zeitdauer des Unternehmens nicht beschränkt (§. 1). 3 3 8 Das Grundkapital beträgt 850,000 Thaler (Achthundert fünfzig Tausend Thaler) und zerfällt in 4250 Aktien zu je 200 Thaler (vier Tausend zweihundert fünfzig Aktien à zweihundert Thaler (§. 4). Die Aktien lauten auf den Inhaber (§. 5 Alle öffentlichen Bekanntmachungen

8 die Berliner Börsen⸗Zeitung, 2) die National⸗Zeitung, 3) die Vossische Heinaneg 89 4) die Neue Börsen⸗Zeitung, 5) die Berliner Bank⸗ und Handelszeitung, 6) den Berliner ö Die Generalversammlung beruft der Aufsichtsrath durch öffent⸗ liche Bekanntmachung, welche mindestens 14 Tage und höchstens 2 Monate vor dem anberaumten Termine geschehen muß (§. 21). Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Mitgliedern (§. 12). Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unter⸗ eichnet sind, und die eigenhändige Unterschrift eines Vorstandsmitglie⸗ hes oder Stellvertreters oder eines Prokuristen tragen §. 15). Den Vorstand bildet zur Zeil der Rentier Georg Veer zu Berlin. Eingetragen zufolge Verfügung vom 18. Januar 1872 am selbi⸗ gen Tage. 8 Alen über das Gesellschaftsregister Beilageband Nr. 236 Blatt 1.) erlin, den 18. Januar 18722. , 8 Königliches Staͤdtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 2621 eingetragene

Handelsgesellschaft in Firma: 1

ist durch gegenseitige Uebereinkunft aufgelöst und deren Löschung im

Register heute erfolgt.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2833 die Firma

„Constantia“,

Niederschlesisch⸗-Märkische Braunkohlen⸗Bergbau⸗Kommandit⸗

Gesellschaft auf Aktien E. Rrbe 0

vermerkt steht, ist heute eingetragen: 1““

Eugen Nebe ist aus der Stellung als persönlich schafter ausgeschieden.s .

lgen

rden vom Aufsichtsrath be⸗ 1. 3 vie vor dem Versamm⸗ lungstermine in allen Publikationsblättern der Gesellschaft (§§. 28. 30.) Die Bekanntmachungen des Aktiengesellschaft für Telegraphenbedarf

burg)« orsitzenden oder neen Stellvertreters

98. am r Beilageband Nr. 235.

Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

Januar 1872 notariell abge⸗ latt 3 bis 27 des Beilagebandes Nr. 236

ist auf eine bestimmte Zeit

Aktiengesellschaft in Firma: 1 Börsenbank für Maklergeschäfte

vermerkt steht, ist heute eingetragen: Louis Marcus Köhne ist aus

Die vorgedachte Aktiengesellschaft in Firma: Börsenbank für Maklergeschäfte

oder einem anderen Prokuristen

gen warden.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Brandt Boersch

lokal: Fehrbellinerstr. 10) sind die Fabrikanten: G6 1) Carl August Emil Brandt,

2) Albert Gustav Wilhelm Boersch,

beide zu Berlin. 8eS

getragen worden.

1I“

Handlung in FirmaM. D. Reiß

vermerkt steht, ist heute eingetragen:

A

Der Kaufmann Julius geschäft des Kaufmanns David getreten und die nunmehr unter der Firma: Handelsgesellschaft unter Nr. 3550 des getragen. 8

Die Gesellschafter der hierselbst Fhts der Firma:

lokal: Kommandantenstr. 31) sind die Kaufleute: 9 David Reiß, 2) Julius Jacob Reißßß L beide zu Berlin. G 9† Dies ist in unser Gesellschaftsregister u agen worden. Die für Julius Jacob Reiß eingetragene Prokura ist durch loschen und deren Loͤschung 1“

lung in FirmaM. 1 G (Gebr. Niedlich vermerkt steht, ist heute eingetragen: 8 Das H Fern. zu Berlin übergegangen, erter Firma fortgesetzt. Vergleiche Nr. 6626 Demnächst ist in unser Firmenregister Nr. 6626 di Gebr. Niedlich GEhalts eh Unter unserem Prokurenregister sub Nr. 851 die Stephan Fried. Adolph letztere Firma heute gelöscht worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 6627 die Firma: M. Meyer

8 8 *

Handlung in Firma: 8 Herrmann Lachmann vermerkt steht, ist heute eingetragen: mann in Berlin übergegangen. Vergleiche registers. Demnächst ist in unser Herrmann Lachmann und als deren Inhaber der Kaufmann eingetragen worden.

1

E 5

unter der Firma Wilhelm Müller

bestehendes Handelsgeschäft (Firmenregister Nr. 802)

Sintenis und dem Fedor Landau, beide hier, Kollektiv

eingetragen worden.

S

Der Kaufmann Charles . 8 jetzt zu Berlin, hat für sein hierselbst unter der Firma: J. L. Bacon

2

Carl Raven hier

Firmenregister Nr. 4893 bei daß der Wohnort des Firmainhabers

jetzt Berlin ist. Berlin, den 18. Januar 1872.

8 Konigliches Stadtgericht. Zweite

dem Vorstande ausgeschieden.

am 1. Januar 1872 begründeten Handelsgesellschaft (jetzige

Jacob Reiß zu Berlin ist in das Reiß als Handelsgesellschafter ein-⸗

1 D. Reiß bestehende Gesellschaftsregisters ein⸗

Reiß u am 1. Januar 1872 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges

.“

und als deren Inhaber der Kaufmann Rudolph Meyer hier

In unse Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3434 die hiestge

8*

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8

168

hat dem Albert Grabandt hier Kollektiv⸗Prokura in der Weise er⸗ theilt, daß er berechtigt ist, die Ferms mit einem Vorstandsmitgliede

nem an er Gesellschaft zu zeichnen. Dies ist in unser Prokurenregister sub Nr. 1962 heute eingetra⸗“

89*

Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr 3549 heute ein⸗ 11““ 1“

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Gest

8

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Geschäftslokal: Küstriner Platz 9) heute eingetragen worden.

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Handel

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1““

sub Nr. 1363 des Prokurenregisters seinen Eintritt als Gesellschafter er⸗

und als deren Inhaber der Banquier Louis Fonrobert hier (jetziges den Linden 50) heute eingetragen, dagegen ist in Kollektiv⸗Prokura des

Alandt und des Georg Paul Simmichen für

1.X““ Heeziges In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 4523 die hiesige

1“ 1 8 Die Firma ist durch Erbgang auf den Kaufmann Louis Lach-⸗ Nr. 6628 des Firmen⸗ Firmenregister Nr. 6628 die Firma:

Louis Lachmann hier heute Der Kaufmann Wilhelm Müller zu Berlin hat für sein hierselbst

dem Bernhard

Prokura er⸗

Abtheilung für Civilsachen.

Beilage

theilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister sub Nr. 1963 heute Edwin Levis Croß, früher zu Pankow,

bestehendes Handelsgeschäft (Firmenregister Nr. 4893) dem Gustav rokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister sub Nr. 1964 heute eingetragen, ferner in unser letztgenannter Firma vermerkt worden,

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5484 die hiesige

11131“

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 269 die hiesige Hand⸗- 1

andelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Banquier Louis welcher dasselbe unter unverän⸗ es Firmenregisters.

zur Erbauung oder Unterhaltung der Kirchen,

Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu

um Deutsche NhA 17. 3 8 8

8

Reichs⸗Anzeiger und

4 8

21

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin. Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entw urf eines Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für die Presie Schleswig⸗Holstein wie folgt:

§. 1. (Ablösbarkeit.) Alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigenthümlich oder zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht be⸗ sessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Grund⸗ oder Real⸗ lasten) sind nach den Vorschriften des deeeneesgen Gesetzes ablösbar.

2. Bei den zu Erbzins Erbfeste oder rbpacht besessenen Grundstücken und Gerechtigkeiten wird das Obereigenthum und das Heimfallsrecht des Ber echtigten und andererseits die Verpflichtung desselben zur Vertre⸗ tung der auf den pflichtigen Realitäten ee Steuern hiermit Kraft Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben. Die aus dem Ober⸗ eigenthum entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistun⸗ gen oder ausdrücklich vorbehaltene Nutzungen bleiben aber fortbeste⸗ hend und zwar mit denselben Vorzugsrechten in dem Vermögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. Sie unterliegen der Ablösung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§. 3. Von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben ausgeschlossen: 1) die öffentlichen Lasten, mit Einschluß der Gemeindelasten, Ge⸗ meindeabgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich⸗Ent⸗ wässerungs⸗ oder ähnliche Societät sich beziehenden Lasten, sofern die⸗ selben nicht aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem gutsherr⸗ lichen Verhältnisse entstanden sind; 2) alle Abgaben und Leistungen

Pfarr⸗, Küster⸗ und

Schulgebäude, sowie zur Unterhaltung von sonstigen Schuleinrichtun⸗

en, fofern dieselben nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ablös⸗

Reallasten ruhen; 3) alle einseitigen und wechselseitigen Grund⸗

erechtigkeiten mit Ausnahme der Holz⸗ und Torfnutzungsrechte der rbfester (siehe §. 34); 4) die Jagddienste.

§. 4. Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten, als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegen⸗ seitigen, nach diesem Gesetze ablösbaren Berechtigungen und Verpfüich⸗ tungen.

„Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ause sen dere be⸗ antragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl dieser Besitzer muß sich dem wegen der Auseinandersetzung gefaßten Be⸗ schlusse der Mehrheit unterwerfen.

Die Provokation auf Ablösung Seitens des Verpflichteten muß sich stets auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegenden Reallasten

erstrecken.

Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeindeverbandes haften. 1 b

Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum Natural⸗Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, o muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten. 1 3

Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärun⸗ gen, Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärti⸗ gen Gesetzes zu beurtheilen.

Die Zurücknahme einer eingebrachten Provokation ist unzulässig.

8. 5. Behufs der Ablösung ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegenleistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten die Bestimmungen der §§. 6 bis 33 zu beobachten sind..

§. 6. (Dienste.) Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jahre, für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre vor Anbringung der Pro⸗ vokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie während dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grunde zu legen. .

n Ermangelung solcher Preise ist zu unterscheiden zwischen den nach Tagen und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Diensten. . 1

1 7. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§. 43 ff.) berechnet.

Bei Feststellung . 1 ; als für Spanndienste sind in Betracht zu ziehen: a) die Dauer der Arbeitszeit, b) die Art der Arbeit, die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrechnen ist, d) die Beschaffenheit der in der Gegend ge⸗ wöhnlich in Anwendung kommenden Arbeitskräfte. .

§. 8. Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu leisten⸗ den Arbeit bestimmt oder sind dieselben ungemessen so wird ihr Werth dadurch ermittelt, daß durch schiedsrichterlichen usspruch bestimmt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die zur Aufhebung kommenden Dienste sich durch vchen. oder gemiethetes

1““ oͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Sonnabend den 20. Januar. 1“

solcher Normalpreise und zwar sowohl für Hand-

des Zesnden und der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (con §§. 43 Scn. festzustellen. 3 . 10. Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem 11““ fange der Arbeit bestimmt, so erfolgt die Ermittelung ihres Werthes nach den Vorschriften der §§. 8 und 9. . §. 11. Der Werth der Baudienste,

1 zert. welche nicht nach Tagen be⸗ stimmt sind (§. 7) ist in seden einzelnen

9. In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns⸗

t sind e Falle nach ihrem jährliche Durchschnittsbetrage abzu Pezer. Dabei ist die Bauart der Gebäude; u welchem die Dienste geleistet werden mussen, ihr Umfang und ihr aulicher Zustand zur Zeit der Abschätzung, die Art der ienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren dier Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren ünd, und die Beschaffenheit der Wege zu berücksichtigen..

Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden.

Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distrikts⸗ kommissionen (§. 43 ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit Und Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bau⸗Sachverständigen Normalsätze in

etreff der, der Ablösungsberechnung zum Grunde zu legenden Posi⸗ tionen festgestellt werden.

&. 12. Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden,

erfo deren das Gut wirthschaftlich bedarf.

Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt.

Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen keine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht benutzen kann einem Anderen zu über⸗ lassen, oder solche von dem Verpflichteten ich bezahlen zu lassen.

§. 13. Feste Abgaben in Körnern und anderen Naturalien.) Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in andern bestimmten S wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm⸗ und andern Feldfrüchten, die einen allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden.

§. 14. Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini⸗ Marktpreise festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben.

§. 15. Unter Martini⸗Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjeni * fünfzehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martini⸗ ag

§. 16. Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreide⸗ verkehr in einer anderen Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeitpunkt auf dem in den §§. 43 ff. be⸗ zeichneten Wege festgestellt werden.

§. 17. Diese Durchschnitts⸗Marktpreise (§§. 14 bis 16) werden alljährlich durch das Amtsblatt bekannt gemacht.

§. 18. Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der §§. 43 ff. festgestellt.

Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zuverlässige Nachrichten über die Martini⸗Marktpreise an dem be⸗ treffenden Marktplatze für die letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provokation vorhanden sind, unter Benutzung des zugänglichen Mate⸗ rials die Feststellung der bei der Ablösung der Körner⸗Abgaben an⸗ zuwendenden Preise.

§. 19. Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten vier und zwanzig Jahren vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, mit Weg⸗ lassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre, ver⸗ lichen und es wird daraus ein bleibendes Normalverhaͤltniß beider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preis⸗ ermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem bleibend bestimmten Normalver⸗ hältniß erhöht oder vermindert. - G

8 20. Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so ausgedehnt, daß in dessen entlegneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder höher als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhältniß zum Preise des Markt⸗ orts Fesczustecgen

.21. Sind für feste Abgaben in Körnern, welche keinen allge⸗ meinen Marktpreis haben Hcn oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, so wie für onstige, nicht in festen Körnern bestehende Natural⸗Abgaben während’der letzten zehn Jahre, für die in laͤngeren Perioden wiederkehrenden, aber während der letzten zwanzig Jahre, vor Anbringung der Provokation Geldvergütungen ohne Wider⸗ spruch bezahlt und angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie innerhalb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der b ö Beträge der Feststellung des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen. 11“

*

so erfolgt die Abfindung nur für diejenigen Dienste,

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