meisten adeligen Gütern und manchen Domanialgütern existirt hat, st in den Königlichen Distrikten bereits in der zweiten Zar e des
chtzehnten Jahrhunderts in Verbindung mit der sogenannten Nieder⸗ egung der Domainen (Parzellirung ihrer und Vererb⸗ pachtung der Hofparzellen) und mit der Verleihung des Eigen⸗ thums der Bauerhufen und Kathen an die bisherigen Be⸗ sitzer beseitigt und in den Güter⸗ und klösterlichen Distrikten von einer großen Anzahl von Gutsbesitzern (vorzugsweise in Schleswig) auf ihren Gütern ebenfalls schon im 18. Jahrhundert aus freiem Entschluß und dann allgemein in Folge eines im Jahre 1796 von Prälaten, Ritterschaft und übrigen Gutsbesitzern gefaßten, eine acht⸗ jährige Frist festsetzenden Beschlusses durch die Königliche Verordnung vom 19. Dezember 1804 und das Kanzleipatent vom 27. April 1805 mit dem Anfange des Jahres 1805 ohne Entschädigung aufgehoben worden und zugleich für die Zukunft die vertragmäßige Eingehung des Leibeigenschafts⸗Verhältnisses oder die Uebernahme unbestimmter Dienste für unzulässig erklärt. Was unter bestimmten Diensten zu verstehen sei, wurde durch das Kanzleipatent vom 30. April 1805 er⸗ läutert. Die angesessenen Leibeigenen behielten gesetzlich an ihren Landstellen nur diejenigen beschränkten Rechte, welche ihnen bis zur Freilassung daran zustanden, und es wurden nur ihre Dienstverhält⸗ nisse durch das Patent vom 26. April 1805 und die Verordnung vom 17. Juli 1805 näher bestimmt. In mit der Aufhebung der Leibeigenschaft oder in Folge derselben sind aber auch von den Besitzern vieler adeliger Güter die Gutsfelder parzellenweise und die bäuerlichen Landstellen theils zu Eigenthum, theils zu Erbpacht gegen einen Kanon oder Grundzins unter gänzlicher Beseitigung des früheren Rechtsverhältnisses veräußert worden.
Nach dieser verschiedenartigen Gestaltung befinden sich neben zahl⸗ reichen zur Zeitpacht besessenen bäuerlichen Stellen in der Provinz Schleswig⸗Holstein viele erbliche bäuerliche Güter und zwar theils Bondenguͤter, deren Besitzer volle Eigenthümer sind, theils Erb⸗ pachthöfe, theils Festehöfe (siehe Paulsen Lehrbuch des Privat⸗ rechts der Herzogthümer Schleswig und Holstein 2. Auflage 1842 37 bis 44 und Falck Handbuch des Schleswig⸗Holsteinschen
rivatrechts Band 5. Abtheilung 1. §§. 116 bis 123). .
Die Erbpachthöfe sind die zahlreichsten, sowohl in den König⸗ lichen, als in den klösterlichen und Gutsdistrikten. Ihre Verhältnisse bestimmen sich nach den Verträgen, durch welche sie ausgethan worden sind, und nach Herkommen, welches sie den Verhältnissen der Eigen⸗ thumshöfe nahe bringt. Den fiskalischen Erbpächtern in Schleswig ist durch das Gesetz vom 16. April 1862 gestattet worden, die Ueber⸗ tragung des vollen Eigenthums gegen Erlegung von 2 pCt. des Steuer⸗ werths der Ländereien und des Brandversicherungswerths der Gebäude oder eine vom Ministerium zu bestimmende höhere Summe, im Falle weniger als drei Erbberechtigte am Leben sein sollten, und gegen Zahlung des einmaligen Betrages der bei Besitzwechsel zu enkrichtenden Konfirmationsgebühr behufs Ablösung der letzteren zu F“ und dabei die Ablösung des Kanons zum 25fachen Be⸗ trage zu bewirken.
Bisher ist von diesem Gesetze noch wenig Gebrauch gemacht worden. In Holstein und für nicht fiskalische Erbpachtgüter auch in Schleswig giebt es kein Gesetz, wonach die Eigenthums⸗ Uebertragung zu erzwingen ist. 8 “
Das Festeverhältniß, welches — von Dänemark in die Herzogthümer übergegangen — ursprünglich Zeitpacht gewesen und allmählich zu einem erblichen Rechte geworden und als solches seit dem Jahre 1766 anerkannt ist, (siehe allgemeine Verordnung vom
14. April 1766 für die schleswigsche Festeerbfolge) besteht darin, daß der dominus directus ein Aufsichtsrecht über die Wirth⸗ schaft des Festebesitzers und das Heimfallsrecht hat, auch bei Besitzveränderungen verlangen kann, daß der Untereigenthümer gegen eines Festegeldes einen Festbrief annimmt, während ieser alle Nutzungen des Grundstücks bezieht, Nutz⸗ und Radeholz und Torf nach Bedarf erhält und die Stelle erwerben, verpfänden und veräußern darf. Die Festestellen finden sich überwiegend in den schleswigschen Aemtern vor. In den holsteinischen Aemtern Kiel, Bordesholm und Neumünster war eine kleine Anzahl derselben vorhanden; sie sind aber bereits größtentheils in Eigenthum verwandelt. Die See. ischen Käthner sind durch das Gesetz vom 8. April 1856 den schleswig⸗ schen Festebesitzern gleichgestellt worden. In Schleswig hat die König⸗ liche Resolution vom 16. Januar 1805 den fiskalischen Erbfestebesitzern das Recht gewährt, die Eigenthumsverleihung gegen Zahlung von 2 pECt. des Taxwerthes der Grundstücke und Uebernahme eines An⸗ trittsgeldes an Stelle des Festegeldes unter Beibehaltung der übrigen Lasten und Wegfall des Rechts auf Holz und Torf zu fordern. Durch das Gesetz vom 27. November 1863 ist diese Bestimmung dahin erwei⸗ tert, daß das Festegeld nach demselben Maßstabe, wie die Konfirmations⸗ 2 der Erbpachtstellen abgelöst werden kann, auch den Besitzern er schon früher in Eigenthum verwandelten Festegüter gestattet wor⸗ den, das Antrittsgeld in der nämlichen Weise abzugelten. Dem⸗ zufolge ist zwar eine ansehnliche Zahl schleswigscher Festestellen in Eigenthum der Besitzer übergegangen, die Zahl der noch vorhandenen ist aber beträchtlich.
Ueber die Umwandlung der Naturalabgaben und Dienste be⸗ stehen nur wenige gesetzliche Bestimmungen. Die Verwandlung der Zehnten, welche der Geistlichkeit insbesondere in Schleswig in
iemlichem Umfange zugestanden haben, in feste 5 ist von der Regierung seit langer Zeit gefördert worden, kann aber nicht ein⸗ seitig erzwungen werden Durch §. 21 der Verordnung vom 17. De⸗ zember 1845 ist die Verwandlung der dem Fiskus zustehenden Do⸗ manialfuhren in eine billige jährliche grundherrliche Abgabe gestattet, wenn die Mehrzahl der fuhrenpflichtigen e eines Distrikts ies „wobei für die Pflichtigen die gesetzlichen Bestimmun⸗ gen über die Gültigkeit der Kommunalbeschlüsße gelten. Für Schles⸗
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wig hatte auch in Betreff der adlichen Güter und der Besitzungen des St. Johannis⸗Klosters eine provisorische Verfügung vom 6. November 1863 die Umwandlung vertragsmäßiger Hosedienste in eine Jahresrente sowohl auf Antrag des Berechtigten, als des Ver⸗ pflichteten gestattet und die Stipulation von Diensten für längere Zeit als ein Jahr untersagt. Diese Verfügung ist aber unterm 30. April 1864 suspendirt und nicht wieder in Kraft gesetzt worden.
„MNach einer im Jahre 1863 gefertigten EI1“ waren in den schleswigschen Gütern und Klosterbesitzungen an dienstpflichtigen, erblich besessenen Stellen vorhanden: 551 von mehr als 20 Tonnen, wovon 529 von Eigenthümern oder Erbpäch⸗ tern, 22 von e Srie i besessen werden, 129 von 10 bis 20 Ton⸗ nen, wovon 125 von Eigenthümern oder Erbpächtern, 4 von Feste⸗ besitzern besessen werden. 343 unter 10 Tonnen, wovon 333 von Eigenthümern oder Erbpächtern, 10 von Festebesitzern besessen werden, 86 ohne Land, wovon 84 von Eigenthümern oder Erbpächtern, 2 von Festebesitzern besessen werden, und nach einer im Jahre 1868 gefertigten
usammenstellung in den holstein'schen Gütern und Kloster⸗
esitzungen von Eigenthümern oder Erbpächtern besessene, mit Diensten oder Naturalabgaben behaftete Stellen 2221 von mehr als 20 Tonnen, 721 zwischen 10 und 20 Tonnen, 2730 unter 10 Tonnen, 1833 ohne Land.
Unter den fiskalischen Prästationen befinden sich außer den nach der Verordnung vom 17. Dezember 1845 umwandelbaren Fuhrdiensten keine anderen Dienstpflichten mehr, auch außer einigen, Getre dezinsen keine sonstigen Naturalabgaben von “ Der Gesammtwerth der Naturalprästationen beträgt nach dem Etat der Domainenver⸗ waltung für 1872 = 21,298 Thlr. 4 Sgr. 10 Pfg. Dagegen sind die Geldabgaben, welche dem⸗Fiskus zustehen und für welche es außer dem E Erbpachtkanon keinen Ablösungszwang giebt, be⸗ deutend, nämlich nach dem angeführten Etat im Ganzen 490,015 Thlr. 22 Sgr. 11 Pfg.
Das Verlangen nach einem Gesetze, durch welches die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein nach gleichen Grundsätzen, wie in dem übrigen Gebiete des preußischen Staates geregelt werde, hat sich seit dem Jahre 1867 in zahlreichen aus der Provinz an das Abgeordnetenhaus und von diesem mit estimmenden Anträgen an die Staatsregierung gelangten Petitionen kundgegeben und hat von letzterer als berechtigt anerkannt werden müssen. Zwar ist der Artikel 42 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, durch welchen die Ablösbarkeit der Grundlasten gewährleistet war, durch das Gesetz vom 14. April 1856 (Gesetz⸗Sammlung Seite 353) aufgehoben worden. Die preußische Gesetzgebung ist aber auch seitdem den Grundsätzen des für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie mit alleiniger Ausnahme der eines solchen Gesetzes nicht
bedürftigen linksrheinischen Landestheile erlassenen Ablösungsgesetzes
vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 77) treu geblieben und hat diese Grundsätze insbesondere für die hohenzollernschen Lande durch das Gesetz vom 28. Mai 1860 (Ges.⸗Samml. Seite 221), für die Erbleihen in dem vormaligen Herzogthum Nassauund in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen durch das Gesetz vom 5. April 1869 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 517) und für die Provinz Hannover durch die Verordnung vom 28. September 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 1670) und das Gesetz vom 3. April 1869 (Gesetz⸗Sammlung Seite 544) zur Anwendung gebracht. Nur das Gesetz vom 15. April 1857 (Geset⸗ Sammlung Seite 363), betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schul⸗Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen See en Reallasten enthält abweichende, aus der beson⸗ eren Rücksicht auf diese berechtigten Institute hervorgegan⸗ gene Bestimmungen. Im Anschlusse an das Gesetz vom 2. März 1850 ist ein Gesetzentwurf, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein, aufgestellt und dem Provinzial⸗Land⸗ tage zur Begutachtung vorgelegt worden und hat dessen Zustimmung durch Mehrheitsbeschluß von 29 gegen 21 Stimmen gefuͤnden. Die dabei hervorgetretene wesentliche Meinungsverschiedenheit hat sich auf die Frage bezogen, ob die an Stelle eines Kaufpreises als Grundrente oder Kanon nachweisbar auferlegten Geldleistungen von der Ablösung aus⸗ Pschlossen oder doch nur zu einem höheren, als dem im Gesetz⸗ twurfe angenommenen Ablösungssatze von 5 Prozent, nämlich zu 4 ½ Prozent, also zum 22 % fachen Betrage baar auf Antrag des Verpflichteten ablösbar sein sollen.
Diese Frage ist von der Minderheit der anwesenden Mitglieder des Provinzial⸗Landtags, nämlich von allen 15 dem Stande der größe⸗ ren Grundbesitzer angehörigen und von je 3 aus dem Stande der Städte und dem der Landgemeinden bejaht, von den übrigen Mit⸗
liedern der beiden letztgenannten Stände verneint worden. Die Staatsregierung hat die Ausschließung des Kanons von der Ablös⸗ barkeit schon deshalb für unzulässig erachten müssen, da kein zureichen⸗ der Grund vorliegt, in dieser Beziehung die Verpflichteten der Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein ungünstiger zu stellen, als die im ganzen übrigen Staatsgebiete, und aus dem gleichen Grunde ist auch der landübliche 20 fache Ablösungssatz festgehalten. Eine Modifikation des Gesetzes vom 2. März 1850, welche sich für die Ablösung des Kanons eai28 Grundzinses als nothwendig ergeben hat, wird weiterhin erörtert
Die wesentlichen mit dem Ablösungsgesetz vom 2. März 1850
—
und den⸗ konnexen Rentenbank⸗Gesetze vom 2. März 1850 im Ein⸗ klang stehenden Grundsätze des vorliegenden Gesetzentwurfs sind fol⸗
gende:
2. Ohne Entschädigung des Berechtigten wird das Oberei enthum und das Heimfallsrecht an den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht besessenen Grundstücken kraft Gesetzes aufgehoben (§. 2). 8
Alle auf den eigenthümlich besessenen oder kraft des Gesetzes Eigenthum verwandelten Grundstücken haftenden beständigen
8 eines Grundstücks zu Erbpacht, Er 8 snahme] Grundzins für die Ueberlassung eines L ommen sind, unterliegen 141“ der öffentlichen Lasten un e. eallasten theils na er Kapi lastachen Betrage, auf Antrag de Berechti 22 3) Zu diesem — solan gung imn feste Geldrente verwandelt 22 zwan bee in Rentenbriefen gegen Ueberweisung der Rente ormalpreisen, theils nach Schätzung in en gleichen Betrag 4 angegebenen Art (§. 41). werde IEEETEb1— Geldrente ist der Verpflich⸗ auf de Nankenban lch der tchen und Schul⸗Instituten undmilden Stif. 7 biernec⸗ Felllesas 8., durch Baarzahlun t 6.Sczehem, sund nur auf Antrag des Verphlichaften durc veher tete, wenn nich Beitages abzulösen befugt und wenn er dies nicht tungen zdes fünfundzwanzigfachen Betrags ablösbar „2) ur ihres 18 fachen Betrages a zulasen vollen Rente an die Rentenbank zahlung de rblicher Ueberlassung eines Grundstücks öe“ Grun — will, wird er durch Zahlung der eren Entrichtung derselben befreit, 7) Bei e des vollen Eigenthums zulässig sein und ein, nnd. während 41 3 Jahren von der fern sgenommen — empfängt als die Uebertragung it ablösbaren festen Geldrenten ader mit kün tigte —den Domainenfiskus ausgenon iefen, stück in Zukunft nur m gen, die Kündbarkeit solcher Ka⸗ Sbnenn den menigfachen Secge des nt, hh g 8 Ih⸗ ai 8 böeh 482— belastet azerdgn Zabr hg Sünt ossen werden dürfen die unter Verwa 8s un ch und nach zum Nennwerthe abge⸗ pitalien a zinst und durch Ausloosung na (§g. 52, eageRte olten werden (8s. 37 bt8 SaK. welche als Kanon oder “
5) Feste Geld⸗ und Ge
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8 fem Kloben, 2600 Raummeter Kiefern Knüppel,
er von uns unter dem 9 Zu Jagen. 183, dt 1000 Raummeter Kiefern Knüppel, 300 Raum⸗
Steckbriefs⸗Erneuerung. D inrich Friedrich meter Kiefern Kloben, irk Fahlenberg, Jagen 1867 higes sen Spilt 2 eggens c⸗ rnlcgsene Bhechrief wird nn Kise Nteise r Bachchn, 0 Nlabameie⸗ giesetn Feseden Meibüech erne ert. Alt⸗Landsberg, den 10. Januar 1872. “ 800 Raummeter Kiefern Knüppel, 250 Reumemnrch, Ucferteigen, sind hierdurch ernere Ksnigliche Kreisgerichis⸗Heputation. eeeSSBexzͤge, welche zusammen genonunen 3 üan gelber⸗Beträge it ein “ Iiim Termine zu Inerichten. Fni delh zu zahlen. Ksöpenick, den
8 üͤnftheil im T als 2 2 Lanes hag ,ihelm Kobelke, aus Nauen gebg,, 81c ““ 8 62 e in Bude 545 der Schlesischen 1“ Gefangniß⸗ ““ 18 orf, Kreis Landeshut (Schles.), soll eice Pennene ee ein agegei⸗ 11A1“
strafe wegen versuchter Erpbesung Wir ersuchen alle Civil⸗ und “ Hannoversche Siaats⸗Eisenbahn.
1r. kannt. 1 8 wärtiger Aufenthalt ist unbe trafvollstreckung an uns ist eine fernere Beschaffung von Wö“ ten Milttärb⸗ örden, den Sakecbenschefe 88 uns hiervon Kenntniß 2206 Sis eichenen Stoß⸗ und Fete gegsen öfentiche (oder an die icg EIö Alter 32 Jahr, Religion erforderlich geworden. v soll in mehreren Lo 8 geben wolle) abzuliefern. 6 Zoll Haare dunkelblond; Stirn glatt, Submission verdungen werden. Bezeichnung P11“ un
evangelisch, Größe circa kelblond, Kinn spitzig, Gesichts⸗ rten hierauf sind mit der Be Augen graublau, Augenbrbe plaß, Kase spit, Gestalt schlank. Be⸗ Offe h »Submission auf Vahnschwellen⸗ uar d. J, Vor⸗
zmnali G b . Dienstag, den 30. Januar un nicht angegeben werden. 1113““ i an die Königliche Ober⸗Betriebs⸗ zni n 3 “ E hortoshen hgezselben in Gegenwart der persönlich erschienene
1 inzusenden 8 1871 Smbmittenten geöffnet werden sollen. 8 term 2. November Submittenten g. berücksichtigt. 8 bürher den ief ist durch Ergreifung des ꝛc. Eisen ftriebs⸗Inspektionen I. und II. zu Han 1. 8 erlassene Steckbrief ist durch -1872 lichen Eisenbahn⸗Betrie Isnabrück und Nordhausen zur Einsicht Potsdam, den 18. Januar 1872. Abtheilung. men, Harburg, Göttingen, Hsnavrur Ober⸗Betriebs⸗Inspektion, wo G s Kreisgericht. I. Abthei J der Königlichen Ober 88 8 Sgasg G“ ans, konnen gfalls ausliegen, auf dorthin zu richtendes portofreies Schreiben bezogen wer anuar 1872.
8 “ Lealiche Eisenbahn⸗Direr
8
18150 diktal⸗Citation. Der Mühlenmeister R 88b W aus Greifenberg i. Pomm., gegen welchen dan auf den “ aehe esne eröffnet worden, wird aufgefordert, zu ͤaùùIIIA n'April 1872,9 8 een. Ahn vene geündlsgen Ver⸗ ““ 188 1 8 8— 8 unterzeichneten Gerichte anfceinen und die zu seiner Vertheidigung Z““ EEö henentg Perczaie keeizur Lact banene an sücdsn e Konigliche Westfälische Eisenbahn. .“ gen 1 ige Lieferung von . zdern, eitig vor dem Termine uns anzuzeige ꝛc. Brüggemann zur Die Anfertigung und Lie 13 en Speichenrädern, herbeigeschafft werden köͤnnen 1 der Vntersuchüng und Eme⸗ 414 Satz⸗Achsen für Wagen niit chmniedeecsegegemer Gußstahl⸗ estimmten gn g ees werden. Greifenberg i. Pomm, Achswellen aus Tiegelg — — seedens ezember 1871. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 2) 300 Bän dagene für Wagen 8 nches ehen nse eeageggosfeb . v 8 Tiegel⸗ ahl- 1 und Scheibenrädern aag Bondagen für Wagenräder; d 2 9 V— eeac Gußstahl⸗Bandagen für Locomotiv⸗ un 3 Submissionen ꝛc. 4 S. und “ ree en m- n g J“ Fenderwenee dern aus Tiegel⸗Gußstahl für Personen⸗ un Bekann ionierstraße zwischen dem Güterwagen; jege. ahl für Buffer, Zug⸗ 1 Zum 5 ntlichtg Hercbcl enen Heraulehan uns 8 b 2 “ Stus Spheiscen eas Kcaroue 1 2 t „ e * evr. lle von 251, ug 8 appa Mothl ff rhülsen mit angen; enen militärfiskalischen Parce Vor⸗ 2 ck schmiedeeisernen Buffe 8 b Termi 25. Januar er.) 7) „300 Stüͤ jedeei Siederohren für Locomotiven missions⸗Termin auf den straße Nr. 76 im Lager. 58) 1500 Stück schmiedeeisernen iffeon verdungen werden. mittags 11 Uhr, in unserem 5 eafachi die Verkaufs⸗ soll im Wege der e “ 2- “ Bureau ein- ause) anberaumt worden. Kaufl ghen und die mit entsprechender Dte Bedingungen un en Prstattung der Copialien mitge⸗ bedes nngen nebtt 37 erten Ses den Termin franco einzusenden. zusehen, auch können dieselben geg v1X““ 8 81872 theilt werden. i und versiegelt mit der Aufschriff. anuar 1872.H E Offerten sind portofre Wagen⸗Zubehör und nigliche Garnison⸗Verwaltung. 0090 Submission auf Lieferung von Wag n2 29 8 164“ u Ersatzstücken far Locomotiven und Wage Morgens “ 1 v131“ m Sonnabend den 3. Februar cur., die⸗ 161P1A1A1A4A“A*“ b * . ven meinem Bureau anstehenden Termine, in welee d 8 Holzversteigerungarmitrags 10 Uhr, sollen im . 1hen ee Gegenwart der erschienenen Submittenten er ffn 88 kangen Bruͤcke bei Köpenick aus dem Königlichen F. an mich einzusenden.
b j frei nkurrenz versteigert 1 16. Januar 1872. reviere Köpenich nachstehende Hölzer bei freier Ko 83³ Shc seesern “ 8 24 zonkacäe. Ober⸗Maschinenmeister.
Schutzbezirk Canne Jagen „16 “ Hace Zahie ha 09, veen . naügfem 729 Stüch Kiefern Bauholzz, Jelk
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Aufschrift versehenen fs erlin, den 2.