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Res. Landw. Bat. Cöln Nr. 40, Dr. Aron, Dr. Berger, Assiist. Aerzte des Beurlaubtenstandes vom Res. Landw. Bat. Berlin Nr. 35, Dr. Beigel, Assist. Arzt des Beurlaubtenstandes vom Res. Landw. Bat. Cöln Nr. 40, sämmtlich der Abschied bewilligt. Adelheim, Assist. Arzt a. D., während des Krieges 1870/71 bei der Belagerungs⸗ Art. vor Paris im Dienst gewesen, Pension bewilligt.
Berichtigung. Im »D. R. u. Pr. St. Anz.« Nr. 24 vom 27. Januar 1872, S. 525, 1. Spalte, Zeile 30 von unten muß es heißen: v. Sichart, Hauptm. ꝛc./ als Lehrer zur Artillerie⸗ Schieß⸗Schule, anstatt zur Artillerie⸗ u. Ingenieur⸗Schule, versetzt
Türkei. Konstantinopel, 30. Januar. Sami Pascha wurde zum Marine⸗Minister, Mustapha Pascha zum Großmeister der Artillerie ernannt. Weitere Ministerverände⸗ rungen stehen bevor. 6 18
— 1. Februar. General Abdul⸗Kerim Pascha ist an Stelle Essad Paschas zum Kriegs⸗Minister ernannt worden.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 1. Februar. Der »Reg. Anz.“« veröffentlicht Folgendes: Der Wirkliche Staats⸗ Rath Frhr. v. Offenberg ist seiner Stellung als diplomatischer Agent und General⸗Konsul in den vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Walachei, anläßlich einer ihm übertragenen besonderen Mission bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika; und der Wirkliche Staats⸗Rath Katakasi, seiner Stellung als außerordentlicher Gesandter und bevoll⸗ mächtigter Minister bei den Vereinigten Staaten von Nord⸗ amerika, mit Zuzählung zum Ressort des Ministeriums des Auswärtigen enthoben. Der Staats⸗Rath Sinowjew, der Bot⸗ schaft in Konstantinopel attachirt, ist zum diplomatischen Agenten und General⸗Konsul in den vereinigten Fürsten⸗ thüͤmern der Moldau und Walachei ernannt.
Moskau, 1. Februar. Als im vorigen Jahre die Nach⸗ richten von den großen Ereignissen in Frankreich, welche die Auferstehung des Deutschen Reiches bewirkten, alle deutschen Herzen höher schlagen ließen, vereinigte sich eine Anzahl an⸗
gesehener hiesiger Deutscher zu einem Festmahle, und es wurde
ei demselben der Beschluß gefaßt, eine solche Feier auch in
diesem Jahre wiederkehren zu lassen. Getreu diesem Beschlusse
hatte sich am 27. Januar eine Anzahl deutscher Reichsangehö⸗ riger in den Sälen des Hotel Dusaux versammelt, um beim fröhlichen Mahle das Andenken an jene große Zeit fa erneuern,
welche ihnen ein mächtiges und einiges Vaterland schuf. Die Reihe der Trinksprüche wurde eröffnet durch ein vom Redakteur Hanne⸗ mann ausgebrachtes Hoch auf Se. Majestät den Kaiser von Ruß⸗ land, wodurch den Gefühlen des Dankes und der „Ffehrad. Aus⸗ druck verliehen wurde, welche die unter seinem erhabenen Schutze
lebenden Deutschen für Rußlands Herrscher hegen. Der Kanz⸗
ler des hiesigen Konsulats des Kaiserlich Deutschen Reiches, Th. von Becherer, welcher den augenblicklich von Moskau ab⸗ wesenden Konsul vertrat, brachte sodann das Wohl Sr. Majestät des Deutschen Kaisers aus, welches bei den Anwesenden ein ebenso begeistertes Echo fand, wie das erste Hoch. Es wurde sodann beschlossen, folgendes Telegramm abzusenden:
»Sr. Majestät dem Kaiser Wilhelm in Berlin. Deutsche Reichs⸗ angehörige in Moskau, zur Feier der Wiedervereinigung ihres Vater⸗ landes zum festlichen Mahle versammelt, bringen Eurer Kaiserlichen Majestät ehrfurchtsvoll den Tribut ihres Dankes und ihrer Verehrung dar. Hoch Wilhelm der Siegreiche!«
Auf dieses Telegramm ging folgende Allerhöchste wort ein: 8 “
»Berlin, 28. Januar, 9 Uhr 50 Minuten. An den Kanzler des Konsulats des Kaiserlich Deutschen Reiches Th. von Becherer in Moskau. Den zum Feste versammelten Deutschen in Moskau spreche Ich Meinen aufrichtigen Dank aus für den Festgruß bei der Feier zur Erinnerung an die Gründung eines neuen Deutschen Reiches.
1 8 Wilhelm.⸗« Den beiden Trinksprüchen auf die Moönarchen folgte ein dritter in poetischer Form auf das deutsche Vater⸗ land, von Hrn. Schumacher mit warmer Begeisterung vor⸗ getragen und von den Anwesenden jubelnd begrüßt. Noch manch ernstes und heiteres Wort ward geiprochen, und die Klänge vaterländischer Weisen trugen nicht wenig zur Erhö⸗ hung der Feststimmung bei. Allgemein war der Wunsch, im nächsten Jahre wieder ein ähnliches Fest, womöglich mit grö⸗ ßerer Betheiligung zu feiern. Als der passendste Tag dafür wurde der 6. 1189 Januar, der Tag der Proklamirung des Deutschen Kaiserreichs vorgeschlagen und sodann ein aus fünf zersonen bestehendes Komite gewählt, wel die Ausfü⸗ rung dieses Beschlusses übertragen ward. 8
Schweden und Norwegen. Christiania, 2. Februar. Heute wurde der Reichstag eröffnet.
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Die im Auftrage des
Königs von dem Staatsrath Stang verlesene Thronrede kündigt verschiedene Vorlagen an, u. A. die Bewilligung von Geldern für neue Befestigungsarbeiten und Beschaffung ver⸗ besserter Waffen, sowie die Errichtung technischer Schulen in Christiania und Bergen.
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Amerika. Mexiko, 10. Dezember 1871. Am 1. d. M. hat Don Benito Juarez seine neue Präsidentschaft für die nächsten vier Jahre angetreten. Um 2 Uhr Nachmittags präsentirte er sich vor dem Kongreß, begleitet von den Mitgliedern seines übrigens durchaus nicht modifizirten Kabinets. Er legte in die Hände des Präsidenten des Kongresses den üblichen Eid ab, nahm dann neben jenem seinen Sitz unter einem Thronhimmel ein und las mit leiser, fast unverständlicher Stimme eine längere Rede ab, die im Ganzen kühl aufgenommen wurde und wenig befriedigte, worauf der Präsident des Kongresses, Don Alfredo Chavero, ihm antwortete.
Aus der Rede des Hrn. Juarez war zu entnehmen, daß an eine Aenderung in der bisherigen Politik nicht zu denken ist. Als daher Hr. Chavero am Schlusse seiner Erwiederung dem Präsidenten die Dankbarkeit des mexikanischen Volks ver⸗ hieß, Prf er auf seiner Bahn fortschritte, wurde nur schwach applaudirt. Dafür war aber Hr. Juarez Gegenstand einer seltsamen Ovation, die freilich nicht einmal so seltsam ist, wie ihre kommentarlose Erwähnung im offiziellen Theile des „Diario official.«VX Es wurden nämlich von den Tribünen Photographien des Hrn. Juarez herabgeworfen mit der Unter⸗ schrift: »Dies ist der große hochverdiente Mann, die Bewun⸗
eeeg der sozialistischen Demokraten von Belle⸗ e
ville, der Gegenstand der Liebe der Internationalen des Universums. Es lebe Mexiko! 1. Dezember 1871.a
Den ganzen Akt des neuen Regierungsantritts nahm die hiesige Bevölkerung ungemein lau auf. Man bemerkte gl den Straßen keine Regung — weder fuüͤr noch gegen. Abends war, trotz der Aufforderung des Magistrats, auch kein einziges Privathaus illuminirt.
An demselben Tage bewilligte der Kongreß die vom Gou⸗ vernement längst geforderten außerordentlichen Vollmachten, doch nur für die Zeit und die “ wodurch die Forderung motivirt worden. Immerhin tritt Hr. Juarez seine Regierung mit diktatorischer Gewalt bekleidet an. Die Regierung hat danach das Recht, alle Aufrührer, die mit den Waffen in der Hand gefangen werden, standrechtlich zu richten und erschießen zu lassen, ferner soviel Soldaten gewaltsam auszuheben, als nöthig scheint, endlich sich das zur Unterdrückung der Revo⸗ lution erforderliche Geld auf alle Weise gu beschaffen.
Die revolutionäre Bewegung des General Porfirio Diaz hat gar keinen Anklang geemben. Er selbst ist noch nicht über den Staat Oajaca hinausgekommen und hat nicht einmal eine Flankenbewegung auf Veracruz gemacht, wodurch er seine pre⸗ häre Lage verbessert hätte. Um s verwunderlicher ist es, daß die Truppen der Regierung, die nur in drei Kolonnen von je 3000 Mann von drei verschiedenen Seiten vorrückten, sich vor der kaum ein Drittel derselben betragenden Macht der Insur⸗ genten ohne Kampf zurückzogen.
Da Porfirio Diaz wenig Geld hat, ist auch der gefürchtete Uebertritt von Regierungstruppen nicht mehr zu besorgen.
Der andere Insurgent, Trevino, hat im Norden auch nichts ausgerichtet, allerdings hat die Regierung auch ihm nichts angethan. 8
Dagegen scheint General Donato Guerra von Durangoß⸗ her den reichen Minen⸗Ort Zacatecas ernstlich zu bedrohen.
Das Schlimmste, was die Regierung bis jetzt betroffen
ist, daß sie in der letzten Zeit den bedeutenden Hafenplatz Ma⸗ üts verloren hat. Am 17. v. M. nämlich pronunzirte sich
ie dortige Garnison gegen Juarez und gegen den Gouverneur des Staates Sinalva, Buelna. Excesse fanden nicht statt, da der Gouverneur, ohne Widerstand zu leisten, sich sofort an Bord des im Hafen liegenden nordamerikanischen Kriegsdam⸗ pfers »Mohican« flüchtete. Der an seiner Stelle von den Re⸗ bellen eingesetzte Mateos Mazatia, ein Kaufmann, forderte am 19. von dem größtentheils aus Fremden bestehenden Handels stande eine Anleihe von 100,000 Pesos. Zwar ist sie rund abgeschlagen, wird aber — wenigstens theilweise — gewaltsan
eingetrieben werden. Zu Guagymas im Staate Sonora hatte sich schon am
29. Oktober die Garnison pronunzirt und dabei den Obersten
Vega und andere nicht damit einverstandene Offiziere ermordet Die Meuterer erpreßten vom Handel 15,000 Pesos, und er⸗ zwangen von Hrn. O. Bartning die Zahlung von 30,000
für noch nicht liquidirte Zölle auf Waaren, die, demd
eso Palof Störzel, Bartning u. Co. gehörig, noch im Zollhause sich befanden; Hr. Bartning zahlte, doch unter Protest vor em Konsul der Vereinigten Staaten. Die Insurgenten schiff⸗ ten sich darauf ein, landeten an einem anderen Küstenorte von
Sonora und marschirten auf Alamos, wo ein Zusammenstoß
mit Regierungstruppen zu erwarten stand.
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bald wieder in Händen von Streitkräften des Gouvernements.
Nach allem diesem erscheinen die Zustände im ganzen Lande augenblicklich als recht traurig, besonders da allenthalben kleine Guerillabanden auftauchen, die unter dem Rufe: »Es lebe Porfirio Diaz!« rauben, plündern, morden und Land⸗ straßen und flaches Land unsicher, Handel und Wandel fast unmöglich machen.
Die Regierung scheint den festen Willen zu haben — möge es ihr bald gelingen, die gestörte Ordnung auf gesetzlicher Vass wiederherzustellen.
Landtags⸗ Angelegenheiten. 8 8
Berlin, 3. Februar. Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab⸗ lösung der den geistlichen und Schul⸗Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen a. zu⸗ stehenden Realberechtigungen, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, be⸗ treffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der guts⸗ 2önn⸗ una bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 1850 Gültigkeit hat, was folgt: 8 1t
. 1. Das Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1870 bezüglich der Ablösungen der den geistlichen und Schul⸗Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen ꝛc. zustehenden Reallasten vom 15. April 1857 (Gesetz⸗ Sammlung S. 363 ff.) wird 5366
§. 2. Das 185 vom 2. März 1850, betreffend die Abloͤsung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen ö (Gesetz⸗Sammlung Seite 77 ff kommt fortan auch in Ansehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schulen und deren Lehrern, höheren Unterrichts⸗ und ö eeegeveee und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, sowie
en zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, mit nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung.
. S. 3. Alle im §. 2 bezeichneten Realberechtigungen sind, soweit sie nicht bereits in feste Geldrente verwandelt worden, auf ben An⸗ trag sowohl des Berechtigten, als des Verpflichteten, nach den Grund⸗ sätzen des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 auf ihren jährlichen Geldwerth 88 berechnen und demnächst unter Anwendung der in den §§. 19 bis 25 a. a. O. bestimmten Preise in eine Roggenrente zu ver⸗ wandeln. Der im §. 26 g. g. O. angeordnete Abzug von 5 Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit der Getreide⸗Abgabe im Verhält⸗ niß zum agee Getreide bleibt dabei ausgeschlossen. Die Roggenrente ist in Gelde, nach dem jährlichen nach Maßgabe der §§. 20, 21 und 23 bis einschließlich 25 a. a. O. ermittelten Markt⸗ preise abzuführen.
§ 4. Die nach §. 3 ermittelten, sowie die schon rechtsverbindli “ Renten (§s. 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. April 1857
önnen auf den Antrag des Berechtigten, wie des Verpflichteten ab⸗ gelöst werden. 1 .
Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwerth der Roggen⸗ renten nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet. Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung des Ablösungsantrages mit Wegkasgas der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt.
§. 5. Der nach §. 4 festgestellte Jahreswerth der Reallasten wird a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen Betrage, b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22 %fachen Betrage, durch Kapital abgeles.
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungs⸗ weise zum 22 fachen Betrage abzulösen.
§. 6. Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Hefe söctete befugt, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Ter⸗ minen von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Bexechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens 100 Thaler betragen. er jedesmalige Rückstand ist mit 4 pCt. sahrlich zu verzinsen.
r.7. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 112 ff.) maßgebend. Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von 41 ⁄12 Jahren voraussetzen, ohne Anwendung, und außerdem treten nachfolgende Abänderungen des Rentenbank⸗Gesetzes ein:
1): Der Berechtigte erhält den nach §. 5 berechneten Betrag in Rentenbriefen nach deren Nennwerthe, und soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde.
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeit⸗ punkte der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 56 ⁄ Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 4 ⅞ vom KHundert der an den Berechtigten Kr geesfünhen Abfindung beträgt; Rententheile unter einem vollen Sil öosichen werden von der Reutenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 25⸗ oder 22 %fache Betrag derselben, je nachdem die Abfinrung, gemäß 68§. 5a. oder 5b. erfolgt, von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks un⸗ mittelbar an den Berechtigten gezahlt.
3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Renten⸗“
bank nach Vorschrift des §. 99
Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 ist unzulässig bügsäng t
Guaymas war
heitstheilungen, Ablösungen und
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§. 8. Die nach dem Gesetze vom 26. April 1858 (Gesetz⸗Samm⸗ lung Seite 273) erfolgte Schließung der Rentenbanken steht der Aus⸗ 1 des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Vermittelung der Rentenbanken nur bei denjenigen Kapitalablösungen statt, welche bei der zuständigen Auseinandersetzungs⸗Behörde bis zum 31. Dezember 1873 beantragt werden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapitalablösung anzutragen, mit Ausnahme des im folgenden Paragraphen gedachten Falles über⸗ haupt verloren. S§. 9. Bei einer Zerstückelung von Grundstücken sind die Berech⸗ tigten zu fordern befugt, daß ihre Geld⸗ und Roggenrenten, welche nach der Vertheilung unter 4 Thlr., becig unßemeise 2 Scheffel Roggen betragen, durch Erlegung des 25fachen Baarbetrages abgelöst werden. Zu diesem Behufe wird der Jahreswerth der Rente auf die im §. 3. angegebene Weise berechnet. 8 8 10. Die Provokation auf Umwandlung (§. 3) oder Ablösung
seitens des Berechtigten muß sich mit Ausnahme des im §. 9 gedachten Falles
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— stets auf alle Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind mit dem Provokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum Natural⸗Fruchtzehnten oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten. .
Die Provokation auf Umwandlung oder Ablösung seitens des Verpflichteten muß sich auf seinen Grundstücken gegen alle im 8. 2. bezeichnete Berechtigte obliegenden Reallasten erstrecken.
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist un ulässig.
§. 11. In allen Auseinandersetzungs⸗Angelegenheiten “ seilun sung Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse) steht die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der im §. 2 gedachten Berechtigten den betreffenden ordent⸗ lichen Behörden zu.
§. 12. Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Fest⸗ setzungen, welche mit demselben nicht im Einklange stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise zu Stande gekommen, so behält es bei den⸗ selben sein Bewenden.
Ueber die Befugniß, auf Verwandlung der Reallasten in eine Roggenrente oder auf vollständige btilunß anzutragen, entscheiden sHecch S jene Festsetzungen, sondern die Bestimmungen dieses
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Kunst und Wissenschaft. „Berlin, 3. Februar. Am Mittwoch, den 31. v. Mts., wurde im großen Saale des Restaurant Müller hierselbst das vierzigjährige Bestehen des »Magazins für die Literatur des Auslandes« unter seinem Begründer und Redacteur, Herrn 89 eph Lehmann, im Freundeskreise festlich begangen. Am 24. Januar 1832 erschien, damals als ein selbständiges Beiblatt der unter dem Kuratorium des Geh. Legations⸗Rathes Philipsborn feehenden »Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung«, die erste (Probe-) Nummer des »Ma⸗ gazins«. Die Leitung dieses Beiblatts wurde dem Herrn Joseph Lehmann uͤbertragen, welcher der Redaktion der Staats⸗Zeitung als Mit⸗ glied ö“ Vom Februar 1832 an erschien das Slatt regelmäßig wöchentlich dreimal bis zum Jahre 1843, wo es als ganz selbständige Wochenschrift in den Verlag der Buchhandlung von Veit u. Co. über⸗ ging; vor allem wissenschaftliche und ästhetische Zwecke verfolgend, welchen Tendenzen es bis heute treu geblieben ist.
Im Verlaufe des Fegrghis. das ein Komite, bestehend aus den Herren Dr. Berthold Auerbach, Prof. v. Holtzendorff, Dr. fien Roden⸗ berg, Präsident Dr. v. Rönne, Geh. Post⸗Rath Dr. Fischer und der Kaufmann William Schönlank, zu Ehren des Jubilars veranstaltet hatte, gedachte zuerst Prof. v. Holtzendorff in längerer Rede der Verdienste des »Magazins« und seines Schöpfers und Leiters, unter denen es besonders hervorgehoben werden müsse, daß derselbe in seiner sel⸗ tenen langjährigen Wirksamkeit als Lehrer auf fast allen Gebieten des Kulturlebens, als Lehrer in den verschiedenen Zweigen der Wissen⸗ chaft, der Kunst, selbst der Politik, und hier namentlich in ihren
eziehungen zum Auslande, thätig gewesen sei. — Der Wirkliche Legations⸗Rath Prof⸗ Dr. Aegidi 8 te mit einem Toast auf den Gefeierten, dessen Journal im Bereich der Literatur eine Wirk⸗ samkeit entfaltet habe, wie sie in der Politik dem Auswärtigen Amte ukomme. Die humanitäre Pflege der ö von Volk zu
olk habe zur Voraussetzung die rechte Wuͤr igung der Kräfte und Vorzüge der fremden Nationen. Hiefür habe Joseph Leh⸗ mann seit 40 Jahren verdienstvoll gewirkt; ihm gebühre bafhr die Anerken⸗ nung des Leiters der deutschen Politik, dessen Glückwunsch hiermit dar⸗ zubringen Redner sich beehre. — Dr. Berthold Auerbach erinnerte an die poetische Bedeutung des⸗ , Unter den folgenden Festrednern ist noch zu erwähnen der Stadtrichter Lehfeldt, welcher dem Peutschen Reiche und dem Reiche der Wissenschaft ein Hoch brachte, der Dr. Rodenberg, der in einem poetischen Toast die Frauen feierte, ferner der Geh. Fefbtath Dr. sur. Fischer, der in sein Lebehoch ein Glückwunse chreiben des General⸗Postdirektors Stephan verwebte, welcher durch eine Dienstreise an der Theilnahme am Feste verhindert war. Auch der Ft einiger Zeit hier weilende russische Staatsrath Max. 8.S. der Bruder Heinrich Heine’s, war unter den Gästen und hielt eine längere Ansprache an den Jubilar. .
— Das von dem “ Ober⸗Präsidialbureau in Bre lau herausgegebene Handbuch der Provinz Schlesien ist für 1872 so eben im Verlage von W. G. Korn in Breslau erschienen. Dasselbe enthält in seiner ersten Abtheilung »Schlesische Instanzien⸗Notiz«, den Nachweis der Königlichen Civil⸗Verwaltungs⸗, sowie ständischen und Kommunalbehörden, der Geistlichkeit, de edizinalpersonen, Unter⸗