Auch dem kommandirenden General des XIV. Armee⸗ General der Infanterie von Fransecky in Straßburg, ahresfrist das II. Corps befehligte, ist ein Telegramm
hnlichen Inhalts von Sr. Majestät zugegangen. I1““ aben Allerhöchstdieselben auch an den kommandirenden Gene⸗ al Hann von Weyhern in Stettin folgendes Telegramm ge⸗ 8 »Ich spreche dem II. büsrs Denn am Jahrestage, an welchem durch seinen Heldenmuth unter den schwie⸗
rigsten Umständen den glorreichen Krieg beendete, nochmals Meinen Königlichen Dank aus. 8 1““ Beerrlin, 1. Februa
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— ECestern und heute fanden Sitzungen des Staats⸗ Ministeriums statt. 8 — Der Ausschuß des Bundesrathes für Elsaß⸗ Lothringen, sowie F. vereinigten Ausschüsse desselben für Elsaß⸗ Lothringen und für Justizwesen, — für Elsaß⸗Lothringen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, — für Elsaß⸗Lothrin⸗ en und für das Landheer un die Festungen hielten heute Eitzungen ab. . b Uebersicht der auf Grund des Gesetzes vom 9. Juni 1871 für E
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lsaß⸗Lothringen eerlassenen Weseßgebengg. — 11“ II. “ 8 Die Gerichtsverfassung Elsaß⸗Lothringen durch das eng vom 14. Juli 1871, betr. Abänderungen der Gerichtsverfässung, und die zur Ausführung dieses Gesetzes ergangene Verordnung vom 14. Juli 1871 wesentlichen Mo⸗ difikationen unterzogen worden. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Erlasse sind folgende; An Stelle der früher bestandenen drei Appellationsgerichtshöfe zu Metz, Nancy und Colmar ist ein Appellhof mit dem Sitze zu Colmar getreten. — Die Zahl der Landgerichte (Gerichte erster Instanz) ist von zwölf auf sechs herabgesetzt worden. Die frühere Eintheilung zu einer solchen Zersplitterung juristischer Kräfte, daß der größere Theil dieser Gerichte kein juristisches Leben entwickeln und auch keine moralischen Garantien geben konnte. Zu Sitzen der Gerichte sind möglichst diejenigen Orte gewählt worden, welche auch in Hinsicht des Verkehrs die Centralpunkte der Gegend bilden. Zur Erledigung der Berufungen in Strafsachen, welche früher an den Appellationsgerichtshof gingen, ist an jedem Ge⸗ richte erster Instanz eine Kammer gebildet worden. — Während die Sthats amnegis af in Fh e frühcs 28 ellationsgerichtshofe gewöhnli urch den General⸗Proku⸗ 8 Se n desfallsige Thätigkeit der Staats⸗ übertragen worden, da
—
K rator vertreten wurde, ist anwaltschaft am Gerichte erster Instanz diese bereits mit Führung der Voruntersuchung betraut ist, und die Staatsanwaltschaft am Appellationsgerichtshofe bei der
teren zugewiesenen Bezirks und der erweiten Geschäftsvermehrung zur Wahrnehmung derselben nicht im Stande ist. — Das Kassa⸗ tionsverfahren ist vereinfacht worden. — In Folge der Abänderungen der Gerichtsbezirke sind auch Aenderungen in den Bezirken der Handelsgerichte, in der Zahl der Anwalte, und Neubildungen der Kammern der ministeriellen Beamten näthehendig gewesen. — Eine wichtige Reform besteht in der Einführung der deutschen Sprache als Geschäftssprache. Im Prinzip ist hierbei an der deutschen Sprache festgehalten worden. Indessen sind in manchen Beziehungen den bestehenden Zuständen Zugeständnisse gemacht worden. Dieselben bestehen hauptsächlich darin, daß den Advokaten und Anwälten eine dreijährige Lernzeit bewilligt und ihnen gestattet ist, für diese Zeit sich der französischen Sprache zu bedienen, und daß in ge⸗ wissen, nur französisch redenden Gebietstheilen, bis auf weiteres bei einzelnen Friedensgerichten und bei dem Handelsgerichte Metz, sofern die Betheiligten nicht Deutsche sind, in französischer Sprache Recht gesprochen wird. Aehnliche Fisseehans. nisse sind den Notaren gemacht worden. — Die v der juristischen Qualisikation ist für die Richter un Advokaten, welche früher nur ein juristisches Examen nach Absolviren dreijähriger Studien auf der Universität gemacht zu haben brauchten, sowie für die Anwalte und Notare, welche sich früher aus den Schreibstuben entwickelten, und für die Friedensrichter, für welche überhaupt keine Vorbildung vor⸗
eschrieben war, im Wesentlichen nach den in Preußen gelten⸗ en Grundsätzen Prestelt worden. — Bei der Frage, von wem die verschiedenen Stellen in der Justiz zu verleihen sind, sind
Ausdehnung des dem le⸗ dadurch entstehenden an
der Rechtshülfe vom
Recht und da
urch
Nach dem Gesetz Bestellung des
Paris. — Durch das die Ausdehnung 8 die Grundsätze geregelt
Gerichten
Se⸗ auch um die
worden. An gen, das Strafgesetzbuch stimmungen des buch des Einführungsgesetzes
men worden. bleiben, in Z 1ese in
worden.
im Frieden, folgende
ie Quartierleistung Friedenszustandes, von
rung desselben erlassen
77, 80, 81, 82 und
Nach dem Gesetz kriegswesen, Artikel 57, Deutschen heit des Art. 61 der en einzuführen, ihrer Ausführung,
gerichtsordnung Ehrengerichte vom 20. hebung, Dienstzeit, S tierung, Ersatz von u. s. w. für Krieg und ausgeschlossen.
as Reichsgesetz vom Kriegsdienst betreffend,
Musterung
pflichtigen richtet sich 1871. Hinsichtlich der bei Beurtheilung der
Lothring
1““
en Rück
1“ “
— Im weiteren Herrenhauses
rechtigkeiten die §§. 4,
die in Eege ö Grundsätze angenommen worden. — Die Stellen er Anwalte, Notare, Gerichte schreiber und Gerichts⸗
behandeln die Frage,
Bundes Gerichtshofe für Elsaß
des⸗Ober⸗Handelsgericht — für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassationshofes zu
er Wirksamkeit des Gese
Elsaß⸗Lothringischen Gerichte in den und delt, so ist dasselbe unter Mitwirkung des Reichstages erlassen
Um die Beziehungen zwischen den wohnerschaft Elsaß⸗ Lothringens zu regeln, Gesetz vom 14. Juli 1871, die bewaffnete Macht und
en in Shcc eegringin eingeführt: ür die bewaffnete
und dem Allerhöchsten Erlaß vom 3. S die Abänderung des §. 15 dieser In über die Aufhebung der H“ und Brotlieferung,
vom 30. Oktober 1810, nebst den §S§. 164 des Reglements über die Naturalver⸗
pflegung der Truppen im
vom die Einführung von treten die t 58, 59, 61, 63, 64, 65 der Verfassung des Reiches in Elsaß⸗Lothringen in Kraft.
soll indessen auf die vor — gehörigen von Elsaß⸗Lothringen keine Anwendung finden. Die
der nach diesem Zeitpunkte geborenen Wehrpflich⸗ tigen beginnt im Oktober 1872, die; ahl der einzustellenden Wehr⸗
Anträge auf Befreiung t, so nächsten Jahre auf die besonderen Verhältni sicht genommen werden.
vollzieher waren früher verkäuflich. Dem Reichskanzler ist das gegehen, diese Stellen gegen einen mit deutschen
Rechtszustand zu beseitigen.
Entschädigung einzuziehen Anschauungen unverträglichen
vom 14. Juni 1871, betreffend die »Ober⸗Handelsgerichts zum obersten und Lothringen, tritt das Bun⸗ zu Leipzig als oberster Gerichtshof
esetz vom 11. Dezember 1871, betreffend es über die Elsaß⸗Lothringen, sin
Juni 1869 au 1 denen Urtheile von
worden, nach
der deutschen Bundesstaaten in Elsaß⸗Lothringen, und Erkenntnisse Elsaß⸗Lothringischer Gerichte in den deutschen
Bundesstaaten zur Exekution gelangen können. in ollstreckun “ von Erkenntnissen der
Da es sich in diesem
eutschen Bundesstaaten han⸗
Stelle des Code pénal ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. August 1871, unter einzelnen unwesentlichen Abänderun⸗
für das Deutsche Reich getreten. Die Be⸗
inführungsgesetzes zum deutschen Strafgesetz⸗ und die für die Rheinprovinz erlassenen Bestimmungen
des preußischen Strafgesetzbuches vom
14. April 1851 sind im Wesentlichen unter den entsprechenden
sachlichen Modifikationen in das gede b
Da manche französische Strafgesetze noch bestehen ukunft aber nur Strafarten des deutschen Straf⸗ Anwendung kommen dürfen,
es Gesetzes den französischen Strafen
gedachte Gesetz mit aufgenom⸗
so sind in Art. V. deutsche substituirt
Truppen und der Ein⸗ sind durch das betreffend die Quarkierleistung für die Naturalverpflegung der Truppen Militärgesetze und Verordnun⸗ 1) das Gesetz, betreffend Macht während des 1 25. Juni 1868, nebst der zur Ausfüh⸗ en Instruktion vom 31. Dezember 1868 tember 1870, betreffend ruktion; 2) das Edikt
deutsche
3, 24, 25, 30, 32, 33,
Frieden, vom 13. Mai 1858. — 23. Januar 1872, betreffend Bestimmungen über das Reichs⸗ das Reichskriegswesen betreffenden
In Gemäß⸗
Verfassung ist hiernach die gesammte
preußische Militärgesetzgebung ungesäufmnt in Elsaß⸗Lothrin⸗
sowohl die
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen eglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das
Militär⸗Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär⸗Straf⸗
vom 3. April 1845,
Gesetze selbst, als die zu
die Verordnung über die Juli 1843, die Bestimmungen über Aus⸗
ervis⸗ und Verpflegungswesen, Einquar⸗
Flurbeschädigungen, Mobilmachungen Frieden. Die Militär⸗Kirchenordnung ist Nach §. 2 des gedachten Gesetzes wird ferner
9. November 1867, die Verpflichtung zum
in Elsaß⸗Lothringen eingeführt. Dasselbe dem 1. Januar 1851 geborenen An⸗
nach dem Reichsgesetz vom 9. Dezember Zulassung zum einjährigen Dienst, sowie auf häusliche Verhältnisse gegründeten vom Militärdienst, soll während der sse von Elsaß⸗ 1““ 1
Verlauf der gestrigen (8.) Sitzun
9 und 10 zusammen debattirt. Dieselben ob der die Eintragung seines Rechts Be⸗
Angabe eines Schuldgrundes geschieht, einverstanden, worauf
Vorlage Veranlassung, dessen Streichung die
des Grundstücks bei einer Zwangsversteigerung frei von allen Hypotheken, ausgenommen die zwangsweise auf Grund des Allgemeinen Berggesetzes zu erwerbenden Gebrauchs⸗
bereit erkärt, duͤrfen nur dann berücksichtiat werden, wonn
Statt dieses Paragraphen
mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet.
sständigen Gerechti
betheiligten, angenommen wurden.
des wurde in der Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Ge⸗
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antragende trotz seiner Kenntniß eines älteren Rechtes Ei tragung in bona fide sei oder nicht. — Die von der Fenrut nh verkretene letztere Ansicht wurde durch die Herren v. Bernuth Dr. Dernburg, v. und Dr. v. Bößler, die ent egen⸗ gesezte durch die Herren Meyer (Celle), Dr. Zachariä und den e eee S d⸗ Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Förster ver haidig Die Majorität des Hauses entschied sich schließlich .. die Fassung der Kommission, welche die §§. 4, 9 und 10 Ieeg⸗ durch folgenden einzigen Paragraphen „Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und können nach den Vorschriften des Rieee nan olgen werden. Die Anfechtung steht auch Demjenigen zü, welcher durch ein älteres Rechtsgeschäft ein Recht auf Auflassung des Grundstücks erworben und auf Grund dieses Geschäfts den Besitz erlangt hat winn von diesen Thatsachen der eingetragene Erwerber des Grund⸗ “ ee ““ gehabt hat. iben jedoch in allen Fällen die in der Zwi dritten Personen gegen Entgelt und im redlichen Ielcengeit von Richtigkeit des Grundbuchs erworbenen Rechte in Kraft.
Gegen diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungsklä 9S Prozeßrichter nachzusuchende eieeniuhe ög3 Ce dncc dig Ohne Debatte wurden die übrigen Paragraphen des er Abschnitts, sowie der ganze zweite Agrag 188 10 des g der von den dinglichen Rechten an Grundstücken handelt, in
der Faffung L“ angenommen.
Abschnitt 3 (von dem Rechte der Hypothek un Grush chand erklärte sich der Geh. Zastne Reöhedchezund⸗ vn den 87 der Kommission beschlossenen Abänderungen, ins⸗ besondere mit der Scheidung in Hypothek und Grundschuld, je nachdem die Bewilligung der Eintragung mit oder ohne
auch dieser Abschnitt nach den Beschlüt nehmigt wurde. 8 “ Zu einer längeren Dehatte gab nur §. 43 der Regierungs⸗ Kommission be⸗ antragte. Nach demselben erwirbt der Ersteher das Eistnrh nre
Kommission ge⸗
Nutzungsrechte. Dingliche Lasten anderer Art, welche privatrechtlichen Titeln herrühren, müssen von dem Er⸗ steher übernommen werden, wenn denselben keine Hypothek vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Ueber⸗ nahme derartiger, einer Hypothek nachstehender Lasten
dieselben zugleich für sämmtliche der zu übernehmend Last vorgehende Hypotheken vollständige Dectung “ 1 empfahl die Kommission die An⸗ nahme einer Resolution, wonach bei der zu veranlassenden Um⸗ liegenden Frage von dem Grundsatze auszugehen sei: bei nothwendigen Subhastation die E“ Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung zu bringen.
Trotz des Widerspruchs des Regierungs⸗Kommissars wurde der Kommissionsantrag angenommen. Schluß 4 ¼ Uhr.
— Die heutige (10.) Plenarsitzung des Herrenhauses wurde vom Präsidenten Graf Eherhsesn 18 Coegeczemm gerbde — 1 Am Ministertise wohnten derselben bei: der Finanz⸗Minister 1 . als Regierungs⸗Kommissare die Fer Geheimer Ober⸗Finanz⸗ Rath Wollny und Geheimer Justiz⸗Rath Dr. Förster.
Den ersten der Tagesordnung bildete die Fort⸗ setzung der Spezial⸗Diskussion über den Gesetzentwurf, be⸗ treffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der ße Bergwerke und selb⸗
eiten. Zaee SSße dal⸗ Diskusston begann bei §. 45, welcher sowie die übrigen G 46—69 des Gesetzes nach den Beicghtffen der Kommission ohne erhebliche Debatte, an welcher sich nur die Herren Dr. v. Goßler, Dr. Dernburg und v. Kleist⸗Retzow
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Zum Eingange des Gesetzes, welcher lautet: 8 »Wir Wilhelm zc. verordnen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und die Hypothekenordnung vom 20. De⸗ zember 1783 gilt, mit Ausschluß der Gebietstheile der Provinz 11“ “ u. s. w. « in Antrag der Herren Graf von Landsberg⸗Velen un Genossen vor, dahin gehend: 6 8 statt der Worte: »mit Ausschluß der Gebietstheile der Provinz 1 setzen: ymit Ausschluß der Gebietstheile der rovinz Hannover und Westfalen, sowie des ehemali⸗ gen Fürstenthums Essen und des Kreises Duisburg.⸗« Dieser Anerag. gab zu einer längeren Debatte Veranlassung, in welcher, nachdem der Antragsteller, Graf v. Landsberg, den⸗
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ein Bedürfniß für eine Hypothekenreform nicht n 2 1 t vorhg Be e aaae Bühgfier⸗ der Peceehnss Konthasstes pse Justiz⸗ 9 Dr. Förster, so wie die Herren Offenb I2 Dr. Dernburg, v. Bernuth, Zasselbaffe 32 V 2 8 Kler sich gegen den Antrag, die Herren Graf Brühl 8 1 “ 88 — sberg und Graf v. Galen für denselben erklärten b 8 2 stimmung wurde der Antrag mit großer Majoritä 8 v und auch der Eingang des Gesetzes mit großer Ma üch el Feschläßim der Kommission in Uebereinstim “ gierungsvorlage unverändert genehmigt. „Zweiter Gegenstand der Tagesordnung di 1 üver den Entwurf einer Gru 88 ch⸗O Se Bene he 8 88 Fins besch — se. (S. S. 3619, Jahrg 1871.) — rt beginnenden Spezialdiskussion — ie §§. 1—28 ohne Debatte genehmigt. Zu bug deeenehe en 8 S2-. Beamten des Grundbuch⸗Amts haften für jedes Versehen ei Wahrnehmung ihrer Amtspflichten, soweit für den Beschädigten von anderer Seite her Ersatz nicht zu erlangen ist , 8 beantragte Herr Dr. Zachariä folgenden Zusatz. LEEEEEECö nicht im Stande ist, Schadenersatz von J uchbeamten zu erlangen, haftet für denselben der de Zachariä dieses Amendement zur An⸗ nahme befürwortet 8 erklädte der Regierungs Kommneffär, Erg. Zutstis ⸗Rath Dr. Förster, daß der Antrag ein Prinzip in as Gesetz hineinbringen würde, welches der preußischen Gesetz⸗ gebung remd und in seinen Konsequenzen unberechenbar sei. 8 erselben Ansicht schlossen sich auch die Herren von Kleist⸗ E Mferght mce⸗ 8 von Goßler an, worauf as Amendement bei Schluß des Blattes unverändert angenommen wurde. ch egit 8.
Saäachsen. Dresden, 6.Februar. Di ste . berieth in ihrer heutigen “ den 811— tion über ie den Umbau des alten Galeriegebäudes behufs Aufnahme des historischen Museums und der Porzellansamm⸗ lung betreffende Vorlage und bewilligte hierauf die für den ongkgehenen Seee 150,000 Thaler. —Die Zweite Kammer bewilligte in ihrer Sitzung fast einstimmig die Gehaltzerhohung fhuer gestrigen Sn 1 nCt. 88 den unfersten, 12, 10, 8 pCt. in den S Der Gesar getre elcher bewilligt wur belusg fh gaf 689 0ges sish etrag, welcher bewilligt wurde, Auhalt. Dessau, 6. Februar. des Landtages wurde §. 1 der Verfassungsvorlage in Kom⸗
vvenasdeJ ün 1 39 83 5
1 aldeck. Arolsen, 3. Februar. Der Landtag der Türstenthümer EEE“ wurde heute durch den Landes⸗ Direktor von Flottwell geschlossen, nachdem derselbe die Berathung des Budgets für die Finanzperiode 1872 bis 1874 beendigt und
Nachdem Herr Dr.
In der heutigen Sitzung
Lerrnnröneernn
arbeitung der Subhastationsordnung rücksichtlich der hier vor⸗ zur Aufbesserung aller Beamtenbesoldungen die Summe von
8800 Thalern bewilligt hat.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 6. Februar. Die Ver⸗ handlungen über die galizische Ausgleichsfrage ve nta⸗ wie von⸗ gut egeichieter Seite bestätigt wird, einen günstigen Verlauf und lassen einen demnächstigen befriedigen Absch aih erspscteg 5 Pstig ““ Pesth, 5. Februar. In der heutigen Unterhaus⸗ Sitzung wurde das Nuncium der Magnatentafel Betreffs mehrerer kleineren Vorlagen überbracht; sodann begaben sich die Abgeordneten in die Sektionen, um das Wahlgesetz zu
berothen. . “ — 6. Februar. Die vom »Pesther Lloyd« gebrachte Mittheilung über den angeblich erPesthen Abbruch 88 888 handlungen mit den Kroaten wird vom »Pesthi Naplo« als unrichti Hagelcnet. Es sei vielmehr über alle Hauptpunkte “* ein vollständiges Einvernehmen erzielt worden, und nur, als die Nationalen verlangten, daß sofort alle höheren Aemter in Kroagtien mit ihren Parteigenossen besetzt werden sollten, habe der Ministerrath entschieden, daß die Eröffnung des Landtages und die Gruppirung der Parteien auf demselben abgewartet werden solle, ehe zur Besetzung der höheren Aemter geschritten werde. Hierüber hätten sich die Führer der Nationalen aller⸗ dings verstimmt gezeigt, doch sei die Angelegenheit noch nicht als abgeschlossen zu betrachten. b
Agram, 5. Februar. Die 29 kroatischen Abgeord⸗ neten wurden vom Präsidium des ungarischen Unterhauses eingeladen, am 20. Februar im Reichstage zu erscheinen.
Schweiz. Bern, 6. Februar. Der Ständerath hat mit 22 gegen 18 Stimmen zu der vom Nationalrathe veschlosfe⸗ nen Centralisation der Gesetzgebung über Civilrecht, Strafrecht und Civil⸗ und Strafprozeß seine Zustimmung ertheilt. Den einzelnen Kantonen soll, bis die hierauf bezuͤglichen Bundes⸗
selben unter Hinweis darauf, daß für die Provinz Hannover
8
gesetze erlassen sind, das Gesetzgebungsrecht vorbehalten bleiben.