wesen ist, denn man ist immer ungerecht gegen ein Menschenwerk, wenn man an dasselbe den absoluten Maßstab der Vortrefflichkeit oder der Ver⸗ werflichkeit anlegt, und man wird ein gerechtes Urtheil nur gewinnen, wenn man das Menschenwerk betrachtet, wie es aus seiner Umgebung, aus den Verhältnissen, auf denen es ruht, hervorgegangen und wie es ein Werk seiner Zeit ist. Gerade wenn man in dieser Bezichung das Preußische Landrecht betrachtet, so muß man allerdings von einer großen Ehrfurcht vor diesem großen Werk erfüllt werden. Daraus folgt aber keineswegs, daß wir heute, 80 Jahre weiter, auf demselben Standpunkt stehen bleiben können, noch dazu nach 80 Jahren, in denen die Fortentwickelung der bürgerlichen Gesellschaft gewiß nicht stille gestanden hat. Wir wissen jetzt an der Hand einer geläuterten Rechtswissenschaft, daß das Allgemeine Landrecht nach pielen Richtungen hin Wue ist, daß seine Grundlagen des Obligationen⸗ rechts mangelhaft sind, daß sehr viele Partien im Erbrecht fehlerhaft; wunderbar, gerade sein genialster und gelungenster Theil beschäftigt uns mit der vorliegenden Reform und nicht aus Lust und Neigung der Staatsregierung, sondern weil sie seit Jahrzehnten dazu gegtasih und gestoßen worden ist Warum sollen wir nun heute nicht auch uüͤberhaupt an diese Reform gehen trotz der ErF celht⸗ trotz der Dankbarkeit, die wir den Schöpfern des Allgemeinen Landrechts zollen und zollen müssen. Wir wissen insbesondere heute, daß die Technik des Allgemeinen Landrechts und die Kasuistik, die auch vorher er⸗ wähnt worden ist, die Grundsätze sehr verdeckt und versteckt, und sehr oft sogar die erkennbaren Grundsätze inkonsequent durchbricht. Gerade diese Eigenschaft des Allgemeinen Landrechts hat es hervorgerufen, daß unser preußischer Juristenstand, der an Intelligenz keinem anderen Fac. eine Richtung der praktischen juristischen Thätigkeit eingebüßt hat, oder daß sie ihm wenigstens geschäͤdigt ist, das ist die Richtung der juristischen Konstruktion, und daß ihm geblieben ist die scharfe Interpretation. Daraus ist ein anderer Uebelstand hervorgegangen, der nicht lebhaft genug bekämpft werden kann, daß wir einen Gegen⸗ satz kennen zwischen Theorie und Praxis. Es giebt keinen Gegensatz bighr einer richtigen Theorie und einer 11 und wehe er Praxis, die sich von der Theorie losloöst und ihren eigenen Weg geht Denn eine solche wird bald nichts anderes sein, als ein vom inde umhergeworfenes Spiel eines verdorrten Blattes. Ich kann daher nur wünschen, daß wir von dem Standpunkte nicht an die Betrachtung eines neuen Gesetzes gehen, daß man doch womöglich das preußische Landrecht wahren muß, weil es das beste ist, was überhaupt bis jetzt gemacht worden sei. Ich bitte, daß die Herren hier in dem §. 2 die Worte »nter Vorlegung der Urkunde über das Veräußerungsgeschäft« wieder streichen, und wenn das der Fall ist, den Paragraphen in der afcung ee annehmen, weil dann die Stylistik dieser ANenderung bedarf. Ich möchte aber noch auf einen anderen Punkt aufmerksam machen, der auch gestern in der Disknssion zur Sprache gekommen ist und sch speziell auf diesen Fall, mit dem wir es hier zu thun haben, er⸗ streckt. Es ist gesagt worden, man erhalte doch dem preußischen Recht diese Eigenthümlichkeit, und paßt sie für das gemeine Recht nicht, so kann man ja für das gemeine Recht in dem betreffenden Einführungs⸗ gesetze eine Modifikation vornehmen. Nein, meine Herren, das kann man in einem solchen Falle nicht. Wenn man das Rechtsinstitut der Auflassung hier anders konstruirt, wie für die emeinrechtlichen Provinzen, und wenn man auch bei den späteren Paragraphen in Bezug auf den Gegensatz des Naturalbesitzers und des eingetragenen Eigenthümers eine Modifikatiofr zulassen will, so wird man im ge⸗ meinen Recht ein im Prinzip anderes Recht schaffen und den Ge⸗
11“ einer Rechtseinheit auf diesem Gebiete in den gemeinrecht⸗
ichen und den landrechtlichen Prcbehzen beseitigen. Deshalb kann auf dieses Auskunftsmittel nicht eingegangen werden. Und gerade weil die Z8V8 bei diesem Gesetze immer die Tendenz fescr hat, daß es nicht blos für das Allgemeine Landrecht bestimmt sein soll, sondern auch für die gemeinrechtlichen es so muß von beiden Seiten, von den landrechtlichen und den gemeinrechtlichen Juristen, auch dahin gewirkt werden, daß dies neie ist. Das wird aber nicht ge chehen, wenn die Vorlegung der Veräußerungsurkunde als obligatorisch verlangt wird, und daran geknüpft wird die Prüfungs⸗ Phi t des Richters, wie sie nach dem Beschlusse der Kommission er⸗ forderlich bleiben 18. b — Dem Grafen zur Lippe erwiderte der Regierungs⸗ kommissar Geheime Justiz⸗Rath Dr. Fr Meine Herren! Ich erlaube mir nur eine thatsächliche Bemerkung zu machen. Herr Graf zur Lippe hat einen derspruch gefunden zwischen einer früheren Aecußerung des Herrn Justiz⸗Ministers in Be⸗ Fiehung auf den Prozeßentwurf vom Jahre 1864 und der Aecußerung, die ich heute im Namen des Herrn Justizministers abgegeben habe in
Bezug auf das dägeresebem insofern ein Widerspruch, als der
Justi Minister früher bei dem rozeßentwurf gesagt habe, er sei nicht gs. weil er dem Richter die obrigkeitlichen Befugnisse vermin⸗ dere oder abschwäche, während jrtzt hier wieder bei dem Legalitäts⸗ verfahren dem Richter die obrigkeitliche Befugniß erst recht genommen werden soll. Ich mache auf den Grundunterschied zwischen diesen beiden Fällen aufmerksam, daß der erste Fall sich bezieht auf die amt⸗ liche Stellung des Richters im Prozeß und hier auf die amtliche Stellung des Richters bei der Regulirung von Privatrechten der Parteien und daß durch diesen Unterschied allein es. schon sich moti⸗ virt, daß zwischen der einen Aeußerung und der heutigen, die ich im Feihn des Justiz⸗Ministers gegeben habe, kein Widerspruch enthalten sein kann. — In der Diskussion über 98. 4, 9, 10 erklärte der ge⸗ nannte Regierungskommissar: 8 8 Meine Herren! Die Berathungen der Kommission haben meines EFErachtens mit Necht die §§. 4, 9, 10 zusammengefaßt, und dann den
1 “ 8 “ 82
“
§. 7 in Alineca 2 besonders, und ich glaube, daß im Interesse der Diskussion davon nicht wird abgegangen werden können. Denn die §§ 4, 9 und 10 stehen in einem engeren Zusammenhange. Der 8 7 der Einrede wegen der Besizübertragung, bezieht sich ja auf das Ver⸗ hältniß, welches zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber statt⸗ findet, wäͤhrend der §. 4 sich auf das Verhältniß zwischen dem ersten
und dem zweiten Erwerber bezieht, also auf einen ganz anderen Fall,
und ich möchte mir daher den Vorschlag erlauben, daß die Diskussion über §. 7 Alinea 2 jetzt noch ausgesetzt bleibt, und diejenige über di §§. 4 9 und 10 zusammengefaßt wird. Da auch an den Gang der Diskussion in der Kommission an, würde unsere Berathungen erlcichtern.
Ferner: 8
Ich will nach der sehr Risfehher Erörterung, die §. 4 bereits gestern in der allgemeinen Diskussion erhalten hat, auf die juristisch Seite nicht weiter eingehen, und namentlich bin ich wohl am wenig sten dazu da ich gestern vielleicht durch eine allzu lange Erörterung Ihre 1 1 1 erlaube mir nur noch an das anzuknüpfen, was Herr v. Kleist⸗Retzow jetzt eben gesagt hat, daß allerdings der Fall nicht of vorkommen wird. Das habg ich bereits auch gestern angeführt. Praktisch wird der Fall nicht oft werden, abe das ist kein Motiv, um eine an sich nach der Ansicht der Staats
regierung juristisch unrichtige Theorie hineinzubringen in das Gefetz/ weil sie möglicherweise nicht schädlich werden wird/ weil es praktisch
nicht oft vorkommen wird. Das ist aber jedenfalls gewiß, daß, wenn
der §. 9, wie ihn jetzt die Kommission formulirt hat, nach Wegfall
des §. 4 der Regierungsvorlage die Duplizität des Eigenthums in das Gesetz wieder hineinkommt, der Hauptzweck, den die Staatsregie rung mit der Reform des Rechts vom Eigenthumsrecht erstrebt hat
die Beseitigung des Nebeneinanderstehens eines Naturalbesitzes und
.
eines Eintrage⸗Eigenthümers also nicht erreicht wird, und deshal auch wohl die Erklärung S.8 ist, daß die Verwerfung des §. und die Annahme des §. 9 nach der Kommissionsvorlage eine wesent liche Gefährdung des Zustandekommens des Gesetzes enthalten muß — Zu Abschnitt 3 (von dem Rechte der Hypothek un der Grundschuld) erklärte der Regierungs⸗Kommissar, Geheim Justiz⸗Rath Dr. Förster, mit mission beschlossenen Abänderungen, insbesondere Scheidung in zypothek und Grundschuld, je nachdem die Bewilligung de Eintragung mit oder ohne Angabe eines Schuldgrunde geschieht: 8 Meine Herren! in der Vorlage nur ein Institut der Belastung, das Institut de
Dann S wir uns
ufmerksamkeit in Ie genommen habe. Ich
ezug auf die von der Kom⸗
Ich habe zu rechtfertigen, weshalb die Regierung
selbständigen Hypothek, vorgeschlagen hat, und weshalb sse dann bei⸗
getreten ist der Abänderung der Kommission, wonach ein Parallelis⸗ mus “ ist in das Gesetz: die accessorische Hypothek des alten Rechts neben der neuen selbständi⸗ gen Hypothek / die jetzt den Namen Grundschuld erhalten hat. Die Regierung hat ursprünglich I daß zwei solche Institute neben einander für das e. Leben ver⸗ wirrend sein könnten, und sie hat sich außerdem von der Erwägung leiten lassen, daß ein praktisches Bedürfniß zu zwei solchen neben einander gehenden Instituten der Belastung des Grundstücks nicht vor⸗ handen sei/ weil nach der allgemeinen Erfahrung dasjenige Rechtsinstitut, welches leichter und bequemer für den Verkehr ist, das Uebergewicht gewinnt und das schwerere abstirbt. Indeß war in der Kommission der Wunsch einstimmig hervorgetreten, die alte accessorische H hhs et für gewisse Besgühae des Lebens zu nasgggn, in denen sie sich erhalten kann, und da ist exemplifizirt worden auf die sogenannte Familienhypo⸗ thek, auf eingetragenes Heirathsgut, Abfindungen der Geschwister u. s. w., Hypotheken, die nicht bestimmt sind, in den Verkehr gesetzt zu werden, wobei das Bedürfniß, es zu einer Grundschuld zu gestalten, nicht vorliegt. Die Staatsregierung hat sich der Prüfung unterzogen, ob die Hineinarbeitung dieser doppelten Art der Belastung in den Gesetz⸗ entwurf, e. er jetzt vorliege, besondere Bedenken vatte ge atgefunden, daß es nicht der Fall sei und deshalb geglaubt, dem Wunsche der Kommission nachgeben zu können.
Daraus sind eine Reihe von Veränderungen hervorgegangen, die in ihrer großen Mehrzahl nichts weiter enthalten als Fassungen, ma⸗ terielle Aenderungen snd blos 2;, die auch keine Kontroverse herbei⸗ kahrem können: bei den Einreden, bei der Bildung der Urkunden.
ch konstatire, daß die Staatsregierung im Ganzen mit den Bestim⸗ mungen des dritten Abschnittes, wie sie aus den Beschlüssen der Kom⸗ mission hervorgegangen sind, einverstanden ist.
— Zu §. 43 der Regierungsvorlage (dor Ersteher erwirbt — bei einer Fenh.ei — das Grundstück frei von allen Hypotheken), statt dessen die Kommission die Annahme einer Resolution empfahl, wonach bei der zu veranlassenden Umarbeitung der Subhastakionsordnung rücksichtlich der vor⸗ liegenden Frage von dem Grundsatz auszugehen sei: bei der nothwendigen Subhastäation die Forderungen voreingetragener
die Befürchtung gehegt⸗
Gläubiger nicht unbedingt zur Zahlung zu bringen, nahm
derselbe Regierungskommissar das Wort: 1 Meine Herren! Der §. 43 hält den Grundsatz, der bei uns altes Recht ist, aufrecht, daß im Falle der nothwendigen Subhastation die ypotheken zahlbar werden. Ueber diesen Grundsatz ist in der letzten Zeit, zuerst in der Session 1869,70, wo das Gesetz im Hause der Abgeordneten berathen wurde, eine Controverse entstanden; man hat, anknüpfend an die Bestimmungen im neuvorpommerschen Gesetz, einen Mittelweg gehen wollen, der sich mehr den Anschauungen des Gemeinen Rechts anlehnte. Nach Gemeinem Recht darf der nach⸗ stehende Hypothekengläubiger nicht verkaufen, so lange der voran⸗
v11AXA1AXAX“; 11A1A“
gegeben haben;
lichen
edenfalls sedes materiae ist, daß
Baumann Weidenhofer in Achim mit 68
stehende nicht damit eiuverstanden ist. Das neuvorpommersche Gesetz hat diesen Grundsatz des Gemeinen Rechts, welches dem nachstehenden Gläubiger das Verkaufsrecht entzieht, nicht angenommen, sondern einen mittleren Weg eingeschlagen und vorgeschrieben, daß, wenn ein
nachstehender Gläubiger verkauft, die Rechte des vorstehenden Gläu⸗
bigers unberührt bleiben sollen. Das Verkaufsrecht beginnt da, wo seine Hypothek ausgeht. Dieser Grundsatz steht dem bisherigen preu⸗ zischen Rechte entgegen, und er steht auch entgegen einer großen An⸗ zahl neuerer Gesetzgebung en in Deutschland und zwar auch solchen Gesetzgebungen, die im Gebiete des Gemeinen Rechts ergangen sind, mentlich hat auch das mecklenburgische, das sächsische und auch das hannoverische Recht den Grundsatz des preußischen Rechts angenommen. Es kann nun an sich unerheblich erscheinen, ob der Paragraph, der diesen Grundsatz hier ausspricht, hier stehen bleibt oder nicht, denn wenn die Kommission ihn blos streicht, so bleibt doch der Grundsatz an sich in ültiggeit, weil die Subhastations⸗Ordnung vom Jahre 1869 auf diesen Grundsatz aufgebaut ist, und in diesem Falle müͤßte letzterer, wenn man den nigegengesetten Grundsatz annehmen wollte, vollständig entgegengearbeitet werden. Das hat die Kommisssion nicht thun wolten, weil es unausführbar wärec, und sie hat vorgeschlagen, den Paragraph zu streichen, um die Kontroverse offen zu halten und darüber auch eine Resolution, wie ich mich erinnere, angenommen.
Die Staatzsregierung hat nun aber, wie die Herren aus der Moti⸗
virung der 1““ ersehen werden, in Folge der Anre⸗ gung, die in der Session von 1869/70 im anderen Hause gegeben war, auch in Folge von anderer Seite an sie gekommener Anregung eine
Enqusôte veranlaßt über diese Ss die in der That sehr umfang⸗
eich angelegt und sehr unbe 88 und objektiv war; denn es ist nicht blos auf die Berichte und Gutachten der Gerichte Bezug ge⸗
nommen, sondern es sind auch namentlich diejenigen Korporationen,
Banken und Kreditinstitute, die mit dem Hypothekenverkehr besonders
sich befassen und praktische Erfahrungen im reichlichen Maße sammeln
tönnen, sefrag worden. Die Resultate dieser Enquste sind in der Denkschrift Maß ermüden,
ausführlich entwickelt. Ich würde Sie über das a, wenn ich auf diese Resultate insbesondere ein⸗ gehen wollte; ich will mich nur kurz dahin fassen, daß die Königliche
Staatsregierung 3 Grund dieser Resultate zu dem Ergebniß ge⸗ fkommen ist, daß es
ür sie jetzt unmsglich ist, auf den andern neuern Grundsatz überzugehen, weil die Gründe, die die Berichte an die Hand
— ür die des alten Grundsatzes so über⸗ eugend sind, daß man eigentlich kaum zweifeln kann, daß man venigstens erst noch sehr besondere Erfahrungen erwarten müßte, ehe nan zur Neuerung übergehen könnte. Es ist in der Resolution, die
Fhnen die Kommisston vorgeschlagen, gesagt: Bei der Umarbeitung
er Subhastationsordnung soll von diesem Grundsatz ausge⸗ gangen werden. Eine Umarbeitung der Snhegtattenrsemng, o lange diese EE en nur noch für die landre revinzen Geltung haben, wird kaum in Aussicht gestellt wer⸗ den können. Der Tadel, die Kritik, die, die Subhastationsordnung vom Jahre 1869 hin und wieder in neuerer Zeit erfahren hat, haben hren Grund in praktischen Erfahrungen bisher nicht gehabt; wenigstens id solche der Regierung nicht bekannt, im Gegen heil hat die Sub⸗ astationsordnung in vieler Bestcheng sich als ein gutes Gesetz be⸗ ahrt. Eine Umarbeitung derselben aber, eine Revision wird aller⸗ dings nöthig, sobald das Hypothekenrecht, wie es hier vorgelegt ist, auf ie gemeinrechtlichen Provinzen übertragen wird, weil deren Sub⸗ hastationsverfahren sehr verschieden ist. Dann wird allerdings ie Frage wieder auf's Reue in Erwägung gezogen werden können. zenn ich trotzdem bitte, den Paragraph der Regierungsvorlage hier ieder aufzunehmen, so geschieht dies hauptsächlich deshalb, weil es — der Grundsatz hier ausge⸗ prochen wird, denn die Subhastationsordnung basirt wohl darauf ind zieht daraus die Folgerungen für das prozessuglische Verfahren. Aber der Grundsatz, daß durch Subhastation die Hypotheken fällig verden, ist ein Grundsatz des materiellen Rechts, und er muß im nateriellen Rechtsgesetz stehen, und deshalb möchte ich Sie bitten, daß e den §. 49 der Eee. wieder herstellen und annehmen. Was dann bei der Revision der Subhastationsordnung geschieht, das ird ja dadurch nicht präjudizirt, ebensowenig wie sie jetzt durch das Streichen der Aufrechterhaltung des Grundsatzes präjudiziren. Zur Vollständigkeit des Gesetzes gehört aber, daß der Grundsatz sier aus⸗ esprochen wird. Deshalb bitte ich Sie um Wiederherstellung der egierungsvorlage. 8
— Im 35. Hannoverischen Wahlbezirk (Verden⸗Achim) ist Stelle des ausgeschiedenen Obergerichts⸗Vize⸗Direktors Heinichen,
gegen 33 Stimmen, welche r “ a. D. Dr. Baehrens in Hannover erhalten hat, im Mitgliede des Hauses der Abgeordneten gewählt worden.
8
Das »Central⸗Blatt der Abgaben⸗-, Gewerbe⸗ und bHandels⸗Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich reußischen Staaten⸗ Nr. 3 hat folgenden Inhalt: Cirkular⸗Ver⸗ ügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Umwandlung des aupt⸗Zollamts in Saarbrücken in ein Haupt⸗Steueramt betreffend, om 1I1. Dezember 1871. — Cirkular⸗Verfügung des Königlichen rinanz⸗Ministeriums, die Aufhebung der Steuer⸗Expedition zu St. ohann betreffend, vom 11. Januar 1872. — Cirkular⸗Verfügung des öniglichen Finanz⸗Ministeriums, die Berichtigung der Uebersicht der in Zollvereine vorhandenen Zoll⸗ und Steuerstellen betreffend, vom 8. November 1871. — Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗ Ninisteriums, den nämlichen Gegenstand betreffend, vom 19. No⸗ ember 1871. — Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministe⸗ ums, den nämlichen Gegenstand betreffend, vom 27. Dezember 1871.
Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, di
Verlängerung der Transportfrist für urter Begleitscheinkontrole stehende Eisenbahngüter betreffend, vom 26. November 1871. — Cirku⸗ lar⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Abfertigung von Heringen aus Privatlägern betreffende vom 3. Dezember 1871.
— Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Steuervergütung für das aus Preußen nach Elsaß⸗Lothringen ausge⸗ führte Bier betreffend, vom 22. November 1871. — Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Abfertigung der mit dem An⸗ spruch auf Mahlsteuerbefreiung eingehenden Reisstärke betreffend, vom 1. Dezember 1871. — Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗ Ministeriums, die Befugniß des Hauptamts in Saarbrücken betreffend, k111e4
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Kunst und Wissenschast.
Aus Gotha, 3. Februar 1872 schreibt Dr. Petermann: Ueber die Lokalität des Ophir der Bibel, wo König Salomo vor beinahe 3000 Jahren große Massen von Gold, Elfenbein, Edelsteinen u. s. w. auf ph nigcs en Schiffen holen h gn seine Prachtbauten in Jerusalem auszuführen, haben bekanntlich die ausgezeichnetsten Forscher viele Jahr⸗ hunderte lang ihren Scharfsinn aufgeboten, ohne bis jetzt zu einem befriedigenden oder übereinstimmenden Resultats gelangt zu sein. Die Einen suchten Ophir in Ost⸗Afrika oder Süd⸗Arabien, die Anderen in Indien oder Sumatra, noch Andere sogar in Westindien und Peru; nur soviel blieb einstweilen sicher, daß es sehr reiche Minen waren, aus denen das Gold herrührte.
Als die Portugiesen im 16. Jahrhundert nach Sofala kamen, anden sie daselbet reiche Goldgruben vor, die schon seit langen Zeiten ebaut gewesen waren, und bei diesen Goldgruben fanden sie Bauten
und Ruinen, die, nach der einheimischen Sage, der Königin von Saba ihren i.h verdankten. Nach Lopez sollen sich sogar Eingeborene in 5 erühmt scben noch Bücher aus alten Zeiten zu besitzen, welche die Salomonischen Ophirfahrten bestätigten.
„Die auf uns gekommene Literatur der Griechen und Römer läßt bezüglich dieses ältesten Völkerverkehrs das Dunkel „sechc und nur so viel ist aus den krgbescheh Schriftstellern (Masudi, ,2 ewißf daß nach dem Fefan er Phönizier die Araber die⸗ sen Verkehr durch das ganze Mittelalter fortsetzten und auf ihren Fahrten, selbst vom persischen Golf aus, weit nach Süden fuhren Und die Küste von Sofala häufig besuchten.
Auf den fernsten vorgeschobenen Posten europäischer Ansiedelungen im Caplande und der Transvaal⸗Republik hatte man seit einer langen Reihe von Jahren vielfache Gerüchte erhalten von ausgedehnten Ruinen mit Tempeln, Obelisken, Pyramiden u. s. w. im fernen Innern Südafrika’'s. Ganz besonders haben die Missionäre der Ber⸗ siner Missionsgesellschaft es sich seit langer Zeit angelegen sein lassen, die Thatsachen zu 8188, und die Ruinenfelder womöglich selbst zu besuchen. Ohne daß ihnen dies nun bisher möglich geworden wäre, haben sie trotzdem nicht unwesentlich dazu beigetragen, daß der dur eine bisherigen Forschungen und Arbeiten verdienstvolle deutsche Reisende Carl Mauch im vergangenen Herbst sein längst be⸗ schlossenes Vorhaben ausführen und eine Reise bis zu diesen uralten Bauten unternehmen konnte. 3 Briefe und Karten von diesem unermüdlichen Forscher aus Zimbabye vom 13. September 1871, die durch gütige Vermittelung der Missionaäͤre Grützner und Merensky in meine Hände gelangt sind, bestätigen, daß Mauch ausgedehnte Bauten und Ruinen von sehr hohem Alterthum wirklich aufgef unden hat.
Zimbabye ist eine Veser uralten Ruinenstätten und liegt nach Mauchs astronomischer Bestimmung in 209 141 S. Br., 31° 481
Oe. L. von Gr., gerade westlich von dem Hafenplatz Sofala und nur 41 deutsche Meilen in gerader Linie davon entfernt. Dies stimmt mit der Angabe des portugiesischen Schriftstellers Dos Santos, daß die Portugiesen 200 Seemeilen 174 von Sofala im Goldlande tracto do curo) vun sangreicher auerwerke vorgefunden hätten. In der Nähe von Zimbabye fand Mauch auch Alluvialgold, welches er selbst zu waschen und zu sammeln hofft. Die Ruinen bestehen aus Trümmern, Mauern ꝛc. bis 30 Fuß hoch, 15 Fuß dick und 450 Fuß im Durchmesser, einem Thurm ꝛc. Daß sie alle ohne Ausnahme aus behauenem Granit ohne Mörtel gu esücget. sind⸗ deutet allein schon auf ein hohes Alterthum; die von Mauch eingeschickten Zeichnungen von Verzierungen an den Ruinen lassen aber kaum noch einen Zweifel darüber aufkommen, daß sie weder von Portugiesen, noch Arabern, dagegen von den Phöniziern, von den Leuten der Salo⸗ monischen Ophirfahrer, herrühren können. Jedenfalls haben diese Ver⸗ ö keinen portugiesischen oder arabischen Charakter an sich, sondern deuten auf viel frühere Zeiten. Die jetzige Bevölkerung bewohnt diese Gegend erst seit 40 aühesg, f halten diese Ruinen heilig und nehmen insgesammt an, daß weiße Menschen einst diese Gegend bewohnt haben, was auch aus Spuren ihrer Wohnungen und en Geräth schaften, die nicht von Schwarzen angefertigt sein können, hervorzu⸗ secen scheint. Mauch hatte nur erst eine der Ruinenstätten be⸗ uchen und untersuchen können, und zwar nur erst gan flüchtig; 3 Tagereisen nordwestlich von Zimbabye liegen 999 andere Ruinen, unter denen sich nach der Beschreibung der Ein⸗ gebornen u. A. ein Obelisk befinden soll. Mauch hoffte, die ganze Gegend aufs Genaueste durchforschen zu können; desae it sehr schön hat über 4000 Fuß Meereshöhe, ist wohl bewässert, fruchtbar und dicht bevölkert von einem fleißigen und friedlich gesinnten Stamm der Ma⸗ kalaka, die Ackerbau und xS treiben, Reis⸗ und Kornfelder Rinder⸗, Schaf⸗ und Ziegenheerden haben. Hoffentlich findet Mauch bei seinen weiteren und eingehenderen Untersuchungen noch viele ander Anhaltepunkte über den Charakter und Ursprung dieser merkwürdigen uralten Ruinen. Ob dieselben schließlich sich wirklich als das biblische Ophir erweisen oder nicht, so viel ist sicher, daß die vorläufigen
inde es schon jetzt mehr als je wahrscheinlich machen, daß die