1872 / 34 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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mußte für beide Fälle zu A. und B. die besondere Versteuerung solch reitung technisch vor eschriebenen Brauverfahren erfolgt und erst in Stoffe fesüngend in eeec Fenommcen vvgeg. 1 8b v ährung 1. erteacbge. Fhec als . v114““ 8 .

Insoweit der Gesetzentwurf nicht materielle Aenderungen ors . ierwürze durch Zugabe von Branntwein und besonderen Fermenten zilligt wurde. Erst nachdem neuerdings Bierver 8 uu]* 8 bisherigen Besteuerungswesens nach Maßgabe der vorstehenden Amn, in saure Süihrung gesetztt wird. Es würde hiernach; wollte man lich gus eefi abenf und der Aheinprodinz nach 88 Aublande mit veee verh dahss 10 enhäla ünn cheprhch e 85 deutungen enthält, schließt sich derselbe mit Ausnahme der nach die Steuerfreiheit der Essigbereitung nachgeben, einer bis Erfolg versucht waren und zu hoffen stand, daß dieser Absatz durch sosern für den Fall des Vorfindens solcher Stoffe, wie Reis, Stärte. neuen Gesichtspunkten geordneten Strafvorschriften, welche unten zu zum Stadium der Gährung fortgesetzten amtlichen Ueber-. Erstattung der Steuer sich erweitern werde, sind in Preußen auf mehl, Zucker, in anderen Räumen des Brauers immer der Einwand den betreffenden Paragraphen ihre Erläuterung sinden im Allge⸗ wachung der einzelnen Brauakte bedürfen, um in solchen Branereien Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 24. Juni 1867 und nach zu erwarten stünde, daß diese Vorräthe nicht zur Bierbereitung, son⸗ meinen dem Eingangs erwähnten Bundesgesetze vom 4. Juli 1868 an, die Bereitung von Bier statt des Essigs zu verhüten. Gegenüber den essen Vorgange in gleicher Art im Königreic Sachsen, in Braun⸗ dern zu anderen Zwecken bestimmt seien. Am vlchem Seüb be welches seinerseits eine Kodifikation der älteren preußischen Bestim⸗ Kosten und Weiterungen einer derartigen Kontrolle, welche ins⸗ schweig, Oldenburg und beiden Mecklenbur allgemeine Bestimmungen wirksam begegnen zu können, fügt der Entwurf im letzten Absatz des

* EEEE111““ EEEEE1“ B ej ö Bie 8 s rei eeenn so 75 8 2 ¼ 4 2 * . * 2, 8 mungen bildet. .bneee bhesondere bei neremmitem Beteehe der Bier. und Essignde bnn Per⸗ Alassen, wonach eine Vergütung von 3 Sgr. fuͤr den Centner §. 10 eine Ermächtigung der Steuerbehörde hinzu, auch für derartige,

angneehnrrnnnmres ereen er ee, 8

Im Einzelnen wird Folgendes bemerktt s(cooch einen nur mangelhaften Schutz gewähren kann, er cheint die gewicht, jed nur bei der 2 esolch jers b 2 28 8 sti Süo Zu den Einleitungsworten.) 8— Bayern, Württemberg und behaltung der Brausteuer für denm gewerblichen Betrieb im Großen . i. e che anen di ehsdns leh Phlchen Rierzcgernaget Fantebendes Brauers nicht zum Brauen bestimmte Stoffe je Baden bleibt die Besteuerung des Bieres nach §. 35 der Reichs⸗ als das geringere Uebel. Zwar sind neuerdings die Essigbrauereien eine Tonne von 100 preußischen Guarten (= 114 Liter) verwendet 8 Aufbewahrung in einem besonderen Lokal verfassung der Landesgesetzgebung vorbehalten. In Elsaß⸗Lothringen durch die Bereitung von Essig aus Branntwein „bei welcher gleich⸗ sind und welches in Fässern und bei jeder Sendung in einer Menge b Buchführung, 1ö18 1 besteht die Kesselsteuer auf Grund des französischen Finanzgesetzes vom falls keine Vergütung der erlegten Maischsteuer erfolgt, in erheblichem von mindestens 6 Centner Bruttogewicht ausgeht. Nach einem An⸗ c) Verschluß für die Zeit des Bragens 1““ 4 8 28. April 1816 und es sind bis jetzt noch keine Erhebungen darüber Maße verdrängt worden und die Statistik des Norddeutschen Bundes trage der oldenburgischen Regierung ist dieselbe Vergütung durch verlangen zu duͤrfen. üs 112 gemacht worden, ob und evennuell zu we icher Zeit sich dört die Ein⸗ b 1869 weist nur noch 63 steuerpflichtige besondere Gewerbsanlagen Beschluß des Bundesraths des Norddeutschen Bundes vom 29. Juni Von der Ermächtigung, die vorstehend bezeichneten Kontrollemaß⸗ fuͤhrung der norddeutschen Bierbesteuerung etwa empfehlen möchte. dieser Art mit im Ganzen 2894 Thalern Steuerertrag auf; hierbei 1868 auf in Flaschen ausgehendes Bier mit der Maßgabe ausgedehnt regeln sämmtlich oder eine derselben in Anwendung zu bringen, wird Die außerdem ausgenommenen zwei kleinen weimarischen und cobur⸗ sind indessen die zahhreichen Anlagen nicht mit eingeschlossen, in worden, daß, nach amtlicher Feststellung des Verhältnisses zwischen übrigens nur in Fällen begründeten Verdachts Gebrauch zu machen sein gischen Ortschaften sind von bayerischem Gebiet ganz um eben und welchen eine Essigbereikung als Nebengewerbe in Verbindung mit der Gewicht und Maß in jeder betreffenden Brauerei für eine Quart⸗ Wenn der §. 10 für die Vorräthe an m ehligen Currogatstoffen schon seit lange vertragsmäßig dem bayerischen Steuersystem ange⸗ Bierbrauerei bekrieben wird, und über welche die Statistik keinen menge, welche dem Gewicht von 100 Pfund Bier gleich sei (durch⸗ (§. 1 zu 2 und 3) außer der Deklaration des Aufbewahrungsorts schlossen. 8 8 88 näheren Ausweis giebt. 2 bür schnittlich etwa 36 Quart oder 4/1 Liter) je 3 Sgr. Vergütung bei weiter keine Kontrollen fordert, so beruht dies auf der technisch begrün⸗ Zu §. 1. In Ziffer 1 dieses Paragraphen soll unter dem allge⸗ Schließlich wird bemerkt, daß das zur Essigbereitung verwendete einer Ausfuhr in einer Sendung von mindestens 216 Quart (oder deten Voraussetzung, daß diese Surrogate zur chemischen Umbildung meinen Ausdrucke »Getreide« mit dem teuersatze von 20 Sgr. für Malz auch in Bayern dem Malzaufschlage gleich dem Bier unter⸗ 247,3 Liter) bewilligt werde. ihrer mehligen Theile in Zucker u. s. w. eines ganz ähnlichen Maisch⸗ den Centner Alles getroffen werden, was schon jetzt nach den meisten liegt, in Württemberg dagegen, unter Anordnung einer sehr umständ⸗ Einer für alle Fälle gleichmäßig zutreffenden Abmessung der verfahrens bedürfen, wie Getreideschrot, daß also eine heimliche Zu⸗ Landesgesetzen innerhalb der Steuergemeinschaft zu diesem Satze als lichen Verwendungskontrolle, steuerfrei gelassen wird. 1 Vergütung, wie sie beim Branntwein durch Ermittelung des Alkohol. maischung derselben, schon nach erfolgtem Abläutern der Würze, durch brausteuerpflichtig ilt, d. h. alles aus irgend einer Getreideart ge⸗ Zu §. 3. Die aus der preußischen Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗ gehalts erfolgt, steht beim Bier vorweg der Umstand entgegen, daß den Zweck des Brauverfahrens selbst ebenso ausgeschlossen bleibt, wie wonnene Braumaterial, gleichviel, ob es in Körnern eder geschrotet, Gesetzgebung herstammende Festsetzung des steuerfreien Uebergewichts 4 ich aus der Beschaffenheit des fertigen Biers die Menge des zu dessen bei der Bierbereitung aus reinem Getreide. b. oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet (gesprengt) zur (ur Entschädigung für die Sack⸗Tara) auf den sechszehnten Theil ereitung erforderlich gewesenen steuerpflichtigen Materials, also auch Eine viel schwierigere Aufgabe erwächst der Gesetzgebung in der Waage gestellt wird. G 88 .sdes Centners (§. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1868) ist dem jetzigen der darauf haftende Steuerertrag, nicht mit Sicherheit feststellen läßt. Ermittelung hinlänglich schützender Kontrollen gegen heimliche Ver⸗ Die im Entwurfe vorgeschlagenen verschiedenen Steuersätze für Landesgewicht gegenüber für die Berechnung unbeqnene Die vorerwähnten Bestimmungen beruhen auf der Annahme, daß wendung der Zuckerstoffe bei der Bierbereitung. Denn diese er⸗ die unter Zifser 2 bis 5 aufgeführten, bisher als gebräuchlich bekannt Nach dem Vorgange eines Großherzoglich sächsischen Gesetzes vom schwächeres Bier, als solches, zu dessen Bereitung mindestens 50 Pfd. heischen nicht jene vorbereitenden Operationen, denen das Malz oder gewordenen Malzsurrogate sind auf Grund des übereinstimmenden 20. März 1851 wird statt dessen der zwanzigste Theil des Centners Malzschrot auf die Tonne von 100 Quart verwendet sind, nicht wohl mehlhaltige Surrogatstoffe durch das Einteigen, Kochen und Abläu⸗ Urtheils technisch⸗wissenschaftlicher Autoritäten, des Gutachtens der als für alle Fälle ausreichend in Vorschlag gebracht, da erfahrungs⸗ ur Versendung gelangt, und daß hiernach der auf einer Tonne zum tern der Maische unterworfen werden müssen, lassen sich vielmehr in preußischen technischen Deputation für Gewerbe und der eigenen An⸗ mäßig das Gewicht des Sackes durchschnittlich höchstens Pfund ruttogewicht von durchschnittlich 325 haftende Minimal⸗ den verschiedensten Stadien des Brauprozesses mit mehr oder weniger gaben zuverlässiger Brauer über ihre praktischen Erfahrungen, nach auf jeden Centner Malzschrot beträgt. seuerbetrag von 10 Sgr. in allen Fällen aber auch für stärkere Biere Erfolg zusetzen. Nach den Angaben glaubwürdiger Brautechniker dem durchschnittlichen Extraktgehalt dieser Stoffe im Verhältniß Mit dem Zusatze »in derjenigen Beschaffenheit wie diese Stoffe nicht mehr an Vergutung gewaͤhrt werden könne. Es ist zuzu- wird zwar das beste Resultat erzielt, wenn man Zucker oder Syrup zum Extraktgehalt des Gerstenmalzschrots und nach dem Steuersatze zur Einmaischung kommen sollen« ist beabsichtigt worden, etwaige geben, daß dieses System Mängel hat, doch fehlt es an in der Braupfanne mit der Dickmaische zusammen behandelt; doch des letzteren bemessen worden. 8 Zweifel darüber zu beheben, auf welches Stadium des zu verwenden⸗ raktischen Handhaben für einen anderen Maßstab. Die seither ver⸗ werden die Zuckerstoffe auch vielfach mit der Würze in die Koch⸗ Darnach wird, gegenüber dem Extraktgehalt des Gerstenmalzes den Materials die Brauanzeige zu richten sei. 1 spssene Zeit ist zu kurz, um mit einiger Sicherheit auf die An⸗ pfanne oder in geraspelter, leicht löslicher Form von durchschnittlich etwa 60 pCt.: 8 Die Nothwendigkeit der Versteuerung der Zuckerstoffe nach dem gemessenheit der Vergütungssätze schließen zu lassen; auch ist im erst kurz vor Beendigung des Kochens in die Würze geschüttet; a) bei dem Reis, welcher theils vsrelr.- Reisschrot), theils Nettogewicht beruht auf dem Umstande, daß dieselben nicht in den Ganzen bisher nur mäßiger Gebrauch von der Bewilligung gemacht endlich setzt man Zucker selbst noch auf den Gährfässern, oder auch zur Keimung angefeuchtet und gedarrt G Reismalz), theils fein ge⸗ ganzen Gebinden (meist Fässern), wie sie bezogen und aufbewahrt worden, indem die Summe der Bonifikation im ganzen Norddeut⸗ den fertigen Gebräuden vor dem Abfüllen, namentlich bei obergäh⸗ mahlen (Reismehl) in einem wechselnden Antheilsverhältnisse von 10 werden, sondern in geringeren, davon nach Bedarf entnommenen schen Bunde 1868 nur 15,889 Thaler, 1869 21,302 Thaler, 1870 rigen Bieren zug welche noch auf den Flaschen einer Nachgährung bis zu 25 pCt. der gesammten Maischmenge zur Brauperwendung zu Mengen zur jedesmaligen Verwendung zu gelangen pflegen. wiederum nur 16,681 Thaler gegenüber einem Steueraufkommen unterliegen. Die Techniker bezeichnen letzteres Verfahren zwar als kommen pflegt, der Gehalt an Extrakt auf 74 bis 80 Ct., Zu §. 4. Fixationen der Brausteuer auf Grund freien Ueber⸗ voon beziehungsweise 3,040,262 Thalern, 3,363,278 Thalern und eine irrationelle Methode, geben aber zu, daß sie dennoch zu dem also um etwa höher als beim Gerstenmehl, angegeben. In Württem⸗ einkommens mit den Brauern werden für die hiezu geeigneten Fälle, 3,466,093 Thalern, also etwa 0⁄ bis 0,7 Prozent des ee betrug. Zwecke im Gebrauch ist, um mit Rücksicht auf das gegen die Zucker⸗ berg, wo die Abgabe vom Malz, bisher nach dem Gemäß erhoben insbesondere für entfernt belegene Brauereien von geringem Pro⸗ Es erschien unter solchen Umständen zweckdienlich, von einer speziellen beimischungen im Publikum herrschende Vorurtheil die Offenkundig⸗ wurde, sind für die Versteuerung 20 Pfd. Reismehl einem Simri duktionsumfange, im gleichmäßigen Interesse der Regierungen wie Feststellung der Höhe und der sonstigen Bedingungen der Vergütung keit der Verwendung zu vermeiden. Diese technischen Verhältnisse Getreidemalz (= 2211; Liter) gleichgestellt, dessen Gewicht zwischen der Steuerschuldigen beizubehalten sein. Erstere ersparen dabei oft im Gesetze selbst abzusehen, die Bestimmungen hierüber vielmehr dem erschweren die Ausübung einer unmittelbaren Feschedngsrontroll 2 us 28 Pfd. wechselt. Wenn der Entwurf trotzdem für Reis nur unverhältnißmäßig hohe Aufsichtskosten, letztere gewinnen eine nicht A Blundesrathe zu überlassen. in um so höherem Maße, als es für den in wenigen Minuten ohne den gleichen Satz wie für Getreide vorschlägt, so war hierfür die Er⸗ zu unterschatzende Freiheit in der Bewegung ihres Gewerbes. 1 Zu §. 7. Die hier gegebenen Vorschriften weichen von §. 8 des Hinterlassung von sichtbaren Spuren sich vollziehenden Akt der Bei⸗

wägung maßgebend, daß der Reis zur Zeit noch einem Eingangszolle Die Bedingungen, welche bei Fixationen zur Sicherung der Gesezes vom 4. Juli 1868 nur insofern ab, als die Verpflichtung des mischung keiner Hülfsgefäße oder sonstigen dauernden Vorkehrungen von 15 Sgr. unterliegt, ein Umstand, für dessen Berücksichtigung gesetzlichen Steuereinnahme erordfchc werden, lassen sich in dem Brauers zur Anzeige auf diejenigen Brauereiräume und Geräthe in der Brauerei bedarf, und als auch die Prüfung des fertigen Fabrikats zwar nach Art. 5 Ziffer I. (Absatz 5) und Ziffer II. §. 2 des Ver⸗ Gesetze selbst, nicht wohl vorschreiben; doch wird die nothwendige ausgedehnt werden, welche für die Gährung des Bieres bestimmt sind. keinen sichern Rückschluß auf das Vorhandensein von Zuckerzusätzen in trages über Fortdauer des Zollvereins vom 8. Juli 1867 keine Ver⸗ Herstellung einer einheitlichen Praxis in dieser Beziehung durch ein Dies schien theils zur Erzielung einer wirksameren Kontrolle des Vier⸗ demselben gestattet. Da die Ausdehnung der amtlichen Ueberwachung pflichtung besteht, immerhin aber Billigkeitsgründe sprechen. 3 vom Bundesrathe zu erlassendes allgemeines Regulativ gesichert zugs (§. 14 des Entwurfs), w. e; sich bisher auf die unsichere Ver⸗ der Brauabte selbst auf die ganze Zeit einer möglichen Zuckerverwen⸗

b) Stärkemehl wird zwar zur Zeit in geringerem Umfange werden müssen. . 8 messung des Biers auf dem Kühlschisse beschränken mußte, theils auch dung im Hinblick auf die Kosten einer solchen Kontrolle geradezu bei der Bierbereitung verwendet, weil sein Gebrauch einige noch nicht Zu §. 5. In verschiedenen Gebieten der Steuergemeinschaft unter⸗ im Hinblick darauf erforderlich, daß unerlaubter in Ausnahme⸗ unausführbar ist, so mußte, wenn die Steuerentrichtung für diese Art überwundene technische Schwierigkeiten bereitet; dies dürfte jedoch kein liegt die sogenannte Haustrunksbereitung oder das Kesselbier ebenso 88 auch erlaubter Weise (§. 17 in fine] steuerpflichtige Zuckerstoffe von Surrogaten nicht vbtglich in das Belieben der Skeuerpflichtigen

Grund sein, um von der prinzipiell gerechtfertigten Besteuerung ab⸗ der Steuer, wie jeder andere Brauakt. Aber auch dat wo bis zu em Bier noch auf den Gährbottigen zugesetzt werden können. gestellt werden sollte, neben der Strafandrohung noch auf einige aus⸗ zusehen. Nach übereinstimmenden Angaben namhafter T echniker einer gewissen Grenze die Steuerfreiheit gesetzlich besteht, wie in Preußen §. 8 enthält im Wefentlichen schon bisher bestandene, aber nur hülfliche Kontrollemittel Bedacht genommen werden, welche Balling, Lehrbuch der Bierbrauerei I1†. Aufl. Bd. 2 S. 75 92, (mit Ausnahme der hohenzollernschen Lande), wird von derselben in Regulativen ausgesprochene Verpflichtungen der Brauer, die ihrer eeignet erscheinen, die Gefahr der Defraudation zu mindern. Als Otto, Lehrbuch der technischen Gewerbe, Bd. I. S. 139 141) besitzen innerhalb weiter Strecken nach der Sitte des Landes gar kein oder Natur nach in das Gesetz selbst gehören dürften. olche werden im Entwurfe vorgeschlagen:

100 Pfd. lufttrockenes Kartoffelstärkemehl für Brauzwecke, bei zusätz⸗ doch nur ein ganz geringer Gebrauch gemacht, wie z. B. in den Pro- Zu den §8§. 10 bis 12, 17 und 19. Die für Preußen zur besseren 1) Aufbewahrung aller für Brauzwecke bestimmten Zuckerstoffe licher Verwendung in dem richtigen Verhältnisse ebenso großen Werth, vinzen Westpreußen, Posen, Schlesien, im Regierungsbezirk Frank⸗ Verhütung heimlicher Einmaischungen und Nachmaischungen durch in Räumen, welche von der Braustätte selbst völlig getrennt sind wie 150 Pfd. Gerstendarrmalz. Demgemäß wird auch im Groß⸗ furt a. O. und in der Rheinprovinz, und es konnte hiernach in Er-: die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 10. Januar 1824 eingeüͤhrte in (F. 10 Absatz 2 des Entwurfs); berzogthum Sachsen (Verordnung vom 24. März 1865) die Surrogat⸗ wägung kommen, ob bei dem gegenwärtigen Stande des Brauerei⸗ die Gesetzgebung der meisten übrigen norddeutschen Staaten über⸗ 2) Verpflichtung des Brauers zu einer besondern, der Einsicht der

steuer vom Stärkemehl mit 1 Thaler für den Centner erhoben und gewerbes für die Beibehaltung dieser Steuerfreiheit ein Bedürfniß gegangene Vorschrift des §. 10 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Revisionsbeamten offen zu haltenden Buchführung über die Bestände

zu derselben Höhe hier in Antrag gebracht. üͤberhaupt noch anzuerkennen sei. Inzwischen ergiebt die Brauerei⸗ §. 32 daselbst, wonach der Vorrath eines Brauers an Malzschroot in diesem Raume und Ve ugniß der Beamten zur Bestandsaufnahme —ẽ9) Die Normirung der Steuersätze für das wichtigste, weil ge⸗ statistik des Norddeutschen. Bundes, daß von den im Jahre 1869 im 1) nur an einem gewissen, der Steuerbehörde ein⸗ für allemal zu unter Vergleichung mit den Büchern, wobei ein Minderbefund gegen bräuchlichste Surrogat Zucker auf 1 Thlr. 20 Sgr. und Syrup auf Ganhzen ertheilten 28,139 Erlaubnißscheinen zur steuerfreien Haustrunks⸗ 8 deklarirenden Orte aufbewahrt werden soll und den Buchausweis präsumtiv als in der Brauerei verwendet gilt

1 Thlr. 10 Sgr. für den Centner beruht auf der Erwägung, nach bereitung die weit überwiegende Mehrzahl, nämlich 25,964 auf fol⸗ 2) im Falle, daß Braueinmaischungen angemeldet worden, bei (§. 12 Ziffer 1 und 3).

FZIn“ Erhebungen über 98 Prozent der fuͤr Brauzwecke gende Kuͤstengebiete fallen: 5 . Strafe der Defraudation nicht größer sein darf, als das zur 3) Verbot der Entnahme von Braustoffen aus dem Vorraths.⸗ überhaupt verwendeten Zuckerstoffe aus dem unmittelbar gährungs⸗ Schleswig⸗Holstein mit 10804 S Einmaischung für den ersten und höchstens noch für den bol raume zu anderen Zwecken als zur Verwendung in der Brauerei, es fähigen und deshalb vorzugsweise zur. Bierproduktion geeigneten Mecklenburg (beide) 67140 ggeenden Tag erforderliche Ouantum sei denn, daß hierzu die besondere Genehmigung der Steuerbehörde Stärkezucker und Stä rkesyrup (Glycose), also kaum 2 Prozent aus Ostpreußen 4678 ist, soweit es sich um Malzschrot handelt, als durchaus bewährt, erfolgt ist (daselbst Ziffer 2).

Iren für diesen Zweck theils weniger brauchbaren, theils zu thenegehhen 3,060 sachlich unverändert, nur in etwas klarerer, eine unrichtige Deutung eawa. ; b „ßBzubernden E Rüben⸗ oder Kolonialprodukten besteht, und daß nach den Gutachten Hannover 1,282 der Worte 1 4) Einreichung einer Beschreibung des 8 zur Ahschevce 8 technischer Autoritäten guter Stärkesyrup (kein Abfallprodukt, sondern Da der Ankaß zu einer so allgemeinen Sitte der Hausgebräude „längstens für den folgenden Tagag klärung iden de ere des 8 darn heFndh ein Zwischenprodukt der Stärkezucker⸗Fabrikation) als bloßer Zusatz unstreitig in der vielfach ungesunden und schlechten Beschaffenheit des mehr als bisher ausschließender Fassung beibehalten worden. (Absatz nähere vgae Hesienigen 8 n zeft⸗ 1 8 fol eSi9, alin. 1

Bier in dem richtigen Verhältniß verwerthet, durchschnittlich Trinkwassers in den Niederungen und Marschen dieser Gegenden zu 1 und 3 des §. 10). 8 welchem die Verwendung der Surrogate stattfinden soll (§. 17 allin.

zwei Centner Stärkezucker aber mindestens 2 ½ Centner Brau⸗ finden ist, so würde dort die Aufhebung der bisherigen Steuerfreiheit Was die übrigen nach §. 1 des Entwurfs steuerpflichtigen Brau⸗ des Entwurfs). 8 1u“ 8 malz zu ersetzen im Stande sei. Fester Kolonial⸗ und Rübenzucker voraussichtlich als eine große Härte empfunden werden, auch aus stoffe anbelangt, so schien es angemessen, Vorräthe von rohem Ge⸗ 5) Verbot einer früheren Einbringung der zur Einmaischung de. geben zwar ohne Zweifel ein etwas höheres, Kolonial⸗ und Ruͤben⸗ Sanitätsrücksichten bedenklich sein. Auf der anderen Seite schien eine Freide, sowie auch von ungeschrotenem Getreidemalz, bei der klarirten Zuckerstoffe in die Braustätte selbst, als mit Beginn des

sprup, insoweit er überhaupt verwendbar, ein niedrigeres Rendement; etwaige lokale Beschränkung der Steuerfreiheit auf jene Gebiete gegen Seltenheit der unmittelbaren Verwendung dieser Stoffe für Brau⸗ nach Nr. 4 für die Verwendung deklarirten Abschnitts (§. 19 Ab⸗

allein bei der außerordentlichen Geringfügigkeit ihres Gebrauchs dürfte den Grundsatz der Parität in der Steuerpflicht zu verstoßen und ist zwecke und bei der Unausführbarkeit einer wirksamen Kontrolle von satz 3); endlich: .“

keine Veranlassung vorliegen, für diese Produkte noch besondere darnach die allgemeine Beibehaltung dieser Exemtion in dem in jeder Ueberwachung freizulassen. 6) Der Regel nach Beschränkung der Verwendungsfrist für Zucker⸗- Stteuerstufen zu normiren. Bgt. 1 Preußen bisher bestandenen Umfang vorgeschlagen worden. Auf die Vorraäͤthe des Brauers an Malzsurrogaten ließ sich zwar stoffe auf die Zeit von dem Beginne der ersten Einmaischung bis zur Zu §. 2. Die Steuerpflichtigkeit der Essigbereitung in dem vor⸗ Zu §. 6. Außer im Herzogthum Braunschweig, im früheren ohne Bedenken die oben zu 1) erwähnte Vörschrist eines bestimmten Beendigung des Würzekochens, also Verbot ihrer Zusetzung während

schagenen Umfange entspricht den in Preußen und den meisten Kurfürstenthum Hessen und im F Nassau fand im Uebrigen Aufbewahrungsorts, nicht aber das zu 2) gestellte Verlangen einer der Abkühlungs⸗ und Gährungsperiode (§. 17 Absatz 2).

übrigen norddeutschen Staaten gesetzlich bestehenden Vorschriften. Das innerhalb der Steuergemeinscha bis zum 1. August 1867 eine Ver⸗ Beschränkung der Menge auf den augenblicklichen Bedarf anwenden, Die vorgeschlagenen Maßregeln zu 1. bis 3 folgen im Wesentlichen Motiv hierfür darf nicht eigentlich in der Absicht v. P. werden, gütung der Brausteuer bei Versendungen von Bier ins Ausland nicht da dem Brauer nicht füglich zugemuthet werden kann, Reis, Stärke, denjenigen Vorschriften, welche sich bezüglich der Verwendungskontrolle 8 den Essig als solchen allgemein einer Verbrauchsabgabe zu unter⸗ statt, mit der einzigen durch besondere Verhältnisse bedingten Aus⸗ Zucker zc. nur in so kleinen Mengen zu beziehen, wie er ihrer zu den der Zuckerstoffe zu Brauzwecken im britischen Reiche nach langjähriger

werfen, es mußte vielmehr der praktische Umstand maßgebend sein, nahme, daß für das in Danzig bereitete und fast ausschließlich see⸗ einzelnen Gebräuden bedarf. Erfahrung als unexrläßlich herausgestellt haben und dort gegenwärkig

daß die Essigerzeugung aus Malz wesentlich in dem für die Bierbe⸗ wärts ausgehende sogenannte Jopenbier, eine Ausfuhrvergütung be-: Aber auch in der beschränkten Anwendung der für Malzschrot auf Grund einer Parlamentsakte aus dem Jahre 1870 (ack. 33 un 1 34 Vict. chap. 32 part. II. Nr. 8 10) neben noch anderen, tiefer

8 eingre enden Kontrollen geübt werden. Sie dürften nach ihrem gegen

gegebenen Bestimmungen auf die „„zur Bierbereitung bestimmten Surrogate«